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title: "Nr. 7095 - Im Rank"
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# Nr. 7095 - Im Rank

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BAUDEPARTEMENT
BEBAUUNGSPLAN
IM RANK
1 500
PLAN NR: 7095 DATUM: 22. AUGUST 2013
VOM STADTRAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM: 03. JULI 2012
VON DER KANTONALEN BAUDIREKTION VORGEPRÜFT AM: 15. OKTOBER 2012
GGR - VORLAGE NR: 2251
VOM: 09. April 2013
VOM STADTRAT VERABSCHIEDET AM: 09. APRIL 2013
1. PUBLIKATION IM AMTSBLATT
NR: 24 UND 25
1. 0FFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
VOM: 14. UND 21. JUNI 2013
ZIFFER: 3191,3339
VOM: 14. JUNI 2013
VOM GROSSEN GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM: 29. OKTOBER 2013
BIS: 15. JULI 2013
DER PRÄSIDENT: DER STADTSCHREIBER:
STEFAN MOOS ARTHUR CANTIENI
2. PUBLIKATION IM AMTSBLATT
NR: 1 UND 2
2. 0FFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
VOM: 03. JANUAR 2014 BIS: 22. JANUAR 2014
VOM: 03. UND 10. JANUAR 2014
ZIFFER:
Regierungsrat
VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT AM:
j 08. APR.2014
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Legende
Genehmigungsinhalt
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Informationsinhalt
RRBvom 05.11 .1974
Bebauungsplanperimeter
Baubereich 3 Geschosse, Bereich für preisgünstigen Wohnungsbau
Baubereich 3 Geschosse, Bereich fOr Obrlger Wohnungsbau
Lännschutzwand
Umgebungsgestaltung nach Umgebungskonzept
Aufenthalts- und Spielplatz
Erschliessungsfläche
Ein- bzw. Ausfahrt Tiefgarage, Lage schematisch
Unentgeltliches ~ffentliches Fusswegrecht, Lage schematisch
Areallnterne Fusswegerschliessung, Lage schematisch
VeJoabstellplätze
Feuerwehr- und allgemeine Notzufahrt, Fahrwegrecht für Kommunalfahrzeuge und Fahrräder,
Lege schematisch
UnterHurcontainer für Hauskehricht, Lage schematisch
Bäume, Lage schematisch; Mindestaufbau Ober Tiefgarage 1.00 m
Oberirdische Besucherparkplätze
Genehmigte Baulinie
Zonengrenze
130 •
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292 fs
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28878
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Im Rank
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Chamerstrasse
3239a
CO
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[]
RRB vom 13.05 .2002
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W Ok Dach 428.20 m.0.M.
Schemaschnitt A-A y LArmschutz\-vand 422.00 m.ü.M.
Schemaschnitt 8-8
Ok Dach 428.20 m.ü.M. Ok Dach 428.20 m.ü.M.
Terrain 419.00 m.O.M.
419.00 m.ü.M.
y
Strasse 418.10 m.a.M.
0 5
~
50m
BESTIMMUNGEN
1. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Im Rank bezweckt
Die Voraussetzungen für eine städtebaulich und architektonisch qualltatsvolle WohnOberbauung im Rahmen des
preisgünstigen Wohnungsbaus zu schaffen.
Die Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung zu sichern.
Das Oberbauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept zu sichern.
2. Bebauung
2.1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu konzipieren und zu gestatten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,
Formensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Bepflanzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Dies gilt auch für eine etappierte Realisierung.
2.2 Hauptgebäude sowie dazugehörige vorspringende und auskragende Bauteile dürfen nur Innerhalb der Baubereiche
A und B erstellt werden. Balkone und Vordächer dürfen die Baubereiche maximal 2.00 m aberragen.
2.3 Als Erdgeschosskote gilt 419.00 m.O.M.
2.4 Die Höhe von 428.20 m.ü.M. darf Oberkant Dach von keinem Gebäudeteil durchstossen werden. Davon ausgenommen
sind Kamine, Sonnenkollektoren und dergleichen.
