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title: "Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen"
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provisions: 57
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# Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich *
1 Diese Verordnung gilt für Berufsfachschul- und Mittelschullehrpersonen. Rektoren
oder Rektorinnen sowie Prorektoren oder Prorektorinnen unterstehen dieser Verordnung nicht, auch wenn sie ein Unterrichtspensum erteilen. Für Personen im Bereich
Weiterbildung und höherer Berufsbildung sowie für Praxislehrpersonen gelten je
nach Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses die Bestimmungen dieser Verordnung oder des Obligationenrechts1). *
2 Als Berufsfachschullehrperson gilt, wer an einer öffentlichen Berufsfachschule in
Bildungsgängen der beruflichen Grundbildung, der Berufsmaturität oder der höheren
Fachschule Pflege sowie in einem Brückenangebot oder dem niederschwelligen
Ausbildungsangebot in selbstverantwortlicher Weise unterrichtet. *
3 Als Mittelschullehrperson gilt, wer an einer öffentlichen Mittelschule in selbstverantwortlicher Weise unterrichtet. *
4 Lehrpersonen am Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg ohne oder nur mit
einem geringen landwirtschaftlichen Beratungsauftrag unterstehen der vorliegenden
Verordnung; jene, welche in erster Linie als Berater oder Beraterin tätig sind, unterstehen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals. Für Lehrpersonen mit einer Anstellung an einer anderen kantonalen Schule

## § 2 bleibt die dort begründete Rechtsstellung massgeblich. * {#par_2}

Ergänzendes Recht
1 Folgende Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)2) gelten sinngemäss als ergänzendes Recht: *
1. Abgangsentschädigung gemäss § 27
1a. * Mehrfachanstellungen gemäss § 4a
1b. * Sozialplan gemäss § 28
2. Einvernehmliche Auflösung gemäss § 29
1) SR 220
2) RB 177.112
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

## § 3 {#par_3}

4. Untertitel Datenschutz gemäss § 37 und § 38

## § 4 {#par_4}

6. Treuepflicht gemäss § 61
7. * Freistellung, Internet und E-Mail am Arbeitsplatz gemäss § 64 und § 64a
8. Untertitel Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter gemäss § 74 und § 75
9. Amtsgeheimnis § 76 Abs. 1 bis Abs. 4
10. Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen gemäss § 78
11. Meldepflicht gemäss § 79
2–3 … *
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Rechtsstellung des
Staatspersonals nicht anwendbar. *
§ 3 Zuständigkeiten
1 Für die Berufsfachschulen sowie deren Lehrpersonen gilt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung als zuständiges Amt, für die Mittelschulen sowie die Mittelschullehrpersonen das Amt für Mittel- und Hochschulen. *
2 Das Amt ist zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis und für Schulleitungsmitglieder ist es Bewilligungsinstanz bei Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für Rektoren und Rektorinnen in personalrechtlicher Hinsicht der Chef oder die Chefin des betreffenden Amtes
als zuständig, für andere Lehrpersonen der Rektor oder die Rektorin. *
4 Zuständiges Departement ist das Departement für Erziehung und Kultur.
§ 4 Hauptlehrperson
1 Als Hauptlehrperson kann eingesetzt werden, wer über die folgenden Voraussetzungen verfügt: *
1. Lehrerfahrung;
2. * ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe;
3. * einen Beschäftigungsgrad von in der Regel mindestens 50 %.
2 Das Amt entscheidet über die Anerkennung des Lehrdiploms sowie über Ausnahmen von Abs. 1. *
3 Lehrpersonen an Brückenangeboten, die über ein Lehrdiplom der Sekundarstufe I

## § 5 oder höher verfügen, werden als Hauptlehrpersonen angestellt. * {#par_5}

Berufsfachschullehrbeauftragte *
1 Lehrpersonen mit wenig Unterrichtserfahrung oder ohne anerkanntes Lehrdiplom
für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe werden als Lehrbeauftragte 1 angestellt. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall. *
2 Lehrbeauftragte 2 verfügen über Unterrichtserfahrung sowie ein anerkanntes Lehrdiplom für den Einsatz auf der entsprechenden Stufe. Über Ausnahmen befindet das

## § 6 Amt im Einzelfall. * {#par_6}

Mittelschullehrbeauftragte
1 Lehrbeauftragte 1 verfügen in der Regel über eine abgeschlossene akademische
Ausbildung oder Fachausbildung. Über Ausnahmen befindet das Amt im Einzelfall. *
2 Lehrbeauftragte 2 verfügen über eine abgeschlossene akademische Ausbildung

## § 7 oder Fachausbildung und Berufserfahrung an einer Mittelschule. * {#par_7}

Stellvertretungen
1 Ist eine Lehrperson verhindert, ihre Aufgabe zu erfüllen, setzt der Rektor oder die
Rektorin in der Regel einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin ein. *
§ 8 * Teilzeitbeschäftigung und Aus- oder Eintritt während des Schuljahres
1 Für Teilzeitbeschäftigte und während des Schuljahres ein- oder austretende Lehrpersonen gelten anteilmässige Rechte und Pflichten, unter Vorbehalt von abweichenden Vorgaben für die Stelle oder gemäss dieser Verordnung sowie von Vereinbarungen. *
2 Bei unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnissen mit variablem Beschäftigungsgrad ist
eine Bandbreite festzulegen, zwischen deren oberem und unterem Wert nicht mehr
als 40 % einer vollen Anstellung liegen darf. Liegen die geleisteten Arbeitszeiten
während dreier Jahre ununterbrochen über dem oberen Grenzwert, hat die Lehrperson Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Bandbreite. *
§ 8a * Mehrfachanstellungen
1 Von Mehrfachanstellungen wird gesprochen, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse oder bezahlte Engagements im Rahmen von Kommissionen,
im Nebenamt oder als Expertin und Experte beim Kanton inne hat.
2 Der maximale Beschäftigungsgrad aller kantonalen Anstellungen und Engagements darf 110 % nicht übersteigen. In begründeten Fällen können zeitlich beschränkte Ausnahmen bewilligt werden.
2. Entstehung des Arbeitsverhältnisses

## § 9 {#par_9}

Ausschreibung
1 Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
2 Auf die Ausschreibung kann namentlich verzichtet werden bei der Beförderung

## § 10 von Lehrbeauftragten zu Hauptlehrpersonen oder in dringenden Fällen. * {#par_10}

Rechtsnatur der Anstellung
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
2 Anstellung und Kündigung sowie weitere Anordnungen im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1) erfolgen in Form eines Entscheides.
3 Mit Lehrpersonen der Weiterbildung, der höheren Berufsbildung oder mit Praxislehrpersonen können Verträge nach dem Obligationenrecht2) geschlossen werden. *

## § 11 {#par_11}

Anstellungsinstanz
1 Rektoren oder Rektorinnen sowie die übrigen Mitglieder der Schulleitung werden
durch das Departement angestellt, die übrigen Lehrpersonen durch den Rektor oder
die Rektorin. *
2 Die Anstellungsinstanz ist auch für die Auflösung zuständig.
3 … *

## § 12 {#par_12}

Genehmigung
1 Der Rektor oder die Rektorin legt die Erstanstellungs- und Beförderungsentscheide
im Voraus dem zuständigen Amt vor, das die Anstellungsvoraussetzungen prüft und
die Besoldungseinstufung festlegt. Ausgenommen sind die Entscheide für Stellvertretungen.

