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title: "Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge. Soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gelten die nachstehenden
Bestimmungen auch für die Beseitigung von Schrott.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über
den Strassenverkehr, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge
wie Fahrräder und Anhänger sowie deren Bestandteile.
2 Als ausgedient gelten dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr
nicht mehr zugelassene Fahrzeuge.
3 Als Schrott gelten metallische oder hauptsächlich aus Metall bestehende
Abfälle, die wegen ihrer Grösse nicht in die Spezialsammlungen der Gemeinden gegeben werden können.

## § 3 {#par_3}

Pflichten der Inhaber ausgedienter Fahrzeuge
1 Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen sind verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen.
2 Sie haben die Fahrzeuge zu diesem Zweck innert Monatsfrist zu einem
vom Amt für Umwelt3) bezeichneten Autosammelplatz zu bringen oder
bringen zu lassen.
3 Ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf privatem Grund, nicht im Freien
abgelagert und stehengelassen werden. In geschlossenen Gebäuden ist das
Stehenlassen im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestattet.
1) BGS 111.1.
2) BGS 812.52.
3) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss RRB vom 14. November 2000.
GS 92, 994
812.53
§ 4 Amtliche Beseitigung
1 Die Polizei fordert den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen

## § 3auf Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von {#par_3auf}

Wird
der Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine
letzte Frist zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach
§ 31 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV)1) und Ersatzvornahme zulasten des Inhabers.
2 Als Inhaber gilt im Zweifelsfalle der letzte Halter eines Fahrzeuges. Kann
dieser nicht ermittelt werden, sorgt das Amt für Umwelt für die Beseitigung des Fahrzeuges.
3 Die Kosten der Ersatzvornahme bei unbekanntem Fahrzeuginhaber werden aus dem Fonds gedeckt, der mit den Eingängen der 19742) erhobenen
Gebühr geäufnet wurde.

## § 5 {#par_5}

Betriebsbewilligung
1 Der Betrieb eines Sammelplatzes erfordert eine Bewilligung im Sinne von
§ 21 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr dafür bietet,
dass
a) die Fahrzeuge vorschriftsgemäss gelagert und
b) umweltgerecht verwertet und beseitigt werden oder
c) innert nützlicher Frist der Verwertung und Beseitigung zugeführt
werden.

## § 6 {#par_6}

Vollzug
1 Soweit nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieser Bestimmungen dem Amt für Umwelt. Dieses kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die
Dienste der Kantonspolizei beanspruchen sowie Fachleute der Motorfahrzeugkontrolle beiziehen.

## § 7 {#par_7}

Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze
1 Der Inhaber eines bestehenden Sammelplatzes muss spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 5 einreichen.
2 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Polizei-Departement3) ausgestellten Bewilligungen zum Betrieb eines Sammelplatzes behalten ihre
Gültigkeit bis längstens 1. Februar 1995.
3 Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche nach Absatz 1 bis spätestens am 1. Februar 1995.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) BGS 812.52.

## § 10der {#par_10der}

Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. April 1973 (GS 86, 120).
3) Heute Departement des Innern.
