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title: "Kundmachungsreglement"
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provisions: 3
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# Kundmachungsreglement

## Art. 1 {#art_1}

SEK SEK - - 3 Tage spätestens 4 Wochen vor der
Wahl 3 Tage öffentlich auflegen/
Einsprache innerhalb der
Auflagefrist bei Gemeinde
Gemeindesekretariat Wahlen und Abstimmungen Ergebnis Gemeindewahlen / -
Abs.timmungen
GemG Art. 37
iVm Art. 62, 77
VolksrechteG
SEK SEK - - Wahl- oder
Abstimmungsbeschwerde
Anmeldung binnen 3 Tagen bei
Regierung
Wahlkommission Wahlen und Abstimmungen Kundmachung Wahlvorschlag
Vorsteher
GemG Art. 69
Abs. 4
SEK SEK - - spätestens 2 Wochen vor
Wahltag; Wahlkommission
Wahlkommission Wahlen und Abstimmungen Kundmachung Wahllisten
Gemeinderat
GemG Art. 77
Abs. 2
SEK SEK - - spätestens 2 Wochen vor
Wahltag; Wahlkommission
Wahlkommission Wahlen und Abstimmungen Kundmachung Wahlliste
Geschäftsprüfungskommission
GemG Art.. 84 SEK SEK - - spätestens 2 Wochen vor
Wahltag; Wahlkommission
Gemeindesekretariat Wahlen und Abstimmungen Datum, Zeit Ort Abs.timmung / Wahl VRG Art. 25 Abs. 2/
GemG Art. 28 Abs. 1
SEK SEK - -
Gemeindesekretariat Stellenausschreibungen GR-Beschluss GR-Beschluss SEK SEK - SEK 14 Tage plus Gemeindekanal
Gemeindesekretariat Versteigerung von Liegenschaften Exekutionsordnung
Art. 112 Abs. 6
SEK SEK
Gemeindesekretariat Eheverkündigungen Eingang vom Zivilstandsamt an
EWK
VO zum Ehegesetz
Art. 4 und 5
EWK - - - 14 Tage Einspruch beim
Zivilstandsbeamten während
Verkündungsfrist Art. 18/ 21 EheG
Allgemein Errichtung von Gemeindeanstalten GO Art. 10
Abs.1 Bst o
Allgemein Beitritt zu oder Austritt aus
Zweckverband
GO Art.10
Abs.1 Bst p
Allgemein Versteigerung der Jagdreviere Termin der Versteigerung,
Reviergrösse, Ausrufpreis und
Nebenkosten, Bennennung
Bevollmächtigter für
Jagdgesellschaft binnen 10 Tagen
bei sonstigem Ausschluss
Jagdgesetz Art. 6 SEK SEK - -
Allgemein GR Beschluss über freihändige
Verpachtung von Jagdrevieren
Kundmachung Jagdgesetz Art. 9 SEK SEK - - Beschwerde an Regierung
Art. 120 GemG
Allgemein Gesuch um Erlass eines
Amtsverbots
Bekanntmachung RSO Art. 99, 101
Abs. 2 und 3
- SEK - - 14 Tage Grenzanstösser amtlich
verständigen, Einsprache bei
Gemeinde binnen 14 Tagen
Allgemein Erlass Amtsverbot Bekanntmachung RSO Art. 103
Abs. 2
- SEK - - sofern tunlich Anbringung
Warnungstafel bei Grundstück Art.
103 Abs. 3 RSO, auf eigene
Kosten
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Bauverwaltung Verkauf Tausch Boden /
Liegenschaften
in jedem Fall GemG Art. 41
Abs. 2 Bst f
Bauverwaltung Landerwerb > CHF 150'000 GemG Art. 41
Abs. 1 Bst a
Referendum ab CHF 150'000
Bauverwaltung Errichtung Gemeindeanlagen /
Bauten
> CHF 150'000 GemG Art. 41
Abs. 1 Bst b
Referendum ab CHF 150'000