## § 13 {#par_13}

Anstellung Hauptlehrpersonen
1 Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt. *
2 Eine Anstellung als Hauptlehrperson setzt in der Regel ein erfolgreich durchlaufenes Qualifikationsverfahren einer Schule voraus. *
1) RB 170.1
2) SR 220

## § 14 {#par_14}

Anstellung Lehrbeauftragte
1 Lehrbeauftragte 1 im Berufsfachschulbereich werden in der Regel für ein Schuljahr
angestellt, wobei der Beschäftigungsumfang für jedes Semester individuell festgelegt wird. Lehrbeauftragte 2 im Berufsfachschulbereich werden semesterweise angestellt. *
2 Lehrbeauftragte im Mittelschulbereich werden semesterweise angestellt. Anstellungen als Lehrbeauftragte 1 können um höchstens drei Semester verlängert werden. *
3 … *
4 Nach vier Jahren ununterbrochener Anstellung als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter kann eine unbefristete Anstellung vorgenommen werden. *

## § 16 § 15 * … * {#par_16}

Berufseinführung *
1 Neu eingestellte Lehrpersonen durchlaufen eine obligatorische Berufseinführung.
Davon ausgenommen werden können erfahrene Lehrpersonen, die bereits an einer
anderen Schule unterrichtet haben. *
2 … *

## § 17 {#par_17}

Beginn
1 Hält der Anstellungsentscheid nichts anderes fest oder ergibt sich nichts anderes
aus den Umständen, beginnt das Arbeitsverhältnis mit dem Anfang des nächsten Semesters am 1. August oder 1. Februar.
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

## § 18 {#par_18}

Ende des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis endet:
1. mit Fristablauf bei einer befristeten Anstellung
2. * mit Ablauf der maximalen Lohnfortzahlung infolge Unfall oder Krankheit im
Sinne von § 20 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des
Staatspersonals (BesVO)1)
3. bei voraussichtlich andauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall in der Regel auf Ende des Semesters, in welchem das 64. Altersjahr vollendet wurde, sofern während eines Jahres Leistungen zufolge Krankheit oder Unfall ausbezahlt wurden
1) RB 177.22
4. * mit Ablauf des Semesters, während welchem das 65. Altersjahr vollendet wurde; es kann weitergeführt werden, wenn dies im Interesse der Schule liegt,
wobei es zu befristen ist
5. bei gegenseitiger Absprache mit dem vereinbarten Termin
6. bei ordentlicher Kündigung mit dem Eintritt des gesetzlich vorgesehenen oder
vereinbarten Termins
7. bei fristloser Kündigung mit dem Empfang der Mitteilung
8. * bei Stellvertretungen mit der Rückkehr der vertretenen Lehrperson
9. * mit dem Tod der Lehrperson

## § 19 {#par_19}

Auflösung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit
1 Im Falle der Auflösung infolge Erschöpfung der Lohnfortzahlungspflicht ist bei
fortbestehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit
einem reduzierten Beschäftigungsgrad weitergeführt werden kann. Es besteht kein
Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung zum reduzierten Beschäftigungsgrad. *
2 Bei voraussichtlich andauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Stelle in der Regel
frühestens nach einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unbefristet besetzt
werden. Bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist diesfalls der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter nach Möglichkeit eine andere, zumutbare Stelle zuzuweisen. *

## § 20 {#par_20}

Altersrücktritt
1 Die Lehrperson hat das Recht, zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem
vollendeten 65. Altersjahr zurückzutreten. Die Altersleistungen richten sich nach
dem Reglement der Pensionskasse, welcher die Lehrperson angeschlossen ist. *
2 Die Erklärung des Altersrücktrittes erfolgt in Form einer Kündigung und unter Beachtung der Kündigungsfristen.
3 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, kann ein gestaffelter Altersrücktritt im Sinne einer Teilpensionierung bewilligt werden.

## § 21 {#par_21}

Kündigung
1 Unbefristete oder befristete Arbeitsverhältnisse können beidseitig gekündigt werden.
2 Kündigungen der Lehrpersonen sind in schriftlicher Form beim Rektor oder der
Rektorin einzureichen, Kündigungen der Mitglieder der Schulleitung beim Departement. *
3 Im Falle einer Kündigung aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen besteht
Anspruch auf berufliche Beratung durch den Kanton.

## § 22 {#par_22}

Kündigungsfristen und -termine
1 Arbeitsverhältnisse können unter Vorbehalt abweichender Regelungen beidseitig
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters, das
heisst auf den 31. Juli oder den 31. Januar, aufgelöst werden. Die Frist beginnt mit
dem Zugang der Kündigung.
2 Stellvertretungsverhältnisse können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 10
Tagen beendet werden. Wird eine Stellvertretung im Voraus für mindestens sechs
Monate eingegangen, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
3 Bei Schwangerschaft können Lehrerinnen bis spätestens drei Monate vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin auf das Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs
kündigen. *
§ 23 Kündigungsgründe
1 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein.
2 Die Kündigung durch den Arbeitgeber setzt einen sachlich zureichenden Grund
voraus. Sachliche Gründe sind insbesondere:
1. Vorliegen betrieblicher oder wirtschaftlicher Gründe, die der Weiterführung
des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen
2. Mängel in der Leistung oder im Verhalten
3. Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten
4. fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher
oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen
3 Bevor eine Kündigung aufgrund von Mängeln in der Leistung oder im Verhalten
ausgesprochen wird, ist, wenn nicht eine zwingende Kündigung wegen fortgesetzt
ungenügender Qualifikation vorliegt, ein Gespräch zu führen und in der Regel eine
Frist zur positiven Veränderung anzusetzen.
§ 24 Folgen einer ungerechtfertigten oder diskriminierenden Kündigung
1 Bei missbräuchlichen oder ohne sachlichen Grund ausgesprochenen Kündigungen
gelten für die Folgen und die Verwirkung der Ansprüche die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts1) über die missbräuchliche Kündigung sinngemäss.
2 Die Folgen einer diskriminierenden Kündigung aufgrund des Geschlechts richten
sich nach den Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes2) wobei auch eine Entschädigung geltend gemacht werden kann.
1) SR 220
2) SR 151.1
§ 25 Fristlose Kündigung
1 Aus wichtigem Grund kann das Anstellungsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung
von Fristen und Terminen aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist.
2 Die fristlose Kündigung hat unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu
erfolgen.
3 Die Folgen der fristlosen Kündigung richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
§ 26 Kündigung zur Unzeit
1 Ausser bei einer fristlosen Kündigung können Lehrpersonen nicht gekündigt werden: *
1. während schweizerischem obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder
schweizerischem Zivildienst sowie bei einer Dauer der Dienstleistung von
mehr als elf Kalendertagen während vier Wochen vorher oder nachher
2. während einer ganzen oder teilweisen Verhinderung an der Arbeitsleistung
durch Unfall oder Krankheit ohne eigenes, mindestens grobfahrlässiges Verschulden, und zwar während längstens zwei Jahren beziehungsweise bis der
Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit und Unfall erlischt
3. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
4. * während der Teilnahme an einer von einer Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion

## § 22b {#par_22b}

BesVO besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist gemäss Art. 16p Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG)1) zu
laufen beginnt
2 Die während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und entfaltet
keine Rechtswirkung.
3 Tritt während laufender Kündigungsfrist ein Sperrgrund ein, wird der Fristenlauf
unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Im Falle der Unterbrechung zufolge Krankheit oder Unfall wird der Fristenlauf längstens während
30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen vom zweiten bis und mit fünften
Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr unterbrochen. Das
Dienstverhältnis endet formlos auf das Monatsende. *
4 Im Anschluss an eine Sperrfrist kann unter Berücksichtigung einer Frist von drei
Monaten ohne Beachtung des Semesterendes gekündigt werden, wenn die Sperrfrist
die rechtzeitige Kündigung auf ein Semesterende verhindert hat.
1) SR 834.1
4. Rechte der Lehrpersonen *

## § 27 {#par_27}

Urlaub
1 Als Urlaub gilt jede aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Schwangerschaft
und Niederkunft, Vaterschaft oder obligatorischem Militär- oder Schutzdienst sowie
schweizerischem Zivildienst bewilligte Abwesenheit. Abwesenheiten zur Betreuung
eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes im Sinne von
§ 22b BesVO gelten ebenfalls nicht als Urlaub. *
2 Durch den Urlaub wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen.
3 Nicht bezogene genehmigte Urlaubstage verfallen.

## § 28 {#par_28}

Bewilligung
1 Urlaub ist vom Rektor oder der Rektorin in der Regel zum Voraus zu bewilligen.
Über Gesuche um bezahlten Urlaub ab zwei Wochen entscheidet das Amt.
2 Mit der Bewilligung wird der Termin des Urlaubs festgelegt.
3 Gesuche ab drei Tagen bedürfen eines schriftlichen Entscheides.

## § 29 {#par_29}

Unbezahlter Urlaub
1 Unbezahlter Urlaub kann bis längstens 12 Monate bewilligt werden, wenn der ordentliche Schulbetrieb gewährleistet ist.
2 Bei unbezahltem Urlaub leistet der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an die Sparversicherung bis zu einem Monat weiter. Die Risikobeiträge leistet er bis längstens
12 Monate, wenn die Beiträge arbeitnehmerseitig auch bezahlt werden. Die fehlenden Sparbeiträge können durch freiwillige Einlagen gemäss Vorgaben der Pensionskasse kompensiert werden.

## § 30 {#par_30}

Bezahlter Urlaub
1 Bezahlter Urlaub wird gewährt für Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
2 Für J+S-Aus- und -Weiterbildungskurse, für die ein Anspruch auf Entschädigung
aus der Erwerbsersatzordnung besteht, wird bezahlter Urlaub bis zu fünf Tagen pro
Kalenderjahr gewährt.
3 Für die Ausübung öffentlicher Ämter oder im Interesse der Allgemeinheit liegender Tätigkeiten und der entsprechenden Ausbildung kann zusätzlich bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr bezahlter Urlaub gewährt werden.
4 Bezahlter Urlaub kann überdies gewährt werden für ein Bildungssemester und allgemein, wo dies der Urlaubsgrund rechtfertigt, insbesondere bei im Interesse der

## § 31 Schule liegender Weiterbildung. * {#par_31}

Bildungssemester
1 Das Departement kann einer Lehrperson auf Gesuch hin unter folgenden Voraussetzungen ein einmalig besoldetes Bildungssemester gewähren: *
1. * sie muss mindestens zehn Jahre mit einem durchschnittlichen Pensum von wenigstens 50 % im thurgauischen Schuldienst unterrichtet haben, davon die
letzten fünf Jahre als Hauptlehrperson an einer kantonalen Schule ohne Unterbruch und unmittelbar vor dem Bildungssemester; nach einer Tätigkeit in einer thurgauischen Schulleitung kann von den letzten beiden Voraussetzungen
abgesehen werden
2. sie muss den Nachweis erbringen, dass sie sich schon bisher ausreichend in
der unterrichtsfreien Zeit fortgebildet hat
3. * sie muss sich schriftlich verpflichten, nach Abschluss des Bildungssemesters
noch mindestens drei Schuljahre an einer kantonalen Schule zu unterrichten
4. die Stellvertretung muss sichergestellt sein
5. * das Bildungssemester muss die Lehrperson in ihren beruflichen Fähigkeiten
fördern
2 Das Bildungssemester darf längstens ein Schulsemester dauern und ist in der Regel
bis zum vollendeten 55. Altersjahr anzutreten. Es ist in der Regel zusammenhängend
zu beziehen. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung bewilligt werden. *
3 § 46 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäss.
4 Das Departement erlässt ergänzende Richtlinien zum Bildungssemester, namentlich über die Anrechnung von weiteren Tätigkeiten im Bildungsbereich, die Mindestanforderungen an das Bildungsprogramm, die Kostentragung unter den Schulen,
die Pensengrenze und Besoldungsberechnung bei Teilübertritten an die Pädagogische Hochschule Thurgau und das Verfahren. *

## § 32 {#par_32}

Finanzierung und Rückzahlung
1 Die Besoldung richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad als
Hauptlehrperson während der letzten zehn geleisteten Unterrichtsjahre vor dem Bildungssemester. Die Spesen für das Bildungssemester trägt die Lehrperson. *
2 Für die Rückzahlung gilt § 47 sinngemäss.

