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title: "Erbschaftsverordnung"
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provisions: 37
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# Erbschaftsverordnung

## § 1 {#par_1}

Erbschaftsbehörde
1 Die Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers ist zuständig
für alle Anordnungen, welche die Inventur und die Teilung im Sinne von
Art. 70 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
betreffen. Der letzte Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB.
2 Sie versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen
von wenigstens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal jährlich zu ihren
Sitzungen.
3 Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

## § 2 {#par_2}

Präsidium
1 Der Präsident der Erbschaftsbehörde bereitet die Sitzungen vor und leitet
diese.
2 Zudem leitet er die Verhandlungen und Aussprachen mit den Erben oder
Erbenvertretern, wobei er sich dabei auch durch ein Mitglied der Behörde
oder einen Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes vertreten lassen kann.

## § 3 {#par_3}

Erbschaftsschreiber
1 Der Erbschaftsschreiber hat folgende Aufgaben:
a) Leitung des Erbschaftsamtes
b) Führung des Protokolls der Erbschaftsbehörde und bei Erbenkonferenzen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Beurkundungen gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch
2 Zudem führt er das Manual, in welches die bei der Erbschaftsbehörde eingehenden Geschäfte und deren Erledigung chronologisch einzutragen sind,
sowie folgende Verzeichnisse:
a) Verzeichnis über die Inventuren und Teilungen
b) Verzeichnis über die Vermögensherausgaben (Erbvorbezüge und
Schenkungen)
c) Verzeichnis über die Staatsgebühren in Nachlassfällen
d) Verzeichnis der Urschriften (öffentliche letztwillige Verfügungen,
Ehe-, Vermögens- und Erbverträge)
e) Verzeichnis der in der Schirmlade zur Eröffnung hinterlegten Urkunden (letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens- und Erbverträge)
3 Die Aufgaben des Erbschaftsschreibers können im Einvernehmen mit der
Erbschaftsbehörde Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes übertragen werden.
Der Aufsichtsbehörde sind die Personen zu melden, welche Beurkundungen
vornehmen.
2 Allgemeine Bestimmungen

## § 4 {#par_4}

Sicherungsmassnahmen
1 Sobald die Erbschaftsbehörde vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten
hat, trifft sie unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen
Vorkehrungen.
2 Dazu gehört auch die erste Sicherung eines Nachlasses, für den eine auswärtige Behörde zuständig ist.
3 Befinden sich bewegliche Vermögenswerte des Erblassers in einer anderen Gemeinde, so ist die dort zuständige Erbschaftsbehörde um Aufnahme
der Sicherungsmassnahmen zu ersuchen. Die für den Nachlass zuständige
Behörde kann jedoch das Inventar in allen Gemeinden des Kantons Schaffhausen selbst aufnehmen.

## § 5 {#par_5}

Erbenermittlung
1 Die Erbschaftsbehörde ermittelt die gesetzlichen Erben in der Regel anhand von Familienscheinen der heimatlichen Zivilstandsämter, Auszügen
über den registrierten Familienstand sowie unter Beizug der Verfügungen
von Todes wegen und der Ehe- und Erbverträge.
2 Die amtlichen Zivilstandsauszüge sind den Originalakten beizulegen.
3 Wenn keine oder ungenügende amtliche Unterlagen erhältlich sind und
auch am Nachlass Beteiligte keine glaubhaften Erklärungen über Erbberechtigte abgeben können, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein Erbenaufruf anzuordnen (Art. 555 ZGB). Die Publikation kann in
der Tagespresse der Heimat des Erblassers beziehungsweise der mutmasslichen Erben oder am letzten bekannten Aufenthaltsort erfolgen.

## § 6 {#par_6}

Vertretung der Erben
1 Wenn der überlebende Ehegatte mit eigenen minderjährigen Kindern an
der Erbengemeinschaft beteiligt ist oder wenn mutmassliche Erben unbekannt abwesend sind, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine
Beistandschaft anzuordnen oder die Angelegenheit selber zu regeln
(Art. 306, 390, 392 ZGB).

## § 7 {#par_7}

Information der Erben
1 Das Erbschaftsamt informiert die Erben oder den Vertreter der Erben über
die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere auch über die Möglichkeit, innert angemessenem Zeitrahmen die Aufnahme eines amtlichen Inventars zu
verlangen.