Bauverwaltung Vergabe Baurecht > 10 Jahre, selbstständiges BR GemG Art. 41
Abs. 2 Bst g
Refrendums
Bauverwaltung Ausschreibung Baurecht GR-Beschluss GR-Beschluss SEK SEK
- BAU 14 Tage plus Gemeindekanal
Bauverwaltung Wohnungsvermietungen GR-Beschluss GR-Beschluss SEK SEK
- BAU 14 Tage plus Gemeindekanal
Bauverwaltung Bauordnung GR Beschluss und Genehmigung
durch Regierung bei Erlass und
Änderung
GemG Art. 40
Abs. 2 Bst h
Art. 41 Abs. 2 Bst c
BauG Art. 10, 11, 13
Abs. 2
BauV Art. 9 Abs. 2
- - 14 Tage Zeit für die
Veröffentlichung GR Beschluss
und Genehmigung Regierung,
Ausschreibung zum Referendum
erst nach Genehmigung durch
Regierung
Bauverwaltung Bauordnung Kundmachung des Inkrafttretens
nach Ablauf der Referendumsfrist
BauG Art. 13
Abs. 2
- - 1 Tag
Bauverwaltung Zonenplan GR Beschluss über
1) Erlass und Änderung Zonenplan
2) öffentliche Planauflage
GemG Art. 40
Abs. 2 Bst h
BauG Art. 10, 12, 13
Abs. 1
BauV Art. 9
- - 30 Tage schriftliche Verständigung der
betroffenen Grundeigentümer
Einsprache bei Gemeinde
während Auflagefrist/ Beschwerde
an Regierung Art. 98 Abs. 2 BauG
Ausschreibung zum Referendum
erfolgt erst nach Genehmigung der
Regierung
Bauverwaltung Zonenplan Genehmigung durch Regierung und
gleichzeitig Ausschreibung zum
GemG Art. 41
Abs. 2 Bst c
BauG Art. 13
Abs. 2
14 Tage Zeit für die
Veröffentlichung Genehmigung
Regierung und Ausschreibung GR
Beschluss zum Referendum
Bauverwaltung Zonenplan Kundmachung des Inkrafttretens
nach Ablauf der Referendumsfrist
BauG Art. 13 Abs. 2 SEK
- -
Bauverwaltung Spezialbauvorschriften, Nutzungs-
und Schutzvorschriften
GR Beschluss über Erlass und
Änderung
Kundmachung nach Genehmigung
durch Regierung
BauG Art. 13 Abs. 2 SEK
- - laut BuA 2015/95, 32, 33
analoges Verfahren wie bei Erlass
von BauO
Bauverwaltung Richtpläne Planauflage BauG Art. 20 Abs. 2 SEK
- - 14 Tage keine Einsprache möglich
Seite 3 von 5
Bauverwaltung Überbauungsplan GR Beschluss über Erlass,
Änderung und Aufhebung
Planauflage
BauG Art. 21, 26, 29 SEK
- - 14 Tage schriftliche Verständigung der
betroffenen Grundeigentümer und
Nachbarn
Einsprache bei Gemeinde, Frist 14
Tage/ Beschwerde an die
Regierung Art. 98 Abs.. 2 BauG
Bauverwaltung Überbauungsplan Kundmachung des
Genehmigungsbeschlusses der
Regierung und Inkrafttreten gilt für
Erlass, Änderung und Aufhebung
BauG Art. 28, 29 SEK
- - 14 Tage
Bauverwaltung Gestaltungsplan GR Beschluss über Erlass,
Änderung und Aufhebung
Planauflage
BauG Art. 24, 26, 29 SEK
- - 14 Tage schriftliche Verständigung der
betroffenen Grundeigentümer und
Nachbarn Einsprache
bei Gemeinde, Frist 14 Tage/
Beschwerde an die Regierung Art.
98 Abs..2 BauG
Bauverwaltung Gestaltungsplan Kundmachung des
Genehmigungsbeschlusses der
Regierung und Inkrafttreten gilt für
Erlass, Änderung und Aufhebung
BauG Art. 28, 29 SEK
- - 14 Tage