## § 33 {#par_33}

Urlaub aus persönlichen und familiären Gründen
1 Die Lehrperson verrichtet persönliche oder familiäre Angelegenheiten grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeiten. *
2 Muss Unterrichtszeit beansprucht werden, steht der Lehrperson für die nachstehend
aufgeführten Ereignisse bezahlten Urlaub in folgendem Umfang zu: *
1. Eigene Hochzeit 2 Tage
2. Hochzeit eines eignen Kindes oder Stiefkindes 1 Tag
3. * …
4. Adoption eines Kindes 2 Tage
5. Wohnungswechsel 1 Tag
6. Orientierungstag über Militär-, Schutz- und Zivildienst 1 Tag
7. Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1 Tag
8. Todesfälle:
8.1. Ehepartner oder -partnerin 3 Tage
8.2. Lebenspartner oder -partnerin 3 Tage
8.3. eigene Kinder oder Stiefkinder 3 Tage
8.4. Enkelkinder und weitere Nachkommen 1 Tag
8.5. Eltern 2 Tage
8.6. Geschwister 2 Tage
8.7. Schwiegereltern 2 Tage
8.8. Eltern des Lebenspartners oder der -partnerin 2 Tage
8.9. Schwiegertöchter und -söhne 1 Tag
8.10. Lebenspartnerin oder Lebenspartner des Sohnes oder
der Tochter 1 Tag
8.11. Grosseltern 1 Tag
8.12. Begräbnis eines Arbeitskollegen oder einer Arbeitskollegin ½ Tag
3 Für die Betreuung eines eigenen Kindes oder eines Stiefkindes mit gesundheitlicher Beeinträchtigung besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu drei Tage bezahlten Urlaub. *
3bis Für die Betreuung eines weiteren Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin
oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung besteht ein Anspruch
auf bis zu drei Tage bezahlter Urlaub pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro
Jahr. *
4 Bei Vorliegen anderer Gründe, welche die Beanspruchung von Unterrichtszeit notwendig machen, können statt bezahltem Urlaub Lektionenverschiebungen oder unbezahlte Urlaube bewilligt werden.
5 Bei ausreichender Begründung kann bezahlter Urlaub über das in Abs. 2 vorgesehene Mass hinaus gewährt werden *
§ 33a * Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
1 Der Schwangerschaftsurlaub beginnt zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten
Niederkunftstermin.
2 Um Kurzeinsätze der Lehrerin oder einer Stellvertretung zu vermeiden, kann der
Rektor oder die Rektorin im Einverständnis mit der Lehrerin den Beginn des
Schwangerschaftsurlaubs zur Abgleichung mit dem Schulferienbeginn oder -ende
um höchstens zwei Wochen vorverlegen oder um eine Woche Richtung Niederkunftstermin verschieben.
3 Unterrichtsfreie Zeit, Ausfälle wegen Krankheit oder Unfall, Urlaube sowie Feier-
und Ruhetage führen nicht zu einer Unterbrechung des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs und geben keinen Anspruch auf Abgeltung oder Nachgewährung.
4 Im Übrigen richten sich Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub nach der Besoldungsverordnung des Grossen Rates1) und der Verordnung des Regierungsrates
zur Besoldungsverordnung2).
§ 33b * Vaterschaftsurlaub
1 Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichem Pensum des Lehrers zum Zeitpunkt der Geburt.
2 Der Vaterschaftsurlaub wird nach Rücksprache mit der Schulleitung bezogen.
3 Kann der Vaterschaftsurlaub infolge Krankheit oder Unfall nicht bezogen werden,
besteht Anspruch auf Nachgewährung, sofern ein Arztzeugnis vorgelegt wird.
4 Der Vaterschaftsurlaub ist bis zum Austritt zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Dienstverhältnisses um nicht bezogene Urlaubstage.
§ 33c * Betreuungsurlaub
1 Wird der Betreuungsurlaub am Stück bezogen, führen Ausfälle zufolge Krankheit
oder Unfall, Urlaube sowie Feier- und öffentliche Ruhetage nicht zu einer Unterbrechung des Betreuungsurlaubs und geben keinen Anspruch auf Abgeltung oder Nachgewährung.
2 Erfolgt der Bezug des Betreuungsurlaubs tageweise, besteht Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, welche aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht angetreten werden konnten. Es ist ein Artzeugnis vorzulegen.

## § 34 {#par_34}

Altersentlastung
1 Hauptlehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, welche
das 59. Altersjahr vollendet haben, werden auf Gesuch hin ab dem folgenden Semester im Umfang von 10 % des aktuellen Beschäftigungsgrads ohne Besoldungsreduktion entlastet. *
2 Das Departement erlässt Richtlinien zur Berechnung der Altersentlastung bei
Mehrfachanstellungen im Sinne von § 8a. *
3 … *
1) RB 177.22
2) RB 177.223

## § 35 {#par_35}

Arbeitszeugnis
1 Jede Lehrperson hat Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das sich
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr
Verhalten ausspricht. *
2 Auf besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer
des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

## § 36 {#par_36}

Information
1 Der Kanton informiert die Lehrerschaft in geeigneter Form und in der Regel zum
Voraus über grundlegende Veränderungen, Entscheide und Massnahmen im Bereich
des Personalrechts, die sich auf grosse Teile von ihr oder ihre Gesamtheit auswirken.
2 Über inhaltliche Belange personalrechtlicher Verfahren muss nicht informiert werden.
3 Die Information erfolgt über die Rektoren und Rektorinnen.

## § 37 {#par_37}

Mitwirkung
1 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Erlassen gibt der Kanton
vor Erlass, materieller Änderung oder Aufhebung von personalrechtlichen Bestimmungen sowie in grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen, die
sich auf grosse Teile der Lehrerschaft oder ihre Gesamtheit auswirken, den Konferenzen der Rektoren und Rektorinnen sowie dem Verband Bildung Thurgau Gelegenheit zur Vernehmlassung. *
2 Die genannten Partner können in ihrem Bereich Anträge auf Erlass und Vollzug
personalrechtlicher Bestimmungen stellen.
3 In Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zieht der Kanton sie
zur Mitwirkung bei.
5. Besoldung und weitere finanzielle Leistungen

## § 38 {#par_38}

Einreihung
1 Die Einreihung erfolgt nach den Anhängen 1 und 2. Für Lehrpersonen mit nicht
aufgeführten Abschlüssen regelt das Departement die Einreihung durch Richtlinie. *
2 Lehrpersonen mit Abschlüssen, welche dem für die Einsatzstufe erforderlichen Abschluss nicht entsprechen, werden dem Lohnband zugewiesen, das für ihren Abschluss von Anhang oder Richtlinie maximal vorgesehenen ist. *
3 Lehrpersonen mit Abschlüssen, welche zum Unterricht auf einer höheren Stufe berechtigen, werden nach der für die Einsatzstufe erforderlichen Ausbildung eingereiht. *

## § 39 {#par_39}

Einstufung
1 Die Einstufung innerhalb des Lohnbandes bemisst sich nach der bisherigen Berufserfahrung.
2 Das Departement erlässt Richtlinien über die Anrechnung der früheren Berufstätigkeit.

