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title: "Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung"
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# Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Das Departement für Bildung, Umwelt und Kultur (Departement) sorgt für die
Umsetzung des Sportförderungsgesetzes und übt alle Befugnisse aus, die keiner
anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststelle
ist das Amt für Volksschule und Sport (Amt).
2 Für die Bewegungsförderung im Bereich Gesundheitsförderung ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zuständig.

## Art. 2 {#art_2}

Förderungsgrundsätze
1 Der Kanton fördert insbesondere nicht gewinnorientierte Sport- und Bewegungsangebote von Verbänden, Vereinen und Institutionen.
2 Er fördert vereinsunabhängige Sport- und Bewegungsangebote, sofern sie eine
grosse Breitenwirkung erzielen, sowie Angebote für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung.
3 Besonderes Gewicht wird auf die Regelmässigkeit der sportlichen Aktivitäten sowie auf Eigeninitiative gelegt.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Sportförderungskonzept

## Art. 3 {#art_3}

Ausarbeitung
1 Das Sportförderungskonzept wird departementsübergreifend erarbeitet. In die Erarbeitung werden die Bündner Sportorganisationen miteinbezogen.

## Art. 4 {#art_4}

Inhalt
1 Das Sportförderungskonzept bildet die Grundlage für zukünftige sportpolitische
Entscheidungen und soll insbesondere:
a) in den verschiedenen Bereichen der Sportförderung die aktuelle Situation darstellen;
b) konkrete Schwerpunkte für die Sportförderung definieren und Massnahmen
zur Erreichung dieser Schwerpunkte aufzeigen;
c) die Bereiche Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten,
Programme und Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung, Sportanlagen,
Breitensport, Leistungssport sowie Sportanlässe berücksichtigen;
d) die Umsetzung der Sportgesetzgebung des Bundes und dessen Konzepte einbeziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Überprüfung
1 Das Konzept wird periodisch von der Regierung überprüft und bei Notwendigkeit
angepasst.
3. Jugend und Sport (J+S)

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Die Leitung, Organisation, Durchführung und Promotion von J+S wird dem Amt
nach den Vorschriften des Bundes übertragen.

## Art. 7 {#art_7}

Durchführung
1 Der Kanton organisiert Kurse der Kaderbildung und kann eigene Angebote im
Rahmen von J+S durchführen. Die Durchführung kann kantonalen Sportorganisationen übertragen werden.
2 Sportorganisationen, welche Angebote im Rahmen von J+S durchführen, sind verpflichtet, die Vorschriften und Leitfäden des Bundesamts für Sport (BASPO) und
des Amts einzuhalten.

## Art. 8 {#art_8}

Beiträge und Leihmaterial
1 Der Kanton kann zusätzlich zu den Bundesbeiträgen kantonale Förderbeiträge ausrichten und Beiträge an J+S-Angebote gewähren.
2 Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht
durch den Bund erfolgt.
4. Spezialfinanzierung Sport

## Art. 9 {#art_9}

Grundlage
1 Zur Erfassung und Verwendung der Mittel, die vom kantonalen Anteil am Reingewinn der SWISSLOS für die Sportförderung bestimmt sind, wird eine Spezialfinanzierung Sport im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.
2 Der Vermögensbestand wird zu den vom Departement für Finanzen und Gemeinden jährlich festzulegenden Bedingungen verzinst.

## Art. 10 {#art_10}

Ausgabenkompetenz
1 Über die Ausrichtung von Beiträgen bis 100 000 Franken entscheidet das Departement. *
2 Über die Ausrichtung der jährlichen Pauschalbeiträge sowie von Beiträgen über
100 000 Franken entscheidet die Regierung. *

## Art. 11 {#art_11}

Mittelverwendung, Förderungsbereiche
1 Die Mittel der Spezialfinanzierung Sport werden zur Förderung sportlicher Tätigkeiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten mit
Bezug zum Kanton Graubünden verwendet.

## Art. 12 {#art_12}

Beitragsberechtigte
1 Beiträge können geleistet werden an:
a) Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden, deren
nationale Verbände Mitglied im Dachverband des Schweizer Sports sind, oder
deren Disziplin als J+S Sportart gilt;
b) Einzelpersonen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden;
c) privatrechtliche Organisationen, die mit dem Sport oder Sportbetrieb im
Kanton Graubünden in Zusammenhang stehen;
d) Gemeinden im Kanton Graubünden.

