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title: "Randdatenverordnung"
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provisions: 19
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# Randdatenverordnung

## Art. 1 {#art_1}

1 In dieser Verordnung bedeuten:
a bewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Kantons aufgezeichnet und regelmässig genutzt,
ausgewertet oder bewusst vernichtet werden;
b nichtbewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Kantons aufgezeichnet, aber nicht oder nicht
regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst vernichtet werden;
c Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Kantons beauftragte Stelle;
d verantwortliche Behörde: die für den Datenschutz verantwortliche Behörde.
2 Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung

## Art. 2 {#art_2}

Zugriffsberechtigung
1 Auf bewirtschaftete Daten dürfen nur zugreifen
a die verantwortliche Behörde,
b die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept gemäss den Vorschriften
über die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) vorgesehenen Stellen, sofern die verantwortliche Behörde einen Auftrag erteilt oder
zustimmt.
1) BSG 153.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-080
153.011.5 2
2 Auf nichtbewirtschaftete Daten darf nur die Behörde zugreifen, welche die
Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt.

## Art. 3 {#art_3}

Sichere Aufbewahrung
1 Die Daten sind gemäss den Vorschriften über ISDS sicher aufzubewahren.

## Art. 4 {#art_4}

Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten
1 Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten
Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden:
a Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur nach Artikel 12c
Absatz 1 Buchstabe a PG: 2 Jahre;
b Daten über die Arbeitszeiten des Personals nach Artikel 12c Absatz 1
Buchstabe b PG: 5 Jahre;
c Daten von Systemen zur Zutritts-, Raum- und Arealkontrolle von Gebäuden und Anlagen des Kantons und seiner Anstalten nach Artikel 12c Absatz 1 Buchstabe c PG: 3 Jahre.
d Sicherungskopien nach Artikel 12c Absatz 2 PG: bis zur Archivierung der
zugrundeliegenden Informationen; falls diese nicht archivwürdig sind: 2
Jahre;
2 Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach
Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.
3 Der Regierungsrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten
über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen
der Informations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen
beschliessen. Die Justizverwaltungsleitung kann dies für Daten beschliessen,
die mit Fachapplikationen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

## Art. 5 bearbeitet werden. * {#art_5}

Aufbewahrungsdauer und Vernichtung nichtbewirtschafteter Daten
1 Bei nichtbewirtschafteten Daten richtet sich die Aufbewahrungsdauer nach
der Speicherkapazität des Geräts, auf dem die Daten aufgezeichnet werden,
sofern deren rasche automatische Vernichtung nach der Benutzung nicht mit
technischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
2 Die nichtbewirtschafteten Daten müssen spätestens bei der Weitergabe oder
Entsorgung des Geräts von der Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 unwiederbringlich vernichtet werden.
3 153.011.5

## Art. 6 {#art_6}

Verantwortung für Aufbewahrung und Vernichtung
1 Verantwortlich für die sichere Aufbewahrung und die rechtzeitige Vernichtung
der Daten sind
a für bewirtschaftete Daten: die verantwortliche Behörde und im Auftrag
oder mit Zustimmung der verantwortlichen Behörde die Betreiberin und
die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen,
b für nichtbewirtschaftete Daten: die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2.

## Art. 7 {#art_7}

Bearbeitung bei technischen Arbeiten
1 Die mit technischen Arbeiten wie Wartung oder Unterhalt der elektronischen
Infrastruktur betrauten Personen dürfen die Daten nur bearbeiten, soweit dies
zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
2 Die Informationssicherheit muss gewährleistet bleiben.
3 Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen

## Art. 8 {#art_8}

Nicht personenbezogene Auswertungen (Art. 12d Abs. 1 PG)
1 Die verantwortliche Behörde und in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung
die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen können
zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus
nicht personenbezogen auswerten.
2 Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 kann nichtbewirtschaftete Daten zu den
gesetzlich vorgesehenen Zwecken nicht personenbezogen auswerten oder
auswerten lassen.
3 Sie können solche Auswertungen zeitlich und sachlich unbeschränkt vornehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Personenbezogene, nicht namentliche Auswertungen (Art. 12d Abs.
2 PG)
1 Die verantwortliche Behörde und in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung
die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept vorgesehenen Stellen können
zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus
stichprobenartig personenbezogen, nicht namentlich auswerten.
2 Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 kann nichtbewirtschaftete Daten zu den
gesetzlich vorgesehenen Zwecken von sich aus stichprobenartig personenbezogen, nicht namentlich auswerten oder auswerten lassen.
153.011.5 4

## Art. 10 {#art_10}

Auftrag zu personenbezogenen, namentlichen Auswertungen wegen
Verdachts auf Missbrauch oder Missbrauchs (Art. 12d Abs. 3 Bst. a PG)
1 Eine personenbezogene, namentliche Auswertung bewirtschafteter oder
nichtbewirtschafteter Daten wegen Verdachts auf Missbrauch oder Missbrauchs muss von der Behörde, für welche die Nutzerin oder der Nutzer der
elektronischen Infrastruktur arbeitet, selbst vorgenommen oder angeordnet
werden.
2 Ein Missbrauch der elektronischen Infrastruktur liegt vor, wenn die Art oder
das Ausmass der Nutzung die Vorgaben der Behörde oder Rechtsvorschriften
verletzt.
3 Stimmt die betroffene Person einer solchen Auswertung nicht zu, so muss die
Leitung der Behörde die Auswertung bewilligen.