## § 8 {#par_8}

Verwendung des Inventarfragebogens als steuerrechtliches Inventar
1 Der Inventarfragebogen gilt als steuerrechtliches Inventar.
2 Ist ein amtliches Inventar zu erstellen, so stellt das Erbschaftsamt der kommunalen Steuerverwaltung beim Abschluss des Inventars den vom Erbschaftsamt ausgefüllten Inventarfragebogen inklusive der Belege zu. Die
kommunale Steuerverwaltung ergänzt die Angaben wenn erforderlich und
leitet den Inventarfragebogen inklusive Belege der kantonalen Steuerverwaltung weiter, welche ebenfalls Ergänzungen vornehmen kann. Der bereinigte
Inventarfragebogen wird danach dem Erbschaftsamt zurückgesandt. Das
Erbschaftsamt nimmt, sofern die Steuerbehörden Korrekturen vorgenommen
haben, soweit notwendig mit den Erben respektive der Ansprechperson des
Nachlasses Kontakt auf zur Bereinigung der Angaben. Diesfalls revidiert das
Erbschaftsamt im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips Inventar, Gebühren und Steuern.
3 Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so reicht das Erbschaftsamt den Inventarfragebogen mit den Belegen dem Amt für Justiz und
Gemeinden zur Genehmigung ein. Nach erfolgter Genehmigung leitet das
Erbschaftsamt eine Kopie des genehmigten Inventarfragebogens inklusive
Belege an die Gemeindesteuerverwaltung zur Verwendung im Verfahren
über die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern weiter.

## § 9 {#par_9}

Fehlende Unterschriften
1 Wird der Inventarfragebogen innert angesetzter Frist und trotz Mahnung
nicht eingereicht, so wird er durch das Erbschaftsamt ausgefüllt, sofern dies
möglich ist. Dies ist auf dem Inventarfragebogen zu vermerken.
2 Verweigern die Erben respektive der Erbenvertreter die Unterzeichnung
des amtlichen Inventars, wird dies im Beschluss der Erbschaftsbehörde vermerkt.
3 Kommt der Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG ZGB nicht zustande,
so beschliesst die Erbschaftsbehörde die Einstellung des Verfahrens.
3 Siegelung

## § 10 {#par_10}

Siegelung
1 Die Siegelung erfolgt durch den Präsidenten der Erbschaftsbehörde und
den Erbschaftsschreiber oder durch zwei Mitglieder der Erbschaftsbehörde
respektive des Erbschaftsamtes. Die Erbschaftsbehörde hat sich so zu organisieren, dass Siegelungen jederzeit erfolgen können.
2 Sie wird in folgenden Fällen vorgenommen:
a) wenn die Erben unbekannt sind
b) wenn das Erbe streitig ist
c) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft
werden
d) auf Verlangen eines Erben
e) auf Verlangen eines Gläubigers
3 Ist die Wohnung des Erblassers unbewohnt, so kann die ganze Wohnung
unter Siegel gelegt werden; unter Umständen genügt die Versiegelung einzelner Zimmer. Einzelne Behältnisse können nur versiegelt werden, wenn
sie abschliessbar sind. Bares Geld, Sparhefte, Wertpapiere, Schmuck und
andere wertvolle Gegenstände sind vor der Siegelung in amtliche Verwahrung zu nehmen. Im Übrigen richtet sich die Siegelung nach den örtlichen
Verhältnissen.
4 Über die Siegelung ist ein Protokoll zu erstellen.
4 Verfügungen von Todes wegen