## § 40 {#par_40}

Bedeutung der Grundbesoldung
1 Die Grundbesoldung umfasst die Unterrichtstätigkeit im Rahmen des Pflichtpensums, die damit zusammenhängenden Aufgaben gemäss Berufsauftrag sowie weitere Aufträge, für die keine separate Entschädigung eingeräumt ist.

## § 42 § 41 * … {#par_42}

Beginn und Ende des Besoldungsanspruches
1 Bei Antritt der Stelle zu Beginn des Herbstsemesters entsteht der Besoldungsanspruch am 1. August, bei Antritt zu Beginn des Frühlingssemesters am 1. Februar.
2 Der Besoldungsanspruch einer Lehrperson endet am 31. Januar, wenn sie die Stelle
auf Ende des Herbstsemesters verlässt, am 31. Juli, wenn sie die Stelle auf Ende des
Frühlingssemesters verlässt. *
3 Bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Semesters bemisst
sich der Besoldungsanspruch nach den bis zum Beginn oder Ende tatsächlich erteilten beziehungsweise noch zu erteilenden Unterrichtswochen. Die Regelung gilt für

## § 43 unbezahlte Urlaube analog. * {#par_43}

Besoldung von Stellvertretern und Stellvertreterinnen
1 Stellvertreter und Stellvertreterinnen ohne anrechenbaren Abschluss werden als
Studierende entschädigt, andere in der Regel wie Lehrbeauftragte. *
2 Ist die Anstellung für weniger als einen Monat eingegangen worden, erfolgt die
Entschädigung unter Einbezug der Familienzulage pro gehaltene Lektion, ansonsten
im Wochenlohn. Der Wochenlohn richtet sich nach dem Lektionenlohn. *
3 Wer als Stellvertreter oder Stellvertreterin unverschuldeterweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, erhält den Lohn für höchstens das dreifache Wochenpensum,
wenn die Stellvertretung für mehr als drei Monate eingegangen worden ist oder
mehr als drei Monate dauerte.
4 Bei Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragten an Thurgauer Berufs- oder Mittelschulen, die eine Vertretung übernehmen, gelten die ordentlichen Besoldungen und

## § 44 Anstellungsbedingungen. * {#par_44}

Besoldung von Lehrbeauftragten
1 Lehrbeauftragte erhalten im ersten Semester ihrer Anstellung bei unverschuldeter
Arbeitsverhinderung den Lohn für längstens sechs, im zweiten Semester für längstens zwölf Wochen. Ab dem dritten Semester sind sie hinsichtlich der Besoldung unter besonderen Umständen den Hauptlehrpersonen gleichgestellt. *
2 Lehrbeauftragten kann in besonderen Fällen, namentlich bei Rekrutierungsproblemen, eine Spesenentschädigung ausgerichtet werden. Das Departement erlässt
Richtlinien. *
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Titels und die Verordnung des

## § 45 Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen1). * {#par_45}

Weiterbildungskosten
1 Der Kanton trägt die Kosten für die interne und die obligatorisch erklärte externe
Weiterbildung.
2 Auf vorgängiges Gesuch beim Rektor oder bei der Rektorin kann sich der Kanton
an den Kosten der im Interesse der Schule liegenden freiwilligen externen Weiterbildung beteiligen.
3 Die Beteiligung kann Kurskosten, Prüfungsgebühren, Spesen sowie Lohnkosten
für ausfallende Arbeitszeit umfassen. Die Lohnkosten berechnen sich aufgrund der
Grundbesoldung. *
4 Im Falle von Weiterbildung, die mit einem bezahlten Urlaub ab zwei Wochen verbunden ist, entscheidet das Amt über eine Kostenbeteiligung, ansonsten der Rektor

## § 46 oder die Rektorin. * {#par_46}

Folgen einer Beteiligung
1 Die Lehrperson ist verpflichtet, nach Abschluss des Schuljahres, während welchem
die Weiterbildung abgeschlossen wurde, für eine bestimmte Zeit im Schuldienst des
Kantons zu verbleiben. *
2 Die Pflichtzeit beträgt bei einer Kostenbeteiligung des Kantons von Fr. 5'000 bis
Fr. 15'000 ein Schuljahr, von Fr. 15'001 bis Fr. 30'000 zwei Schuljahre und ab
Fr. 30'001 drei Schuljahre. *
3 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades wird die Pflichtzeit bis auf maximal
vier Schuljahre proportional verlängert, wobei der Schuldienst für angebrochene Semester vollständig zu leisten ist.
4 Unbezahlte Urlaube von über 30 Tagen führen zu einer Verlängerung der Pflichtzeit bis auf maximal vier Schuljahre, wobei der Schuldienst für angebrochene Semester vollständig zu leisten ist. *
1) RB 177.250

## § 47 {#par_47}

Rückzahlung der Beiträge
1 Bei Nichtantritt oder Abbruch der Weiterbildung sind die aufgelaufenen Beiträge
zurückzuzahlen.
2 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Weiterbildung sind die Beiträge vollständig zurückzuzahlen, danach bei Bestehen einer Pflichtzeit anteilsmässig für die nicht geleistete Zeit. *
3 Aus wichtigen Gründen, namentlich wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund betrieblicher Gründe aufgelöst wurde, kann das Departement den Rückzahlungsbetrag kürzen oder erlassen.
6. Qualifikation und Besoldungsanpassung

## § 48 {#par_48}

Besoldungsanpassung
1 Besoldungserhöhungen setzen in der Beurteilung der Leistungen der Lehrperson
das Qualifikationsprädikat «gut» voraus.
2 Wurde das Qualifikationsprädikat «ungenügend» erteilt, erfolgt keine Besoldungserhöhung. Fällt die Qualifikation bei einer nächsten Standortbestimmung mit dem
Prädikat «gut» aus, erfolgt der Lohnaufstieg auf der Basis der zuletzt bezogenen Besoldung.
3 Die lohnwirksame Qualifikation gilt bis zur nächsten Standortbestimmung.

## § 49 {#par_49}

Standortbestimmungen
1 Standortbestimmungen sind bei einer Änderung des Anstellungsstatus und bei unbefristet angestellten Lehrpersonen zusätzlich vorzunehmen, wenn *
1. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 35 und 40 liegt, spätestens aber 10
Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach
10 Anstellungsjahren.
2. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 45 und 50 liegt, spätestens aber 20
Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach
20 Anstellungsjahren.
3. ein Lebensalter erreicht ist, das zwischen 55 und 60 liegt, spätestens aber 30
Jahre nach Änderung des Anstellungsstatus oder ohne solche spätestens nach
30 Anstellungsjahren.
2 Der Rektor, die Rektorin oder die betreffende Lehrperson sind berechtigt, zusätzliche Standortbestimmungen zu verlangen oder durchführen zu lassen. *
3 Neben den Standortbestimmungen werden jährlich nicht lohnwirksame Mitarbeitergespräche geführt.

