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title: "Finanzhaushaltsgesetz"
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# Finanzhaushaltsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Ziele und Zwecke
1 Dieses Gesetz bezweckt die verfassungs- und gesetzmässige Ausübung der Finanzordnung durch die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen.
2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche
und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.
3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik, die Finanzkontrolle bzw. die Haushaltsprüfung sowie die Organisation des Finanzwesens.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 und soweit es seinen
Geltungsbereich nicht ausdrücklich einschränkt, für:
a. den Kantonsrat;
b. den Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden und Kommissionen, Departemente und Amtsstellen;
1) GDB 101.0
OGS 2010, 13
c. die Gerichte und andern Justizbehörden, soweit sie nicht richterlich
handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation keine
abweichenden Vorschriften enthält;
d. den Gemeinderat der Einwohner- und Kirchgemeinden und die ihm
nachgeordneten Behörden, Kommissionen, Departemente und
Amtsstellen, sofern die Gemeinden ihre Steuerhoheit ausüben;
e. selbstständige und unselbstständige öffentlich-rechtliche kantonale
und kommunale Anstalten sowie Gemeindewerke, sofern keine besonderen gesetzlichen kantonalen Vorschriften bestehen.
2 Alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Art. 107 der Kantonsverfassung, wie Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften usw.
sowie Kirchgemeinden, sofern sie ihre Steuerhoheit nicht ausüben, unterliegen nicht dem allgemeinen Geltungsbereich; für sie gelten die Vorschriften über die Finanzkontrolle bzw. die Haushaltsprüfung gemäss Kapitel 8. dieses Gesetzes. *
3 Unter den Begriffen „Regierungsrat“ und „Gemeinderat“ wird die Exekutive, unter „Kantonsrat“ oder „Gemeindeversammlung“ die Legislative verstanden. Soweit in einzelnen Gemeinwesen in Bezug auf die Zuständigkeit andere Begriffe verwendet werden, gilt die Terminologie dieses Gesetzes sinngemäss.
1.2. Begriffe

## Art. 3 {#art_3}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## Art. 4 {#art_4}

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder
die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage, eines Budget- und eines Verpflichtungskredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens
führt.

## Art. 5 {#art_5}

Gebundene und frei bestimmbare Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie:
a. durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und
dem Umfang nach vorgeschrieben wird;
b. zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe erforderlich ist;
c. sich aus der Erfüllung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Vertrags zwingend ergibt;
d. für die Werterhaltung und den zeitgemässen Unterhalt und Umbau
bestehender Bausubstanz und deren Ausstattung erforderlich ist;
e. für Mietzinskosten für Räumlichkeiten, die der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, erforderlich ist;
f. zum Ersatz bestehender, nicht mehr den Anforderungen genügender technischer Einrichtungen, Apparate und Anlagen erforderlich
ist.
2 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn:
a. der zuständigen Behörde bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt ihrer
Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht;
b. ein Gesetz die Ausgabe als frei bestimmbar qualifiziert.
3 Über Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der Informatik kann der Kantonsrat abschliessend im Rahmen des Budgets beschliessen. *

## Art. 6 {#art_6}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten
Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten
Periode.

## Art. 7 {#art_7}

Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen
(Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens
aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a. den Personalaufwand;
b. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
c. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
d. den Finanzaufwand;
e. * die Einlagen in Spezialfinanzierungen;
f. den Transferaufwand;
g. die durchlaufenden Beiträge;
h. den ausserordentlichen Aufwand;
i. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
j. den Fiskalertrag;
k. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
l. die Entgelte;
m. die verschiedenen Erträge;
n. den Finanzertrag;
o. * die Entnahmen aus Spezialfinanzierungen;
p. den Transferertrag;
q. die durchlaufenden Beiträge;
r. die ausserordentlichen Erträge;
s. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.
4 … *

## Art. 8 {#art_8}

Posten der Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben und Einnahmen mit einer
mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen und Erträge.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a. die Ausgaben für Sachanlagen;
b. die Investitionen auf Rechnung Dritter;
c. die immateriellen Anlagen;
d. die Darlehen des Verwaltungsvermögens;
e. die Beteiligungen und Grundkapitalien;
f. die eigenen Investitionsbeiträge;
g. die durchlaufenden Investitionsbeiträge;
h. die ausserordentlichen Investitionen;
i. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
j. Rückerstattungen;
k. Abgang immaterieller Sachanlagen;
l. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung;
m. Rückzahlungen von Darlehen des Verwaltungsvermögens;
n. Übertragungen von Beteiligungen;
o. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
p. durchlaufende Investitionsbeiträge;
q. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
4 … *
2. Gesamtsteuerung des Haushalts
2.1. Grundsätze

## Art. 9 {#art_9}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Es bedeuten:
a. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten:
eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des
Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung.
b. Haushaltsgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind grundsätzlich im
Gleichgewicht zu halten.
c. Sparsamkeit: Die Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit
und Tragbarkeit hin zu prüfen.
d. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
e. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,
die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet.
f. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die
Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren
Kosten zu tragen.
g. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem
Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren
Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.
h. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner
Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren
Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der
Hauptsteuern verwendet werden.
i. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre
Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand
von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-
Leistungs-Verhältnis gemessen werden.
2.2. Aufgaben- und Finanzplan

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat und der Gemeinderat erstellen jährlich für die auf das
Budget folgenden fünf Jahre eine rollende Aufgaben- und Finanzplanung.
Der Regierungsrat erstellt sie in der Form einer Integrierten Aufgaben-
und Finanzplanung. *
2 Der Regierungsrat unterbreitet die rollende Integrierte Aufgaben- und Finanzplanung dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme.
3 Der Gemeinderat unterbreitet die Finanzplanung jährlich der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme. *

## Art. 11 {#art_11}

Zweck
1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen und Finanzen. *

## Art. 12 {#art_12}

Gliederung
1 In der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung wird die öffentliche Aufgabentätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabengebiete unterteilt sind. Massgebend ist die institutionelle Gliederung, die

## Art. 13 funktionale Gliederung oder die Artengliederung. * {#art_13}

Inhalt
1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung enthält: *
a. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
b. die Hauptaufgaben und -ziele des Kantons bzw. der Gemeinde, die
einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele, sowie
den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen;
c. das Gesetzgebungsprogramm (Kanton);
d. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Buchstabe b;
e. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche gemäss Buchstabe b;
f. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
g. die Finanzierungsmöglichkeiten;
h. die Entwicklung der Finanzkennzahlen.
2 Der Finanzplan enthält die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d,
e, f, g und h.
2.3. Budget

## Art. 14 {#art_14}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung.
2 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung genehmigt das Budget
jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden
Jahres. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Regierungsrat
bzw. der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit
notwendigen Ausgaben zu tätigen.
3 Wird das Budget der Gemeinde an einer zweiten Abstimmung erneut
abgelehnt, so unterbreitet der Gemeinderat das Budget dem Regierungsrat zur Festlegung.

## Art. 15 {#art_15}

Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finanzen.

## Art. 16 {#art_16}

Gliederung
1 Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung des Harmonisierten
Rechnungsmodells 2 für die Gemeinden bzw. nach der institutionellen
Gliederung für den Kanton sowie nach der Artengliederung einzuteilen.
Der Kontenrahmen richtet sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2.