## § 11 {#par_11}

Letztwillige Verfügungen und Erbverträge
1 Die Erbschaftsbehörde hat die bei ihr hinterlegten letztwilligen Verfügungen
und Erbverträge an einem sicheren Ort aufzubewahren (Schirmlade) und zu
registrieren.
2 Öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind am Ort der Beurkundung im Original aufzubewahren; an Berechtigte dürfen, auch bei einem
Wohnsitzwechsel, nur Kopien herausgegeben werden.
3 Verlangt der Testator einer öffentlich letztwilligen Verfügung schriftlich um
Herausgabe der Urschrift zur Vernichtung, ist ihm diese auszuhändigen und
die Vernichtung zu überwachen. Bei Ehe- und Erbverträgen ist dies nur mit
Zustimmung aller Beteiligten möglich und wenn die für die Aufhebung notwendige Form eingehalten ist. Ist die Erbschaftsbehörde über die Identität
einer zustimmenden Person im Unklaren, ist die Herausgabe zu verweigern.
Im Beurkundungsregister ist die Herausgabe zur Vernichtung zu vermerken
und der wesentliche Inhalt der Urkunde anzumerken.
4 Drittpersonen, Banken usw., welche letztwillige Verfügungen in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese nach dem Ableben des Erblassers unverzüglich der zuständigen Erbschaftsbehörde zu übergeben (Art. 556
ZGB).

## § 12 {#par_12}

Eröffnung
1 Die amtliche Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Bekanntgabe von Ehe- und Vermögensverträgen erfolgen für die
Erbschaftsbehörde durch den Erbschaftsschreiber oder einen Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes.
2 Über die Eröffnung ist Protokoll zu führen.

## § 13 {#par_13}

Mitteilung
1 Alle gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie der Willensvollstrecker erhalten auf Kosten der Erbschaft beglaubigte Kopien der Verfügungen von
Todes wegen und der Ehe- und Vermögensverträge, soweit diese sie angehen. Die Auftragserteilung an den Willensvollstrecker erfolgt gemäss
Art. 517 Abs. 2 ZGB.
2 Vermächtnisnehmer erhalten schriftlich Mitteilung, soweit es sie angeht.
3 Letztwillige Verfügungen, Erbverträge sowie Ehe- und Vermögensverträge
werden im Original dem amtlichen Inventar, dem Teilungsvertrag respektive
dem Inventarfragebogen beigefügt.
5 Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen

## § 14 {#par_14}

Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens
1 Entfallen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines amtlichen Inventars,
kommt das vereinfachte Verfahren mit Inventarfragebogen zur Anwendung.
2 Besteht der Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer lediglich aufgrund
von auszurichtenden Vermächtnissen und sind der Wert der Vermächtnisse
sowie die Empfänger bekannt, so kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, ausser das amtliche Verfahren ist aus anderem Grund notwendig.

## § 15 {#par_15}

Inventarfragebogen
1 Das Erbschaftsamt stellt der Person, die sich um den Nachlass kümmert,
den Inventarfragebogen zu. Es gilt der durch das Volkswirtschaftsdepartement erstellte Inventarfragebogen. Dieser enthält die Angaben zu den
betroffenen Personen und zum Vermögen.
2 Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod eines eingetragenen Partners ist
das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Vermögen, inklusive
das Vermögen der unter elterlichen Sorge stehender minderjährigen Kinder,
aufzuführen.
3 Der Inventarfragebogen enthält folgende Angaben:
a) die Personalien des Erblassers
b) die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder
c) das Datum der Eheschliessung
d) den Güterstand
e) das Datum des Todestages
f) die Angaben über das Vorhandensein von Verfügungen von Todes
wegen und Ehe-/ Erbverträgen sowie die Personalien der Erben und
der Vermächtnisnehmer, soweit diese bekannt sind
g) die Aktiven:
1. Grundeigentum
2. Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen
3. Anteile am Vermögen von in- und ausländischen Personengesellschaften wie Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften
4. Anteile an Einzelfirmen
5. Barschaft, Banknoten, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben
6. übrige Vermögensgegenstände (Fahrzeuge, Sammlungen,
Schmuck, Kunstgegenstände)
7. Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
8. Anteile an unverteilten Erbschaften (Erbengemeinschaften
und anderen Vermögensmassen)
9. Vorempfänge und Schenkungen
10. Vermögen minderjähriger Kinder
h) die Passiven:
1. Grundpfandschulden
2. Geschäftsschulden
3. andere Schulden (auch Ansprüche Dritter, Nutzniessungsvermögen, Forderungen der Kinder und Grosskinder (Lidlohn)
4. Todesfallkosten
4 Der Inventarfragebogen ist wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit
den Beilagen dem Erbschaftsamt in der Regel innerhalb zweier Monate seit
der Aufforderung zur Einreichung zurückzusenden.
5 Das Volkswirtschaftsdepartement kann mittels Kreisschreiben bei den laufenden Rechnungen und den Todesfallkosten Pauschalen festlegen. Diese
gelten auch bei der amtlichen Inventaraufnahme.
6 Der Inventarfragebogen unterbricht die Ausschlagungsfrist gemäss ZGB
nicht.