## § 50 {#par_50}

Durchführung
1 Zuständig für die Durchführung der Standortbestimmung ist der Rektor oder die
Rektorin.
2 Die Standortbestimmung beinhaltet eine Beurteilung der Lehrpersonen aufgrund
ihrer Pflichten. *
3 Die Beurteilung beruht auf sämtlichen relevanten Quellen, namentlich auf:
1. * den Unterrichtsbeobachtungen des Rektors oder der Rektorin, weiteren Mitgliedern der Schulleitung und Mitgliedern der Berufsschulkommission oder
anderen hierzu bestimmten Fachpersonen
2. * dem von der Lehrperson erstellten Dossier
3. Beurteilungen durch Schüler und Schülerinnen
4. den allgemeinen Feststellungen des Rektors oder der Rektorin, insbesondere

## § 51 solche über die Gesamttätigkeit oder das Umfeld {#par_51}

Beurteilung und Folgen
1 Es gibt die folgenden zwei Beurteilungsstufen:
1. Prädikat «gut»: Die wesentlichen Leistungs- und Verhaltensanforderungen
wurden erfüllt
2. Prädikat «ungenügend»: Wesentliche Leistungs- oder Verhaltensanforderungen wurden nicht oder ungenügend erfüllt
2 Die Qualifikation ist im Personaldossier festzuhalten.
3 Führt die Standortbestimmung zum Prädikat «ungenügend», werden eine Überprüfungsphase von bis zu zwei Jahren festgelegt und Fördermassnahmen eingeleitet.
Die Kosten gehen zu Lasten der Lehrperson. *
4 Fällt die Beurteilung nach der Überprüfungsphase erneut ungenügend aus, ist eine
Kündigung auszusprechen.

## § 52 {#par_52}

Anhörungsverfahren
1 Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen das
Gespräch mit einem Ausschuss unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des
Amts für Mittel- und Hochschulen beziehungsweise mit der Berufsfachschulkommission verlangen. *
2 Der Ausschuss prüft das eingereichte Begehren. Er kann die Lehrperson, Mitglieder der Schulleitung oder ausnahmsweise aussenstehende Fachpersonen anhören. *
3 Er erlässt eine schriftliche Empfehlung zu Handen des Rektors oder der Rektorin,
die auch der Lehrperson mitgeteilt wird. *
§ 53 * …
7. Pflichten der Lehrpersonen *

## § 54 {#par_54}

Grundsatz
1 Die Pflichten der Lehrpersonen richten sich nach den gesetzlichen Zielen und werden konkretisiert durch diese Verordnung, Lehrpläne, Berufsaufträge, Leitbilder in
den Schulen, Pflichtenhefte, Leistungsvorgaben und Weisungen der zuständigen
Organe. *
2 Das Departement erlässt Berufsaufträge sowie Pflichtenhefte für besondere Aufgaben.

## § 55 {#par_55}

Pflichtlektionenzahl Berufsfachschulen *
1 Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt: *
1. 29 an Brückenangeboten
2. * 26 in der beruflichen Grundbildung und im niederschwelligen Ausbildungsangebot
3. * 23 an Berufsmaturitätsschulen und an der Höheren Fachschule Pflege
2 Das Pflichtpensum kann auf allen Stufen der Berufsbildung erteilt werden. *

## § 56 {#par_56}

Pflichtlektionenzahl Mittelschulen *
1 Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt:
1. * 23 für Deutsch, Alte Sprachen, moderne Fremdsprachen, Mathematik, naturwissenschaftliche sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Fächer, Religion,
Lebenskunde, Informatik, Allgemeine Didaktik, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer ohne Anteil Instrumentalunterricht
2. * 26 für Sport, Bildnerisches Gestalten, Gestaltungslehre, Textiles und Nichttextiles Werken, Musik, Chor, Orchester, Rhythmik, Musik im Klassenunterricht, Bürokommunikation, Schreiben
3. 28 für Instrumentalunterricht an der Pädagogischen Maturitätsschule
4. 29 für Instrumentalunterricht an den übrigen Mittelschulen, für Hauswirtschaft und Bürotechnik
2 … *
3 Für andere Unterrichtsbereiche legt die Rektorin oder der Rektor die Pflichtstundenzahl fest.
4 Für Lektionenanrechnungen wird von einem Pflichtpensum von 23 Lektionen ausgegangen.

## § 57 {#par_57}

Lehrpersonen mit unterschiedlichen Pflichtlektionenzahlen
1 Bei Lehrpersonen, die Fächer mit unterschiedlicher Pflichtlektionenzahl unterrichten, wird für die Besoldung beziehungsweise für die Stundenbuchhaltung der Anstellungsgrad durch Addition der Anstellungsgrade in den verschiedenen Bereichen

## § 58 ermittelt. * {#par_58}

Anrechnungen *
1 Mittelschullehrpersonen und Berufsfachschullehrpersonen mit Unterricht an der
Berufsmaturitätsausbildung nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM2)
wird für die Funktion als Klassenlehrperson eine Lektion an das Pensum angerechnet. *
2 Berufsfachschullehrpersonen mit der Funktion als Klassenlehrperson wird eine halbe Lektion pro Klasse an das Pensum angerechnet. *
3 Berufsfachschullehrpersonen mit einem erweiterten Auftrag für fachkundige individuelle Begleitung (FiB) wird eine Lektion pro Klasse an das Pensum angerechnet. *
4 Klassenlehrpersonen an Brückenangeboten werden bei vollschulischen Angeboten
drei Lektionen, bei Angeboten mit Praktika vier Lektionen an das Pensum angerechnet. *

## § 59 {#par_59}

Pensenfestlegung
1 Der Rektor oder die Rektorin nimmt die Pensenzuteilung vor und legt bei Lehrpersonen mit variablem Beschäftigungsgrad den Umfang des Pensums fest. *
2 Abweichungen von den im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeiten bedürfen
der Bewilligung durch den Rektor oder die Rektorin. Die Bewilligung kann mit Bedingungen verbunden werden.

## § 60 {#par_60}

Unterricht an anderen Schulen
1 Können an einer Schule nicht genügend Lektionen zugeteilt werden, kann das Departement Lehrpersonen vorübergehend verpflichten, die fehlenden Lektionen an einer anderen Berufs- oder Mittelschule zu erteilen. *
2 Sie haben Anspruch auf Spesenentschädigung im Rahmen der für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.