## Art. 17 {#art_17}

Grundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der
Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
a. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten (Kanton), nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen
und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom
Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden.
c. Vollständigkeit: Im Budget sind alle zu erwartenden Aufwände und
Erträge sowie alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Eine direkte Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist unzulässig.
d. Vergleichbarkeit: Das Budget soll auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
e. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

## Art. 18 {#art_18}

Inhalt
1 Das Budget enthält:
a. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
b. * zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung;
c. * den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbegrenzung gemäss Art.
34 bzw. 34a dieses Gesetzes.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat die wesentlichen Budgetpositionen, insbesondere jene mit bedeutenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, im Aufgaben- und Finanzplan oder in einem begleitenden Bericht zu begründen. *

## Art. 19 {#art_19}

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags
und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in
Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit
der Saldo der Aufwände und der Erträge beziehungsweise der Ausgaben
und der Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder
für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung auch den Leistungsauftrag mit dem Budget beschliessen.
4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und die Erträge sowie die Ausgaben und die Einnahmen nach der
Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

## Art. 20 {#art_20}

Überschreitung des Globalbudgets
1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit
darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch
die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.
2.4. Jahresrechnung

## Art. 21 {#art_21}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet dem Kantonsrat
bzw. der Gemeindeversammlung in der Regel jährlich bis Ende Juni die
Jahresrechnung zur Genehmigung.

## Art. 22 {#art_22}

Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a. die Bilanz;
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. den Anhang;
f. den Revisionsbericht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bzw. der Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten
Rechnungsmodells 2.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
4 Dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung sind zum Vergleich
auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie die Budgetzahlen der Erfolgsrechnung und der
Investitionsrechnung aufzuzeigen.

## Art. 23 {#art_23}

Bilanz
1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

## Art. 24 {#art_24}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf
der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand-
bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches
das Eigenkapital verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe
bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden
konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie
nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand
bzw. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen,
die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie die Einlagen in und die Entnahmen aus dem Eigenkapital.
3 Die Erfolgsrechnung kann Rücklagen enthalten. Diese werden im Eigenkapital gesondert ausgewiesen. Deren Bildung ist als ausserordentlicher
Aufwand auszuweisen. Bei der Auflösung werden sie als ausserordentlicher Ertrag verbucht. *

## Art. 25 {#art_25}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und
Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und
Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
3 Die Investitionsrechnung kann Vorfinanzierungen von bereits rechtsgültig beschlossenen Verpflichtungskrediten und deren Auflösung enthalten. *

## Art. 26 {#art_26}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit
(Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

## Art. 27 {#art_27}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen;
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere
Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
c. enthält den Eigenkapitalnachweis;
d. enthält den Rückstellungsspiegel;
e. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f. * enthält die ausstehenden und die während des Jahres abgerechneten Verpflichtungskredite;
g. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
h. enthält Begründungen wesentlicher Kreditüberschreitungen gemäss
Art. 48 dieses Gesetzes;
i. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken
von Bedeutung sind;
j. enthält die Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 dieses Gesetzes.

## Art. 28 {#art_28}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des
Eigenkapitals auf.

## Art. 29 {#art_29}

Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln
aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a. die Bezeichnung der Rückstellungsart;
b. * den Kommentar zur Rückstellungsart und deren Veränderung;
c. den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahres in Franken;
d. * den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahres in
Franken.

## Art. 30 e.–f. * … {#art_30}

Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen
als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen
massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a. der Name und die Rechtsform der Organisation;
b. die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben;
c. das Gesamtkapital der Organisation und der Anteil des Gemeinwesens;
d. der Anschaffungswert und der Buchwert der Beteiligung;
e. wesentliche weitere Beteiligte;
f. eigene Beteiligungen der Organisation;
g. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen
und der Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
h. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten
Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.

## Art. 31 {#art_31}

Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind die Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a. die Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton oder die
Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
b. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht
als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw..
2 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a. die Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners;
b. die Eigentümerinnen und die Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
c. die Typologie der Rechtsbeziehung;
d. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen
und der empfangenden Einheit;
e. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
f. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche
Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.

## Art. 32 {#art_32}

Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
a. die Zugänge;
b. * die Abgänge;
c. * …
d. * die Abschreibungen.
e.–f. * …
2.5. Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung

## Art. 33 der Finanzlage {#art_33}

Haushaltsgleichgewicht beim Kanton *
1 Das beim Budget und beim Finanzplan maximal erlaubte Defizit bzw.
der minimal geforderte Überschuss der Erfolgsrechnung sind abhängig
vom Nettoverschuldungsquotienten. *
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit
jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbuchung in der Rechnung erfolgt nicht. *
3 Zur Sicherung des Haushaltsgleichgewichts bedarf der Beschluss des
Kantonsrats über das Budget und die Nachtragskredite bei einer Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Budgetentwurf des
Regierungsrats der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 33a * Haushaltsgleichgewicht bei den Gemeinden
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen, d.h. innert acht bis zehn Jahren.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit
jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbuchung in der Rechnung erfolgt nicht.

## Art. 34 {#art_34}

Schuldenbegrenzung beim Kanton *
1 Die Verschuldung ist zu begrenzen. Der Nettoverschuldungsquotient
darf nicht über 130 Prozent ansteigen. *
2 Das vom Kantonsrat genehmigte Budget und die dem Budget folgenden
drei Finanzplanjahre dürfen, solange der Nettoverschuldungsquotient unter minus 100 % liegt, höchstens ein Defizit der Erfolgsrechnung von drei
Prozent des budgetierten Fiskalertrags aufweisen. Liegt der Nettoverschuldungsquotient über minus 100 %, so muss das Gesamtergebnis der
Erfolgsrechnung folgende Bedingungen einhalten:
Maximales Budgetdefizit bzw. minimaler Budgetüberschuss (in Prozent
des Fiskalertrags) = minus 3 % x Nettoverschuldungsquotient. *
3 Für die Vorgabe des zu erstellenden Budgets ist der Stand des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld gemäss letzter abgeschlossener Jahresrechnung sowie die Veränderung des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld gemäss Budget des laufenden Jahres, massgebend. Für die folgenden Finanzplanjahre werden die Veränderungen des Nettovermögens
bzw. der Nettoschuld des jeweiligen Vorjahres berücksichtigt. *
4 … *
Art. 34a * Schuldenbegrenzung bei den Gemeinden
1 Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit ist zu begrenzen.
2 Das von der Gemeindeversammlung genehmigte Budget darf höchstens
ein Defizit der Erfolgsrechnung von zehn Prozent der budgetierten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen sowie
Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen aufweisen.
3 Der Selbstfinanzierungsgrad der Investitionsrechnung hat über die Zeitdauer von zehn Jahren mindestens 100 Prozent zu betragen. Es werden
die letzten fünf Rechnungsabschlüsse, zwei Budgets sowie drei Finanzplanjahre gerechnet.
4 Vorbehalten bleiben Abweichungen aufgrund:
a. grösserer ausserordentlicher Ereignisse;
b. grösserer strategischer Investitionen, sofern der Nettoverschuldungsquotient des Durchschnitts der letzten zwei abgeschlossenen
Rechnungsjahre unter 100 Prozent liegt. Der Nettoverschuldungsquotient darf mit der strategischen Investition nicht über 130 Prozent
ansteigen;
c. Spezialfinanzierungen gemäss Art. 49 dieses Gesetzes.