## Art. 13 {#art_13}

Pauschalbeiträge
1 Pauschalbeiträge gemäss Artikel 6 Litera a des Sportförderungsgesetzes2) können
folgende Sportorganisationen erhalten:
a) kantonale Sportverbände;
b) Sportvereine, sofern kein kantonaler Sportverband in dieser Disziplin besteht.
2) BR 470.000
2 Pro nationalen Verband kann nur eine kantonale Organisation einen Pauschalbeitrag erhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Auflagen, Bedingungen, Befristung
1 Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen
und Fristen abhängig gemacht werden.
2 Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für
drei Jahre.
3 Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.
4 Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie
eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag
wird im Voraus festgelegt.

## Art. 15 {#art_15}

Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
2 Beiträge können von der für die Vergabe zuständigen Instanz verweigert oder zurückgefordert werden, wenn:
a) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Beitragsgesuch erwirkt wurde;
b) der oder die Gesuchstellende Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt;
c) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuchs verwendet wurde.
3 Die jährlichen Pauschalbeiträge können anteilsmässig zurückverlangt werden,
wenn sich die Trägerschaft im Laufe des Jahres auflöst.

## Art. 16 {#art_16}

Beizug von Fachpersonen
1 Für die Erledigung fachspezifischer Aufgaben kann das Departement Fachpersonen beauftragen. Die Entschädigung erfolgt zu Lasten der Spezialfinanzierung Sport.
5. Angebote für Kinder im Vorschulalter

## Art. 17 {#art_17}

Sport für Kinder im Vorschulalter
1 Der Kanton fördert die sportliche Betätigung von Kindern im Vorschulalter.
2 Er kann Beiträge an entsprechende Angebote leisten, soweit diese nicht unter J+S
fallen.
6. Freiwilliger Schulsport

## Art. 18 {#art_18}

Definition
1 Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen Unterrichts als
Vertiefung oder Ergänzung zum ordentlichen Sportunterricht durch die Schulträgerschaften organisierten Angebote wie Kurse und Lager.
2 Der freiwillige Schulsport legt das Gewicht auf eine polysportive Förderung.
3 Er fördert die integrative Wirkung des Sports.

## Art. 19 {#art_19}

Verantwortung
1 Der freiwillige Schulsport wird unter Verantwortung der Schulträgerschaften
durchgeführt. Der Kanton kann eigene Angebote im Rahmen des freiwilligen Schulsports durchführen.

## Art. 20 {#art_20}

Beiträge
1 An Schulträgerschaften, welche Kurse des freiwilligen Schulsports anbieten, ergänzt der Kanton den J+S-Beitrag des Bundes auf einen Gesamtbetrag pro Kurs und
Semester von maximal:
a) 1050 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 45 Minuten Trainingsdauer;
b) 1350 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Trainingsdauer.
2 An Lager des freiwilligen Schulsports leistet der Kanton einen zusätzlichen Beitrag
zur J+S-Entschädigung von maximal 100 Franken pro Lagertag.
3 Beiträge können von der zuständigen Instanz gekürzt oder verweigert werden,
wenn dasselbe Angebot bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage vom
Kanton unterstützt wird.
7. Leistungssport

## Art. 21 {#art_21}

Leistungszentren
1 Der Kanton fördert den Leistungssport, insbesondere durch Beiträge an nationale
oder regionale Leistungszentren im Kanton Graubünden.
7a. Lokale Bewegungs- und Sportnetze *
Art. 21a * Trägerschaft und Zweck
1 Träger eines lokalen Bewegungs- und Sportnetzes ist eine Gemeinde, eine Gemeindekooperation oder eine Region.
2 Lokale Bewegungs- und Sportnetze dienen insbesondere:
a) der Vernetzung und Koordination sämtlicher Sportakteure innerhalb der Trägerschaft;
b) der Schaffung guter Rahmenbedingungen für Bewegung und Sport;
c) der Förderung von Bewegung und Sport für die ganze Bevölkerung.
Art. 21b * Beitragsvoraussetzungen
1 Im Einzugsgebiet der Trägerschaft wohnen mindestens 750 Einwohnerinnen und
Einwohner. Massgebend für die Berechnung ist die aktuelle Bevölkerungsstatistik
des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung.
2 Die Trägerschaft beschliesst den Aufbau oder die Weiterentwicklung einer Sportkoordinationsstelle mittels Schaffung von mindestens zehn Stellenprozenten.
3 Es liegt eine von der Trägerschaft und dem Departement unterzeichnete Leistungsvereinbarung inklusive Kopie des Arbeitsvertrags vor.
4 Der Aufbau beziehungsweise die Weiterentwicklung des lokalen Bewegungs- und
Sportnetzes dient weder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen noch
vorwiegend touristischen und kommerziellen Zwecken.
Art. 21c * Beitragshöhe und -dauer, Anrechenbarkeit
1 Der Kanton leistet ab Anstellungsbeginn der Sportkoordinatorin oder des Sportkoordinators Beiträge an den Aufbau und die Weiterentwicklung von lokalen Bewegungs- und Sportnetzen in Form einer Pauschale von jährlich maximal 13 000 Franken pro zehn Stellenprozenten für die Dauer von maximal vier Jahren. Die Höhe der
Pauschale ist abhängig von der effektiven Bruttojahreslohnsumme (auf 1000 Fr. aufgerundet) und wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Für Beiträge anrechenbar sind:
a) maximal zehn Stellenprozente pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohner (auf
500 gerundete Einwohnerzahl);
b) maximal 50 Prozent des Arbeitsumfangs, welcher für die Sportkoordination
gemäss Artikel 21a Absatz 2 eingesetzt wird.
3 Nicht anrechenbar sind Stellenprozente der Sportkoordinatorin oder des Sportkoordinators gemäss Artikel 21b Absatz 4.
8. Preise