## § 16 {#par_16}

Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Inventarfragebogens
1 Im vereinfachten Verfahren wird der Inventarfragebogen durch die Erben,
den Willensvollstrecker oder den Bevollmächtigten der Erben erstellt, sofern
er nicht bereits durch das Erbschaftsamt ausgefüllt worden ist.
2 Das Erbschaftsamt überprüft die Angaben auf dem Inventarfragebogen mit
den ihm bekannten Daten. Ergibt sich aufgrund des eingereichten Inventarfragebogens die Notwendigkeit eines amtlichen Inventars, so leitet es das
entsprechende Verfahren ein.
3 Das Erbschaftsamt reicht den Inventarfragebogen mit allen Beilagen dem
Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein.
6 Amtliches Inventar

## § 17 {#par_17}

Aufnahme des amtlichen Inventars
1 Das amtliche Inventar ist in der Regel innerhalb zweier Monate seit dem
Tode des Erblassers durch das Erbschaftsamt aufzunehmen.
2 Das Erbschaftsamt teilt den bis dahin bekannten Erben respektive deren
gesetzlichen Vertretern mit, ob deren Anwesenheit bei der Aufnahme des
amtlichen Inventars erforderlich ist. Erscheinen die Erben trotz rechtzeitiger
Einladung nicht, so kann die Inventaraufnahme trotzdem erfolgen.
3 In dringenden Fällen kann die Inventaraufnahme durch mündliche Vereinbarung mit einzelnen Erben früher angesetzt werden.

## § 18 {#par_18}

Umfang des Inventars
1 Das Inventar soll die Aktiven und Passiven des Nachlasses vollständig und
abschliessend darstellen.
2 Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod eines eingetragenen Partners ist
das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Vermögen aufzunehmen. Bei Gütertrennung ist nur das Vermögen des Erblassers aufzunehmen.
3 Über das Grundeigentum sind beim zuständigen Grundbuchamt Auszüge
aus dem Grundbuch anzufordern.
4 Können Aktiven und Passiven nicht oder nur unvollständig ermittelt werden, so soll die Erbschaftsbehörde von Amtes wegen alle notwendigen Erhebungen vornehmen.

## § 19 {#par_19}

Schätzung
1 Die Vermögensgegenstände sind per Todestag zum Steuer- respektive
Repartitionswert, gegebenenfalls zum Ertrags- oder Nutzwert im Inventar
aufzunehmen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Verständigung
mit den Erben gesucht werden. Wenn ein Erbe es verlangt oder wenn es
das Erbschaftsamt als notwendig erachtet, sind zur Schätzung Sachverständige beizuziehen.
3 Die im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücke sind, wenn der Nachlass einer Erbschaftssteuer unterliegt, durch das Amt für Grundstückschätzungen gemäss Verordnung über die Bewertung von Grundstücken auf den
Todestag zu schätzen.

## § 20 {#par_20}

Grundbuchanmeldung
1 Die Anmeldung für die Grundbucheintragung im Falle von Erbfolge und
Erbteilung an im Kanton Schaffhausen gelegenem Grundeigentum erfolgt
durch das Erbschaftsamt oder die Erben. Die Einzelheiten richten sich nach
der Grundbuchverordnung des Bundes und des Kantons Schaffhausen.
2 Für die Eigentumsübertragung von nicht im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücken haben die Erben selbst zu sorgen.

