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title: "Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 34
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# Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeines
1 Der Kanton Bern erhebt auf allen unentgeltlichen Vermögenszugängen eine
Erbschafts- und Schenkungssteuer.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Eine Besteuerung erfolgt, wenn
a die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt im Kanton Bern hatte oder der Erbgang im Kanton Bern
eröffnet worden ist,
b die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Kanton Bern hat,
c im Kanton Bern gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen.

## Art. 3 {#art_3}

Internationales Verhältnis
1 Eine Besteuerung erfolgt ferner, wenn im Kanton Bern gelegenes bewegliches Vermögen erworben wird, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte-
oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
1) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-125
662.1 2
2 Für natürliche Personen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund
oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt der
Schweiz im Ausland wohnen und deshalb weder eine Erbschafts- noch eine
Schenkungssteuer auslösen würden, gilt der Heimatort als Wohnsitz. Ist die
Person an mehreren Orten heimatberechtigt, so erfolgt die Besteuerung am
Ort, wo das Bürgerrecht zuletzt erworben wurde. Hat diese Person das
Schweizer Bürgerrecht nicht, so erfolgt die Besteuerung am Sitz des Arbeitgebers. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder dieser Personen sowie für Personen, die mit ihnen in eingetragener Partnerschaft leben. *
3 In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.
2 Steuerpflicht

## Art. 4 {#art_4}

Allgemeines
1 Steuerpflichtig ist, wer eine Zuwendung erwirbt aus
a Erbschaft einschliesslich Vor- und Nacherbschaft,
b Vermächtnis einschliesslich Vor- und Nachvermächtnis,
c Schenkung einschliesslich Erbvorbezug.
2 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben im Sinne von Artikel 14
des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)2) in deren Rechte und Pflichten

## Art. 5 ein. * {#art_5}

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter
elterlicher Sorge *
1 Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner
ist selbstständig steuerpflichtig. *
2 Kinder unter elterlicher Sorge und bevormundete Personen sind für Erbschaften und Schenkungen selbstständig steuerpflichtig.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmen
1 Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die zum Zeitpunkt der
Zuwendung die Voraussetzung einer Steuerbefreiung gemäss Artikel 83 StG3)
erfüllen. *
2 Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie nach dem Steuergesetz steuerbefreit werden könnten oder im Sitzkanton steuerbefreit sind.
2) BSG 661.11
3) BSG 661.11
3 662.1
3 Steuerobjekt

## Art. 7 {#art_7}

Erbschaftssteuer
1 Der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche oder
testamentarische Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) unterliegt der Erbschaftssteuer.

## Art. 8 {#art_8}

Schenkungssteuer
1 Als Schenkung gilt jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld,
Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes, des
Erbvorbezugs, der Errichtung einer Stiftung sowie des schenkungsweisen Erlasses von Verbindlichkeiten.
2 Als gemischte Schenkung gilt ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
Der Schenkungssteuer unterliegt der durch die Gegenleistung nicht gedeckte
Wert der Leistung.
Art. 9 * Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener
Partnerschaft und an Nachkommen4)
1 Steuerfrei sind:
a * Unentgeltliche Zuwendungen sowie ein Vermögenserwerb von Todes wegen unter Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft,
b unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, Stief- oder Pflegekind sowie ein Vermögenserwerb von Todes wegen durch Nachkommen, Stief-
oder Pflegekinder. Für Pflegekinder entfällt die Besteuerung, sofern das
Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.5)
4 Zeitliche Bemessung

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbes.
2 Ist der Vermögenserwerb mit Bedingungen verbunden, ist der Zeitpunkt des
Eintritts der Bedingungen massgebend.
4) Durch die Redaktionskommission am 21. April 2006 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt
5) Durch die Redaktionskommission am 21. April 2006 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt
662.1 4
5 Sachliche Bemessung

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Für die Bewertung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen der
Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs massgebend.

## Art. 12 {#art_12}

Rechte
1 Rechte werden bei ihrer Errichtung, ihrer Übertragung oder dem Verzicht darauf nach dem Kapitalwert bewertet.