## Art. 35 {#art_35}

Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
a. der Nettoverschuldungsquotient;
b. der Selbstfinanzierungsgrad;
c. der Zinsbelastungsanteil.
2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind:
a. * die Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. bei
den Kirchgemeinden je Angehörige und Angehöriger der Konfession;
b. der Selbstfinanzierungsanteil;
c. der Kapitaldienstanteil;
d. der Bruttoverschuldungsanteil;
e. der Investitionsanteil.
3 Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten folgende Definitionen:
a. Nettoverschuldungsquotient: Der Nettoverschuldungsquotient ist die
Differenz zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen in Prozenten
des Fiskalertrags.
b. Selbstfinanzierungsgrad: Der Selbstfinanzierungsgrad ist die Selbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestition.
c. * Zinsbelastungsanteil: Der Zinsbelastungsanteil ist die Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
d. * Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. je Angehörige und Angehöriger der Konfession: Die Nettoschuld ist das
Fremdkapital abzüglich des Finanzvermögens oder alternativ berechnet das Verwaltungsvermögen abzüglich des Eigenkapitals. Die
Kennzahl kann berechnet werden mit oder ohne Darlehen und Beteiligungen und Grundkapitalien. Sie wird durch die Anzahl
Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Angehörige der Konfession
geteilt.
e. * Selbstfinanzierungsanteil: Der Selbstfinanzierungsanteil ist die
Selbstfinanzierung in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen
aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne
Verrechnungen).
f. * Kapitaldienstanteil: Der Kapitaldienstanteil sind der Nettozinsaufwand und die ordentlichen Abschreibungen in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge,
Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
g. * Bruttoverschuldungsanteil: Der Bruttoverschuldungsanteil entspricht
den Bruttoschulden in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen
aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne
Verrechnungen).
h. * Investitionsanteil: Der Investitionsanteil entspricht den Bruttoinvestitionen (ohne ausserordentliche Investitionen und durchlaufende Beiträge) in Prozenten des konsolidierten Gesamtaufwands (Laufender
Aufwand ohne Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen,
ohne durchlaufende Beiträge, ohne Einlagen in Spezialfinanzierungen, ohne ausserordentlicher Aufwand, ohne interne Verrechnungen; zuzüglich der Bruttoinvestitionen ohne ausserordentliche Investitionen und ohne durchlaufende Beiträge).
4 Der Regierungsrat legt für jede Kennzahl nach Absatz 1 eine Limite fest,
bis zu welcher eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts gegeben
ist.
3. Kreditrecht
3.1. Allgemeines

## Art. 36 {#art_36}

Begriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Die Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Die Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten,
Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Die Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.
6 Die Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit

## Art. 37 {#art_37}

Verpflichtungskredit
1 Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits in der Regel für eine bestimmte Zeitdauer besonders zu beschliessen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum
bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag
Verpflichtungen einzugehen.
4 Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige und wiederkehrende
neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck.
5 Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.

## Art. 38 {#art_38}

Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten, damit
für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden
muss. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.

## Art. 39 {#art_39}

Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe
rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

## Art. 40 {#art_40}

Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.

## Art. 41 {#art_41}

Verfall und Abrechnung
1 Ein Verpflichtungskredit muss dem zuständigen Organ zur Abrechnung
unterbreitet werden, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wurde der Verpflichtungskredit durch den Kantonsrat oder das Volk bewilligt, so genehmigt der Regierungsrat die Abrechnung nach Vorliegen
der Prüfung durch die Finanzkontrolle. *
3 Wurde der Verpflichtungskredit durch die Gemeindeversammlung bewilligt, so genehmigt der Gemeinderat die Abrechnung. Eine Stellungnahme
der Rechnungsprüfungskommission bzw. der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission hat spätestens bis zur Rechnungsablage zu erfolgen. *

## Art. 42 {#art_42}

Verpflichtungskontrolle
1 Die Verpflichtungskredite sind in der Jahresrechnung auszuweisen.
2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt
Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung
der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

## Art. 43 {#art_43}

Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der
bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent und um Fr. 200 000.–
beim Kanton bzw. Fr. 50 000.– bei den Gemeinden überschritten wird, so
muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer
Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern. Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls
die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten
bleiben zudem gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach
Art. 48 dieses Gesetzes.
3 Über den Zusatzkredit entscheidet in der Regel der Kantonsrat bzw. die
Gemeindeversammlung.
3.3. Budget- und Nachtragskredit

## Art. 44 {#art_44}

Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat bzw.
die Gemeindeversammlung den Gemeinderat, die Jahresrechnung für
den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten
mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

## Art. 45 {#art_45}

Kreditsperre
1 Voraussehbare Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten,
für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtsgültige Bewil -
ligung des Kantonsrats oder des Volkes bzw. der Gemeindeversammlung
noch aussteht, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

## Art. 46 {#art_46}

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits,
dass dieser nicht ausreicht, so muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern, falls die Ausgaben den ursprünglichen Budgetkredit
in der Erfolgsrechnung um mehr als Fr. 50 000.– und in der Investitionsrechnung um mehr als Fr. 250 000.- überschreiten. Vorbehalten bleiben
gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach Art. 48 dieses
Gesetzes. *
3 Über den Nachtragskredit entscheidet der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung spätestens im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung.
4 Über Budgetkreditüberschreitungen für gebundene Ausgaben und vom
Volk oder dem Kantonsrat genehmigte Verpflichtungskredite sind in jedem Fall zu informieren: *
a. beim Kanton von mehr als Fr. 250 000.– der Kantonsrat,
b. bei den Gemeinden von mehr als Fr. 100 000.– die Gemeindeversammlung, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine abweichende
Limite vorgesehen ist.

## Art. 47 {#art_47}

Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende
des Rechnungsjahrs.
3.4. Kreditüberschreitung

## Art. 48 {#art_48}

Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die kein
oder kein ausreichender Verpflichtungs- oder Budgetkredit bewilligt ist,
ohne nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so kann der
Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Budgetkreditüberschreitungen sind ferner zulässig für vom Kantonsrat
oder dem Volk bewilligte Verpflichtungskredite sowie für Aufwände und
Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen. *
3 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat bzw. der Gemeinderat der
Gemeindeversammlung grössere Budget-Kreditüberschreitungen und
Mindereinnahmen spätestens anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.
4 Bewilligt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Überschreitung
eines Verpflichtungskredits, die betragsmässig das fakultative Finanzreferendum gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b KV übersteigt, so hat der Regie -
rungsrat den Kantonsrat anlässlich der nächsten Sitzung bzw. der
Gemeinderat die Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten. *
3.5. Spezialfinanzierungen

## Art. 49 {#art_49}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer
Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern
dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, die Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Die Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben
bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Der Regierungsrat löst kantonale bzw. der Gemeinderat kommunale
Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht
mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
4. Rechnungslegung
4.1. Allgemeines

## Art. 50 {#art_50}

Zweck
1 Die Rechnungslegung bezweckt die Darstellung des Finanzhaushalts
gemäss der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

## Art. 51 {#art_51}

Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den allgemein anerkannten
Standards.
2 Das anzuwendende Regelwerk ist im Grundsatz das Harmonisierte
Rechnungsmodell 2. Abweichungen zum Standard werden durch den Regierungsrat festgelegt und sind im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.