## § 21 {#par_21}

Form des Inventars
1 Das Erbschaftsinventar gliedert sich in den Vorbericht und das eigentliche
Inventar.
2 Im Vorbericht sind aufzuführen:
1. Die Namen der Inventarbeamten und der Erben, welche der Inventaraufnahme beigewohnt haben
2. der genaue Wortlaut oder eine inhaltliche Zusammenfassung von
Ehe- und Vermögensverträgen und von letztwilligen Verfügungen und
Erbverträgen, die beiden Letzteren mit dem Datum der amtlichen Eröffnung
3. das Datum einer allfälligen Siegelung und Entsiegelung mit der Feststellung, ob das Siegel bei der Inventaraufnahme unversehrt war
3 Im Inventar sind aufzuführen:
1. Aktiven:
a) Grundeigentum
b) Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen
c) Anteile am Vermögen von in- und ausländischen Personengesellschaften wie Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften
d) Anteile an Einzelfirmen
e) Barschaft, Banknoten, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben
f) übrige Vermögensgegenstände (Fahrzeuge, Sammlungen,
Schmuck, Kunstgegenstände)
g) Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
h) Anteile an unverteilten Erbschaften (Erbengemeinschaften
und anderen Vermögensmassen)
i) Vorempfänge und Schenkungen (pro memoria)
j) Vermögen minderjähriger Kinder (pro memoria)
2. Passiven:
a) Grundpfandschulden
b) Geschäftsschulden
c) andere Schulden (auch Ansprüche Dritter, Nutzniessungsvermögen, Forderungen der Kinder und Grosskinder [Lidlohn])
d) Todesfallkosten
3. Vermögensausscheidung:
1. Festlegung der Güterrechtsansprüche der Ehegatten oder der

## § 22 eingetragenen Partner {#par_22}

Ausfertigung des Inventars und Mitteilung an die Erben
1 Das Erbschaftsamt erstellt das Erbschaftsinventar aufgrund der Inventaraufnahme, der amtlichen Ermittlungen und der Schätzungsberichte.
2 Das Erbschaftsinventar ist allen Erben schriftlich zuzustellen. Vorbehalten
bleibt § 24. Ehegatten ohne Erbenstellung ist der Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung zuzustellen.
3 Allfällige nachträgliche Einwendungen und Vorbehalte, die nicht beseitigt
werden können, sind unter Bekanntgabe an alle Erben im Inventar anzumerken.
4 Falls die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung nicht verlangt
ist, wird das von den Erben unterzeichnete OriginalInventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und vom Erbschaftsamt registriert
und aufbewahrt. Ein solches Inventar ist auch dem Amt für Justiz und
Gemeinden zu unterbreiten.

## § 23 {#par_23}

Frist für die Ausschlagung der Erbschaft
1 Die Frist für die Ausschlagung richtet sich nach dem ZGB.

## § 24 {#par_24}

Inventar und Teilungsvertrag ohne separate Zustellung des Inventars
1 Sofern sämtliche Erben bei der Inventaraufnahme die Annahme der Erbschaft erklären und die amtliche Mitwirkung bei der Teilung verlangt wird,
kann die Zustellung des Inventars unterbleiben. Die Erben erhalten in diesem Fall unmittelbar einen Entwurf eines Teilungsvertrages gemäss § 27.
7 Teilung

## § 25 {#par_25}

Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
1 Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, so obliegt diesem die Teilung. Im Übrigen richtet sich die Teilung nach den erbrechtlichen Bestimmungen des
ZGB, den Anweisungen der Erben und den Verfügungen von Todes wegen.
2 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten soll das Erbschaftsamt mit den
Erben vermittelnd verhandeln, wenn nötig durch Einberufung von Erbenkonferenzen.

## § 26 {#par_26}

Versteigerung
1 Das Begehren um Versteigerung einer Erbschaftssache ist allen Erben unter Vorlage der Steigerungsbedingungen und der Steigerungsmöglichkeiten
bekanntzugeben.
2 Können sich die Erben nicht einigen, so setzt die Erbschaftsbehörde die
Bedingungen fest und entscheidet, ob die Versteigerung unter den Erben
oder öffentlich stattzufinden habe.
3 Die Versteigerung wird durch das Konkursamt am Ort der gelegenen Sache durchgeführt.
4 Sind im Kanton Schaffhausen gelegene Grundstücke Gegenstand der Versteigerung, so hat das Konkursamt nach Erfüllung der Steigerungsbedingungen dem Grundbuchamt/Notariat den Zuschlag zum Eintrag anzuzeigen. Die
amtliche Versteigerung tritt anstelle der öffentlichen Beurkundung.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.

