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title: "Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee"
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provisions: 14
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# Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee

## Art. 1 als Gesetz:3 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Erlass bezweckt, alle für die Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts
Alpenrhein im Kanton erforderlichen Verfahren unter einheitlicher Leitung
durchzuführen und einen Gesamtentscheid zu ermöglichen, der sämtliche wasserbaurechtlichen und weiteren erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und
weiteren Verfügungen umfasst.
Art. 2 Begriff
1 Als Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein gilt die innerstaatliche Umsetzung des

## Art. 1des Gemeinsamen Werks nach {#art_1des}

Staatsvertrags vom 17. Mai 2024 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee.4
1 ABl 2024-00.176.577.
2 SR 721.103.
3 Abgekürzt RhesiG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Juni 2025; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juli 2025; in Vollzug ab 1. September 2025.
4 SR 0.721.191.634.
nGS 2025-028
734.22

## Art. 3 {#art_3}

Verfahrenseinleitung
1 Die Internationale Rheinregulierung leitet die für das Hochwasserschutzprojekt
Alpenrhein im Kanton durchzuführenden Verfahren bei der zuständigen kantonalen Stelle ein. Die Projektunterlagen werden in elektronischer Form eingereicht.
2 Vorbehalten bleiben Verfahren für Neuerrichtungen und Anpassungen von
kommunalen Infrastrukturanlagen, insbesondere für die Ersatzwasserversorgung.
Diese werden durch die zuständigen Gemeinwesen eingeleitet. Sie können zu diesem Zweck eine gemeinsame Vertretung bezeichnen. Die Projektunterlagen werden zur Weiterführung des Verfahrens nach Art. 4 bis 7 dieses Erlasses bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht.
3 Die zuständige kantonale Stelle prüft unter Mitwirkung der betroffenen kantonalen Fachstellen die eingereichten Projektunterlagen und verlangt nötigenfalls Ergänzungen oder Korrekturen.

## Art. 4 {#art_4}

Stellungnahmen
1 Soweit erforderlich holt die zuständige kantonale Stelle von allen gebietsmässig
betroffenen politischen Gemeinden sowie von den zuständigen kantonalen Fachstellen und Bundesbehörden Stellungnahmen zum Hochwasserschutzprojekt
Alpenrhein und den eingereichten Projektunterlagen ein.
2 Sie sorgt für eine Bereinigung der Projektunterlagen und der eingeholten Stellungnahmen und entscheidet bei Widersprüchen, ausgenommen bei Stellungnahmen von Bundesbehörden. Art. 132 Abs. 1 Bst. d des Planungs- und Baugesetzes
vom 5. Juli 20165 wird sachgemäss angewendet.

## Art. 5 {#art_5}

Öffentliche Auflage
1 Die Projektunterlagen und die Stellungnahmen werden in den gebietsmässig
betroffenen politischen Gemeinden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von
30 Tagen elektronisch öffentlich aufgelegt.
2 Die öffentliche Auflage wird in den amtlichen Publikationsorganen der gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden und im kantonalen Amtsblatt bekannt
gemacht.
3 Für die Absteckung des Hochwasserschutzprojekts Alpenrhein und der weiteren
damit verbundenen Massnahmen gilt insbesondere Art. 26 des Wasserbaugesetzes
vom 17. Mai 20096. Die Notentlastungsräume müssen nicht abgesteckt werden.
5 sGS 731.1.
6 sGS 734.1.
734.22
4 Die persönliche Anzeige über die öffentliche Auflage an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Berechtigten richtet sich nach dem
Strassengesetz vom 12. Juni 19887 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai
20098.

## Art. 6 {#art_6}

Einsprachen
1 Gegen das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein, die Zulässigkeit einer allfällig
vorgesehenen Enteignung und die Erteilung der weiteren vorgesehenen Bewilligungen und Verfügungen kann schriftlich Einsprache beim zuständigen Departement erhoben werden.
2 Die Einsprachen werden den Gesuchstellenden, den gebietsmässig betroffenen
politischen Gemeinden sowie den zuständigen kantonalen Fachstellen und
Bundesbehörden zur Stellungnahme zugestellt.

## Art. 7 {#art_7}

Projektänderungen
1 Werden die öffentlich aufgelegten Projektunterlagen im Lauf des Verfahrens geändert, werden die Änderungen erneut öffentlich aufgelegt. Art. 5 und 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
2 Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in
Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt
haben.

