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title: "Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)"
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provisions: 1
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# Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)

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Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung 631.33
Verfügung der Finanzdirektion
über die Pauschalierung von Berufsauslagen
Unselbstständigerwerbender bei der
Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026)
(vom 26. September 2025)1, 2
Die Finanzdirektion verfügt:
I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinne von § 26 StG3 ohne besonderen Nachweis geltend machen:
1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
a. bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn,
Autobus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen
Abonnementskosten
b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades,
Motorfahrrades oder Motorrades mit gelbem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700
c. bei ständiger Benützung eines Motorrades
oder Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonnementskosten des
öffentlichen Verkehrsmittels
Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden:
– wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h., wenn die Wohn-
oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km
entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt,
– wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von
über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz
und zurück) ergibt,
– soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn-
und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,
631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung
– wenn die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:
für Motorrad mit weissem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer
für Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Rp. pro Fahrkilometer
Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens
Fr. 3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar.
Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der
Fahrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt, können höchstens
Fr. 5200 im Jahr abgezogen werden.
Wird bei einer unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private
Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuerbuch Nr. 17.1) vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.
2. Für Mehrkosten der Verpflegung:
a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die
Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht
ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den
Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine
usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem
Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Arbeitstag
Fr. 7.50
bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 1600
wenn die Verpflegung voll zulasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geht pro Arbeitstag
Fr. 15
bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 3200
b. bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit . . . . . . . pro ausgewiesenen Schichttag
Fr. 15
bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit . . im Jahr Fr. 3200
Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung 631.33
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen
Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider,
Berufswerkzeuge (einschliesslich EDV-Hard-
und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände . . . . . 3% des Nettolohns, mindestens
jedoch Fr. 2000
und höchstens
Fr. 4000
Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach
Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV,
der laufenden Beiträge und von solchen aus
Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen
Nichtberufsunfallversicherung.
4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbstständiger Stellung . . 20% der Einkünfte aus der
Nebenbeschäftigung, mindestens
jedoch Fr. 800
und höchstens
Fr. 2400
II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung
berechnet.
III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht
der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu.
IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.
631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung
V. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2026. Sie ersetzt auf
diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024) vom 3. Oktober 2023.
1 OS 80, 344; Begründung siehe ABl 2025-10-10.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
3 LS 631.1.
