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title: "Reglement Videoüberwachung Fernwärme"
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place: "Zürich (city)"
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number: "236.851"
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provisions: 11
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# Reglement Videoüberwachung Fernwärme

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung von
Gebäuden und Arealen von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich
(ERZ), Fernwärme, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

## Art. 2 {#art_2}

Die Videoüberwachung bezweckt insbesondere den
Schutz von Personen, Sachen und Gebäuden sowie die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.

## Art. 3 {#art_3}

1 Folgende Bereiche werden videoüberwacht:2
Örtlichkeit Überwachter Bereich
Heizkraftwerk (HKW)
Aubrugg
Herzogenmühle 2
8304 Wallisellen
Ein- und Ausfahrten
Parkplätze
Postbüro
Innen- und Aussenbereich des Haupteingangs
(Besuchereingang)
Innenbereich der beiden Nebeneingänge
Holzheizkraftwerk (HHKW)
Aubrugg
Herzogenmühle 1, 1a
8304 Wallisellen
Ein- und Ausfahrten
Parkplätze
Holzlager und Holztransportstelle2
Energiezentrale Josefstrasse
Josefstrasse 205
8005 Zürich
Ein- und Ausfahrten
Parkplätze und Ölabladestation
Innen- und Aussenbereiche des Haupteingangs
2 Die Videoüberwachung erfolgt im Dauerbetrieb (24 Stunden /
365 Tage pro Jahr).
1 AS 236.100
2 Mit Einwilligung der Zürich Holz AG. Die Zürich Holz AG ist bis und mit Übergabestelle am Rohrgutförderer (Tubulator) zuständig.
Geltungsbereich
Zweck
Umfang
2Reglement Videoüberwachung
Fernwärme236.851
3 Die Inbetriebnahme neuer und der Rückbau bestehender
Videokameras im Rahmen der Reichweite der bestehenden
Videoüberwachung muss vorgängig vom Direktor oder der Direktorin ERZ genehmigt werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Es werden Tag- und Nachtsichtkomponenten eingesetzt.
2 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden,
dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.
3 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.

## Art. 5 {#art_5}

Die Verantwortung für die Videoüberwachung obliegt
dem Direktor oder der Direktorin ERZ.

## Art. 6 {#art_6}

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn
ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil-
oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV).
2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 entscheidet der Direktor oder die Direktorin ERZ auf schriftlich begründeten Antrag
der gemäss interner Regelung für das Videosystem zuständigen
Person über die Einsichtnahme und allfällige vorübergehende
Speicherung. Der Antrag enthält die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.
Art. 7 1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein
schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Direktor oder der Direktorin ERZ zuzustellen.
2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt der Einsichtnahme;
b. Einsicht nehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten
Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen.
3 Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 2
beizulegen.
Art. 8 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).
Art
Verantwortung
Einsichtnahme
Dokumentation
Verwendung
3Reglement Videoüberwachung
Fernwärme 236.851
Art. 9 1 Die Aufzeichnungen werden spätestens 30 Tage nach
der Aufzeichnung überschrieben.
2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der
Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen

## Art. 6ff nach {#art_6ff}

In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen zu
Beweiszwecken so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive
Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch
protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff
genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde,
die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer
Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten
darf nur auf schriftliche Anordnung des Direktors oder der Direktorin ERZ zugegriffen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen hingewiesen.

## Art. 12 {#art_12}

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Aufbewahrung
und Datenlöschung
Sicherheitsmassnahmen
Kennzeichnung
Änderungen
des Reglements
Inkrafttreten
