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title: "Quellensteuerverordnung"
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provisions: 32
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# Quellensteuerverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt
a die Berechnung und den Bezug der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer an der Quelle,
b die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche
Veranlagung,
c die Registerführung,
d das Melde- und Abrechnungsverfahren.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung ist anwendbar auf die im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen, deren Einkünfte nach den Artikeln 112 bis 123c StG an der Quelle besteuert werden.
2 Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
1) BSG 661.11
2) BSG 415.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-094
661.711.1 2
2 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 3 {#art_3}

Steuertabellen für Erwerbseinkünfte
1 Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 112 und
116 StG) bestimmt die Steuerverwaltung die anwendbaren Steuersätze und
hält diese in Steuertabellen fest.
2 Die Steuerverwaltung publiziert im Internet Steuertabellen für folgende Tarifcodes:
a Tarifcode A für Alleinstehende: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich
oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht
mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben,
b Tarifcode B für Einverdiener-Ehepaare: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur die Ehefrau oder der
Ehemann erwerbstätig ist,
c Tarifcode C für Zweiverdiener-Ehepaare: bei in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind,
d Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren
nach Artikel 115a StG besteuert werden,
e Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Artikel 5, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden,
f Tarifcode H für Alleinerziehende: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich
oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit
Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt
zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
g Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen3), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen,
h Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen,
i Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen,
k Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,
3) SR 0.672.913.62
3 661.711.1
l Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

## Art. 4 {#art_4}

Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin oder
der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet
allfälliger Einwände (Art. 187 Abs. 2 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.
2 Als Steuerperiode gilt der Monat («Monatsmodell»). Die Tarifcodes werden
nach den Verhältnissen zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht
gewährt.
3 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperiode.
4 Zur Satzbestimmung werden alle weltweit erzielten Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte pauschaliert mitberücksichtigt. Bei Personen mit dem Tarifcode C (Zweiverdiener-Ehepaare) wird zudem das Einkommen des Ehegatten pauschaliert
mitberücksichtigt.
5 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, gelten
die Artikel 71 Absätze 1 und 2 StG sinngemäss.

## Art. 5 {#art_5}

Ersatzeinkünfte
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung.
2 Zu den Ersatzeinkünften gehören insbesondere die Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

## Art. 6 {#art_6}

Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der
Schweiz ansässigen Schuldnerin oder von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen Verfahren
veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn
a die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen
Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird,
b eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt
und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu
qualifizieren ist, oder
661.711.1 4
c ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz
2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)4) Personal an
einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
3 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

## Art. 7 Aufenthalt in der Schweiz {#art_7}

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Eine Person wird nach Artikel 114a Absatz 1 Buchstabe a StG nachträglich
ordentlich veranlagt, wenn
a ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem
Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt,
b ihr steuerbares Vermögen am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht mindestens 150'000 Franken beträgt,
c sie in einem Steuerjahr nebst allfälligem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weitere steuerbare Einkünfte von mindestens 3000 Franken erzielt.
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 113 Absatz 2 StG.
3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, sobald ein
Ehegatte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 in einer der nachfolgenden Steuerperioden wegfallen, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrages nach Absatz 1 Buchstabe a und c nach Artikel 71 Absatz 2 StG.

## Art. 8 {#art_8}

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerverwaltung
bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag
auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.
Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
4) SR 823.11
5 661.711.1
2 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die vor der
Scheidung oder Trennung nach Artikel 114b StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden auch danach bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

## Art. 9 {#art_9}

Regelung von Härtefällen
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge
nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c StG leisten und bei denen der Tarifcode
A, B, C oder H angewendet wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge
bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.