## Art. 13 {#art_13}

Vorerbschaft und Vorvermächtnis
1 Wenn bei einer Vorerbschaft oder einem Vorvermächtnis die Substanz erhalten werden muss, ist für die Bemessung der kapitalisierte Ertragswert des
Nachlasses massgebend.
2 Wird die Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis endgültig erworben, ist die ordentliche Erbschaftssteuer zu entrichten. Bereits bezahlte Erbschaftssteuern
sind zinslos anzurechnen.
3 Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gelten die ordentlichen Bewertungsgrundsätze.

## Art. 14 {#art_14}

Unternehmensnachfolge
1 Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gilt der für die Einkommenssteuer massgebliche Buchwert.
2 Für Wertschriften des Privatvermögens gilt der Steuerwert.

## Art. 15 {#art_15}

Grundstücke und Wasserkräfte
1 Als Wert von Grundstücken und Wasserkräften gilt der amtliche Wert gemäss
Steuergesetz.

## Art. 16 {#art_16}

Sachliche Abzüge
1 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, vom Wert der Zuwendung abzuziehen
a Erbschaftsschulden,
b Erbgangsschulden,
c Vermächtnisse,
d Unterhaltsansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches6) (ZGB),
6) SR 210
5 662.1
e Vorausbezüge für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich
sind, gemäss Artikel 631 Absatz 2 des ZGB,
f Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen,
g bei Einreichung der Steuererklärung tatsächlich vollzogene Schenkungen
an Institutionen nach Artikel 6,
h die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden,
i den Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts,
k * bei der Unternehmensnachfolge 100 Prozent des reinen Geschäftsvermögens.
2 Handelt es sich bei der Zuwendung um ein Vermächtnis, ist der Abzug im
Sinne von Absatz 1 Buchstabe c nur auf Untervermächtnisse anwendbar.

## Art. 17 {#art_17}

Persönliche Abzüge
1 Von Zuwendungen können 12'000 Franken abgezogen werden. *
2 Erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, wird der
Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Dies gilt auch, wenn
die ersten Zuwendungen nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes besteuert worden sind.
3 … *
6 Steuerberechnung
Art. 18 * Tarif
1 Der Ansatz der zu entrichtenden Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt
Steuersatz in Prozent steuerbarer Vermögenserwerb in Franken
1,00 für die ersten 110'600
1,25 für die weiteren 110'600
1,50 für die weiteren 110'600
1,75 für die weiteren 110'600
2,00 für die weiteren 110'600
2,25 für die weiteren 110'600
2,50 für jeden weiteren Vermögenserwerb
662.1 6

## Art. 19 {#art_19}

Steuerbetrag
1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt
a * …
b das Sechsfache des Tarifs für Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwister, Halbgeschwister, Grosseltern, Stief- und Pflegegrosseltern sowie für
Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der
zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft
mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben,
c das Elffache des Tarifs für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten,
d das Sechzehnfache des Tarifs für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
2 Pflegekinder, bei denen das Pflegeverhältnis weniger als zwei Jahre gedauert

## Art. 20 hat, werden nach Absatz 1 Buchstabe b besteuert. * {#art_20}

Berechnungsregeln
1 Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen, sofern die erwerbende Person innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen von der
gleichen Person erhalten hat.
2 Ist die erwerbende Person nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton Bern
steuerpflichtig, berechnet sich die Steuer zum Satz des gesamten Vermögensanfalls. Das Gleiche gilt sinngemäss für die Steuerfreibeträge und die Abzüge.
3 Die Passiven sind im Verhältnis zu den im Kanton Bern steuerbaren Aktiven
zu berücksichtigen.

## Art. 21 {#art_21}

Steuerermässigung7)
1 Die Steuer ermässigt sich um 100 Prozent, wenn und soweit eine Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übertragen wird, die einen
Geschäftsbetrieb führt, die übernehmende Person im Geschäftsbetrieb als
Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig ist und den steuerrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Bern hat. *
2 Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung an einer Holdinggesellschaft, sofern diese mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an einer
Betriebsgesellschaft besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebsgesellschaft in leitender Funktion tätig ist.
7) Durch die Redaktionskommission am 12. Mai 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt
7 662.1
3 Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Beteiligungsrechte mindestens 40 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals ausmachen oder die übernehmende Person über mindestens 40 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft oder Genossenschaft verfügt.