## Art. 52 {#art_52}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit,
der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der
Stetigkeit. Es bedeuten:
a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt
voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
b. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen
Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als
Stichtagsrechnung zu führen.
c. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der
Staatstätigkeit auszugehen.
d. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und
umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
notwendig sind, werden offen gelegt.
e. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich
sein.
f. Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig und glaubwürdig darzustellen (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt hat die
Abbildung der Rechnungslegung zu bestimmen (wirtschaftliche
Betrachtungsweise). Die Informationen sind willkürfrei und wertfrei
darzustellen (Neutralität). Die Darstellung hat nach dem Vorsichtsprinzip zu erfolgen (Vorsicht). Es sind keine wichtigen Informationen
ausser Acht zu lassen (Vollständigkeit).
g. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten haben sowohl untereinander als auch über die
Zeit hinweg vergleichbar zu sein.
h. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung haben soweit als
möglich über einen längeren Zeitraum unverändert zu bleiben.
4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

## Art. 53 {#art_53}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie
zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann so -
wie in der Regel über Fr. 100 000.– liegt.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Rücklagen können durch den Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung im Sinne einer finanzpolitischen Steuerung gebildet bzw. aufgelöst
werden. Diese werden als ausserordentlicher Aufwand bei der Bildung
bzw. als ausserordentlicher Ertrag bei der Auflösung in der dritten Stufe
der Erfolgsrechnung gebucht. Die Bilanzierung erfolgt gesondert im

## Art. 54 Eigenkapital. * {#art_54}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert
bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen
zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische
Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. alle drei bis fünf Jahre stattfindet.
3 Finanzanlagen in Obligationen, Darlehen und ähnlichen Anlagen, die bis
zur Endfälligkeit gehalten werden, sind zum Nominalwert zu bewerten.
Ausgenommen bleiben Wertberichtigungen aufgrund einer dauerhaften
Wertminderung. *
4 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert berichtigt. *

## Art. 55 {#art_55}

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen jeweils auf dem
Restbuchwert per 1. Januar des entsprechenden Rechnungsjahres. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, so wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. *
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind lineare oder degressive Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.
Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Bei den
Gemeinden sind mit Ausnahme beim Bilanzfehlbetrag nach Art. 33 Abs. 2
dieses Gesetzes nur degressive Abschreibungen zulässig. Ausnahmen
sind zulässig für:
a. Gemeindewerke, welche nicht der Allgemeinheit dienen (z.B. Wärmeversorgungen);
b. * nach dem Verursacherprinzip finanzierte Spezialfinanzierungen;
c. * mit zweckgebundenen Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen2) finanzierte Spezialfinanzierungen.
3 Die Abschreibungssätze betragen bei degressiver Abschreibung:
a. Grundstücke 0 %
b. * Tiefbauten 7,0 %
c. * Hochbauten 8,0 %
d. * Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 35,0 %
e. * Investitionsbeiträge an Dritte mind. 10,0 %
f. Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und
Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million
Franken) 10,0 %
g. * Informatik 50,0 %
h. Abwasseranlagen 15,0 %
i. Abfallanlagen 10,0 %
j. Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill) 50,0 %
4 Die Abschreibungssätze betragen bei linearer Abschreibung: *
a. * Grundstücke 0 %
b. * Tiefbauten von 1,66 bis 2,5 %
c. * Hochbauten von 2,0 bis 4,0 %
d. * Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge von 10,0 bis 25,0 %
e. * Investitionsbeiträge an Dritte mind. 6,5 %
f. * Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und
Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million
Franken) 2,5 %
g. * Informatik 33,3 %
h. * Abwasseranlagen 4,0 %
i. * Abfallanlagen 2,5 %
j. * Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill) 20,0 %
5 Restbeträge bis zu Fr. 25 000.– werden abgeschrieben. *
2) Art. 2 Abs. 4 StG (GDB 641.4)
6 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit es die Finanz- und
Konjunkturlage erlauben und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist. Sie
müssen als ausserordentlicher Aufwand verbucht werden. Voneinander
abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des
Verwaltungsvermögens sind auszuweisen. Die zusätzlichen Abschreibungen werden in der Anlagebuchhaltung einzelnen Anlagen zugeordnet. *
7 Anlagen, welche mit zweckgebundenen Staatssteuern finanziert werden,
sind in Abweichung zu Absatz 1 bereits im Jahr der Investition
abzuschreiben. Es gelten die Abschreibungssätze gemäss Absatz 3 beziehungsweise 4. Überschüsse von mit zweckgebundenen Staatssteuern
finanzierten Spezialfinanzierungen sind zwingend auch bei einem allfällig
bestehenden Bilanzfehlbetrag für zusätzliche Abschreibungen des so finanzierten Projekts zu verwenden. Die Verbuchung und der Ausweis in
der Jahresrechnung sowie in der Anlagebuchhaltung haben gemäss Absatz 6 zu erfolgen. Dies gilt sachgemäss auch für mit zweckgebundenen
Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen3) finanzierte Spezialfinanzierungen. *
8 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert abgeschrieben. *
4.3. Konsolidierung

## Art. 56 {#art_56}

Konsolidierungskreis
1 Der Konsolidierungskreis richtet sich nach den Richtlinien des Harmonisierten Rechnungsmodells 2.
2 Selbstständige und unselbstständige Anstalten sowie weitere Behörden
und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im entsprechenden Konsolidierungskreis entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der
Jahresrechnung aufgeführt:
a. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
b. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen
Organisationen beteiligt;
c. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise
Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
d. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;
e. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.
3) Art. 2 Abs. 4 StG (GDB 641.4)
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement. *

## Art. 57 {#art_57}

Konsolidierungsmethode
1 Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Gesetzes genannten Institutionen
werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung
integriert. *
2 Die unter Art. 56 Abs. 2 dieses Gesetzes fallenden Institutionen werden
entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert bzw. mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-
Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird. *
5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1. Controlling

## Art. 58 {#art_58}

Begriff
1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein
angemessenes Controlling eingesetzt. *
2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung
der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen
Handelns.

## Art. 59 {#art_59}

Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
a. Leistungen;
b. Wirkungen;
c. Finanzen;
d. Personal.
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig.
3 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein übergeordnetes
Controlling überprüft. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
4 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement.
5.2. Buchführung

## Art. 60 {#art_60}

Begriff
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

## Art. 61 {#art_61}

Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit,
der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen.
b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und
sind weisungsgemäss vorzunehmen.
c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch
festzuhalten.
d. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

## Art. 62 {#art_62}

Aufbewahrung der Belege
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der
Buchhaltung während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben
weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

## Art. 63 {#art_63}

Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter)
erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.