## Art. 10 {#art_10}

Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode
im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie
a das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält,
b eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet,
c verheiratet ist und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erwirbt.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat der Ereignisse nach Absatz 1 nicht
mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

## Art. 11 {#art_11}

Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Eine bisher im ordentlichen Verfahren veranlagte Person wird ab dem Folgemonat an der Quelle besteuert, wenn sie
a ihre Niederlassungsbewilligung verliert,
b selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und der Ehegatte seine
Niederlassungsbewilligung verliert,
c selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und es zur rechtlichen
oder tatsächlichen Trennung oder zur Scheidung von einer Person mit
Niederlassungsbewilligung kommt.
661.711.1 6
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie
an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
4 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz

## Art. 12 oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz {#art_12}

Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1 Eine Person, die nach Artikel 6 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich der
Bruttoeinkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns, in der Schweiz versteuert
(Quasi-Ansässigkeit), kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März
des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.
2 Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.
3 Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit
erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 19 bis 21 und 24 bis 28 StG zuerst
die weltweitern Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.

## Art. 13 {#art_13}

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche
ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

## Art. 14 {#art_14}

Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern,
Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die
Einkünfte nach Artikel 117 Absatz 3 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts-
und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere
a die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen,
b alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
7 661.711.1
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer
zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selbst, sondern einer Drittperson zufliessen.

## Art. 15 {#art_15}

Hypothekargläubiger
1 Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen
nach Artikel 119 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selbst, sondern einer Drittperson zufliessen.

## Art. 16 {#art_16}

Renten
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen
die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach
den Artikeln 120 und 121 StG der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

## Art. 17 {#art_17}

Kapitalleistungen
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger
nach den Artikeln 120 und 121 StG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher
Regelungen immer der Quellensteuer.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung
a innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag
bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt, und
b dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach
1 diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
2 die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
661.711.1 8
5 Verfahren

## Art. 18 {#art_18}

Beteiligte Steuerbehörden
1 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Führung des Registers der in der
Gemeinde quellenbesteuerten Personen. Sie können die Registerführung vertraglich der kantonalen Steuerverwaltung oder einer anderen Gemeinde übertragen.
2 Sie bestätigen der kantonalen Steuerverwaltung jeweils innert der von der
Steuerverwaltung gesetzten Frist die vorschriftsgemässe Führung ihres Steuerregisters für das vorangehende Kalenderjahr. Sie sind ausserdem verantwortlich dafür, dass neu zugezogene quellenbesteuerte Personen der kantonalen
Steuerverwaltung gemeldet werden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung ist alleinige Ansprechpartnerin für Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung. Die für die Registerführung relevanten Ereignisse werden elektronisch mutiert.
4 Die Vergütungen für die Gemeinden richten sich nach der Verordnung vom
28. Oktober 2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren
(DStV)5).

## Art. 19 {#art_19}

Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 185 f. StG)
ist verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen
zu treffen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung der steuerbaren
Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode (Art. 3) anwendbar ist.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss der
kantonalen Steuerverwaltung Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellensteuerpflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die
Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen elektronisch
oder auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
3 Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die
Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstellungen, Mutationen und Austritte mit monatlicher Abrechnung melden.
5) BSG 661.113
9 661.711.1
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
Abrechnungen über die Quellensteuer sämtlicher quellenbesteuerter Personen
einzureichen. Die Abrechnungen können über das Internetportal des Kantons,
das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehenen Formular eingereicht werden.

## Art. 20 {#art_20}

Abrechnungsfristen
1 Die Abrechnung über die Quellensteuer ist innert 30 Tagen nach Monatsende
einzureichen.
2 Erfolgt die Abrechnung auf Formular oder über das Internetportal des
Kantons, kann die Abrechnung
a innert 30 Tagen nach Quartalsende eingereicht werden, sofern die Summe der abgezogenen Quellensteuern pro Monat regelmässig unter 3000
Franken liegt,
b innert 30 Tagen nach Ende des Kalenderjahres eingereicht werden, sofern die Summe der abgezogenen Quellensteuern pro Monat regelmässig
unter 50 Franken liegt.
3 Absatz 2 gilt nicht für die Quellensteuer auf Kapitalleistungen (Art. 17 Abs. 1).
4 Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ihren
oder seinen Pflichten nicht oder nur verspätet nach, kann die Abrechnungsperiodizität von der kantonalen Steuerverwaltung in allen Fällen auf einen Monat
festgelegt werden.
5 Die Abrechnung über die Quellensteuer von Künstlerinnen und Künstlern,
Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG) ist
innert 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung einzureichen.