## Art. 8 {#art_8}

Gesamtentscheid
1 Im Rahmen eines Gesamtentscheids:
a) behandelt und entscheidet das zuständige Departement Einsprachen;
b) genehmigt es das Hochwasserschutzprojekt;
c) erteilt es alle weiteren erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen und
erlässt die weiteren Verfügungen.

## Art. 9 {#art_9}

Teilprojekte
1 Soweit über einzelne Teilprojekte unabhängig vom Gesamtentscheid entschieden
werden kann, kann die zuständige kantonale Stelle die entsprechenden Verfahren
ins ordentliche Verfahren verweisen.
7 sGS 732.1.
8 sGS 734.1.
734.22

## Art. 10 {#art_10}

Ersatzwasserversorgung
1 Für den Bereich der Ersatzwasserversorgung wird durch das zuständige Departement:
a) mit dem Gesamtentscheid ein generelles Projekt mit den Standorten der
neuen Wasserversorgungsanlagen und der vorgesehenen neuen Linienführung der Leitungen als Sondernutzungsplan festgesetzt. Bei der öffentlichen
Auflage nach Art. 5 dieses Erlasses entfallen die Absteckung und die persönliche Anzeige nach Art. 5 Abs. 3 und 4 dieses Erlasses sowie bei der Einsprache
nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses die Zulässigkeit einer allfällig vorgesehenen
Enteignung als Einsprachegrund;
b) nach Eintritt der Rechtskraft des Gesamtentscheids ein Ausführungsprojekt
erlassen, für das die Vorschriften dieses Erlasses sachgemäss angewendet werden. Insbesondere wird ein weiterer Sondernutzungsplan, der das Baubewilligungsverfahren ersetzt, festgesetzt.
2 Die nach Abs. 1 dieser Bestimmung erlassenen Sondernutzungspläne gelten als
kantonale Sondernutzungspläne im Sinn von Art. 33 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20169.
3 Teil der Projekte nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind auch Massnahmen der
Ersatzwasserversorgung, die ganz oder teilweise ausserhalb des Projektperimeters
liegen, aber aufgrund des Hochwasserschutzprojekts notwendig werden.
4 Der planerische Schutz der Grundwasserfassungen sowie die Verleihung der dafür erforderlichen Wassernutzungsrechte erfolgt im Rahmen des Gesamtentscheids nach Art. 8 Bst. c dieses Erlasses.

## Art. 11 {#art_11}

Gerichtlicher Rechtsschutz
1 Der Gesamtentscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Vor Verwaltungsgericht können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.

## Art. 12 {#art_12}

Baubeginn und Sofortmassnahmen
1 Für den Baubeginn und allfällige Sofortmassnahmen gelten:
a) bezüglich des Hochwasserschutzprojekts Art. 36 f. des Wasserbaugesetzes
vom 17. Mai 200910. Vorbehalten bleibt nach Baubeginn die Gewährleistung
der Ersatzwasserversorgung;
9 sGS 731.1.
10 sGS 734.1.
734.22
b) bezüglich der weiteren vorgesehenen Massnahmen die Vorschriften der anwendbaren Gesetze.
2 Die Aufnahme von Bautätigkeiten gilt für alle im Rahmen des Gesamtentscheids
erteilten Genehmigungen, Bewilligungen und weiteren Verfügungen als Baubeginn.

## Art. 13 {#art_13}

Enteignungsrecht
1 Der Internationalen Rheinregulierung wird für das Hochwasserschutzprojekt
Alpenrhein das Enteignungsrecht eingeräumt.
2 Den Gemeinwesen wird, soweit erforderlich, für Massnahmen zur Ersatzwasserversorgung das Enteignungsrecht eingeräumt.
3 Das Enteignungsgesetz vom 31. März 198411 wird sachgemäss angewendet.

## Art. 14 {#art_14}

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieser Erlass keine Vorschriften enthält, finden für das Verfahren insbesondere die Bestimmungen Anwendung:
a) des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 200912;
b) des Strassengesetzes vom 12. Juni 198813;
c) des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 196014;
d) des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201615;
e) des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196516.
11 sGS 735.1.
12 sGS 734.1.
13 sGS 732.1.
14 sGS 751.1.
15 sGS 731.1.
16 sGS 951.1.
734.22
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-028 29.07.2025 01.09.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.07.2025 01.09.2025 Erlass Grunderlass 2025-028
