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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel"
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provisions: 49
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes2) und regelt
den Vollzug.

## Art. 2 {#art_2}

Jagdregal
1 Dem Kanton steht im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und
das Verfügungsrecht über das Wild zu.
2 Der Kanton regelt und plant die Jagd; er sorgt für die Aufsicht.

## Art. 3 {#art_3}

Jagdplanung
1 Die Jagdplanung hat folgende Ziele:
1. nachhaltige Nutzung der jagdbaren, wildlebenden Säugetiere und
Vögel (Wild);
2. Regulierung des jagdbaren Wildes nach biologischen Grundsätzen;
3. Ausgleich zwischen Nutzung und Schutz der Natur durch hegerische und jagdliche Tätigkeiten;
1) SR 922.0
2) SR 922.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. Begrenzung der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen
Kulturen auf ein tragbares Mass.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Jagdplanung und legt insbesondere die jährlichen Jagdkontingente fest.
3 Das Amt stellt die erforderlichen Grundlagen bereit und hört die betroffenen Kreise der Wald- und Landwirtschaft, die Fachstelle für Natur-
und Landschaftsschutz sowie die Organisationen der Jagdberechtigten
und des Naturschutzes an.

## Art. 4 {#art_4}

Fallwild
1 Fallwild gehört dem Kanton; das Auffinden von Fallwild ist dem Amt
unverzüglich zu melden.
2 Wird Fallwild ordnungsgemäss gemeldet, kann die Finderin oder der
Finder über die Trophäe verfügen.

## Art. 5 {#art_5}

Information
1 Die Direktion sorgt für die Information der Bevölkerung über die
Lebensweise des Wildes, dessen Bedürfnisse und Schutz sowie über
die Jagdplanung.

## Art. 6 {#art_6}

Forschung
1 Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte von kantonalem Interesse über das Wild und dessen Lebensräume leisten.
2 Jagdberechtigung

## Art. 7 {#art_7}

Jagdsystem
1 Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem erteilt.

## Art. 8 {#art_8}

Jagdpatent
1 Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung während einer Jagdsaison in der bezeichneten Patentart.
2 Es ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Die Anzahl der Jagdpatente kann vom Regierungsrat aufgrund der
Jagdplanung beschränkt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Persönliche Voraussetzungen
1 Ein Jagdpatent kann erwerben, wer:
1. das 20. Altersjahr erfüllt hat und handlungsfähig ist;
2. einen Fähigkeitsausweis eines Kantons oder einen gleichwertigen
ausländischen Fähigkeitsausweis besitzt;
3. gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert ist;
4. die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen hat;
5. nicht mit einem Jagdverbot belegt ist.
2 Die Ausstellung eines Jagdpatentes wird verweigert, wenn:
1. innerhalb der letzten fünf Jahre eine rechtskräftige Verurteilung
wegen eines vorsätzlichen Jagdvergehens oder wegen vorsätzlicher Tierquälerei erfolgt ist;
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei oder mehr fahrlässige Jagdvergehen oder Jagdübertretungen rechtskräftig festgestellt oder
Irrtumsabschüsse registriert worden sind;
3. die wegen einer Jagdwiderhandlung rechtskräftig ausgesprochenen, fälligen Geldstrafen, Bussen, amtlichen Kosten und Ersatzforderungen nicht bezahlt oder gemeinnützige Arbeit sowie Ersatzfreiheitsstrafen nicht vollzogen sind;
4. die gesuchstellende Person aufgrund ihrer körperlichen oder
geistigen Verfassung die Jagd nicht ausüben oder Dritte gefährden könnte.
3 Die Ausstellung eines Jagdpatentes kann vorsorglich bis zum
rechtskräftigen Abschluss einer wegen eines Jagdvergehens oder einer
schweren Jagdübertretung hängigen Strafuntersuchung verweigert werden.
4 Das Amt kann vor der Bewilligungserteilung von der gesuchstellenden
Person Bestätigungen ausserkantonaler Instanzen verlangen, dass keine Strafuntersuchung wegen eines Jagdvergehens hängig ist.
5 Es kann eine vertrauensärztliche Beurteilung gemäss Abs. 2 Ziff. 4
verlangen.

