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title: "Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern"
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# Verordnung betreffend die schweizerisch-französische Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur jährlichen Erhebung der Bruttolohnsumme französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort
im Kanton Bern sowie die Verteilung der von Frankreich dafür geleisteten Vergütung an den Kanton und die Gemeinden.
2 Erhebung der Bruttolohnsumme

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten bei der Erhebung der Bruttolohnsumme
1 Die kantonale Steuerverwaltung führt gestützt auf die ihr von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eingereichten Ansässigkeitsbescheinigungen das Register der französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 164 Abs. 2
des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG1)]) mit Arbeitsort im Kanton Bern.
1) BSG 661.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-134
669.811.1 2
2 Sie erhebt bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie bei Dritten, die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort im Kanton Bern
Vergütungen im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
ausrichten, die jährliche Bruttolohnsumme und sorgt für deren fristgerechte
Meldung an die Eidgenössische Finanzverwaltung.
3 Die Gemeinde prüft die ihr von der kantonalen Steuerverwaltung elektronisch
zur Verfügung gestellten Daten betreffend die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in ihrer Gemeinde. Sie meldet der kantonalen Steuerverwaltung in der Gemeinde arbeitstätige Personen, die als französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Betracht fallen.

## Art. 3 {#art_3}

Bruttolohnsumme
1 Die Bruttolohnsumme umfasst sämtliche periodischen oder einmaligen Geld-
und Naturaleinkünfte, gleichgültig, ob sie aus einer Haupt oder Nebenerwerbstätigkeit fliessen. Eingeschlossen sind Gewinnbeteiligungen und andere Bezüge wie Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen und Trinkgelder.
2 Zur Bruttolohnsumme gehören auch Familien- und andere Zulagen sowie
Ersatzeinkünfte wie Arbeitslosengelder, Kranken- und Unfallgelder.
3 Massgebend sind die Bruttobeträge ohne jeglichen Abzug.
4 Unkostenersatz ist nicht Bestandteil der Bruttolohnsumme.

## Art. 4 {#art_4}

Ansässigkeitsbescheinigung
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die eine französische Grenzgängerin oder
einen französischen Grenzgänger beschäftigen, sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung das für sie bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbescheinigung unaufgefordert wie folgt einzureichen:
a erstmals innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbstständigen Tätigkeit im Kanton Bern,
b jeweils vor Ende des Kalenderjahres, falls die französische Grenzgängerin oder der französische Grenzgänger im nächsten Jahr am bernischen
Arbeitsort weiter beschäftigt wird,
c innert zehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
Kenntnis von einer Änderung des Wohnortes der französischen Grenzgängerin oder des französischen Grenzgängers erhalten hat.
2 Unvollständige und unleserliche Ansässigkeitsbescheinigungen werden zur
Verbesserung durch die französische Grenzgängerin oder den französischen
Grenzgänger an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zurückgesandt.
3 669.811.1

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1 Die kantonale Steuerverwaltung stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die
für das betreffende Kalenderjahr Ansässigkeitsbescheinigungen für französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern eingereicht haben, die zur Deklaration der Bruttolohnsumme notwendigen Formulare
zu.
2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Bruttolohnsumme auch elektronisch über das Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren.

## Art. 6 {#art_6}

Frist zur Deklaration der Bruttolohnsumme
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Bruttolohnsumme französischer
Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Kanton Bern innert 30
Tagen nach Erhalt der ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung zugestellten
Formulare zu melden.
2 Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die Bruttolohnsumme über das
Online-Portal der kantonalen Steuerverwaltung deklarieren, beginnt die Frist
mit der entsprechenden Aufforderung im Online-Portal.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dritte, die einer französischen Grenzgängerin oder einem französischen Grenzgänger direkt Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- oder Unfallversicherung ausrichten.
4 Bei Verletzung von Verfahrenspflichten ist Artikel 216 StG anwendbar.
3 Verteilung der von Frankreich geleisteten Vergütung

## Art. 7 {#art_7}

Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die von Frankreich geleistete Vergütung wird nach vorgängiger Kürzung um
die an Frankreich zu leistende Vergütung (Art. 10) zwischen dem Kanton und
den beteiligten Gemeinden im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt.

## Art. 8 {#art_8}

Verteilung des Gemeindeanteils
1 Der Gemeindeanteil wird auf jene Gemeinden verteilt, in welchen sich der
Arbeitsort einer französischen Grenzgängerin oder eines französischen Grenzgängers am Ende des betreffenden Kalenderjahres respektive am Tage des
Stellenaustritts befunden hat.
2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des auf jede einzelne Gemeinde entfallenden Anteils an der Bruttolohnsumme.
669.811.1 4

## Art. 9 {#art_9}

Verteilungsplan
1 Die kantonale Steuerverwaltung errichtet den Verteilungsplan, eröffnet diesen
allen beteiligten Gemeinden und nimmt die Auszahlung der Anteile an die beteiligten Gemeinden vor.
2 Jede beteiligte Gemeinde kann gegen den Verteilungsplan innert 30 Tagen
seit der Eröffnung Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann bei
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs erhoben werden.
4 Aufteilung der vom Kanton Bern an Frankreich zu leistenden

## Art. 10 Vergütung {#art_10}

Grundsatz
1 Die für bernische Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in
Frankreich an Frankreich zu leistende Vergütung wird von der von Frankreich
zu leistenden Vergütung in Abzug gebracht.

## Art. 11 {#art_11}

Ausnahme
1 Übersteigt die Anzahl der bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger
gemessen an der Anzahl französischer Grenzgängerinnen und Grenzgänger
die Grenze von 20 Prozent, ist die an Frankreich zu leistende Vergütung dem
Kanton und den Wohnsitzgemeinden der bernischen Grenzgängerinnen und
Grenzgänger im Verhältnis zwei zu eins zu belasten. *
2 Die Belastung der beteiligten Wohnsitzgemeinden erfolgt im Verhältnis der
von bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern erzielten Nettoerwerbseinkünfte.

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Summe der Nettoerwerbseinkünfte gemäss Artikel 11 Absatz 2 ist durch
die kantonale Steuerverwaltung unter Mitwirkung der Gemeinden mit bernischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zu erheben. Artikel 9 gilt sinngemäss.
2 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht nach Ablauf der Einsprachefrist bei
den betroffenen bernischen Gemeinden den von ihnen geschuldeten Anteil der
an Frankreich zu leistenden Vergütung.
5 669.811.1
5 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 27. April 1988 betreffend die schweizerisch-französische
Vereinbarung über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (BSG 669.811.1) wird aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt erstmals für die Erhebung der Bruttolohnsumme für das Kalenderjahr 2009.
Bern, 28. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger
669.811.1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-134
06.04.2011 01.07.2011 Art. 11 Abs. 1 geändert 11-40
7 669.811.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-134
Art. 11 Abs. 1 06.04.2011 01.07.2011 geändert 11-40
