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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz vollzieht das Registerharmonisierungsgesetz4) und regelt
den Aufbau, die Organisation und den Betrieb der kantonalen Personenregister und der gemeindlichen Einwohnerregister.
1) SR 431.02
2) SR 831.11
3) BGS 111.1
4) SR 431.02
GS 2023/013 1
2. Kantonale Personenregister

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Die kantonalen Personenregister bezwecken
1. die Vereinfachung des Datenaustauschs innerhalb der kantonalen Verwaltung, zwischen den Gemeinden und dem Kanton sowie zwischen
den Gemeinden untereinander;
2. die Vereinfachung des Datenaustauschs mit dem Bund;
3. die Bereitstellung der Grundlagen für die statistischen Aufgaben des
Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen für das Führen von Personendaten in den
Personenregistern
1 Personendaten dürfen nur dann in den Personenregistern geführt werden,
wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht; besonders schützenswerte
Personendaten nur dann, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

## § 4 {#par_4}

Inhalt der kantonalen Personenregister
1 In den kantonalen Personenregistern werden geführt:
1. Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten von natürlichen Personen, die Aufenthalt oder Niederlassung im Kanton Zug
haben oder hatten; und
2. Daten von juristischen Personen und Personengesellschaften.

## § 5 {#par_5}

Datenübermittlung
1 In die kantonalen Personenregister werden übermittelt:
1. Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten aus den
Einwohnerregistern gemäss § 13 Abs. 3;
2. Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und andere
Daten aus weiteren durch Gesetz oder Verordnung bestimmten amtlichen Personenregistern.
2 Die Organe des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Personendaten, besonders schützenswerten Personendaten und
anderen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Für die Datenübermittlung werden nur Kommunikationsmittel verwendet,
die einen angemessenen Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleisten.

## § 6 {#par_6}

Datenbezug
1 Kantonale und gemeindliche Organe dürfen Personendaten, besonders
schützenswerte Personendaten und andere Daten aus den kantonalen Personenregistern beziehen, sofern der Datenbezug gesetzlich vorgesehen oder
gemäss der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch5) bewilligt worden ist.
2 Überdies dürfen sie nur diejenigen Daten aus den kantonalen Personenregistern beziehen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
3 Die datenliefernden Organe des Kantons und der Gemeinden dürfen alle
von ihnen gelieferten Daten beziehen. Die für das Einwohnerregister zuständigen Stellen dürfen zusätzlich die von den anderen für das Einwohnerregister zuständigen Stellen gelieferten Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten beziehen.

## § 7 {#par_7}

Datenbekanntgabe
1 Kantonale und gemeindliche Organe können Bundesorganen Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und andere Daten aus den
kantonalen Personenregistern bekannt geben, soweit sie hierzu gesetzlich
verpflichtet oder ermächtigt sind.

## § 8 {#par_8}

Verfahren für Datenbezug und -bekanntgabe
1 Datenbezug und -bekanntgabe können erfolgen:
1. über einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren durch
1.1. Einzelabfragen über eine Benutzungsoberfläche;
1.2. Dienste, die einen direkten Datenabgleich mit einer Fachanwendung ermöglichen;
1.3. periodisches und automatisiertes Zurverfügungstellen von Auszügen.
2. durch die Bekanntgabe von Auszügen im Einzelfall im Auftrag des
datenlieferenden Organs.
2 Für den Datenbezug müssen sich einzelne Benutzerinnen und Benutzer
oder Fachanwendungen mittels eines dem Schutzbedarf entsprechenden
Verfahrens authentisieren.
5) BGS 157.22
3. Datenschutz

## § 9 {#par_9}

Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Das Recht der betroffenen Personen, Auskunft über Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen Personenregister zu
verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz6).

## § 10 {#par_10}

Datensperre und Auskünfte an Private
1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz7) gelten auch für die in den
kantonalen Personenregistern geführten Personendaten und besonders
schützenswerten Personendaten.
2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregistern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes8).

## § 11 {#par_11}

Datenlöschung in den kantonalen Personenregistern
1 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und keinen Aufenthalt mehr haben,
werden zehn Jahre nach der letzten Änderung gelöscht.

## § 12 {#par_12}

Auflösung der kantonalen Personenregister
1 Werden die kantonalen Personenregister aufgelöst, sind die darin enthaltenen Datenbestände zu löschen.
4. Einwohnerregister

## § 13 {#par_13}

Elektronische Registerführung
1 Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch.
2 Der Kanton trägt 60 Prozent, die Einwohnergemeinden zusammen 40 Prozent der Kosten für die notwendigen Informatikmittel und Informatikdienste.
6) BGS 157.1
7) BGS 157.1
8) BGS 157.1
3 In den Einwohnerregistern werden geführt:
1. Daten nach den Vorgaben des Registerharmonisierungsgesetzes9);
2. Angaben betreffend Vormundschaft, Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag sowie Angaben zur Feuerwehrpflicht;
3. Daten gemäss der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer
amtlicher Personenregister10).