## § 61 {#par_61}

Abweichung vom Pensum
1 Lehrpersonen mit einem Pensum ab 50 % können verpflichtet werden, bis zu vier
Lektionen pro Woche mehr oder weniger als im Anstellungsentscheid vorgesehen zu
erteilen, bei einem Pensum unter 50 % beträgt der Umfang zwei Lektionen. *
2 Die Plus- oder Minuslektionen werden mit einer Lektionenbuchhaltung geführt.
Der Ausgleich erfolgt durch Kompensation. Das Departement erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen und kann Ausnahmen bewilligen.
3 Bestehen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Minuslektionen, ist der entsprechende Besoldungsanteil zurückzuzahlen.
4 Für Pluslektionen, die über das Pflichtpensum hinausgehen, beträgt die Entschädigung 85 % des individuellen Besoldungsansatzes.
5 Bei Lehrpersonen mit Altersentlastung gilt: *
1. Basis für die Berechnung von Plus- oder Minuslektionen bildet das Pensum
unter Berücksichtigung der Altersentlastung
2. während der Zeit der Altersentlastung angeordnete Mehrlektionen müssen

## § 62 kompensiert werden {#par_62}

Anrechnung für leitende Funktionen
1 Für leitende Funktionen wird einer Hauptlehrperson eine vom Departement zu bestimmende Anzahl von Wochenlektionen an ihr Pflichtpensum angerechnet. *

## § 63 {#par_63}

Zusatzleistungen
1 Für schulische Aufträge ausserhalb von Unterrichtstätigkeit und Berufsauftrag, die
mit einer erheblichen zeitlichen Zusatzbelastung verbunden sind, kann das Departement eine Pensenentlastung von einer bis vier Wochenlektionen bewilligen. Für
Schulen mit Lektionenpool gewährt der Rektor oder die Rektorin die Entlastung aus
diesem.
2 Für Aufträge von übergeordnetem schulischem Interesse, die mit einer erheblichen
zeitlichen Zusatzbelastung verbunden sind, kann das Departement eine Pensenentlastung bewilligen.
3 Das Departement kann Richtlinien erlassen und in Ausnahmefällen statt einer Entlastung Entschädigungen vorsehen.
§ 63a * Ablieferung an den Kanton
1 Gebühren und Entschädigungen aus amtlicher Tätigkeit sowie Besoldungsbeiträge
vom Bund oder von Dritten fallen grundsätzlich in die Staatskasse.
2 Für die Bewilligung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht ist bei einer Entschädigung bis Fr. 2'000 pro Jahr der Departementschef oder die Departementschefin, bei einer höheren Entschädigung der Regierungsrat zuständig. Dabei sind kumulativ folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. überwiegendes Interesse des Kantons, dass die externe Tätigkeit oder das
Mandat von einer bestimmten Lehrperson ausgeübt wird
2. erhöhte zeitliche Beanspruchung der Lehrperson ausserhalb der Arbeitszeit
3. wesentliche Mehrverantwortung der Lehrperson durch die externe Tätigkeit

