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title: "V vom 28. April 2015 über den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWRDrogenausgangsstoff-Verordnung; EWR-DAV)"
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# V vom 28. April 2015 über den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWRDrogenausgangsstoff-Verordnung; EWR-DAV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung der EWR-Rechtsvorschriften nach Art. 2:
a) die zuständige Behörde und deren Befugnisse;
b) die Erteilung von Bewilligungen betreffend Drogenausgangsstoffe;
c) die Erhebung von Gebühren;
d) die Strafbestimmungen.
2) Sie lässt die Bestimmungen der Betäubungsmittelverordnung über Vorläuferstoffe unberührt.

## Art. 2 Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften {#art_2}

Diese Verordnung dient der Durchführung:
a) der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIII - 15x.01);
b) der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIII - 15ze.01).

## Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen {#art_3}

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als Drogenausgangsstoffe jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst sind. Dieser Begriff entspricht dem Begriff "Vorläuferstoffe" im BMG.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

## Art. 4 Zuständige Behörde {#art_4}

1) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist das Amt für Gesundheit.
2) Die Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Zollbehörden bleiben unberührt.

## Art. 5 Befugnisse des Amtes für Gesundheit {#art_5}

Das Amt für Gesundheit ist insbesondere berechtigt:
a) Auskünfte über jede Bestellung von oder jeden Vorgang mit Drogenausgangsstoffen zu verlangen;
b) Geschäftsräume von natürlichen oder juristischen Personen, die Drogenausgangsstoffe in Verkehr bringen, unangemeldet zu betreten, und Unterlagen zu prüfen, um Beweise für Unregelmässigkeiten zu sichern;
c) unentgeltlich Muster von Produkten, die der Kontrolle unterliegende Drogenausgangsstoffe enthalten können, zu Analysezwecken zu entnehmen;
d) Sendungen, die gegen die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 verstossen, zu beschlagnahmen;
e) Drogenausgangsstoffe, die dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden können, auf Kosten des Eigentümers einer legalen Verwendung zuzuführen oder fachtechnisch entsorgen zu lassen.

## Art. 6 Gültigkeitsdauer {#art_6}

1) Eine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist höchstens drei Jahre gültig.
2) Sie kann erneuert werden, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.

## Art. 7 Grundsatz {#art_7}

1) Vom Amt für Gesundheit werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung betreffend Drogenausgangsstoffe: 300 Franken;
b) Änderung einer Bewilligung betreffend Drogenausgangsstoffe: 100 Franken;
c) Registrierung erfasster Stoffe nach Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004: 100 Franken.
2) Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Gebühren nach der Heil- und Betäubungsmittel-Gebührenverordnung.

## Art. 9 Übertretungen {#art_9}

Nach Art. 26 BMG wird bestraft, wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er:
a) der Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 nicht vor Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt;
b) entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt;
c) entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt;
d) entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt;
e) die Dokumentationspflicht nach Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt;
f) die Dokumentationspflicht nach Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt;
g) die Kennzeichnungspflicht nach Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt;
h) die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt;
i) die Auskunftspflicht nach Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt.

## Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_10}

Die Verordnung vom 18. Februar 2003 über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung, VorlV), LGBl. 2003 Nr. 82, wird aufgehoben.

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