## Art. 10 {#art_10}

Fähigkeitsausweis
1 Den kantonalen Jagdfähigkeitsausweis erwirbt, wer nach erfülltem
Jagdlehrgang die Jagdprüfung bestanden hat.
2 Der Jagdlehrgang beinhaltet eine festgelegte Anzahl von Halbtagen
und Tagen für die Vorbereitung auf die Jagdprüfung und die Durchführung hegerischer Massnahmen.
3 Die Jagdprüfung umfasst insbesondere folgende Fachgebiete:
1. Distanzenschätzen;
2. Waffenhandhabung, Schiessfertigkeit, Sicherheit und Unfallprävention;
3. Jagdrecht;
4. Wild- und Vogelkunde;
5. Jagdkunde;
6. Jagdhunde;
7. Brauchtum,
8. Naturkunde, Lebensraum des Wildes, Wildschaden.
4 Der Regierungsrat regelt den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung und
die allfällige Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

## Art. 11 {#art_11}

Patentarten
1 Es werden folgende Patentarten unterschieden:
1. Hochjagd auf Rothirsche, Gämsen und Murmeltiere;
2. Niederjagd auf alles nicht geschützte Wild mit Ausnahme von
Rothirschen, Gämsen und Murmeltieren;
3. Winterjagd auf Haarraubwild, Raubzeug und Wasserwild;
4. Hege- und Regulationsjagd auf einzelne Tierarten.
2 Die Patente für die Winter-, Hege- sowie Regulationsjagd werden nur
an Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner ausgestellt.
3 Der Regierungsrat kann einschränkende Vorschriften erlassen, weitere
Wildarten für einzelne Patentarten freigeben oder einen Pflichtabschuss
anordnen.

## Art. 12 {#art_12}

Entzug des Jagdpatentes
1 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder erhält das Amt vom Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung
Kenntnis, ist das Patent sofort zu entziehen.
2 Einer Beschwerde gegen den Patententzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

## Art. 13 {#art_13}

Patentabgaben
1. Tarif
1 Die Patentabgaben betragen:
1. Hochjagd
a) Grundtaxe für Kantonseinwohnerinnen und
Kantonseinwohner: Fr. 350.–
b) Grundtaxe für Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz ausserhalb des Kantons: Fr. 1'800.–
c) Zusatzabgabe je zum Abschuss freigegebene
Gämse: Fr. 60.–
d) Zusatzabgabe je erlegten Rothirsch: Fr. 3.–/kg
2. Niederjagd
a) Grundtaxe für Kantonseinwohnerinnen und
Kantonseinwohner: Fr. 200.–
b) Grundtaxe für Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz ausserhalb des Kantons: Fr. 1'800.–
c) Zusatzabgabe je zum Abschuss freigegebenes, adultes Reh: Fr. 55.–
d) Zusatzabgabe je zum Abschuss freigegebenes Rehkitz: Fr. 30.–
3. Winterjagd: Fr. 50.–
4. Hege- und Regulationsjagd: Fr. 120 bis 1'000.–
5. Gästekarte: Fr. 180.–
2 Der Regierungsrat kann diese Patentabgaben und Tarife der Teuerung
anpassen.

## Art. 14 {#art_14}

2. Rückerstattung
1 Die Patentabgaben werden zurückerstattet, wenn:
1. spätestens ein Tag vor Jagdbeginn auf die Jagdberechtigung verzichtet wird;
2. das Patent vor Beginn der Jagd entzogen wird;
3. die Jagd behördlich vor ihrem Beginn untersagt worden ist.
2 Kann die Jagd nur zeitweise ausgeübt werden, werden die Patentabgaben nicht zurückerstattet.
3 Wird auf die Jagdberechtigung vor Jagdbeginn verzichtet, ist eine Gebühr von Fr. 50.– zu entrichten.

## Art. 15 {#art_15}

Jagdgast
1 Die Gästekarte berechtigt eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer
Jagdberechtigung zu beteiligen. Die Jagd auf Rothirsche sowie die Winter-, Hege- und Regulationsjagd sind dabei ausgenommen.
2 Der Jagdgast muss die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 9
erfüllen.
3 Je Jagdpatent kann eine Gästekarte erworben werden.
4 Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.

## Art. 16 {#art_16}

Selbsthilfe
1 Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen
Spezialkulturen ist es den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den
nutzungsberechtigten Personen ohne besondere Bewilligung gestattet,
bestimmte Tiere, die Schaden anrichten, zu beseitigen. Die Übertragung
dieses Rechts an Dritte ist erlaubt.
2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die zugelassenen Selbsthilfemassnahmen und bezeichnet die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
3 Jagdausübung

## Art. 17 {#art_17}

Weidgerechtigkeit
1 Die Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, die Jagd weidmännisch
auszuüben. Sie wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen
und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.
2 Sie vergewissern sich vor der Schussabgabe, dass das Wild jagdbar,
die Schussdistanz und die Stellung des Wildes weidgerecht und eine
Gefährdung von Menschen und Eigentum Dritter ausgeschlossen ist.
3 Bei der Jagd auf Wasserwild ist ein Apportierhund oder ein für die Bergung geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.
4 Auf beschossenes Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, ist eine
gründliche, zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen.

