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title: "Link auf PDF Verordnung über den Liebefeld Park"
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# Link auf PDF Verordnung über den Liebefeld Park

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck Diese Verordnung regelt die Benützung und den Betrieb des
Liebefeld Park.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Personen, welche sich im Liebefeld
Park aufhalten. Zum Park gehört die Parzelle Köniz-Gbbl. Nr. 9906
sowie ein Teil der Parzelle Köniz-Gbbl. Nr. 6887. Die Verordnung
findet auch Anwendung auf die Teile der Parzelle 5499 gemäss
Plan.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit Ansprechstelle und federführend für alle Belange des Parks ist die
Abteilung Umwelt und Landschaft.

## Art. 4 {#art_4}

Begleitgruppe
Park
1 Die Abteilung Umwelt und Landschaft setzt eine Begleitgruppe
mit Personen aus verschiedenen Alters- und Interessengruppen
ein. Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Organigramm
in Anhang 2.
2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft beruft die Begleitgruppe
in regelmässigen Abständen zu Sitzungen ein.
3 Die Begleitgruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie tauscht Erfahrungen aus;
b) sie nimmt Anliegen der Bevölkerung zum Park auf;
c) sie bringt Anregungen ein.
1 Titel Fassung vom 30. November 2016
2 Fassung vom 30. November 2016
731.801 Verordnung über den Liebefeld Park

## Art. 5 II. Benützungsregeln {#art_5}

Allgemeines 1 Der Park ist grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich.
2 Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die rechtmässige
Nutzung des Parks durch andere Personen nicht beeinträchtigt
wird.

## Art. 6 {#art_6}

Lärm 1 Übermässiger Lärm ist zu unterlassen.
2 Ab 22.00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten, ausser am 1. August
und am 31. Dezember.
3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann auf begründetes
Gesuch hin für öffentliche Veranstaltungen Ausnahmen
bewilligen, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen. Die Abteilung stellt ein
entsprechendes Gesuchsformular mit den Bewilligungskriterien
zur Verfügung.

## Art. 7 {#art_7}

Zufahrt 1 Das Befahren des Parks mit Motorfahrzeugen ist untersagt.
Zulässig ist das Befahren mit Unterhaltsfahrzeugen,
Rettungsfahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Durchführung von
bewilligten Anlässen notwendig sind.
2 Mit dem Fahrrad dürfen die Hauptverbindungen befahren werden. Das Befahren der kleineren Wege und der Vegetationsflächen ist untersagt.

## Art. 8 {#art_8}

Feuerwerk,
Feuer,
Grillieren
1 Das Abbrennen und Abfeuern von Feuerwerk ist nicht erlaubt,
mit Ausnahme des 1. August und 31. Dezember.
2 Das Entfachen von Feuer und das Grillieren ist nicht erlaubt.
3 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann auf begründetes
Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
3 Marginalie, Absätze 2 und 3 Fassung vom 28. März 2012

## Art. 9 Verordnung über den Liebefeld Park 731.801 {#art_9}

Veranstaltungen Öffentliche oder kommerzielle Veranstaltungen sind nur mit Bewilligung der Abteilung Umwelt und Landschaft erlaubt. Vorbehalten bleiben allenfalls notwendige weitere Bewilligungen.

## Art. 10 {#art_10}

Nicht erlaubte
Tätigkeiten Folgende Tätigkeiten sind im Park nicht erlaubt:
a) Jegliches Verunreinigen des Parks, beispielsweise Wegwerfen oder liegen lassen von Gegenständen und Abfall oder
Urinieren;
b) das Beschädigen, Zerstören und Entwenden von Bäumen,
anderen Pflanzen und Einrichtungen des Parks;
c) das Übernachten oder Campieren;
d) das freie Laufenlassen von Hunden;
e) das eigenmächtige Bepflanzen oder Einbringen von Saatgut
auf den Rabatten und Wiesen.

## Art. 11 {#art_11}

Weiher 1 Es ist nicht erlaubt:
a) Im Weiher zu schwimmen oder zu baden;
b) den zugefrorenen Weiher zu betreten, unter Vorbehalt
von Absatz 2;
c) Tiere auszusetzen oder zu füttern.
2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft kann den Weiher für das
Eislaufen freigeben.

## Art. 12 III. Straf- und Schlussbestimmungen {#art_12}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die Benützungsregeln werden mit
Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes5 bestraft.
2 Bei Widerhandlungen kann ein Arealverbot ausgesprochen
werden.
4 Fassung vom 30. November 2016
5 Gemeindegesetz vom 16. März 1998, GG, BSG 170.11
731.801 Verordnung über den Liebefeld Park
3 Zuständig zum Erlass der Bussenverfügung und des Arealverbots ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt und
Landschaft.
4 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach
den übergeordneten Bestimmungen.6, 7
5 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das
Schweizerische Strafgesetzbuch, bleibt vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

Personen unter
18 Altersjahren
1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
unterstehen dieser Verordnung ebenfalls.
2 Bei diesen Personen richtet sich die Durchsetzung der Strafbestimmungen nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege9.

## Art. 14 {#art_14}

Durchsetzung Die Durchsetzung der Benützungsregeln – ausgenommen das
Aussprechen von Bussen – kann Dritten übertragen werden.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 8. August 2009 in Kraft.
Köniz, den 24. Juni 2009
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Beatrice Zbinden
6 Fassung vom 30. November 2016
7 Art. 59 f. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11); Art. 51 ff. Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111); Schweizerische Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).
8 Fassung vom 30. November 2016
9 Es gilt vorab die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO,
SR 312.1).
10 Fassung vom 30. November 2016
Verordnung über den Liebefeld Park 731.801
Anhang 1: Plan Geltungsbereich (Version 30. November 2016)
731.801 Verordnung über den Liebefeld Park
Anhang 2: Organigramm der Begleitgruppe Park11
Zusammensetzung der Begleitgruppe als Beispiel,
bedürfnisgerechte Anpassungen durch die AUL.
Gemeinderat
Direktion Umwelt
und Betriebe
Abteilung Umwelt
und Landschaft
Dienstzweig Landschaft
Abteilung Sicherheit
Abteilung Bildung, soziale
Einrichtungen und Sport
Fachstelle Kultur (DPP)
JUK – Jugendarbeit Köniz
JUPA – Jugendparlament
Köniz
Liebefeld-Leist
Ortsverein Köniz
Anwohnervertretung Dreispitz
11 Fassung vom 2. Juli 2026
