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title: "Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

## § 1 I. Entstehung und Erlöschen des Anspruchs {#par_1}

1 Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine Unterhaltszulage entsteht mit dem An -
spruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Familienzulagen.
2 Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im
Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf-
oder absteigender Linie aufkommen und nicht bereits nach Abs. 1 Anspruch auf eine Unterhaltszulage
besitzen.
3 Zu den in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen zählen die Eltern und Grosseltern einer
Person sowie deren Kinder und Enkelkinder.
4 Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage entsteht in jedem Fall nur, wenn ein Lohnanspruch besteht
und ein Jahreseinkommen von mehr als einer minimalen halben AHV-Rente erreicht wird.

## § 2 {#par_2}

1 Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage erlischt in den Fällen gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Erlöschen
des Anspruchs auf Familienzulagen. Davon ausgenommen sind Fälle, in welchen die Familienzulagen
für erwerbsunfähige Kinder ausgerichtet werden.
2 Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für erwerbsunfähige Kinder, für welche keine Familienzulagen
mehr ausgerichtet werden, erlischt grundsätzlich mit dem 20. Altersjahr, spätestens aber mit der Aus -
richtung einer Invalidenrente.
3 In den Fällen gemäss § 1 Abs. 2 erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall der
Unterstützungspflicht.
4 Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage fällt dahin, wenn und solange der Arbeitsverdienst oder der
Einkommensersatz des Kindes bzw. der unterstützten verwandten Person den im Anhang aufgeführten
Betrag übersteigt.
5 In jedem Fall erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall des Lohnanspruchs.

## § 3 {#par_3}

1 Beginnt oder endet der Anspruch auf eine Unterhaltszulage während eines laufenden Monats, so wird
die Unterhaltszulage anteilsmässig ausgerichtet.

## § 4 {#par_4}

1 Die Anspruchsberechtigung ist von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nachzuweisen.
1) SG 164.100.
Lohn und Entschädigungen 164.340
2 Ist das Kind über 16 Jahre alt, erfolgt dieser Nachweis jährlich.
3 Änderungen in den Verhältnissen des Kindes (Geburt, Erreichen des massgeblichen Alters, Einkommen usw.), in der Situation der Eltern (Wohnsitz, Einkommen des anderen Elternteils usw.) oder im
Haushalt der bzw. des Anspruchsberechtigten lebender zu unterstützender verwandter Personen sind
der Anstellungsbehörde umgehend mitzuteilen.

## § 5 II. Anrechnung von anderen Leistungen und Anspruchskonkurrenz {#par_5}

1 Werden für den gleichen Sachverhalt bereits von Dritten Unterhaltszulagen oder ähnliche Leistungen
ausgerichtet, so werden diese an den Anspruch auf eine Unterhaltszulage angerechnet.

## § 6 {#par_6}

1 Sind mehrere Personen nach dieser Verordnung oder aufgrund einer anderweitigen Vorschrift für das
gleiche Kind oder die gleiche verwandte Person anspruchsberechtigt, entsteht nur ein Anspruch auf
höchstens eine volle Unterhaltszulage.
2 Die Anspruchskonkurrenz richtet sich, ausser in den Fällen von Abs. 3, nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen.
3 Haben mehrere Personen einen Anspruch auf eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. 2 dieser Verordnung, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt.

## § 7 III. Anspruch auf eine Differenzzulage {#par_7}

1 Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige
und ist sie bzw. er nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen lediglich zweitan -
spruchsberechtigt, so besteht ein Anspruch auf eine Differenzzulage.
2 Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird die Differenz bis höchstens zu dem Betrag der Unterhaltszulage, den sie bzw. er im Falle einer Erstanspruchsberechtigung erhalten hätte, vergütet.

## § 8 IV. Höhe der Unterhaltszulage {#par_8}

1 Die Ansätze der Unterhaltszulage sind entsprechend der Anzahl Kinder bzw. zu unterstützenden verwandten Personen abgestuft.

## § 9 {#par_9}

1 Die einzelnen Ansätze der Unterhaltszulage sind im Anhang angeführt. Sie werden jährlich der Teuerung angepasst.
2 Der Arbeitsverdienst bzw. Erwerbsersatz der Ehegattin bzw. des Ehegatten des unterstützten Kindes
wird bei der Berechnung der Höhe des Arbeitsverdienstes bzw. Erwerbsersatzes des Kindes vollumfänglich angerechnet.

## § 10 {#par_10}

1 Ab einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% wird eine ganze Unterhaltszulage ausgerichtet.
Ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad geringer, wird die Unterhaltszulage im Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsgrads zum Beschäftigungsgrad von 50% gekürzt. Bei Alleinerziehenden
liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%.
2 Die Zulage wird in der Regel dem bzw. der Anspruchsberechtigten ausbezahlt.
Lohn und Entschädigungen 164.340

## § 11 V. Rückforderung und Verjährung {#par_11}

1 Wer Unterhaltszulagen bezogen hat, auf die ihm gemäss dieser Verordnung ein Anspruch nicht oder
nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.
2 In Härtefällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

## § 12 {#par_12}

1 Der Anspruch auf Nachforderung von nicht oder nicht vollständig bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach fünf Jahren seit Fälligkeit der einzelnen Zulagen. Der Anspruch auf Rückerstattung von zu
Unrecht bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spätestens aber nach
fünf Jahren seit dem unrechtmässigen Bezug der Zulagen.

## § 13 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_13}

1 Leistungen, welche die Zeit vor Wirksamkeit dieser Verordnung betreffen, werden weiterhin nach
den altrechtlichen Bestimmungen nachbezahlt oder zurückgefordert.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung über die Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1995 aufgehoben.
Lohn und Entschädigungen 164.340
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 29.11.2008
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 22.12.2010
14.12.2021 01.01.2022 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 18.12.2021
06.12.2022 01.01.2023 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 17.12.2022
12.12.2023 01.01.2024 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 16.12.2023
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 21.12.2024
09.12.2025 01.01.2026 Anhang 164.340 Inhalt geändert KB 20.12.2025
Lohn und Entschädigungen 164.340
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 29.11.2008
Anhang 164.340 18.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert KB 22.12.2010
Anhang 164.340 14.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert KB 18.12.2021
Anhang 164.340 06.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 17.12.2022
Anhang 164.340 12.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert KB 16.12.2023
Anhang 164.340 10.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert KB 21.12.2024
Anhang 164.340 09.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 20.12.2025
Unterhaltszulagen: Verordnung Anhang 164.340
Anhang zur Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt1)
Unterhaltszulage
(gemäss §§ 8 und 9 VO) pro Monat pro Jahr
Bei einer Familienzulage bzw. zu unterstützenden verwandten Person Fr. 441.25 Fr. 5'295
Bei zwei Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Personen Fr. 539.25 Fr. 6'471
Bei drei Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Personen Fr. 577.00 Fr. 6'924
Bei vier und mehr Familienzulagen
bzw. zu unterstützenden verwandten
Personen
Fr. 607.25 Fr. 7'287
Wegfall des Anspruchs auf eine Unterhaltszulage, wenn das jährliche Einkommen bzw. der Erwerbsersatz (z.B. Waisenrente) des Kindes höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV
(§ 2 Abs. 4 / Fr. 30'240).
1) Fassung vom 9. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