## Art. 22 {#art_22}

Preisträgerinnen und Preisträger
1 Der Bündner Sportpreis sowie weitere Preise können an Einzelpersonen, Teams
oder Organisationen vergeben werden, sofern sie im Sportbereich Herausragendes
geleistet haben und einen besonderen Bezug zum Kanton Graubünden haben.

## Art. 23 {#art_23}

Bündner Sportpreis und weitere Preise
1. Preissumme
1 Der Bündner Sportpreis beträgt 10 000 Franken. Die Dotierung der weiteren Preise
wird auf Empfehlung der Sportförderungskommission von der Regierung festgelegt.

## Art. 24 {#art_24}

2. Auswahlverfahren
1 Die Preisgewinner werden unter angemessener Mitwirkung der Öffentlichkeit
durch eine vom Departement gewählte Jury bestimmt. Darin sind die Bündner
Sportverbände und der Kanton Graubünden angemessen vertreten.

## Art. 25 {#art_25}

3. Preisfeier
1 Die Organisation und Durchführung der Preisfeier erfolgt im Zusammenwirken
zwischen dem Departement und den Bündner Sportverbänden. Das Departement
kann Dritte beauftragen und Beiträge an die Durchführung gewähren.

## Art. 26 {#art_26}

Verbandssportpreise
1 Beiträge an Verbandssportpreise können vom Departement auf Antrag laufend ausgerichtet werden.
9. Prävention

## Art. 27 {#art_27}

Prävention
1 Der Kanton bekämpft die negativen Begleiterscheinungen des Sports durch Prävention. Er setzt insbesondere die Präventionsprogramme des Bundes und des Dachverbandes des Schweizer Sports um.
10. Sportförderungskommission

## Art. 28 {#art_28}

Zusammensetzung
1 Die Sportförderungskommission besteht aus sieben von der Regierung gewählten
Mitgliedern, die Sommer- und Wintersportarten angemessen vertreten. Die Leitung
des Amts nimmt mit beratender Stimme Einsitz.

## Art. 29 {#art_29}

Aufgaben
1 Die Sportförderungskommission:
a) berät das Departement und die Regierung in Fragen der Sportförderung, insbesondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Sportförderungskonzepts;
b) prüft Beitragsgesuche aus der Spezialfinanzierung Sport von über 25 000
Franken und gibt zuhanden der Regierung oder des Departements eine fachliche Beurteilung ab.

## Art. 30 {#art_30}

Entschädigung
1 Die Mitglieder der Sportförderungskommission gelten als nebenamtliche Mitarbeitende und werden aus Mitteln der Spezialfinanzierung Sport gemäss Artikel 70 Absatz 1 Klasse 4 des Personalgesetzes3) entschädigt. Im Weiteren gilt die Verordnung
für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden4).
11. Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Vollzug
1. Departement
1 Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere:
a) zur Leistung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Sport;
b) zu den Kriterien für die Beitragsbemessung;
c) zur Förderung der Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung.

## Art. 32 {#art_32}

2. Amt
1 Das Amt kann Richtlinien erlassen, insbesondere:
a) zu den Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsgesuchen;
b) zum Sport für Kinder im Vorschulalter;
c) zu den Beiträgen an den freiwilligen Schulsport.
3) BR 170.400
4) BR 170.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.07.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung 2015-031
07.06.2022 01.07.2022 Titel 7a. eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21a eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21b eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21c eingefügt 2022-024
20.08.2024 01.09.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 2024-023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.07.2015 01.08.2015 Erstfassung 2015-031
Art. 10 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 10 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Titel 7a. 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21a 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21b 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21c 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