## Art. 64 {#art_64}

Inventar
1 Die Verwaltungseinheiten führen für massgebliche Werte und Sachen
Inventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per
Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

## Art. 65 {#art_65}

Buchführung
1 Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung
verantwortlich.
5.3. Kostentransparenz

## Art. 66 {#art_66}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalkredit führen
eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung
nach Produktgruppen.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und
die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement.

## Art. 67 {#art_67}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen
Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand-
und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
5.4. Internes Kontrollsystem

## Art. 68 {#art_68}

Risiko-Minimierung
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung
der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit
der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu
gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

## Art. 69 {#art_69}

Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle bzw. der Rechnungs-
oder Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die entsprechenden
Weisungen.
2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem
Zuständigkeitsbereich.
6. Finanzstatistik

## Art. 70 {#art_70}

Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat veröffentlicht mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt
und zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar.
7. Organisation des Finanzwesens

## Art. 71 {#art_71}

Regierungsrat bzw. Gemeinderat
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für:
a. die grundsätzlichen Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder
gesetzliche Bestimmungen;
b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine
Ausgabe zur Folge hat;
c. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen
in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Kantonsrats bzw.
der Gemeindeversammlung;
d. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags-
und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des
Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung;
e. * den Entwurf der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung;
f. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
g. * die Auflösung bzw. Zusammensetzung von Spezialfinanzierungen;
h. die Veräusserung von Grundstücken des Finanzvermögens;
i. * …
j. die Aufhebung nicht beanspruchter Verpflichtungskredite;
k. die Regelung der Anweisungsberechtigung im Einzelnen;
l. die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite sowie den Vortrag von Gewinnen und Verlusten;
m. die Bildung bzw. Auflösung von Vorfinanzierungen.
2 Der Regierungsrat kann die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse an die Departemente und die Staatskanzlei
sowie andere Amtsstellen delegieren. *
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten zur

## Art. 72 Haushaltsführung in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement. * {#art_72}

Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für:
a. die Organisation des Rechnungswesens;
b. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem
Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat zusteht;
c. die Beschaffung der Mittel;
d. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den
grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats;
e. * …
f. die Beratung der andern Departemente in Finanzfragen;
g. * die Antragstellung an den Regierungsrat bzw. an den Gemeinderat
für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget, die Nachtragskredite und die Rechnung;
h. die Stellungnahme zu den Vorlagen und Geschäften mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen;
i. die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit nicht
andere Organe dafür zuständig sind;
j. die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungsabteilungen;
k. den Entscheid über Zahlungsaufschübe und Forderungserlasse soweit nicht das Obergericht zuständig ist.

## Art. 73 {#art_73}

Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des Finanzhaushalts Vollzugsorgan des Finanzdepartements insbesondere für:
a. * die Vorbereitung des rollenden Aufgaben- und Finanzplans, des
Budgets, der Nachtragskredite und der Rechnung;
b. die Führung der Buchhaltung, der Kasse und des Zahlungsverkehrs;
c. die kurz- und mittelfristige Mittelbeschaffung;
d. * die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Finanzdepartements und der Spezialfinanzierungen;
e. die Taggeld-, Spesen- und Gehaltsauszahlung;
f. die Finanzstatistik;
g. den Abschluss von Versicherungen, sofern durch den Regierungsrat
bzw. durch den Gemeinderat kein anderes Departement damit beauftragt ist;
h. weitere ihr vom Regierungsrat bzw. vom Gemeinderat oder vom Finanzdepartement übertragene Aufgaben.
2 … *
3 Die kantonale Finanzverwaltung erbringt die in Absatz 1 genannten Leistungen auch für die Gerichtsverwaltung.

## Art. 74 {#art_74}

Departemente und Staatskanzlei
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sind verantwortlich für:
a. die Überwachung der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung
ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;
b. * die Antragstellung für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das
Budget und die Rechnung;
c. die Antragstellung für den Leistungsauftrag und den Globalkredit.
2 Im Rahmen der bewilligten Budget- und Nachtragskredite können die
zuständigen Departemente und die Staatskanzlei entscheiden über: *
a. * Verpflichtungen, Zusicherungen und frei bestimmbare und gebundene Ausgaben, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der
Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats ermächtigt sind;
b. * sowie in allen übrigen Fällen über frei bestimmbare Ausgaben im
Einzelfall bis Fr. 100 000.– bei Bauwerken und Fr. 50 000.– bei Lieferungen und Dienstleistungen.
3 Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der Gemeindeordnung.
4 Alle Erlasse und Verfügungen mit finanziellen Auswirkungen sind der Finanzverwaltung zuzustellen. *

## Art. 75 {#art_75}

Amtsleitungen
1 Die Amtsleitungen sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche
und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Budget- und Nachtragskredite Verpflichtungen und Zusicherungen eingehen und Zahlungen leisten, für die
sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Departements
unmittelbar ermächtigt sind. In der Regel sind dies:
a. Verpflichtungen, Zusicherungen und Ausgaben;
b. frei bestimmbare Ausgaben bis Fr. 10 000.– im Einzelfall.
Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.
3 Amtsleitungen sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Führung
der Verpflichtungs- und Budget-Kreditkontrolle sowie der sonstigen Bücher und Inventare.
4 Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der Gemeindeordnung.

## Art. 76 {#art_76}

Gerichtsbehörden
1 Das Obergericht hat im Rahmen der Gerichtsverwaltung die gleichen
Befugnisse wie der Regierungsrat für die Staatsverwaltung. Es ist insbesondere zuständig für:
a. den Entwurf des Finanzplans, des Budgets und der Kreditanträge
sowie der Rechnungsablage zuhanden des Kantonsrats;
b. die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen
Ausgaben, soweit dazu nicht die Gerichtspräsidien ermächtigt sind;
c. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen nach Art. 48 dieses Gesetzes mit den gleichen Finanzbefugnissen wie der Regierungsrat.
2 Die geschäftsführenden Gerichtspräsidien haben die gleichen Verantwortungen und Ausgabenbefugnisse wie die Departementsvorsteher oder
-vorsteherinnen nach Art. 74 dieses Gesetzes.
3 Für Finanzvorfälle zu Lasten der Investitionsrechnung bestimmt der
Kantonsrat im Rahmen der Bewilligung der Verpflichtungskredite die zuständige Vollzugsbehörde.
8. Haushaltsprüfung und Kontrolle
8.1. Finanzkontrolle des Kantons
8.1.1. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

## Art. 77 {#art_77}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des
Kantons. Sie unterstützt:
a. den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege;
b. den Regierungsrat, die Departemente und die Gerichtsverwaltung
bei der Ausübung der Dienstaufsicht.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in
ihrer Prüfungstätigkeit nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.
Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäfts-
und Rechnungsprüfungskommission, dem Regierungsrat und auszugsweise dem Obergerichtspräsidium zur Kenntnis.
3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

## Art. 78 {#art_78}

Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich
abweichender Regelung in Spezialgesetzen die Behörden, Amtsstellen
und Dritte, namentlich:
a. die kantonale Verwaltung;
b. die Gerichtsverwaltung;
c. die unselbstständigen kantonalen Anstalten ohne eigene Revisionsstelle;
d. die Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben erfüllen.
2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Personen, denen
der Kanton Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen
usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er
Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.
3 Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss
den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.
4 Die Prüfungstätigkeit bei Organisationen und Personen, die Finanzhilfen
erhalten oder an denen sich der Kanton finanziell beteiligt, erfolgt zusätzlich zu den ordentlichen Revisionsstellen in Koordination mit dem für die
Aufsicht zuständigen Departement.
5 Die Finanzkontrolle kann in die Berichte der Revisionsstellen der unselbstständigen kantonalen Anstalten Einblick nehmen.

