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title: "Gesetz über das Universitätsgut"
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provisions: 6
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# Gesetz über das Universitätsgut

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Bestand und die Zweckbestimmung des Universitätsgutes sowie das
Eigentum daran.

## § 2 {#par_2}

Definition des Universitätsgutes
1 Das Universitätsgut bildet mit den der Stadt Basel darauf zustehenden Berechtigungen, wie sie durch
die Stiftungen und Vergabungen durch die Dotationsurkunde vom Jahre 1803, durch die Sprüche des
bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten Eidgenössischen Schiedsgerichts und durch Grossratsbeschluss vom 21. März 1843 bestimmt und anerkannt sind, ein an die Örtlichkeit der Stadt Basel
unauflöslich geknüpftes, unteilbares Eigentum des Kantons Basel-Stadt, welches den Bestimmungen
der Stiftungen und dem Zweck der höheren Lehranstalten nie entfremdet werden darf.

## § 3 {#par_3}

Bestand
1 Das Universitätsgut besteht:
1. Aus den im Grundbuch als Eigentum der Universität Basel eingetragenen Liegenschaften,
soweit die Eintragung vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist.
2. Aus den Sammlungen der staatlichen Museen gemäss Museumsgesetz.
3. Aus den Sammlungen und aus dem Inventar der Öffentlichen Bibliothek und der Institute
der Universität, soweit es diesen nicht nur zur Benützung überlassen ist.
2 Sammlungsgegenstände, die in die Sammlungen der staatlichen Museen durch Kauf, Tausch, Schenkung oder erbrechtliche Verfügung aufgenommen werden, gehören zum Universitätsgut.
3 Neuerwerbungen der Institute der Universität sowie der Öffentlichen Bibliothek nach dem 31. Dezember 1995 gehören nicht zum Universitätsgut, sondern stehen im Eigentum der Universität Basel.

## § 4 {#par_4}

Grundsatz der Unveräusserlichkeit
1 Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften über die Veräusserung von Universitätsgut.
2 Für die Veräusserung von Gegenständen der Sammlungen der Museen gelten die Vorschriften des
Museumsgesetzes.
§ 4a * Grundsatz der örtlichen Gebundenheit des Universitätsguts
1 Das Universitätsgut ist grundsätzlich örtlich an die Stadt Basel gebunden. Der Regierungsrat erlässt
auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften über die Lagerung von Sammlungsgegenständen
ausserhalb der Stadt.

## § 5 Universitätsgutsgesetz 440.400 {#par_5}

Schlussbestimmungen
1 Das Gesetz über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Oktober 1919 wird aufgehoben.

## § 6 {#par_6}

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es erwächst nur in Rechtskraft,
wenn das Museumsgesetz ebenfalls rechtskräftig wird. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der
Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 1)
1) Wirksam seit 1. 1. 2001.
Universitätsgutsgesetz 440.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.06.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung KB 19.06.1999
11.03.1999 26.04.2015 § 4a eingefügt KB 14.03.2015
Universitätsgutsgesetz 440.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.06.1999 01.01.2001 Erstfassung KB 19.06.1999
§ 4a 11.03.1999 26.04.2015 eingefügt KB 14.03.2015