## § 14 {#par_14}

Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikatoren
1 Die Einwohnergemeinden führen die eidgenössischen Wohnungsidentifikatoren (EWID) in ihren Einwohnerregistern, damit Personen den Wohnungen zugeordnet werden können.
2 Die EWID der Einwohnergemeinden werden im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt.
3 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die
Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes11) unentgeltlich zur Verfügung.

## § 15 {#par_15}

Physische Wohnungsnummer
1 Die Einwohnergemeinden können die physischen Wohnungsnummern
vorschreiben und werden ermächtigt, den Eigentümerinnen und Eigentümern die physischen Wohnungsnummern kostendeckend abzugeben.
2 Die Einwohnergemeinden können mit Dritten zusammenarbeiten.
3 Soweit erforderlich, ist für die Vergabe der physischen Wohnungsnummern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten.
5. AHV-Versichertennummer

## § 16 {#par_16}

AHV-Versichertennummer
1 Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht
betraut sind, dürfen zu diesem Zweck die AHV-Versichertennummer systematisch verwenden, wenn die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt sind.
9) SR 431.02
10) BGS 251.12
11) SR 431.02
6. Zuständigkeiten

## § 17 {#par_17}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat bezeichnet
1. die weiteren amtlichen Personenregister gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und
die von diesen zu liefernden Daten;
2. die Personenidentifikatoren, mit denen die datenbeziehenden Organe
die Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten der
natürlichen Personen in ihren Datensammlungen mit den entsprechenden Daten aus den kantonalen Personenregistern abgleichen können;
3. die Identifikatoren, mit denen die datenbeziehenden Organe die Daten
der juristischen Personen und Personengesellschaften in ihren Datensammlungen mit den entsprechenden Daten aus den kantonalen Personenregistern abgleichen können.
2 Er erlässt Bestimmungen über das Meldeverfahren bei der für das
Einwohnerregister zuständigen Stelle.

## § 18 {#par_18}

Zuständige Direktion12)
1 Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Einwohnerregister.
2 Sie koordiniert die Datenlieferungen an den Bund.

## § 19 {#par_19}

Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG)
1 Die IKG ist verantwortlich für
1. die Verabschiedung der Anforderungen an den Datenschutz und die
Datensicherheit, welche die kantonalen Personenregister in Bezug auf
die Personendaten aus den Einwohnerregistern erfüllen müssen;
2. die Verabschiedung der Regeln zur Prüfung der Personendatenlieferungen aus den Einwohnerregistern;
3. die Genehmigung des Verfahrens zur Löschung der aus den
Einwohnerregistern gelieferten Personendaten;
4. die Genehmigung des Verfahrens zur Gewährleistung der Rechte der
betroffenen Personen;
5. die Genehmigung des Verfahrens zur Berücksichtigung von Datensperren;
6. die Genehmigung von bedarfsgerechten Abrufverfahren;
12) Gesundheitsdirektion
7. die Stellungnahme zu Gesuchen um Zugriff auf Personendaten und
besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen Personenregister.

## § 20 {#par_20}

Zuständiges Amt13)
1 Das zuständige Amt ist verantwortlich für
1. den Betrieb der kantonalen Personenregister und die Sicherheit der für
den Betrieb notwendigen Informatikmittel;
2. die Erarbeitung der von den kantonalen Personenregistern zu erfüllenden Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit nach
Rücksprache mit der kantonalen Datenschutzstelle;
3. die Gewährleistung der Sicherheit der Daten, die in den kantonalen
Personenregistern bearbeitet werden;
4. die Festlegung der technischen Anforderungen an die Datenlieferungen und die Schnittstellen nach Rücksprache mit der kantonalen Datenschutzstelle;
5. die Koordination und Verwaltung der Zugriffe auf Daten der kantonalen Personenregister;
6. die Qualitätskontrolle und die Meldung von Unstimmigkeiten zuhanden der datenliefernden Organe.
2 Es erstellt periodisch einen Bericht über den Betrieb der kantonalen Personenregister zuhanden der IKG und der zuständigen Direktion.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

Übergangsbestimmung
1 Die folgenden kantonalen Register können bis zur Ablösung der jeweiligen IT-Anwendungen die ZPK-Nummer weiterführen:
1. das Steuerregister;
2. das Handelsregister;
3. das Grundbuch;
4. das Einbürgerungsregister;
5. der Debitoren- und Kreditorenstamm (Finanz- und Rechnungswesen
der Finanzdirektion);
6. die Register beim Strassenverkehrsamt;
7. die Schulverwaltungsregister der kantonalen Schulen, welche die
ZPK-Nummer führen;
13) Amt für Informatik und Organisation (AIO)
8. die Berufsbildungsregister des Amts für Berufsbildung;
9. das Benutzerregister des Amts für Informatik und Organisation.
2 Die folgenden gemeindlichen Register können bis zur Ablösung der jeweiligen IT-Anwendungen die ZPK-Nummer weiterführen:
1. die Einwohnerregister;
2. die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltungen der Einwohnergemeinden;
3. die Schulverwaltungsregister der Einwohnergemeinden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.09.2020 01.04.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.09.2020 01.04.2023 Erstfassung GS 2023/013