## Art. 79 {#art_79}

Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.
2 Der Regierungsrat stellt nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw.
dem Präsidenten der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die
Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an.

## Art. 80 {#art_80}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann im Rahmen des Budgets Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit
privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Finanzkontrolle interkantonale Vereinbarungen in diesem Bereich abschliessen.

## Art. 81 {#art_81}

Finanzkompetenzen
1 Die Finanzkontrolle vollzieht das vom Kantonsrat genehmigte Budget in
eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt.

## Art. 82 {#art_82}

Verrechnung der Leistungen
1 Die Finanzkontrolle stellt grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie bei Prüfungen im Auftrag des Bundes und bei Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und natürlichen oder juristischen Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung ihre Aufwendungen zu Vollkosten in Rechnung.

## Art. 83 {#art_83}

Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt im Rahmen ihres Aufsichtsbereiches direkt
mit der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission sowie mit der
Rechtspflegekommission des Kantonsrats, dem Regierungsrat, der Gerichtsverwaltung, den Departementen und Amtsstellen sowie den der Finanzaufsicht unterstellten unselbstständigen Anstalten und Betriebe.
2 Die Finanzkontrolle nimmt an den Kommissionssitzungen der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission mit beratender Stimme teil.
8.1.2. Grundsätze

## Art. 84 {#art_84}

Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Grundsätze der Haushaltsführung nach Art. 9 dieses Gesetzes und die Prüfung
der Ordnungsmässigkeit.
2 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes und nach anerkannten Prüfungsgrundsätzen aus.
3 Die Finanzkontrolle darf in der Regel nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
8.1.3. Aufgaben

## Art. 85 {#art_85}

Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für:
a. die Prüfung der Staatsrechnung und der separaten Rechnungen der
Amtsstellen;
b. die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
c. die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Wirkungsrechnungen;
d. Prüfungen im Auftrag des Bundes;
e. Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen und Personen in
ihrem Aufsichtsbereich;
f. die Beratung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
und die Führung des Sekretariats mit Protokollführung.
2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den
Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Einführung von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.

## Art. 86 {#art_86}

Besondere Aufträge und Beratung
1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die ständigen Kommissionen des Kantonsrats, der Regierungsrat, die Departemente und das
Obergericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Die Finanzkontrolle erteilt der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission sowie der Rechtspflegekommission jede Auskunft, die für die
Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle
Beschlüsse des Regierungsrats, der Departemente und Amtsstellen, welche den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung.
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des
ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
8.1.4. Berichterstattung und Beanstandungen

## Art. 87 {#art_87}

Berichterstattung
1 Über die Prüfungen werden schriftliche Berichte erstellt. Diese unterliegen nicht dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip. *
2 Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen
Departementsvorsteher bzw. das Obergerichtspräsidium sowie das Finanzdepartement. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
3 Zu jedem Bericht, der wesentliche Beanstandungen enthält, hat das Departement oder die Amtsstelle bzw. die Gerichtsverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
4 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, so meldet sie diese der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher bzw. dem Obergerichtspräsidium und dem Finanzdepartement. Das zuständige Departement sorgt unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
5 Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist,
dürfen ohne Zustimmung des Finanzdepartements diesbezüglich weder
neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
6 Der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdepartements oder des zuständigen Departements bzw. das Obergericht entscheidet über strittige
Massnahmen aus Prüfungsbemerkungen.
8.1.5. Verfahren

## Art. 88 {#art_88}

Dokumentation und Datenzugriff
1 Erlasse, Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Gerichtsverwaltung, der Departemente und der Amtsstellen
sowie der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne eigene
Revisionsstelle, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der
Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
2 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Departemente und Amtsstellen, der Gerichte sowie
der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit
die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten
Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

## Art. 89 {#art_89}

Mitwirkungspflicht
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei
der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die
notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

## Art. 90 {#art_90}

Anzeigepflicht
1 Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung
sind von den zuständigen Stellen der Behörden, Amtsstellen und Dritten
nach Art. 78 Abs. 1 dieses Gesetzes auf dem Dienstweg unverzüglich der
Finanzkontrolle zu melden.
8.2. Haushaltsprüfung der Gemeinde

## Art. 91 {#art_91}

Organe und Stellung
1 Die Rechnungsprüfungskommission4) (RPK) bzw. die Geschäfts- und
Rechnungsprüfungskommission (GRPK) ist die oberste Finanzaufsichtsbehörde der Gemeinde. Sie ist selbstständig und ist keinem andern Or -
gan unterstellt.
2 Die Finanzverwaltung der Gemeinde weist im Auftrag des Gemeinderats
die zuständigen Behörden und Verwaltungen auf die Einhaltung der Ausgabenkompetenzen hin.

## Art. 92 {#art_92}

Anforderungen
1 Die Anforderungen des Obligationenrechts an die Revisionsstelle von
Aktiengesellschaften gelten sinngemäss auch für die RPK bzw. für die
GRPK. Mindestens ein Mitglied der Kommission hat diese Anforderungen
zu erfüllen. Massgebend ist das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde.
2 Erfüllt kein Mitglied der RPK bzw. der GRPK die in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen, so ist für die Finanzhaushaltsprüfung durch die RPK
bzw. durch die GRPK eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen erfüllt, mindestens begleitend beizuziehen.

## Art. 93 {#art_93}

Aufgaben
1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde gemäss Art. 85 Abs. 2
der Kantonsverfassung5).
2 Eine GRPK prüft zusätzlich die Geschäftsführung des Gemeinderats sowie der Gemeindeverwaltung.
3 Der Gemeinderat kann der RPK bzw. der GRPK in deren Einvernehmen
weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltswesen übertragen.
4) Art. 85 Abs. 2 KV (GDB 101.0)
5) GDB 101.0

## Art. 94 {#art_94}

Inhalt der Finanzhaushaltsprüfung
1 Die RPK bzw. die GRPK prüft das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan, die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Bilanz) sowie die Rechnung der Gemeindebetriebe und allfällige Sonderrechnungen. *
2 Sie kann zum Budget, zur Festlegung des Steuerfusses, zur Aufgaben-
und Finanzplanung, zur Jahresrechnung sowie zur Rechnung der

## Art. 95 Gemeindebetriebe und allfälliger Sonderrechnungen Stellung nehmen. * {#art_95}

Sachverständige
1 Die RPK bzw. die GRPK ist befugt, für die Vornahme besonderer Prüfungen Sachverständige beizuziehen. Sie hat den Gemeinderat darüber
zu orientieren.

## Art. 96 {#art_96}

Beratung
1 Der Gemeinderat kann die RPK bzw. die GRPK als beratende Instanz
beiziehen.

