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title: "Reglement Schwimmbad Mühleholz"
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# Reglement Schwimmbad Mühleholz

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Reglement
Schwimm- und
Badeanstalt Mühleholz
Badeordnung und
Veranstaltungsrichtlinien
Seite von1 9
schwimmbad
mühleholz
Schwimm- und Badeanstalt Mühleholz
Schaanerstrasse 60, FL-9490 Vaduz
Postfach 750, FL-9494 Schaan
www.freibad.li
Badeordnung
1. Zweck
1 Diese Badeordnung regelt den Betrieb sowie die Benutzung des Freibads der Schwimm- und
Badeanstalt Mühleholz. Sie dient der Sicherheit, Ordnung und Hygiene im Badebetrieb sowie
dem Schutz der Badegäste, Mitarbeitenden und Anlagen.
2 Die Badeordnung ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich.
2. Anweisungen des Badepersonals
1 Das Badepersonal überwacht den Badebetrieb und ist befugt, aufgrund der örtlichen
Verhältnisse jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung der Anlage festzulegen und
anzuwenden. Diesen Anweisungen muss vollumfänglich Folge geleistet werden. Solche
Anordnungen erfolgen im Interesse der Sicherheit, des Wohlbefindens der Gäste und eines
geordneten Badebetriebs.
3. Betriebs- und Öffnungszeiten
1 Der Badebetrieb im Freibad Mühleholz dauert in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September.
2 Die Öffnungszeiten sind auf der Webseite oder am Eingang der Anlage ersichtlich.
3 Der Eingang wird 45 Minuten vor Betriebsschluss geschlossen. 15 Minuten vor Betriebsschluss
sind die Besucherinnen und Besucher aufgefordert, das Wasser zu verlassen.
4 Bei ungünstiger Witterung kann der Badebetrieb nach Ermessen der Badleitung vorübergehend
eingeschränkt werden. Die jeweils geltenden Zeiten werden situationsbedingt festgelegt und
sowohl auf der Webseite als auch am Eingang der Anlage bekanntgegeben. Es besteht kein
Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten.
5 Die Benutzung des Freibads Mühleholz kann aus technischen, sicherheitsbedingten oder
organisatorischen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Die Nutzung kann auf
eine bestimmte Nutzergruppe begrenzt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits
geleisteten Eintrittsgeldes besteht nicht.
3.1 Sonderöffnungszeiten Frühschwimmen
1 In den Sommermonaten (ca. Mitte Juni bis Mitte August) ist das Freibad Mühleholz für das
Frühschwimmen dienstags und donnerstags ab 6.00 Uhr geöffnet. Dieses Angebot richtet sich
ausschliesslich an Personen, die sportlich schwimmen möchten.
2 Die Durchführung erfolgt nur bei geeigneter Witterung und angenehmen Wassertemperaturen.
Änderungen bleiben vorbehalten.
3 Es steht nur das Schwimmerbecken zur Verfügung; weitere Anlagen und Attraktionen sowie der
Kiosk bleiben geschlossen.
4 Eintritte sind im Vorfeld zu lösen, da die Kasse erst ab 9.00 Uhr geöffnet ist.
4. Zutrittsregelung und Benutzungsgebühr
1 Für die Benutzung des Freibads Mühleholz muss eine Eintrittsgebühr entrichtet werden.
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2 Eintritte können gegen Bezahlung an der Kasse oder im Online-Shop erworben werden. Es
werden keine physischen Tickets ausgegeben. Der Zutritt erfolgt über das Zutrittssystem vor Ort.
3 Einzeleintritte und Mehrfacheintritte (z. B. 10er-Abos) berechtigen zum einmaligen Eintritt
und sind nicht übertragbar. Ein Wiedereintritt am selben Tag ist nicht möglich.
4 Saisonkarten sind persönlich, nicht übertragbar und ermöglichen einen mehrfachen Zutritt
am selben Tag. Missbrauch wird geahndet.