## Art. 18 {#art_18}

Irrtumsabschuss
1 Erlegt eine jagdberechtigte Person irrtümlich ein jagdbares Tier der
betreffenden Tierart, jedoch der falschen Kategorie, ist angemessener
Wertersatz zu leisten.
2 Die Trophäe wird in der Regel eingezogen.
3 Der Irrtumsabschuss sowie die Personalien der Jägerin oder des Jägers werden vom Amt registriert; die Daten sind fünf Jahre nach deren
Eintrag zu löschen.
4 Der Regierungsrat regelt die Irrtumsabschüsse, deren Kontrolle und
den Wertersatz.

## Art. 19 {#art_19}

Jagdwaffen
1 Für die Jagd sind nur folgende Waffen zugelassen:
1. ein- und mehrläufige Büchsen;
2. Repetierbüchsen;
3. ein- und mehrläufige Flinten;
4. zweischüssige, repetierbare und selbstladende Flinten und Büchsen;
5. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Büchsenläufen und einem oder zwei Flintenläufen.
2 Büchsenläufe müssen ein Kaliber von mindestens 6.5 mm aufweisen;
für den Abschuss von Murmeltieren, Raubwild und Raubzeug sind
Kleinkalibergewehre mit einem Kaliber von mindestens 5.6 mm gestattet.
3 Der Schrotkorndurchmeser für die Jagd auf Rehe muss 3.7 mm bis
höchstens 4.5 mm betragen.
4 Faustfeuerwaffen, Reduzierläufe und Reduzierhülsen dürfen nur für
den Fangschuss auf kurze Distanz verwendet werden. Die Jägerin oder
der Jäger ist berechtigt, während der Jagdausübung eine Faustfeuerwaffe auf sich zu tragen.
5 Alle auf der Jagd zur Verwendung gelangenden Waffen müssen eine
Sicherungsmöglichkeit aufweisen.
6 Ordonnanzwaffen sind bei der Jagdausübung verboten.

## Art. 20 {#art_20}

Einsatz von Hunden
1 Für die Jagd dürfen nur geeignete und zugelassene Hunde in begrenzter Zahl eingesetzt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Gebrauch von Transportmitteln
1 Der Gebrauch von Transportmitteln, insbesondere Motorfahrzeugen,
kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.
2 Fluggeräte dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von Tieren
verwendet werden.

## Art. 22 {#art_22}

Hilfe bei Jagdhandlungen
1 Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd
oder an Jagdhandlungen beteiligen; ausgenommen sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer des Jagdlehrganges sowie Kandidatinnen und
Kandidaten für die Jagdprüfung.

## Art. 23 {#art_23}

Ausweispflicht
1 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, das Patent und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen beziehungsweise die Gästekarte bei der Jagdausübung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Wildschutzorganen
vorzuweisen.

## Art. 24 {#art_24}

Kontrollpflichten
1 Wer die Jagd ausübt, führt eine Abschusskontrolle.
2 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die Wildmarke unverzüglich
nach dem Abschuss anzubringen.
3 Erlegtes Schalenwild ist bis zum Kontrollschluss des folgenden Tages
einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen.
4 Wird die Abschusskontrolle dem Amt nicht fristgerecht eingereicht, ist
eine Verzugsgebühr zu entrichten.
4 Wild- und Vogelschutz

## Art. 25 {#art_25}

Schutz der Lebensräume
1 Das Wild ist in seinen Lebensräumen vor Störungen angemessen zu
schützen.
2 Zur Vernetzung der Wildlebensräume scheidet der Regierungsrat
Wildtierkorridore aus.
3 Im Übrigen richtet sich der Schutz der Lebensräume des Wildes nach
der Naturschutzgesetzgebung3).

