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# 051 Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste

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Sold- und Spesenreglement der Rettungs-
und Hilfsdienste der Gemeinde Ruggell
Vom Gemeinderat genehmigt am 11.12.2024. Mit Wirkung ab 01.01.2025.
Reglement Nr. 051 Version 01
1. Einleitung
Dieses «Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde Ruggell» wird in
Anwendung von Art. 39 Abs. 2 Bevölkerungsschutzgesetz (LGBl. 2007 Nr. 139 idgF) sowie des Feuerwehrgesetzes (LGBl 1990 Nr. 43 idgF) erlassen.
Unter den in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
2. Feuerwehr
2.1. Soldansätze
Die Besoldung der Feuerwehreinsätze erfolgt gemäss Kat. A., B. und C. Ausser Brandfälle und nicht
versicherbare Elementarereignisse können Einsätze weiterverrechnet werden (vgl. Art. 36 FWG).
Kategorie A
CHF 60.00 pro Stunde (brutto)
Allgemeine Einsätze, Brandeinsätze, welche nicht weiterverrechnet werden können
Kategorie B
Einsätze und Dienstleistungen, für Dritte die weiterverrechnet werden können.
Kategorie C
CHF 60.00 pro Stunde (brutto)
Kommerzielle Einsätze (Verkehrs- und Ordnungsdienste): keine Unterscheide zu Kat. B
Keine Weiterverrechnung an Ortsvereine.
Planbare Einsätze – Depot
CHF 50.00 pro Stunde (brutto)
Die Tarifordnung wird alle vier Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Tageskurse
CHF 300.00
Hierbei handelt es sich um Kurse bzw. interne Ausbildungen, welche nicht durch das Land besoldet
werden.
2.2. Allgemeines
Sämtliche Ansätze verstehen sich brutto (davon werden die üblichen Sozialleistungen und gesetzlichen Abgaben in Abzug gebracht).
Aus- und Weiterbildungen werden gemäss jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem Land Liechtenstein und der Gemeinde Ruggell entschädigt.
2.3. Kommandant und Vize-Kommandant
Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit einer
Pauschale entschädigt. Die Aufteilung der Pauschale erfolgt im Ermessen der Aufgabenverteilung
zwischen dem Kommandanten und dessen Stellvertreter.
2.4. Aus- und Weiterbildung
2.4.1. Kurse des Landes
Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr wird grundsätzlich an Kursen des Landes absolviert
(Nach Ausbildungskonzept der Regierung).
2.4.2. Aus- und Weiterbildung durch die Gemeindefeuerwehr
Die Übungen der Feuerwehr richten sich nach den Bestimmungen in Art. 22 FWG. Die Übungen werden
nicht entschädigt. Interne Weiterbildungen (bspw. jährlicher Kadertag, Fahrsicherheitstraining) werden
gem. Feuerwehrverordnung der Gemeinde Ruggell entschädigt.
3. Zivilschutz / Gemeindeschutz
3.1. Soldansätze
Die Besoldung von Einsätzen im Ereignisfall (Grossereignisse) beträgt CHF 60.00 pro Stunde (brutto).
Die Tarifordnung wird alle vier Jahre überprüft.
Mitglieder des Gemeindeschutzes, welche auf Grund ihrer Anstellung bei der Gemeinde Ruggell verpflichtend im Zivil- bzw. Gemeindeschutz mitwirken, werden direkt durch die Gemeinde entlöhnt.
3.2. Allgemeines
Sämtliche Ansätze verstehen sich brutto (davon werden die üblichen Sozialleistungen und gesetzlichen Abgaben in Abzug gebracht).
Aus- und Weiterbildungen werden gemäss jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem Land Liechtenstein und der Gemeinde Ruggell entschädigt.
3.3. Leiter Zivilschutz / Gemeindeschutz
Kadersitzungen des Zivil- und Gemeindeschutzes werden durch die Gemeinde in Anlehnung an die
Sitzungsgelder gemäss Kommissionsreglement entschädigt. Der Leiter erhält das Sitzungsgeld eines
Kommissionsvorsitzenden, die Kadermitglieder jenes von Kommissionsmitgliedern. Für das Führen
eines allfälligen Protokolls wird keine zusätzliche Entschädigung ausbezahlt.
Die Entlöhnung des Stellvertreters, bei welchem es sich in der Regel um den Gemeindepolizisten handelt und welcher auf Grund seiner Anstellung von Amtes wegen Einsitz in diesem Gremium nimmt,
erfolgt im Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde Ruggell.
3.4. Aus- und Weiterbildung Zivilschutz / Gemeindeschutz
3.4.1. Kurse des Landes
Kurse, welche im Auftrag des Landes durchgeführt werden, werden durch das Land entschädigt.
3.4.2. Aus- und Weiterbildung in der Gemeinde (Übung/Kurs)
Übungen, welche durch den Zivil- und Gemeindeschutz in der Gemeinde ihre Durchführung finden,
werden nicht entschädigt. Ein gemeindeinterner Kurs wird von der Gemeinde in Anlehnung an die
Feuerwehrordnung entschädigt.
3.4.3. Wartungs- und Unterhaltsarbeiten in Schutzräumen
Die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten werden von der Gemeinde in Anlehnung an die die Feuerwehrordnung entschädigt.
4. Führungsorgan Gemeinde (FOG)
4.1. Soldansätze
Die Entschädigung des FOG basiert auf dem Stabsreglement für die Führungsorgane der Gemeinde.
5. Administration
5.1. Arbeits- und Einsatzrapporte
Die jeweiligen Leitenden (Feuerwehrkommandant/-in, Leiter/-in Zivil- und Gemeindeschutz) sind verantwortlich für die Erstellung der Arbeits- und Einsatzrapporte sowie für die Weiterleitung der Daten an
die Gemeindeverwaltung zur Rechnungsstellung.
5.2. Auszahlung
Die Auszahlung des Soldes und der Leitungsfunktionsentschädigung erfolgt bis am 31. Januar des
folgenden Jahres auf ein Bank-/Postkonto. Die Gemeindekasse (zuständig für die Auszahlungen) erstellt nach Einreichung der Rapporte/Stundenlisten durch die Leitenden Anweisungsbelege, welche
vom Gemeindevorsteher durch seine Unterzeichnung zur Auszahlung freigegeben werden. Die Rapporte/Stundenlisten müssen bis am 10. Januar in der Gemeindekasse vorliegen.
5.3. Erwerbsausfall
Ab dem 4. Tag eines Einsatzes gewährleisten Land und Gemeinden den in der jeweiligen Verantwortung stehenden Dienstleistenden einen vollständigen Ersatz des Erwerbsausfalls bei Freistellung
durch den Arbeitgeber (Lohn + sämtliche Sozialleistungen). Die entsprechenden Modalitäten werden
für den Einzelfall nach Abschluss des Einsatzes in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitgebern geregelt.
6. Schlussbestimmungen
Der Gemeinderat hat dieses Reglement an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2024 genehmigt. Es tritt
per 1. Januar 2025 in Kraft.
Ruggell, den 11. Dezember 2024
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Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