5 Verlorene oder beschädigte Abonnemente werden nicht ersetzt. Bereits gelöste Eintritte
und Abonnemente werden weder zurückgenommen noch rückerstattet.
6 Der Zutritt zum Freibad Mühleholz ist untersagt für:
a) Personen mit offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten;
b) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel sich selbst oder andere Gäste gefährden;
c) Personen, die Tiere mit sich führen (ausgenommen sind Menschen mit Blindheit oder
hochgradig sehbehinderte Menschen mit Führer-/oder Assistenzhunden).
7 Kinder unter zehn Jahren haben nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt.
5. Garderoben und Duschanlagen
1 Die Badegäste müssen sich in der für ihr Geschlecht vorgesehenen Garderobe umkleiden.
2 Im Interesse der allgemeinen Hygiene sind vor der Benutzung der Schwimmbereiche (inkl.
Plansch- und Nichtschwimmerbecken) alle Gäste aufgefordert, sich gründlich in den dafür
vorgesehenen Duschanlagen zu reinigen. Seifen und Duschmittel dürfen nur in den
geschlossenen Duschräumen verwendet werden.
6. Badebekleidung und Verhalten
1 Die Badebekleidung darf das sittliche Empfinden nicht verletzen.
2 Im Interesse von Hygiene und Sauberkeit ist das Tragen von Hygienewäsche unter der
Badebekleidung im Nassbereich verboten.
3 Die Badegäste dürfen die Mitbadenden und andere Personen weder stören noch gefährden.
4 Ball- und Wurfspiele sind nur auf speziell bezeichneten Spielwiesen erlaubt.
5 Das (Ab-)Spielen von elektronischen Unterhaltungsgeräten sowie Musikinstrumenten ist bei
Reklamationen bzw. auf Anweisung des Badepersonals sofort einzustellen.
6 Der Genuss sowie die Abgabe von Tabakwaren und Alkoholika richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In den Garderoben, den Toiletten und im Kiosk ist das Rauchen
verboten.
7 Das Benutzen von Schattenzelten, die eine Fläche von 2 m2 übersteigen, ist im Freibad
Mühleholz nicht erlaubt.
7. Bade- und Sprunganlagen
7.1 Planschbecken
1 Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten.
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7.2 Schwimmerbecken
1 Das Schwimmerbecken darf nur von sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern genutzt
werden. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, insbesondere Kleinkinder, haben keinen
Zugang.
2 Bei Nutzung durch Kinder unter zehn Jahren muss eine verantwortliche Begleitperson
dabei sein.
3 Im Schwimmerbecken sind keine Schwimmhilfen erlaubt.
4 Seitliches Einspringen ins Schwimmerbecken ist verboten.
7.3 Sprunganlage
1 Die Sprunganlage darf nur von sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern genutzt werden.
Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, insbesondere Kleinkinder, haben keinen Zugang.
2 Die Sprunganlage kann während der Öffnungszeiten des Freibads genutzt werden.
Eine Einschränkung liegt im Ermessen des Badepersonals.
3 Das Sprungbrett darf nur einzeln genutzt werden (keine Tandemsprünge, kein Mitfedern).
4 Das Einspringen vom Beckenrand ist verboten.
5 Die/Der Springende ist dafür verantwortlich, dass sich niemand in ihrem/seinem Sprungbereich
befindet. Der Gefahrenbereich ist nach erfolgtem Sprung so rasch wie möglich zu verlassen.
7.4 Rutschbahn
1 Es darf nur einzeln gerutscht werden. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren oder
solche mit Schwimmhilfen. Diese dürfen die Rutschbahn in Begleitung einer erwachsenen
Person benutzen.
2 Es darf nur in sitzender oder liegender Position, mit den Füssen voran, gerutscht werden.
Die Fahrt darf erst beginnen, wenn die Ampel beim Einstieg auf Grün steht. Das Auslaufbecken der Rutschbahn ist nach dem Rutschen sofort zu verlassen.