2.5 Die Dächer sind nicht begehbar auszugestalten und natumah zu begrünen.
2.6 Die maximale zulässige Gebäudelänge darf innerhalb der Baubereiche überschritten werden.
3. Nutzung I Ausnutzungsmass
3.1 Es sind Wohnnutzungen und nicht störende gewerbliche Nutzungen zulässig.
3.2 In den Bauberetchen A ist preisgünstiger Wohnraum gemäss der jeweiligen Verordnung über die Zone für preisgünstigen
Wohnungsbau zu erstellen. Im Baubereich B kann übriger Wohnraum geschaffen werden.
3.3 In den Baubereichen A sind gesamthaft maximal 4'120m2 anrechenbare Geschossflächen (aGF) zulässig.
3.4 Im Baubereich B sind maximal 3'800m2 anrechenbare Geschossflächen (aGF) zulässig. Sofern im Baubereich B
ebenfalls preisgünstiger Wohnungsbau erstellt wird, wird ein Ausnützungszuschlag von 10% gewährt.
4. Umgebungsgestaltung
4.1 Das Umgebungskonzept vom 15. Februar 2013 ist verbindlich und Bestandteil dieses Bebauungsplans.
Für die Umgebungsgestaltung sind einheimische und standortgerechte Pflanzenarten zu wählen .
Die Substrathöhe für Bäume auf der Tiefgarage hat mindestens 1.00 m zu betragen. Dazu darf von der
vorgeschriebenen Terrainhöhe von 419.00 m.O.M. punktuell abgewichen werden .
4.2 Eingeschossige gedeckte Aussenberelche für Veloabstellplätze und als Aufenthaltsbereiche sind sowohl innerhalb der
Umgebungsgestaltung wie auch des Aufenthalts- und Spielplatzes zulässig.
4.3 Die Terraingestaltung richtet sich nach dem Umgebungskonzept.
4.4 FOr die Gestaltung der Lännschutzwand ist das Richtprojekt vom 21. November 2012 wegleitend.
5. Lärmschutz
5.1 Im Planungsgebiet sind die Planungswerte der Lärmempftndlichkeitsstufe ES III nach der Eidgenössischen Lärmschutzverordnung einzuhalten.
5.2 Die im Lärmgutachten vom 18. Juni 2012 aufgezeigten verschiedenen Lärmschutz-Messnahmen sind zu realisieren, soweit
diese zur EinhaHung der Planungswerte notwendig sind.
5.3 Im Baugesuchsverfahren ist der notwendige Lärmnachweis zu erbringen.
6. Ersch/iessung I Parkierung
6.1 Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten lndivldualverkehr erfolgt über die Zu- und Wegfahrten ab der Rankstrasse.
6.2 Das Untergeschoss Ist als Tiefgarage auszugestalten. Innerhalb der Tiefgaragen bestehen unentgelUiche Fuss- und
Fahrwegrechte zugunsten und zu Lasten aller an der Jeweiligen Tiefgarage angeschlossenen Parzellen.
6.3 Die Parkierung erfolgt unterirdisch. Entlang der Rankstrasse sind maximal 8 Besucherparkplätze zulässig. Die Anzahl
Parkplätze richtet sich nach dem jeweils rechtsgültigen Parkplatzreglement.
6.4 FOr Fahrräder ist pro Zimmer mindestens 1 Abstellplatz zu erstellen. Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf
kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Mindestens 70% sind zu überdachen.
6.5 An den im Plan bezeichneten Orten ist der Öffentlichkeit ein unentgelUiches Fusswegrecht einzuräumen.
7. Entwässerung/ Siedlungsökologie
7.1 Das Meteorwasser Ist soweH möglich Im Planungsgebiet versickern zu lassen oder mit Retentionsmassnahmen
zurückzuhalten.
7.2 Am bezeichneten Standort Ist In Absprache mtt dem Baudepartement der Stadt Zug eine gemeinsame Entsorgungsstelle mit
Unterflurcontainern einzurichten.
8. Al/gemeine Bestimmungen
Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften
der jeweiligen Bauordnung und des Zonenplanes. Der Stadtrat kann Im Sinne von § 31
der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. November 1999 Ausnahmen gestatten.
Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplanperlrneters sind rechtlich nicht verbindlich.