## Art. 97 {#art_97}

Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Die RPK bzw. die GRPK ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege,
Protokolle der Gemeindeversammlung, des Gemeinderats und andere
Akten mit finanziellen Auswirkungen zu nehmen sowie Behördenmitglieder um Auskunft anzugehen.

## Art. 98 {#art_98}

Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der RPK bzw. der GRPK sind zur Verschwiegenheit über
amtliche Angelegenheiten und Wahrnehmungen verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

## Art. 99 {#art_99}

Termine
1 Das Budget, der Antrag für die Festsetzung des Steuerfusses, die Aufgaben- und Finanzplanung sowie die Rechnungen sind der RPK bzw. der
GRPK frühzeitig vor der betreffenden Gemeindeversammlung zu übergeben. *
2 Sie lässt ihren Bericht und Antrag in der Regel rechtzeitig vor der
Gemeindeversammlung dem Gemeinderat zugehen.

## Art. 100 {#art_100}

Bericht und Antrag
1 Der Bericht an die Gemeindeversammlung umfasst eine knappe Umschreibung der ausgeführten Prüfungshandlungen, eine kurze Würdigung
der Ergebnisse, eine Stellungnahme zur formellen und materiellen Richtigkeit, die Anträge der RPK bzw. der GRPK sowie Ort, Datum und Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der RPK bzw. der GRPK.
2 Über Feststellungen untergeordneter Natur kann die RPK bzw. die
GRPK einen besonderen Bericht mit Anträgen zuhanden des Gemeinderats abgeben.
8.3. Gemeindefinanzaufsicht

## Art. 101 {#art_101}

Gemeindefinanzaufsicht
1 Die kantonale Finanzkontrolle überwacht im Auftrag des Regierungsrats
die einheitliche Rechnungsführung der Einwohnergemeinden nach den
Vorschriften von Art. 21 bis 35 dieses Gesetzes anhand des Budgets, der
Jahresrechnung sowie der Berichte der RPK bzw. der GRPK und der externen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung. *
2 Die Einwohnergemeinden haben der kantonalen Finanzkontrolle unaufgefordert und unmittelbar nach der Verabschiedung zuzustellen: *
a. * die Aufgaben- und Finanzplanung sowie den Finanzplan;
b. das Budget;
c. die Jahresrechnung samt Finanzkennzahlen;
d. die ausführlichen Berichte der RPK bzw. der GRPK und der externen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung.
3 Die Finanzkontrolle erstellt eine vergleichende Statistik über die Finanzkennzahlen der Einwohnergemeinden nach Art. 35 dieses Gesetzes. *
8.4. Haushaltsprüfung bei Korporationen, Gemeinde- oder
Zweckverbänden, bei Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen,

## Art. 102 sowie Gesellschaften * {#art_102}

Anforderungen
1 Die Haushaltsprüfung bei Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften, Gemeinde- oder Zweckverbänden, bei Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen (einschliesslich Wuhr- und Bodenverbesserungsgenossenschaften und dergleichen), sowie bei Gesellschaften, die vom
Kanton oder von Gemeinden beherrscht werden, beschränkt sich auf die
Vorschriften des Obligationenrechts über die Revision bei Aktiengesellschaften. *
2 Mindestens ein Revisor hat die Anforderungen des Obligationenrechts
an die Revisionsstelle zu erfüllen. Massgebend ist das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde. *
3 Erfüllt kein Revisor die in Absatz 2 aufgestellten Anforderungen, so ist
für die Finanzhaushaltsprüfung durch die Revisoren eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen erfüllt, mindestens begleitend beizuziehen. *
4 Bei Korporationen, Teilsamen oder Alpgenossenschaften kann die Korporations-, Teilsamen- oder Genossenschaftsversammlung beschliessen,
auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, wenn diese nicht über
mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt verfügen. *
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 103 {#art_103}

Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltsgesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Die Neubewertungsreserve ist in der
Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens zu verwenden.
Art. 103a * Ausnahmen vom Geltungsbereich für Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden setzen die Vorschriften dieses Gesetzes sachgemäss um, d.h. im Verhältnis zu ihrer Grösse, ihrem Steueraufkommen
und ihren personellen Ressourcen. Die Erstellung eines Controllings gemäss Art. 58 bis 59 dieses Gesetzes sowie eines Internen Kontrollsystems nach Art. 68 bis 69 dieses Gesetzes ist fakultativ.
2 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen Präzisierungen
und Einschränkungen bezüglich der Pflicht zur Erstellung eines rollenden
Aufgaben- und Finanzplanes nach Art. 10 bis 13 dieses Gesetzes, zur
Geldflussrechnung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. d und Art. 26 dieses Ge -
setzes, zur Gliederung der Rechnung und des Budgets, zum Anhang und
zu den Nachweisen gemäss Art. 27 bis 32 dieses Gesetzes sowie zu den
Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 dieses Gesetzes festlegen. *
3 Er kann auf begründetes Gesuch der Kirchgemeinden weitere Ausnahmen, die sich als sinnvoll und verhältnismässig erweisen oder aufgrund
des Kirchenrechts erforderlich sind und den Zielsetzungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen, in Ausführungsbestimmungen festlegen.
Art. 103b * Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember
1 Der Kanton hat in der Erfolgsrechnung 2018 zusätzliche Abschreibungen zu tätigen. Diese umfassen bis auf mit zweckgebundenen Staatssteuern finanzierten Spezialfinanzierungen alle nach Art. 55 dieses Gesetzes
unterstehenden abzuschreibenden Anlagen.
2 Das Budget 2019 untersteht nicht der Begrenzung nach Art. 34 Abs. 2
und 3 dieses Gesetzes.

## Art. 104 {#art_104}

Anwendung neuer Rechnungslegungsstandard
1 Das Budget sowie die Jahresrechnung 2012 sind nach dem neuen
Rechnungslegungsstandard des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 zu
erstellen. Ausnahmen sind durch den Regierungsrat zu bewilligen.
2 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat auch weitere Übergangsregelungen beschliessen. *
3 Auslegungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den
öffentlichen Sektor können durch den Regierungsrat für Kanton und
Gemeinden als verbindlich erklärt werden, sofern sie diesem Gesetz nicht

## Art. 105 widersprechen. * {#art_105}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...6)

## Art. 106 {#art_106}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. ...7)
b. ...8)
c. ...9)
d. die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons vom 25. März
198810);
e. die Ausführungsbestimmungen zum Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 200411);
f. das Musterreglement über den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden vom 6. April 200412).