3 Die Betriebszeit ist von 9.30 bis 19.00 Uhr. Bei Regen, ungünstiger Witterung oder geringen
Besucherzahlen können die Betriebszeiten eingeschränkt werden. Dies liegt im Ermessen des
Badepersonals.
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7.5 Strömungskanal
1 Kinder unter acht Jahren sowie Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, die auf
Schwimmhilfen angewiesen sind, dürfen den Strömungskanal nur in Begleitung einer
erwachsenen Person benutzen.
2 Im Strömungskanal dürfen keine Schwimmhilfsmittel verwendet werden. Ausgenommen sind
Schwimmflügel.
3 Die Betriebszeit des Strömungskanals ist jeweils auf dem Aushang vor Ort ersichtlich. Die
Anlage ist nur bei mindestens 300 Besucherinnen und Besuchern in Betrieb. Bei Regen,
ungünstiger Witterung oder geringen Besucherzahlen können die Betriebszeiten eingeschränkt
werden. Dies liegt im Ermessen des Badepersonals.
4 Das Einspringen in den Strömungskanal sowie das Festhalten an der Begrenzung während des
Betriebs sind untersagt.
7.6 Wellenball
1 Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer, Kinder unter acht Jahren sowie Personen, die auf
Schwimmhilfen angewiesen sind, dürfen den Wellenball nur in Begleitung einer erwachsenen
Person benutzen. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern wird von der Nutzung des
Wellenballs abgeraten.
2 Es ist ein Sicherheitsabstand zwischen den Nutzerinnen und Nutzern des Wellenballs
einzuhalten.
3 Die Betriebszeit liegt im Ermessen des Badepersonals.
4 Das Einspringen in den Bereich des Wellenballs ist verboten.
8. Sicherheitsbestimmungen
1 Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern ist der Zutritt zu den Schwimmerbereichen aus
Sicherheitsgründen untersagt. Das Badepersonal kann für Kinder in Begleitung einer
erwachsenen Aufsichtsperson, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt,
Ausnahmen bewilligen.
2 Das Benutzen von Luftmatratzen, Schlauchbooten und ähnlicher Produkte ist im
Schwimmerbereich und in der Sprunganlage nicht gestattet.
3 Tauchen mit Atmungsgeräten ist nur mit Bewilligung der Geschäftsführung der Schwimm- und
Badeanstalt Mühleholz gestattet.
4 Kinder unter zehn Jahren dürfen die Anlagen nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson betreten, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt.
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9. Fotografieren und Filmen
1 Für Bild-, Video- und Tonaufnahmen gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Bild-, Video- und Tonaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung der aufgenommenen Personen
gemacht werden.
b) Bild-, Video- und Tonaufnahmen für Veröffentlichungen oder Publikationen, Werbung und
Ähnlichem bedürfen einer schriftlichen Bewilligung des Verwaltungsratspräsidenten.
c) Das Fliegen und Überfliegen des Freibads Mühleholz mit Drohnen oder ähnlichen
Flugobjekten ist nicht erlaubt. Ausnahmen kann der Verwaltungsratspräsident auf ein
schriftliches Gesuch hin genehmigen.
d) Das Badepersonal behält sich das Recht vor, das Fotografieren, Filmen oder jegliche Form
von Aufzeichnung jederzeit ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder zu untersagen –
insbesondere zum Schutz der Privatsphäre, bei Verdacht auf Missbrauch oder zur Wahrung
der öffentlichen Ordnung.
2 Ein Verstoss kann zum sofortigen Verweis aus der Anlage oder zu weitergehenden Massnahmen
führen.