## Art. 26 {#art_26}

Wildschutzgebiete
1 Der Regierungsrat scheidet zusätzlich zum eidgenössischen Jagdbanngebiet zur Hebung lokal schwacher Wildbestände, zur Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur oder zum Schutz bedrohter
Wildarten vor Störungen Wildschutzgebiete aus.
2 Er kann in den Wildschutzgebieten Massnahmen zur Regulierung der
Wildbestände treffen.
3) NG 331; NG 332

## Art. 27 {#art_27}

Wildruhegebiete
1 Wildruhegebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildökologischer Bedeutung zum Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
2 Der Regierungsrat bezeichnet Wildruhegebiete und legt die Schutzmassnahmen fest, insbesondere zeitlich und örtlich beschränkte Betretungsverbote.
3 Der Regierungsrat kann in Ergänzung des Schutzes durch Wildruhegebiete weitere Massnahmen festlegen.
5 Wildschaden

## Art. 28 {#art_28}

Abwehrmassnahmen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von Wildschaden die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind insbesondere:
1. das Anlegen beziehungsweise Verlegen von gefährdeten Intensivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten;
2. das Einzäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen;
3. das Hüten von Nutztieren zum Schutz vor Raubtieren.

## Art. 29 {#art_29}

Beiträge an Abwehrmassnahmen
1 Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Wald, landwirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen Beiträge an Abwehrmassnahmen leisten.
2 An das Einzäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.

## Art. 30 {#art_30}

Entschädigung von Wildschäden
1 Der Kanton leistet gemäss Art. 13 JSG4) angemessene Entschädigungen für den Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen
Kulturen und Nutztieren anrichten.
2 Der Kanton entschädigt den durch geschütztes Wild verursachten
Schaden im Rahmen der Bundesgesetzgebung5).
4) SR 922.0
5) SR 922.0
6 Organisation

## Art. 31 {#art_31}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Jagdgesetzgebung aus.
2 Er ist zuständig für:
1. die Wahl der Jagdkommission und deren Präsidentin oder Präsident;
2. die Wahl der Jagdprüfungskommission und deren Präsidentin
oder Präsident;
3. die Zulassung von Schiessanlagen für das Einschiessen von
Jagdwaffen;
4. den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 32 {#art_32}

Direktion
1 Die Direktion ist die direkte Aufsichtsbehörde und vollzieht alle dem
Kanton gemäss der Jagdgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit
diese nicht anderen Organen übertragen sind.

## Art. 33 {#art_33}

Jagdkommission
1 Die Kommission für Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdkommission)
besteht aus sieben Mitgliedern. Die verschiedenen am Jagdwesen interessierten Kreise sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Sie berät die Direktion in allen wichtigen Fragen der Jagd sowie des
Wild- und Vogelschutzes.

## Art. 34 {#art_34}

Jagdprüfungskommission
1 Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Sie überwacht insbesondere die Organisation und Durchführung des
Jagdlehrgangs und der Jagdprüfungen.
3 Sie entscheidet über die Erteilung des Fähigkeitsausweises.

## Art. 35 {#art_35}

Amt
1 Das Amt organisiert die Wildhut und koordiniert die Zusammenarbeit
der Wildschutzorgane.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. die Aufsicht über die Jagd;
2. den Schutz und die Regulierung der Wildbestände;
3. die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
4. die Verfügung betreffend die Entschädigung von Wildschäden;
5. die Beratung der Direktion betreffend die Information der Bevölkerung;
6. die Ausstellung der Jagdpatente;
7. die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere;
8. die Bewilligung der Aneignung eines tot aufgefundenen wildlebenden Tieres oder eines Teils davon;
9. die Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen bei Hege- und Regulationsabschüssen;
10. die Führung der Sekretariate der Jagdkommission und der Jagdprüfungskommission.

## Art. 36 {#art_36}

Wildschutzorgane
1 Für die Verhütung, Feststellung und Anzeige von Widerhandlungen
gegen die Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz von wildlebenden Tieren und ihrer Lebensräume sind folgende Organe des Wildschutzes zuständig:
1. Wildhüterinnen und Wildhüter;
2. Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher;
3. Revierförsterinnen und Revierförster;
4. Mitglieder des Polizeikorps.
7 Befugnisse der Wildschutzorgane

## Art. 37 {#art_37}

Ausweispflicht
1 Wildschutzorgane in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit
ihrem Ausweis, sofern die Umstände es zulassen.
2 Wer von einem uniformierten Wildschutzorgan angehalten wird, kann
die Nennung des Namens verlangen.