## Art. 107 {#art_107}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.13) Es untersteht dem fakultativen Referendum.
6) Die Änderungen bisherigen Rechts wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2010, 13 konsultiert werden
7) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 2010, 13 konsultiert werden
8) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2010, 13 konsultiert werden
9) Die Änderung bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und
können unter OGS 2010, 13 konsultiert werden
10) OGS 1989, 61, OGS 1993, 93, OGS 1997, 51, OGS 1999, 120, OGS 2005, 29,
OGS 2005, 84, OGS 2007, 13, OGS 2008, 99
11) OGS 2004, 30 und 36
12) OGS 2004, 30 und 36, OGS 2007, 65
13) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt (OGS 2010, 20)
Informationen zum Erlass
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. Oktober 2009
Kantonsratsprotokoll vom 28. Januar und 11. März 2010 (28.01.2010)
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 13 und 20
geändert durch:
- Nachtrag vom 26. Januar 2012, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 18. Oktober 2011, Kantonsratsprotokoll vom 1. Dezember 2011
und 26. Januar 2012 (22.11.06), in Kraft seit 1. März 2012 (OGS 2012, 6
und 12),
- Nachtrag vom 23. April 2015, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. Januar 2015, Kantonsratsprotokoll vom 12. März und 23.
April 2015 (22.15.01), in Kraft seit 1. Juli 2015 (OGS 2015, 19 und 31),
- Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 47, OGS 2019, 24), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. November 2018,
Kantonsratsprotokoll vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.10), angenommen an der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 (OGS 2019, 11,
OGS 2019, 24 bis 26), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 27),
- Nachtrag vom 22. Oktober 2020 (OGS 2020, 44), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 30. Juni 2020 (22.20.05), Kantonsratsprotokoll
vom 10. September 2020 und 22. Oktober 2020, in Kraft seit 1. Januar
2021 (OGS 2020, 50),
- Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip vom 1. Dezember 2022 (OGS
2022, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022,
Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022
(22.22.01), in Kraft seit 1. März 2023 (OGS 2023, 1)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.03.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2010, 13
26.01.2012 01.03.2012 Art. 34 Abs. 4 geändert OGS 2012, 6
23.04.2015 01.07.2015 Art. 2 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 5 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 7 Abs. 2, e. geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 7 Abs. 2, o. geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 10 Abs. 3 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 12 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 18 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 18 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 18 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 24 Abs. 3 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 24 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 24 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 25 Abs. 3 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 27 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 29 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 29 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 29 Abs. 3,
aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 29 Abs. 3,
aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 32 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 32 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2015, 19
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.04.2015 01.07.2015 Art. 32 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 32 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 32 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 33 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 34 Abs. 4,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 34 Abs. 4,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 35 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 35 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 35 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 35 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 35 Abs. 3,
h.
23.04.2015 01.07.2015 Art. 41 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 41 Abs. 3 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 46 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 46 Abs. 4 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 48 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 48 Abs. 4 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 53 Abs. 5 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 54 Abs. 3 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 54 Abs. 4 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 4 geändert OGS 2015, 19
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
h.
i.
j.
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 5 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 6 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 7 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 55 Abs. 8 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 57 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 57 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 71 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 71 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 71 Abs. 1,
i.
aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 71 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 71 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 72 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 72 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 73 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 73 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 73 Abs. 2 aufgehoben OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 74 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 74 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 74 Abs. 2,
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.04.2015 01.07.2015 Art. 74 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 Art. 74 Abs. 4 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 94 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 94 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 99 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 101 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 101 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 Titel 8.4. geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 102 Abs. 1 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 102 Abs. 2 geändert OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 102 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 102 Abs. 4 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 103a eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 104 Abs. 2 eingefügt OGS 2015, 19
23.04.2015 01.07.2015 Art. 104 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 19
17.12.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 3,
geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 3,
geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 3,
geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 3,
geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 3,
geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 7 geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 101 Abs. 1 geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 101 Abs. 2 geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 101 Abs. 3 geändert OGS 2019, 24
17.12.2018 01.01.2019 Art. 103b eingefügt OGS 2019, 24
22.10.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1,
geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 3,
aufgehoben OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 3,
aufgehoben OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 33 Titel geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 33 Abs. 1 geändert OGS 2020, 44
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2020 01.01.2021 Art. 33a eingefügt OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 34 Titel geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 2 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 3 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 4 aufgehoben OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 34a eingefügt OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2,
geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 3,
geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 3 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 71 Abs. 3 geändert OGS 2020, 44
22.10.2020 01.01.2021 Art. 103a Abs.
geändert OGS 2020, 44
01.12.2022 01.03.2023 Art. 87 Abs. 1 geändert OGS 2022, 29
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.03.2010 01.01.2012 Erstfassung OGS 2010, 13
Art. 2 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 5 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 7 Abs. 2, e. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 7 Abs. 2, o. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 7 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 8 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 10 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 10 Abs. 1 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 10 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 11 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 12 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 13 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 18 Abs. 1,
Art. 18 Abs. 1,
Art. 18 Abs. 1,
22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 18 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 24 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 24 Abs. 3 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 24 Abs. 3,
Art. 24 Abs. 3,
22.10.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 44
Art. 24 Abs. 3,
Art. 24 Abs. 3,
22.10.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 44
Art. 25 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 27 Abs. 1,
Art. 29 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 29 Abs. 3,
23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 32 Abs. 2,
Art. 32 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 32 Abs. 2,
Art. 32 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 32 Abs. 2,
23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 33 22.10.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 44
Art. 33 Abs. 1 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 33 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 33a 22.10.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 44
Art. 34 22.10.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 44
Art. 34 Abs. 1 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 34 Abs. 2 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 34 Abs. 3 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 34 Abs. 4 26.01.2012 01.03.2012 geändert OGS 2012, 6
Art. 34 Abs. 4 22.10.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 44
Art. 34 Abs. 4,
Art. 34 Abs. 4,
Art. 34a 22.10.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 44
Art. 35 Abs. 2,
22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 35 Abs. 3,
Art. 35 Abs. 3,
22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 35 Abs. 3,
Art. 35 Abs. 3,
Art. 35 Abs. 3,
Art. 35 Abs. 3,
h.
Art. 41 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 41 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 46 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 46 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 48 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 48 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 53 Abs. 5 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 54 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 54 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 55 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 55 Abs. 2,
Art. 55 Abs. 2,
Art. 55 Abs. 3,
17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Art. 55 Abs. 3,
17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Art. 55 Abs. 3,
17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Art. 55 Abs. 3,
17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Art. 55 Abs. 3,
17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Art. 55 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
h.
i.
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
j.
Art. 55 Abs. 5 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 55 Abs. 6 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 55 Abs. 7 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 55 Abs. 7 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Art. 55 Abs. 8 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 56 Abs. 3 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 57 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 57 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 58 Abs. 1 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 71 Abs. 1,
Art. 71 Abs. 1,
Art. 71 Abs. 1,
i.
23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 71 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 71 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 71 Abs. 3 22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 72 Abs. 1,
23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 72 Abs. 1,
Art. 73 Abs. 1,
Art. 73 Abs. 1,
Art. 73 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 aufgehoben OGS 2015, 19
Art. 74 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 74 Abs. 2,
Art. 74 Abs. 2,
Art. 74 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 87 Abs. 1 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29
Art. 94 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 94 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 99 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 101 Abs. 1 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 101 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 101 Abs. 2 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Art. 101 Abs. 2,
Art. 101 Abs. 3 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2019, 24
Titel 8.4. 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 102 Abs. 1 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 102 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 geändert OGS 2015, 19
Art. 102 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 102 Abs. 4 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 103a 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 103a Abs.
22.10.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 44
Art. 103b 17.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2019, 24
Art. 104 Abs. 2 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
Art. 104 Abs. 3 23.04.2015 01.07.2015 eingefügt OGS 2015, 19