10. Haftung
1 Die Benutzung der Badeanlagen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Schwimm- und
Badeanstalt Mühleholz haftet nicht für:
a) Schäden, die bei Benutzung der Schwimm-, Rutsch- und Sprunganlagen, der Spielgeräte
oder sonstiger Einrichtungen des Freibads Mühleholz entstehen;
b) Schäden, die Dritte verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei
Ballspielen usw.);
c) den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen;
d) Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung entstehen.
2 Bei Gruppen und Schulklassen ist die jeweilige erwachsene Begleitperson für die Einhaltung der
Badeordnung sowie für die Aufsicht der Gruppe/Schulklasse während des gesamten Aufenthalts
verantwortlich. Weitere Hinweise zum Ablauf sind im Aushang sowie im Informationsblatt für
Schulen ersichtlich.
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11. Sanktionen
1 Wer einzelnen Bestimmungen dieser Badeordnung oder den Weisungen des Badepersonals
zuwiderhandelt, kann aus dem Freibad Mühleholz weggewiesen, mit einem Verbot für die
Benutzung der Badeanlagen belegt oder mit einer Busse bestraft werden.
2 Ein der Schwimm- und Badeanstalt Mühleholz entstandener Schaden muss vollumfänglich
abgegolten werden.
3 Die einzelnen Massnahmen können miteinander verbunden werden.
4 Für die Wegweisung ist die Geschäftsführung der Schwimm- und Badeanstalt, für ein
Hausverbot der Verwaltungsratspräsident ermächtigt.
5 Bussen können durch die Gemeinde Vaduz, auf deren Hoheitsgebiet das Freibad Mühleholz
liegt, erlassen werden.
6 Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen und der betrieblichen Anweisungen kann das
Badepersonal die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
7 Bei mutwilliger Verunreinigung der Anlagen kann die Geschäftsführung der Schwimm- und
Badeanstalt oder der Verwaltungsratspräsident, unabhängig vom entstandenen Schaden, von
der/vom Verursachenden nebst der Abgeltung des Schadens eine angemessene
Umtriebsgebühr erheben.
8 Beim Erlass eines partiellen und umfassenden Zutrittsverbots wird eine allfällig vorhandene
Saison- oder Jahreskarte umgehend gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung für
die nicht mehr benutzbare Gültigkeitsdauer des Abonnements. Gleichzeitig erfolgt keine
Rückerstattung auf Mieten der Schliessfächer/Saisonkasten.
12. Bewilligungspflicht
1 Nachfolgende Tätigkeiten sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Verwaltungsratspräsidenten und/oder der Geschäftsführung der Schwimm- und Badeanstalt gestattet:
a) Veranstaltungen jeglicher Art;
b) Durchführung von geleiteten Gruppentrainings;
c) Durchführung von Kursen und Unterricht;
d) Verteilen und Verkauf von Waren und Produkten;
e) Verteilen von Prospekten und anderen Drucksachen.
2 Das begründete Gesuch muss schriftlich und rechtzeitig eingereicht werden. Es besteht
kein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung. Das Einholen weiterer Bewilligungen (Veranstaltungsbewilligungen etc.) ist Sache der/des Veranstaltenden.
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Veranstaltungsrichtlinien
1. Nutzung
1 Für Nutzungen durch Dritte (Privatpersonen, Schulen, Ämter, Vereine, Gruppierungen etc.), die
Sondermassnahmen (Absperrungen, Aufsicht, Öffnungszeiten etc.) erfordern, gelten die
folgenden Regeln.
1.1 Zeitraum
1 Die Nutzung des Freibads Mühleholz soll sich grundsätzlich auf die Saison- und
Tagesöffnungszeiten beschränken.
1.2 Kategorien
1 Über die Einteilung von Anlässen in die aufgeführten Kategorien entscheidet der Verwaltungsratspräsident.
1.2.1 Nutzung für Aktionen ohne Einschränkung des Badebetriebs
1 Die Veranstaltenden und Teilnehmenden haben den üblichen Eintritt zu bezahlen. Es wird keine
weitere Benutzungsgebühr erhoben.
