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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen"
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# Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Einwohnergemeinde Schaffhausen betreffend die Führung des Zivilstandsamtes für den Kanton Schaffhausen

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Führung des Zivilstandsamtes 240.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen
und der Einwohnergemeinde Schaffhausen
betreffend die Führung des Zivilstandsamtes
für den Kanton Schaffhausen
vom 19. August 2003
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat der
Stadt Schaffhausen,
gestützt auf Art. 107 Abs. 1 der Kantonsverfassung und § 1 Abs. 2
der Verordnung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den
Kanton Schaffhausen vom 11. März 2003,
treffen folgende Vereinbarung:
I.
1Der Kanton Schaffhausen überträgt der Einwohnergemeinde
Schaffhausen ab dem 1. Januar 2004 die Führung des Zivilstandsamtes des Kantons Schaffhausen (im Folgenden Zivilstandsamt Schaffhausen).
2Die Führung des Zivilstandsamtes umfasst alle Aufgaben, welche
dem Zivilstandsamt aufgrund des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zukommen.
II.
1Der Kanton entschädigt die Stadt Schaffhausen für die Führung
und den Betrieb des Zivilstandsamtes.
2Die Entschädigung umfasst sämtliche Kosten, welche mit der Führung des Zivilstandsamtes anfallen, d.h. insbesondere die Personal- und Sachkosten, die Mietkosten für die erforderlichen Räumlichkeiten, die EDV- und Kommunikationskosten.
3Die Stadt Schaffhausen erstellt jeweilen bis zum 1. November des
Vorjahres das Budget für das Zivilstandsamt, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
4Die Stadt Schaffhausen führt die Rechnung für das Zivilstandsamt.
Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Führung des Zivilstandsamtes 240.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
III.
1Die Entschädigung erfolgt per 30. Juni des jeweiligen Rechnungsjahres aufgrund des Budgets für das Zivilstandsamt.
2Weichen Budget und Rechnung voneinander ab, werden allfällige
Differenzen im Folgejahr verrechnet.
IV.
1Der Personalbestand des Zivilstandsamtes beträgt bis 31. Dezember 2008 höchstens acht Mitarbeitende (Vollpensen). Nach
dem 1. Januar 2009 reduziert sich der Personalbestand auf zwischen vier und fünf Mitarbeitende.
2Der genaue Personalbestand wird durch den Regierungsrat im
Einvernehmen mit der Stadt Schaffhausen festgelegt. Er richtet
sich nach dem Stand der Integration der jetzt bestehenden 34 Zivilstandsämter im Kanton, der Einführung des informatisierten Standesregisters sowie der erforderlichen Rückerfassung von Daten im
informatisierten Standesregister.
3Für die Mitarbeitenden gilt das Personalrecht der Einwohnergemeinde Schaffhausen.
V.
1Die Einwohnergemeinde Schaffhausen führt das Zivilstandsamt
als eigenständige Dienststelle, der keine weiteren Aufgaben ausserhalb des Zivilstandswesens übertragen werden dürfen.
2Das Zivilstandsamt hat die Datenschutzbestimmungen gegenüber
allen Einwohnergemeinden einzuhalten.
3Das Zivilstandsamt legt die Öffnungszeiten so fest, dass mindestens 1,5 Stunden pro Woche ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit fallen.
4Auf Wunsch der Brautleute werden Trauungen auch am Samstagmorgen vollzogen; sie finden auf Wunsch der Brautleute in der
Wohngemeinde statt, wenn die Gemeinde ein angemessenes
Trauungslokal zur Verfügung stellt.
VI.
1Die Übertragung der Zivilstandsämter der übrigen Gemeinden des
Kantons auf das Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen erfolgt in
Absprache mit dem Zivilstandsamt der Stadt Schaffhaussen sowie
den übrigen Zivilstandsämtern in der Zeit vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2003 (vgl. § 6 der Verordnung über die Bildung eines
Zivilstandskreises für den Kanton Schaffhausen vom 11. März
2003).
Führung des Zivilstandsamtes 240.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
2Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten der Stadt Schaffhausen
führen ab der Amtsübergabe bis zum 31. Dezember 2003 die Geschäfte der einzelnen Zivilstandsämter als ausserordentliche Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter, sofern die Dienste
der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber nicht mehr beansprucht werden.
3Die dem Zivilstandsamt der Stadt Schaffhausen in der Zeit vom 1.
Oktober bis 31. Dezember 2003 zusätzlich anfallenden Kosten für
die Führung des Zivilstandsamtes, insbesondere für die Büroräumlichkeiten und ihre Einrichtung, die Einrichtung der zusätzlichen Arbeitskosten sowie die Besoldungskosten für das zusätzliche Personal, trägt der Kanton Schaffhausen.
4Die Stadt Schaffhausen erstellt für diese zusätzlichen Kosten für
die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 ein Budget, das
der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
5Die Entschädigung wird aufgrund des Budgets per 15. November
2003 ausgerichtet. Weichen Budget und Rechnung voneinander
ab, werden allfällige Differenzen nach der Genehmigung der Rechnung vergütet.
VII.
1Dieser Vertrag gilt bis 31. Dezember 2008.
2Er verlängert sich stillschweigend um vier Jahre, sofern er von
keiner Partei gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
