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title: "Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983"
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provisions: 10
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# Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983

## § 1 {#par_1}

Grundlage
1 Der einheitliche Zuschlag von 50 % zur bisherigen Katasterschätzung gemäss § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. Oktober 19812) der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden
Bestimmungen durchzuführen.
1 Katasteranzeigen

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen
1 Keine Katasteranzeigen sind nötig für:
a. Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss § 15 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 19743) befreiten Institutionen,
b. reine Waldparzellen,
c. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

## § 4 {#par_4}

Eröffnung
1 Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentümer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu
eröffnen.
1) GS 27.772
2) GS 27.772
3) SGS 331
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
2 331.13
2 Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Amt
für Daten und Statistik und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
zuzustellen.
3 Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin,
dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.

## § 5 {#par_5}

Rundung
1 Die Katasterwerte sind auf die nächsten CHF 100.– abzurunden.
2 Steuerveranlagung 1983/84

## § 6 {#par_6}

Übertragung der Katasterwerte
1 Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steuerpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.

## § 7 {#par_7}

Kontrolle
1 Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwerte sind von den Gemeinden zu kontrollieren.
3 Schlussbestimmungen

## § 8 {#par_8}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt geändert: ...4)

## § 9 {#par_9}

Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Katasterneuschätzung.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausgenommen § 8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.
4) Siehe §§ 1, 3,7,14 und 15 (SGS 331.11, GS 25.585).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
3 331.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.1982 01.02.1982 Erlass Erstfassung GS 28.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
4 331.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.02.1982 01.02.1982 Erstfassung GS 28.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.20