1.2.2 Nutzung mit teilweiser Einschränkung des Badebetriebs
1 Eine teilweise Einschränkung des Badebetriebs bedeutet, dass ein Becken oder ein Bereich der
Rasenanlage nur teilweise gesperrt ist.
1.2.2.1 Öffentliche Anlässe
1 Die Veranstaltenden, Teilnehmenden und Besuchenden haben den üblichen Eintritt zu bezahlen.
Es wird keine weitere Benutzungsgebühr erhoben.
2 Beispiele: Kurse im öffentlichen Interesse (Samariter, Rettungsschwimmer), Anlässe von
Schaaner oder Vaduzer Ortsvereinen gemäss Vereinsliste (1x jährlich), Gemeindeschulen
Schaan und Vaduz
1.2.2.2 Private Anlässe
1 Die Veranstaltenden, Teilnehmenden und Besuchenden haben den üblichen Eintritt zu bezahlen.
Zusätzlich wird eine erweiterte Benutzungsgebühr erhoben.
a) Nutzung von Einzelbahnen: CHF 50.– pro Bahn und Tag
•Dieser Satz kann bei längerer Nutzung durch den Verwaltungsratspräsidenten reduziert
werden.
•Es wird kein zusätzlicher Personalaufwand in Rechnung gestellt.
•Beispiel: Private Schwimmkurse
b) Nutzung von mehr als einer Schwimmbahn oder Nutzung eines gesamten Beckens
(Schwimmer-, Nichtschwimmer- oder Sprungbecken): CHF 1’000.– pro ganzen Tag, CHF
500.– pro halben Tag
•Der Personalaufwand wird zusätzlich mit einer Pauschale von CHF 500.– für eine Belegung
bis zu einem halben Tag und mit CHF 1’000.– für eine Belegung für einen ganzen Tag in
Rechnung gestellt.
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•Beispiele: Tauchkurse, Schulische Anlässe (z. B. Schwimmtag) der Sekundarschulen, von
Privatschulen oder von Schulen aus anderen Gemeinden, Anlässe von Vereinen anderer
Gemeinden oder von Landes- und regionalen oder überregionalen Vereinen/Verbänden/
Institutionen, Anlässe anderer Gemeinden
1.2.3 Nutzung mit starker oder vollständiger Einschränkung des Badebetriebs
1 Eine starke oder vollständige Einschränkung des Badebetriebs bedeutet, dass das
Schwimmerbecken oder die Spiel- und Rasenfläche während mindestens 50 % der täglichen
Öffnungszeit grösstenteils oder vollständig gesperrt ist.
2 In solchen Fällen wird eine Benutzungsgebühr von CHF 2’000.– pro ganzen Tag und CHF
1’000.– pro halben Tag erhoben.
3 Der Personalaufwand wird zusätzlich mit einer Pauschale von CHF 500.– für eine Belegung bis
zu einem halben Tag und mit CHF 1’000.– für eine Belegung für einen ganzen Tag in Rechnung
gestellt.
4 Beispiele: Lie-Games, Erlebnistage, Liechtensteiner oder Schweizer Schwimmmeisterschaften
1.3 Ausnahmen
1 Ausnahmen sind auf gemeinsamen Beschluss des Verwaltungsratspräsidenten und des
Verwaltungsratsvizepräsidenten nach Rücksprache mit der Geschäftsführung möglich.
2 Für schulische Anlässe der Gemeinden Vaduz und/oder Schaan werden keine Gebühren
erhoben.
Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde an der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2025 genehmigt und
tritt per sofort in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle bisherigen Reglemente, die die gleichen
Bereiche regeln, aufgehoben.
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Daniel Hilti
Gemeindevorsteher Schaan
Verwaltungsratsvizepräsident
Florian Meier
Bürgermeister Vaduz
Verwaltungsratspräsident