## § 64 oder das externe Mandat {#par_64}

Weiterbildung
1 Die Lehrperson ist verpflichtet, sich entsprechend den wechselnden Anforderungen
im Beruf und den Vorgaben im Berufsauftrag weiterzubilden. *
2 Die Weiterbildung hat in erster Linie in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden.
3 Der Rektor oder die Rektorin kann den Besuch von Kursen und anderen der Weiterbildung dienenden Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit anordnen.
§ 65 * Urheberrecht
1 Bei Werken, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden, steht
dem Kanton das alleinige Recht auf entgeltliche Verwertung sowie ein Gebrauchsrecht für seine Schulen zu.
2 Das Eigentum an Werkexemplaren steht dem Kanton zu, wenn er überwiegend für
die Materialkosten aufgekommen ist. Andernfalls kann er auf seine Kosten Kopien
erstellen.
8. … *
8a. Übergangs- und Schlussbestimmung *
§ 66a * Übergangsbestimmung Einreihung und Einstufung
1 Führt die Anwendung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der
Lehrpersonen1) zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige
Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt.
1bis Führt die Anwendung der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung zu einer tieferen
Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden
Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der
Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt. *
1) RB 177.250
2 Die Besitzstandswahrung nach Abs. 1 und Abs. 1bis gilt nur bei gleicher Tätigkeit
und ununterbrochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst. *
§ 66b–70 * …
9. … *
§ 71–74 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 02.03.2004 01.06.2004 Erstfassung ABl. 10/2004
Erlasstitel 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
Erlasstitel 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
Erlasstitel 09.05.2023 01.08.2023 geändert 19/2023
§ 1 10.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 46/2015
§ 1 Abs. 1 28.06.2005 01.08.2005 geändert 26/2005
§ 1 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 1 Abs. 1 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 1 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 1 Abs. 2 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 1 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 1 Abs. 3 16.05.2006 01.08.2006 eingefügt 22/2006
§ 1 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 1 Abs. 4 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt 46/2015
§ 2 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 2 Abs. 1, 1a. 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt 46/2015
§ 2 Abs. 1, 1b. 03.10.2017 01.01.2018 eingefügt 40/2017
§ 2 Abs. 1, 3. 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 2 Abs. 1, 7. 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 2 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 2 Abs. 2 14.01.2014 01.02.2014 geändert 3/2014
§ 2 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 40/2017
§ 2 Abs. 3 07.03.2006 01.01.2007 geändert 10/2006
§ 2 Abs. 3 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 2 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 46/2015
§ 2 Abs. 4 07.03.2006 01.01.2007 geändert 10/2006
§ 3 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 3 Abs. 1 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 3 Abs. 3 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 4 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 4 Abs. 1, 2. 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 4 Abs. 1, 3. 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 4 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 4 Abs. 3 09.05.2023 01.01.2024 eingefügt 19/2023
§ 5 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 48/2021
§ 5 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 5 Abs. 1 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 5 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 5 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 6 Abs. 1 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 6 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 7 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 8 16.05.2006 01.08.2006 geändert 22/2006
§ 8 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 8 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 8a 16.01.2006 01.01.2006 eingefügt 3/2006
§ 9 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 10 Abs. 3 16.05.2006 01.08.2006 geändert 22/2006
§ 10 Abs. 3 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 10 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 11 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 11 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 46/2015
§ 13 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 13 Abs. 1 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 13 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 eingefügt 40/2017
§ 14 Abs. 1 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 14 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 14 Abs. 3 03.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 40/2017
§ 14 Abs. 4 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 15 10.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 46/2015
§ 15 03.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 40/2017
§ 15 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 15 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 16 03.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 40/2017
§ 16 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 16 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 40/2017
§ 18 Abs. 1, 2. 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 18 Abs. 1, 4. 28.11.2017 01.01.2018 geändert 48/2017
§ 18 Abs. 1, 8. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 18 Abs. 1, 9. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 19 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 47/2019
§ 19 Abs. 2 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 20 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 20 Abs. 1 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 21 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 22 Abs. 3 28.06.2005 01.07.2005 geändert 26/2005
§ 26 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 26 Abs. 1, 4. 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 26 Abs. 1, 5. 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 48/2021
§ 26 Abs. 3 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
Titel 4. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 27 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 30 Abs. 4 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 31 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 31 Abs. 1, 1. 16.05.2006 01.08.2006 geändert 22/2006
§ 31 Abs. 1, 1. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 31 Abs. 1, 1. 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 31 Abs. 1, 1. 09.05.2023 01.08.2023 geändert 19/2023
§ 31 Abs. 1, 3. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 31 Abs. 1, 5. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 31 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 31 Abs. 2 09.05.2023 01.08.2023 geändert 19/2023
§ 31 Abs. 4 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 31 Abs. 4 09.05.2023 01.08.2023 geändert 19/2023
§ 32 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 32 Abs. 1 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 32 Abs. 1 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 33 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 33 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 33 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 33 Abs. 2, 3. 25.09.2018 01.01.2019 geändert 39/2018
§ 33 Abs. 2, 3. 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 48/2021
§ 33 Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 33 Abs. 3bis 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 48/2021
§ 33 Abs. 5 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 48/2021
§ 33a 28.06.2005 01.07.2005 eingefügt 26/2005
§ 33b 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 48/2021
§ 33c 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 48/2021
§ 34 Abs. 1 03.10.2017 01.08.2019 geändert 40/2017
§ 34 Abs. 2 03.10.2017 01.08.2019 geändert 40/2017
§ 34 Abs. 3 03.10.2017 01.08.2019 aufgehoben 40/2017
§ 34 Abs. 3, 1. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 35 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 37 Abs. 1 16.05.2006 01.08.2006 geändert 22/2006
§ 37 Abs. 1 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 37 Abs. 1 09.05.2023 01.08.2023 geändert 19/2023
§ 38 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 38 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 38 Abs. 3 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 41 03.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 40/2017
§ 41 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 42 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 42 Abs. 3 16.05.2006 01.08.2006 geändert 22/2006
§ 43 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert ABl. 48/2021
§ 43 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert 47/2008
§ 43 Abs. 4 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 44 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 44 Abs. 2 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 44 Abs. 3 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 45 Abs. 3 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 45 Abs. 4 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 46 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 46 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 46 Abs. 4 27.11.2007 01.01.2008 geändert 48/2007
§ 47 Abs. 2 16.01.2006 01.01.2006 geändert 3/2006
§ 49 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 49 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 50 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 50 Abs. 3, 1. 10.11.2015 01.01.2016 geändert 46/2015
§ 50 Abs. 3, 2. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 51 Abs. 3 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 52 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 52 Abs. 1 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 52 Abs. 2 16.11.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 52 Abs. 3 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 53 16.05.2006 01.08.2006 aufgehoben 22/2006
Titel 7. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 54 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 55 03.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 40/2017
§ 55 Abs. 1 03.04.2007 01.08.2007 geändert 15/2007
§ 55 Abs. 1, 2. 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 55 Abs. 1, 3. 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 55 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 56 03.10.2017 01.01.2018 Titel geändert 40/2017
§ 56 Abs. 1, 1. 15.03.2005 01.08.2005 geändert 11/2005
§ 56 Abs. 1, 2. 15.03.2005 01.08.2005 geändert 11/2005
§ 56 Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 aufgehoben 40/2017
§ 57 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 58 09.05.2023 01.01.2024 Titel geändert 19/2023
§ 58 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 58 Abs. 1 09.05.2023 01.01.2024 geändert 19/2023
§ 58 Abs. 2 03.04.2007 01.08.2007 geändert 15/2007
§ 58 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 58 Abs. 2 09.05.2023 01.01.2024 geändert 19/2023
§ 58 Abs. 3 09.05.2023 01.01.2024 eingefügt 19/2023
§ 58 Abs. 4 09.05.2023 01.01.2024 eingefügt 19/2023
§ 59 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 60 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 61 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 61 Abs. 5 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 62 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 63a 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt 46/2015
§ 64 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 65 16.05.2006 01.08.2006 geändert 22/2006
Titel 8. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
Titel 8. 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
Titel 8a. 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt 38/2014
§ 66a 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt 38/2014
§ 66a Abs. 1bis 03.10.2017 01.01.2018 eingefügt 40/2017
§ 66a Abs. 2 03.10.2017 01.01.2018 geändert 40/2017
§ 66b 03.10.2017 01.01.2018 eingefügt 40/2017
§ 66b 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 48/2021
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 66 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
§ 66 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 66 Abs. 2, 1. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 67 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
§ 67 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 67 Abs. 2, 1. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 67 Abs. 2, 2. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 67 Abs. 2, 3. 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 68 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
§ 69 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
§ 69 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 70 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
Titel 9. 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
§ 72 16.08.2011 01.08.2011 aufgehoben 33/2011
§ 72a 16.01.2006 01.01.2006 eingefügt 3/2006
§ 72a 16.08.2011 01.08.2011 aufgehoben 33/2011
§ 74 14.01.2014 01.02.2014 aufgehoben 3/2014
§ 74 Abs. 1 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
§ 74 Abs. 2 16.08.2011 01.08.2011 geändert 33/2011
Anhang 1 03.10.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 40/2017
Anhang 1 09.05.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 19/2023
Anhang 2 03.10.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 40/2017
Anhang 2 09.05.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 19/2023
Anhang 3 09.05.2023 01.01.2024 aufgehoben 19/2023
Anhang 1
Einreihung der Lehrpersonen an den Thurgauer Berufsfachschulen
Ausbildung / Stufe Hauptlehrpersonen
Lehrbeauftragte 2
Lehrbeauftragte 1
Studenten /
Studentinnen
Berufsfachschulunterricht 7 6 5 4
Berufsmaturitätsunterricht 8 7 6 5
HF Pflege 7 6 5 4
Brückenangebot (Lehrdiplom Sekundarstufe I oder
höher / Hauswirtschaft)
Brückenangebot (Lehrdiplom Primarstufe) 4
Brückenangebot (ohne
Lehrdiplom) 1-3
Anhang 2
Einreihung der Lehrpersonen an den Thurgauer Mittelschulen
Ausbildung / Stufe Hauptlehrpersonen
Lehrbeauftragte 2
Lehrbeauftragte 1
Studenten
/ Studentinnen
Lehrdiplom für Maturitätsschulen (EDK anerkannt) 8 7 6
Lehrpersonen aus obiger Stufe
vor Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen
7 7 6 4
Lehrdiplom für Instrumentalunterricht 7 6 5 3
Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (EDK anerkannt) mit
Auftrag in der Lehrerbildung
(PMS)
6 5
Lehrdiplom für Lehrpersonen
an Primarschulen und im Kindergarten mit Auftrag in der
Lehrerbildung (PMS)
5 4