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung der Ermässigung8)
1 Die Ermässigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe k entfällt insoweit, als
innert zehn Jahren seit dem Übergang der Anteil an der Personenunternehmung ganz oder teilweise entgeltlich veräussert wird. Im diesem Fall wird eine
Nachsteuer erhoben. *
2 Die Ermässigung nach Artikel 21 entfällt, wenn innert zehn Jahren seit dem
Übergang die Beteiligung entgeltlich veräussert wird, an eine Person zugewendet wird, die die Voraussetzungen für die Ermässigung nicht erfüllt, die Höhe
der Beteiligung unter 40 Prozent fällt, die leitende Funktion in der Gesellschaft
oder Genossenschaft aufgegeben wird oder die übernehmende Person den
Wohnsitz im Kanton aufgibt. In diesem Fall wird eine Nachsteuer im Umfang

## Art. 23 der ermässigten Steuer erhoben.9) * {#art_23}

Ausgleich der kalten Progression
1 Die Folgen der kalten Progression werden durch gleichmässige Anpassung
des Tarifs und der persönlichen Abzüge voll ausgeglichen. Die persönlichen
Abzüge sind auf 1000 Franken, die Tarifstufen auf 100 Franken aufzurunden.
2 Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex
der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten
Anpassung um zehn Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand ein
Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der Anpassung.
3 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat über die beschlossene Anpassung.
7 Verfahren

## Art. 24 {#art_24}

Grundsatz
1 Auf das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sind unter Vorbehalt der
nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes anwendbar.
8) Durch die Redaktionskommission am 12. Mai 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt
9) Durch die Redaktionskommission am 12. Mai 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt
662.1 8

## Art. 25 {#art_25}

Meldepflicht
1 Die nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Personen haben steuerbare Zuwendungen spätestens 90 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Zuwendung erfolgt ist, der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

## Art. 26 {#art_26}

Anzeigepflicht
1 Sämtliche Behörden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und
der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons
Bern sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen
in Ausübung amtlicher Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen anzuzeigen.
2 Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten haben der kantonalen Steuerverwaltung periodisch Auszüge aus dem Todesregister einzureichen.

## Art. 27 {#art_27}

Steuererklärung
1 Erhält die kantonale Steuerverwaltung von einem Erbschafts- oder Schenkungssteuertatbestand Kenntnis, kann sie der steuerpflichtigen Person eine
Steuererklärung zustellen und Belege einverlangen.
2 Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung samt Belegen einzureichen.
3 Geht eine Erbschaft auf mehrere Personen über, haben diese die Möglichkeit,
eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Sämtliche steuerpflichtigen
Personen sind für das richtige und rechtzeitige Einreichen verantwortlich.
4 Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung muss die Unterschriften der steuerpflichtigen Personen oder einer bevollmächtigten Vertretung enthalten.

## Art. 28 {#art_28}

Nachsteuer und Steuerstrafrecht
1 Auf das Nachsteuerverfahren und das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anwendbar.
8 Bezug und Sicherung

## Art. 29 {#art_29}

Grundsatz
1 Auf den Bezug der Steuern sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes anwendbar.
9 662.1

## Art. 30 {#art_30}

Haftung
1 Die Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte
Erbschaftssteuer aus dem jeweiligen Erbgang einschliesslich der auf die Vermächtnisse entfallenden Steuern.
2 Für die Schenkungssteuer haftet die schenkende Person solidarisch mit der
steuerpflichtigen Person.
Art. 31 * Gesetzliches Pfandrecht
1 Zu Gunsten des Kantons besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne
von Artikel 109 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)10) zur Sicherung
der Erbschafts- oder Schenkungssteuer an den von Todes wegen oder durch
Schenkung erworbenen Grundstücken.