## Art. 21 {#art_21}

Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person
1 Quellensteuerpflichtige Personen müssen der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung Änderungen von Sachverhalten umgehend melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind.
661.711.1 10

## Art. 22 {#art_22}

Rechnungsstellung
1 Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch die Steuerverwaltung in Rechnung gestellt. Für Verzugszinsen gilt Artikel 26 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben
und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)6).
2 Bei Einhaltung der Abrechnungsfrist nach Artikel 20 wird die Bezugsprovision
in Abzug gebracht (Art. 186 Abs. 3 StG). Die Frist gilt nur dann als gewahrt,
wenn innert dieser Frist eine vollständige und korrekte Abrechnung eingereicht
wird, die nicht wegen Beanstandungen zurückgewiesen werden muss.
3 Die Bezugsprovision beträgt zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und
abgelieferten Beträge. Wird die Abrechnung nicht über das Internetportal des
Kantons oder über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) eingereicht, beträgt sie ein Prozent.
4 Der Anspruch auf Bezugsprovision verfällt bei verspäteter Zahlung der in
Rechnung gestellten Quellensteuern. Die von der geschuldeten Quellensteuer
in Abzug gebrachte Bezugsprovision wird nachgefordert.

## Art. 23 {#art_23}

Bezugsminima
1 Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Artikeln 14 bis 17 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als
a 300 Franken je Veranstaltung bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportler oder Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG),
b 300 Franken im Steuerjahr für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung (Art. 118 StG) sowie Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger (Art. 119 StG),
c 1000 Franken im Steuerjahr für Renten und 5000 Franken im Steuerjahr
für Kapitalleistungen (Art. 120 und 121 StG).

## Art. 24 {#art_24}

Rückerstattung
1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu
hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der kantonalen Steuerverwaltung abgerechnet, kann diese den Differenzbetrag direkt
der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
6) BSG 661.733
11 661.711.1

## Art. 25 {#art_25}

Gemeinde- und Kirchensteuer
1 Das gewogene Mittel der Steueranlagen von Gemeinden (Art. 114 Abs. 4
StG) mit quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechnet
sich aufgrund des Anteils dieser Gemeinden an den insgesamt im Kanton quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Stichtag ist der 31. Mai
des dem Steuerjahr vorausgegangenen Kalenderjahres.
2 Das gewogene Mittel der Kirchensteueranlagen (Art. 24 KStG) für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer im Kanton Bern als
Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, berechnet sich
sinngemäss nach Absatz 1.
6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

## Art. 26 {#art_26}

Anwendbares Recht
1 Sofern sich aus Artikel 186a StG und aus den Bestimmungen dieses
Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes
über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss
auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

## Art. 27 {#art_27}

Besteuerungsgrundlage
1 Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin oder vom
Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

## Art. 28 {#art_28}

Abrechnungsverfahren
1 Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA)7).
2 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige
AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)8) über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
3 Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz im
Kanton Bern auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung Meldung. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
7) SR 822.411
8) SR 831.101
661.711.1 12

## Art. 29 {#art_29}

Überweisung der Quellensteuer an die kantonale Steuerverwaltung
1 Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Bern nach
Abzug der Bezugsprovision an die kantonale Steuerverwaltung.
2 Die Höhe der Bezugsprovision richtet sich nach Artikel 1 Absatz 5 VOSA.

## Art. 30 {#art_30}

Aufteilung des Steuerertrages
1 Die im vereinfachten Verfahren bezogenen Steuern werden auf Kanton,
Gemeinden und Kirchgemeinden aufgeteilt.
2 Die Anteile von Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden richten sich nach
dem Verhältnis der Steueranlagen des Vorjahres, wobei für die Gemeindesteuern und die Kirchensteuern auf das gewogene Mittel nach Artikel 25 abgestellt
wird.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Quellensteuerverordnung vom 28. Oktober 2009 (QSV)9) wird aufgehoben.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bern, 16. September 2020 Im Namen des Regierugnsrates
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
9) BSG 661.711.1
13 661.711.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-094
661.711.1 14
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-094