Bauverwaltung Bausperre Erlass, Verlängerung und
Aufhebung
BauG Art. 8 Abs. 4 SEK
- - 14 Tage betroffene Grundeigentümer
schriftlich verständigen/
Beschwerde an die Regierung Art.
98 Abs. 2 BauG
Bauverwaltung Einleitung einer Baulandumlegung Einleitungsbeschluss GemG Art. 41
Abs. 2 Bst d/
Gesetz über
Baulandumlegung
Art. 3 und 5
- - 14 Tage Grundeigentümer des
Umlegungsgebiets schriftlich
verständigen Referendum
und Beschwerde an die Regierung
Art. 5 Abs. 2 BaulandumlegungsG
Bauverwaltung Neuzuteilungsplan
Baulandumlegung
GR Beschluss / Planauflage/
Genehmigung der Regierung
erforderlich
Gesetz über
Baulandumlegung
Art. 10 Abs. 3 und 5
- - 14 Tage Grundeigentümern
Neuzuteilungsplan zustellen und
betroffene Grundeigentümer
schriftlich über Planauflage in
Kenntnis setzen/ Einsprache bei
Gemeinde bis 14 Tage nach
Ablauf Planauflage / Beschwerde
an die Regierung Art. 10
BaulandumlegungsG
Vermessungskommission Auflage Verpflockung VermG Art. 30 SEK
- - 14 Tage Einsprache an
Vermessungskommission bis 14
Tage nach Ablauf der Auflagefrist /
Klage beim Landgericht Art. 30
VermG
Vermessungskommission öffentliche Auflage der Vermessung VermG Art. 41 - - 14 Tage Einsprache an
Vermessungskommission bis 14
Tage nach Ablauf der Auflagefrist
/Beschwerde an
Beschwerdekommission für
Verwaltungsangelegenheiten Art.
41 VermG
Vermessungkommission Kostenverteiler Vermarkungskosten öffentliche Auflage VermG Art. 53 Abs. 2 SEK
- - 14 Tage Beschwerde an
Beschwerdekommission für
Vewaltungsangelegenheiten Art.
53 VermG
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Spezialgesetze, die Gemeinden zu öffentlicher Auflage von Plänen, Gesuchen etc. verpflichten
Bau von Hauptverkehrsstrassen Auflage von Projektierungszonen
und Ausführungsprojekte
Kundmachung durch Regierung
Planauflage bei Gemeinde
Gesetz über Bau von
Hochleistunsstrasse und
Hauptverkehrstrassen
Art. 7, 14,15,18
30 Tage schriftliche Einsprache bei
Regierung binnen Auflagefrist
Rohrleitungsgesetz Auflage Konzessionsgesuch Kundmachung durch Regierung
Planauflage bei Gemeinde

## Art. 5 RohrleitungsG {#art_5}

30 Tage Einsprache binnen Auflagefrist
Starkstromanlagen öffentliche Bekanntmachung über
Beginn der Planauflage
VO über die Vorlagen für
elektrische
Starkstromanlagen Art.
54, 55
Wasserrechtsgesetz Auflage Konzessionsgesuch Kundmachung durch Regierung
Planauflage bei Gemeinde

## Art. 9 WasserrechtsG {#art_9}

30 Tage Einsprache bei Regierung
Die Originale der Kundmachungen werden im Gemeindesekretariat abgelegt.
Die Abteilungen erhalten jeweils eine Kopie.
"Aushang" ist gesetzlich nicht mehr notwendig, wird aber als "service public" in den definierten Fällen gemacht.
In das Amtsblatt können nur Arbeitsausschreibungen und -vergaben gestellt werden.
ÖAWG ist nicht berücksichtigt.
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