## Art. 32 {#art_32}

Anrechnung und Rückerstattung
1 Soweit Zuwendungen zu Lebzeiten im Erbfall auszugleichen sind, wird die bezahlte Schenkungssteuer zinslos angerechnet oder die zu viel bezahlte Steuer
zinslos zurückerstattet.
2 Die auf dem Übergang von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern können bei
einer innert zehn Jahren abgeschlossenen Teil- oder Totalliquidation zur Vermeidung einer doppelten Belastung der gleichen Werte anteilsmässig zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist beschränkt auf die Höhe der Einkommenssteuer, die auf diesen Werten erhoben worden ist. Der Antrag auf Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerveranlagung zu stellen. *

## Art. 33 {#art_33}

Anteil der Gemeinden
1 Vom Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich der Nachsteuern fallen 20 Prozent derjenigen Einwohnergemeinde zu, in der die Erblasserin oder der Erblasser zur Zeit des Todes bzw. die Schenkerin oder der
Schenker zur Zeit der Schenkung steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt hat.
2 Befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Erblasserin, des Erblassers,
der Schenkerin oder des Schenkers ausserhalb des Kantons, so fällt der Anteil
an die Einwohnergemeinden, in denen die in steuerpflichtiger Weise erworbenen Grundstücke oder Rechte daran liegen.
10) BSG 211.1
662.1 10
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Altrechtliche Fälle
1 Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verkehrswert erhobene
Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist zinslos zurückzuerstatten, wenn Aufwertungen von Geschäftsvermögen oder Erlöse aus der Teil- oder Totalliquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach dem Steuergesetz der
Einkommenssteuer unterworfen werden.

## Art. 35 {#art_35}

Anwendung des neuen Gesetzes
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahrensrecht, das Steuerstrafrecht und den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Erbgang vor dem Inkrafttreten stattgefunden hat oder
die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist.
2 Das Verwaltungsgericht bleibt für die Behandlung von Beschwerden, die bereits hängig sind, zuständig.

## Art. 36 {#art_36}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919
wird aufgehoben.

## Art. 37 {#art_37}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 23. November 1999 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Neuenschwander
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3037 vom 20. September 2000:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001
11 662.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.11.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-125
23.11.2004 01.01.2006 Art. 9 geändert 05-27
23.11.2004 01.01.2006 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben 05-27
23.11.2004 01.01.2006 Art. 19 Abs. 1, a aufgehoben 05-27
23.11.2004 01.01.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert 05-27
08.09.2005 01.01.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 5 Titel geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert 06-39
08.09.2005 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, a geändert 06-39
24.02.2008 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, k geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 21 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1 geändert 08-28
24.02.2008 01.01.2008 Art. 22 Abs. 2 geändert 08-28
13.08.2008 01.06.2008 Art. 17 Abs. 1 geändert 08-87
13.08.2008 01.06.2008 Art. 18 geändert 08-87
16.06.2011 01.01.2012 Art. 31 geändert 11-116
26.03.2013 01.01.2014 Art. 32 Abs. 2 geändert 13-77
662.1 12
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.11.1999 01.01.2001 Erstfassung 00-125
Art. 3 Abs. 2 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 4 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 5 08.09.2005 01.01.2007 Titel geändert 06-39
Art. 5 Abs. 1 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 6 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 9 23.11.2004 01.01.2006 geändert 05-27
Art. 9 Abs. 1, a 08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39
Art. 16 Abs. 1, k 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 17 Abs. 1 13.08.2008 01.06.2008 geändert 08-87
Art. 17 Abs. 3 23.11.2004 01.01.2006 aufgehoben 05-27
Art. 18 13.08.2008 01.06.2008 geändert 08-87
Art. 19 Abs. 1, a 23.11.2004 01.01.2006 aufgehoben 05-27
Art. 19 Abs. 2 23.11.2004 01.01.2006 geändert 05-27
Art. 21 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 22 Abs. 1 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 22 Abs. 2 24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28
Art. 31 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 32 Abs. 2 26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
