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title: "Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze"
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provisions: 7
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# Ausführungsbestimmungen über die beschützenden Arbeitsplätze

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die kantonale Verwaltung kann zusätzlich zu den im Stellenplan ordentlich bewilligten Personalstellen2) beschützende Arbeitsplätze im Rahmen
des Budgets anbieten.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 Beschützende Arbeitsplätze sollen Mitarbeitenden der Staatsverwaltung
sowie Dritten, die in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, ermöglichen, im Arbeitsprozess zu bleiben oder in diesen wieder einzusteigen.

## Art. 3 {#art_3}

Anspruchsberechtigte
1 Es besteht kein Anspruch auf einen beschützenden Arbeitsplatz.
2 Ein beschützender Arbeitsplatz steht in erster Linie Mitarbeitenden der
Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Staatsverwaltungsgesetzes3) offen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.
3 Sofern es die Verhältnisse gestatten, können auch Mitarbeitende der
Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c StVG und Dritte
einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.
1) GDB 141.11
2) Art. 41 Personalverordnung, GDB 141.11
3) StVG, GDB 130.1
OGS 2015, 63
141.117

## Art. 4 {#art_4}

Anspruchsvoraussetzungen
1 Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a
StVG, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen möchten,
müssen:
a. nachweisen, dass ihre Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ärztlich
festgestellt ist und mindestens 30 Prozent beträgt; und
b. glaubhaft machen, dass die Gefahr des Verlusts ihrer Arbeitsstelle
besteht.
2 Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b
und c StVG sowie Dritte, die einen beschützenden Arbeitsplatz beanspruchen möchten, müssen:
a. Leistungen der Invalidenversicherung (Sach- oder Geldleistungen)
beziehen; und
b. glaubhaft machen, dass sie sich nach der Beschäftigung an einem
geschützten Arbeitsplatz in ein ordentliches Arbeitsverhältnis wieder
eingliedern können.

## Art. 5 {#art_5}

Dienstverhältnis
1 Das Personalamt regelt das Dienstverhältnis in Absprache mit dem
betroffenen Departement bzw. mit der betroffenen Amtsstelle in einem privatrechtlichen Vertrag4) und setzt insbesondere den Lohn aufgrund der
konkreten Umstände fest.
2 Das Dienstverhältnis wird in der Regel auf ein Jahr befristet.
3 Das Dienstverhältnis kann verlängert werden:
a. für Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2
Bst. a StVG um maximal zwei Jahre. In Ausnahmefällen kann das
Finanzdepartement noch einmal das Dienstverhältnis um ein Jahr,
maximal um zwei Jahre verlängern;
b. für Mitarbeitende der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 2
Bst. b und c StVG sowie für Dritte um zwei Jahre.
4 Das Dienstverhältnis kann seitens des Kantons oder des Mitarbeitenden
jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines
Monats gekündigt werden.
4) Art. 45 Abs. 3 StVG
141.117

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1 Das Personalamt:
a. unterstützt die Departemente und die Amtsstellen bei der Schaffung
von beschützenden Arbeitsplätzen;
b. verwaltet den im Budget beschlossenen Kredit;
c. arbeitet bei der Eruierung und Gestaltung von beschützenden
Arbeitsplätzen mit dem betroffenen Departement bzw. Amsstelle
und der Invalidenversicherung zusammen.
2 Das Finanzdepartement entscheidet über die Schaffung eines konkreten
beschützenden Arbeitsplatzes.

## Art. 7 {#art_7}

Finanzierung
1 Die Kosten für beschützende Arbeitsplätze werden ganz oder teilweise
mit dem vom Kantonsrat genehmigten Budgetbetrag finanziert. Die Departemente bzw. Amtsstellen, die beschützende Arbeitsplätze anbieten,
können sich an den Kosten beteiligen.
141.117
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.11.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung OGS 2015, 63
141.117
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.11.2015 01.01.2016 Erstfassung OGS 2015, 63