## Art. 11 {#art_11}

Durchführung der personenbezogenen, namentlichen Auswertungen
wegen Verdachts auf Missbrauch oder Missbrauchs (Art. 12d Abs. 3 Bst. a PG)
1 Die mit der personenbezogenen, namentlichen Auswertung beauftragte Behörde prüft vor der Auswertung, ob
a der konkrete Missbrauchsverdacht hinreichend schriftlich begründet oder
der Missbrauch erwiesen ist und
b die betroffene Person über den konkreten Missbrauchsverdacht oder den
erwiesenen Missbrauch schriftlich informiert worden ist.
2 Weigert sich die beauftragte Behörde, eine personenbezogene, namentliche
Auswertung vorzunehmen, weil die Auswertungsvoraussetzungen nach Absatz
1 aus ihrer Sicht nicht erfüllt sind, so kann die auftragserteilende Behörde die
kantonale Datenschutzbehörde ersuchen, dazu Stellung zu nehmen. *
3 Eine personenbezogene, namentliche Auswertung nichtbewirtschafteter Daten darf ohne Einverständnis der betroffenen Person nur innerhalb der Fristen
nach Artikel 4 Absatz 1 erfolgen.

## Art. 12 {#art_12}

Personenbezogene, namentliche Auswertungen zur Analyse und Behebung von Störungen und zur Abwehr konkreter Bedrohungen (Art. 12d Abs.
3 Bst. b PG)
1 Die verantwortliche Behörde, die Betreiberin und die in einem ISDS-Konzept
vorgesehenen Stellen können zur Analyse und Behebung einer Störung oder
zur Abwehr einer konkreten Bedrohung bewirtschaftete Daten von sich
aus personenbezogen, namentlich auswerten.
5 153.011.5
2 Solche Auswertungen sind nur zulässig, wenn sie für die Suche nach der Ursache oder die Behebung der Störung oder für die Abwehr der Bedrohung erforderlich sind, namentlich wenn:
a die Nutzung der elektronischen Infrastruktur wegen eines Defekts oder einer ausserordentlichen Beanspruchung durch Nutzerinnen und Nutzer
verunmöglicht oder stark eingeschränkt ist; oder
b die unmittelbare Gefahr einer Schädigung der elektronischen Infrastruktur
oder der Daten besteht (Verbreitung von Schadprogrammen).
3 Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 kann unter den gleichen Voraussetzungen nichtbewirtschaftete Daten personenbezogen, namentlich auswerten oder
auswerten lassen.

## Art. 13 {#art_13}

Personenbezogene, namentliche Auswertungen betreffend Dienstleistungen und individuelle Arbeitszeiten (Art. 12d Abs. 3 Bst. c bis e PG)
1 Die verantwortliche Behörde kann bewirtschaftete Daten personenbezogen,
namentlich auswerten oder auswerten lassen
a zur Bereitstellung benötigter Dienstleistungen,
b zur Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen der technischen
Leistungserbringer oder
c zur Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten der für die Anstellungsbehörde arbeitenden Nutzerinnen und Nutzer.

## Art. 14 {#art_14}

Kein Anspruch der Nutzerinnen und Nutzer auf Auswertung
1 Die Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Infrastruktur des Kantons haben keinen Anspruch auf Auswertung ihrer Personendaten gemäss dieser Verordnung.
4 Abschnitt: Auswertungsergebnis

## Art. 15 {#art_15}

Information über das Auswertungsergebnis
1 Die mit der Auswertung beauftragte Stelle übergibt das Auswertungsergebnis
der auftragserteilenden Behörde.
2 Bei einer personenbezogenen, namentlichen Auswertung wegen Verdachts
auf Missbrauch oder Missbrauchs informiert die auftragserteilende Behörde die
betreffende Person über das Auswertungsergebnis.
153.011.5 6

## Art. 16 {#art_16}

Aufbewahrung und Vernichtung des Auswertungsergebnisses
1 Die mit der Auswertung beauftragte Stelle bewahrt das Auswertungsergebnis
und die zum Zweck der Auswertung kopierten Daten gemäss den Vorschriften über ISDS sicher auf und vernichtet sie spätestens nach einem Jahr.
5 Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Übergangsbestimmung
1 ICT-Systeme, welche die Umsetzung dieser Verordnung nicht erlauben, sind
innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.

## Art. 18 {#art_18}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Versuchsverordnung vom 21. November 2018 zum elektronischen Umzug
(eUmzug VV)2),
b Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV)3),
c Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV)4),
d Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN)5),
e Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)6).

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bern, 20. November 2019 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ammann
Der Staatsschreiber: Auer
2) BSG 122.162
3) BSG 152.042
4) BSG 152.051
5) BSG 152.221.171
6) BSG 153.011.1
7 153.011.5
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-080
25.10.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 3 geändert 23-068
24.06.2026 01.09.2026 Art. 11 Abs. 2 geändert 26-047
153.011.5 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-080
Art. 4 Abs. 3 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Art. 11 Abs. 2 24.06.2026 01.09.2026 geändert 26-047