## Art. 38 {#art_38}

Befugnisse
1. Grundsätze
1 Die Wildschutzorgane vollziehen die eidgenössische und kantonale
Jagdgesetzgebung im Bereich der Wildhut und der Jagdaufsicht.
2 Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, polizeiliche Massnahmen gemäss Art. 55 Absätze 1 und 2 (Anhalten, Identitätsfeststellung,
Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen), Art. 57 (Befragung),
Art. 63 (Wegweisung, Fernhaltung), Art. 64 Abs. 1 (Gewahrsam), Art. 71
(Betreten von Räumen und Grundstücken) und Art. 72–74 (Sicherstellung von Sachen) des Polizeigesetzes6) zu ergreifen.
3 Sie beachten dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss
Art. 44 des Polizeigesetzes7).
4 Die Anordnung und Durchführung weiterer Massnahmen richtet sich
nach der Gesetzgebung über das Polizeiwesen8), der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO)9) sowie nach dem Gerichtsgesetz10). *
Art. 39 2. körperlicher Zwang und Waffengebrauch
1 Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, können die Wildhüterinnen
und Wildhüter sowie die Mitglieder des Polizeikorps körperlichen Zwang
anwenden.
2 Sie dürfen von der Schusswaffe nur zum Selbstschutz und zum Schutz
Dritter Gebrauch machen.
8 Strafbestimmungen und Rechtsschutz

## Art. 40 {#art_40}

Strafbestimmungen
1. Allgemeines
1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit
Busse bis Fr. 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates verstösst.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu bestrafen.
6) NG 911.1
7) NG 911.1
8) NG 911
9) SR 312.0
10) NG 261.1

## Art. 41 {#art_41}

2. Anzeigepflicht
1 Die Wildschutzorgane sind unter Vorbehalt des Ordnungsbussenverfahrens verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafanzeige einzureichen.

## Art. 42 {#art_42}

3. Mitteilungspflicht
1 Rapporte der Wildschutzorgane sowie rechtskräftige Entscheide der
Strafinstanzen, die sich auf die Jagdgesetzgebung stützen, sind dem
Amt mitzuteilen.

## Art. 43 {#art_43}

Ordnungsbussenverfahren
1. Grundsatz
1 Übertretungen können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbestände handelt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Übertretungstatbestände und bestimmt den Bussenbetrag (Bussenliste).
3 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken; Vorleben und
persönliche Verhältnisse der Täterin oder des Täters werden nicht berücksichtigt.
4 Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse von höchstens
Fr. 500.– auferlegt.
5 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos und wird mit der Bezahlung der Busse rechtskräftig abgeschlossen.

## Art. 44 {#art_44}

2. Zuständigkeit
1 Die Wildschutzorgane sind zuständig Übertretungen mit Ordnungsbussen zu ahnden.
2 Die Wildkontrolleurinnen und Wildkontrolleure sind zuständig Übertretungen, die sie bei ihrer Kontrolltätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 feststellen, mit Ordnungsbussen zu ahnden.

## Art. 45 {#art_45}

3. Ausnahmen
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
1. bei Widerhandlungen, durch welche die Täterin oder der Täter
Personen verletzt oder gefährdet oder einen Sachschaden verursacht hat;
2. bei Widerhandlungen, die von einer zuständigen Person gemäss
Art. 44 nicht selber beobachtet beziehungsweise festgestellt worden sind;
3. wenn der Täterin oder dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung
vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;
4. wenn die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren
ganz oder teilweise ablehnt;
5. wenn die Ordnungsbusse nicht umgehend bezahlt wird.

## Art. 46 {#art_46}

4. Register
1 Rechtskräftige Ordnungsbussen sowie die Personalien der Täterin
oder des Täters werden vom Amt registriert; Bussen wegen Verstössen
gegen administrative Bestimmungen werden nicht registriert.
2 Die Daten sind 5 Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

## Art. 47 {#art_47}

Schadenersatz
1 Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Jagdübertretung dem Kanton
Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten.
2 Widerrechtlich erlegtes Wild gehört dem Kanton; die fehlbare Person
hat dafür Wertersatz zu leisten.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts11).
Art. 48 * …
9 Schlussbestimmungen

## Art. 49 {#art_49}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Er ordnet konkrete Massnahmen zur Reduktion der Rabenvögelbestände an.
11) SR 220

## Art. 50 {#art_50}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 30. April 1972
zur Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz (Jagdgesetz)12)
und die Vollziehungsverordnung vom 2. Dezember 1992 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung)13).

## Art. 51 {#art_51}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens14) fest; die Genehmigung durch den Bund bleibt vorbehalten.
12) A 1972, 780
13) A 1992, 1921; 2000, 681
14) Vom Bund genehmigt am 25. Juni 2008; Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.01.2007 15.06.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 136, A 2008, 978
09.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 4 geändert A 2010, 1031, 1575
27.05.2015 01.01.2016 Art. 48 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.01.2007 15.06.2008 Erstfassung A 2007, 136, A 2008, 978
Art. 38 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 48 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