## § 27 {#par_27}

Teilungsvertrag, Darstellung
1 Der Erbteilungsvertrag setzt sich zusammen aus:
1. Der Erbenbescheinigung, welche enthalten muss:
a) einen Hinweis auf die Zivilstandsdokumente
b) Angaben über Verfügungen von Todes wegen, soweit sie die
Erbfolge betreffen, und deren Eröffnung, gegebenenfalls den
Hinweis, dass keine Verfügungen von Todes wegen vorliegen
c) die genauen Personalien des Erblassers einschliesslich
Wohnsitz und Zeitpunkt seines Todes
d) die genauen Personalien aller gesetzlichen und eingesetzten
Erben
e) die Feststellung, dass die aufgeführten Personen die einzigen
Erben des Erblassers sind, unter Vorbehalt der Erbschaftsklage bei gesetzlichen Erben beziehungsweise der Erbschaftsklage, Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage bei eingesetzten Erben
2. dem Vorbericht gemäss § 21, ergänzt mit:
a) der Erklärung, wer die Anmeldung zum Grundbucheintrag vornimmt
b) wichtigen Vereinbarungen der Erben
3. dem Inventar, bestehend aus Aktiven und Passiven und der Ermittlung des Reinvermögens
4. der Vermögensausscheidung, d.h. der güterrechtlichen Ausscheidung des ehelichen oder partnerschaftlichen Vermögens nach dem
geltenden Güterstand
5. der Teilung:
a) nach den Vereinbarungen der Erben
b) gemäss den testamentarischen oder erbvertraglichen Bestimmungen
c) im Sinne der erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB
6. der Veranlagung der Erbschaftssteuer
7. der Zuweisung der einzelnen Erbschaftssachen
2 Liegt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 EG ZGB kein amtliches Inventar vor, so
enthält der Teilungsvertrag die Angaben, die der Behörde bekannt sind.

## § 28 {#par_28}

Separate Erbenbescheinigungen
1 Auf Verlangen können den Erben nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von
drei Monaten separate Erbenbescheinigungen ausgestellt werden.
2 Dem Begehren um Ausstellung einer Bescheinigung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ist nur Folge zu geben, wenn Erklärungen über die Annahme
der Erbschaft durch alle Erben vorliegen.
3 Für eingesetzte Erben gilt Art. 559 ZGB.

## § 29 {#par_29}

Teilungsvertrag, Anerkennung
1 Der Teilungsvertrag wird verbindlich mit der Unterzeichnung durch die Erben.
2 Die Erbschaftsbehörde nimmt vom unterzeichneten Teilungsvertrag Kenntnis.
3 Sind bevormundete oder verbeiständete Erben am Nachlass beteiligt, ist
die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 416
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erforderlich.
4 Der Teilungsvertrag ist dem Amt für Justiz und Gemeinden zu unterbreiten.

## § 30 {#par_30}

Einstellung des Teilungsverfahrens
1 Kommt ein Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG zum ZGB nicht zustande, beschliesst die Erbschaftsbehörde die Einstellung des Verfahrens. Den
Erben und dem Amt für Justiz und Gemeinden ist davon Mitteilung zu machen.

## § 31 {#par_31}

Registrierung
1 Die Original-Teilungsverträge werden durch das Erbschaftsamt registriert
und aufbewahrt.
2 Die an der Erbschaft beteiligten Personen erhalten beglaubigte Kopien.
3 Auf der Kopie bescheinigt der Schreiber der Erbschaftsbehörde, dass die
Kopie mit dem Original übereinstimmt.

## § 32 {#par_32}

Mitteilung an die Steuerbehörde
1 Nach Prüfung des Teilungsvertrages durch das Amt für Justiz und Gemeinden stellt das Erbschaftsamt der Steuerverwaltung Kopien der Vermögenszuweisungen zu.
8 Zuständige kantonale Behörden

## § 33 {#par_33}

Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die Inventuren und Teilungen liegt beim Volkswirtschaftsdepartement.

## § 34 {#par_34}

Kontrolle im Erbschafts- und Erbschaftssteuerwesen
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden berät die Erbschaftsämter.
2 Es überprüft:
a) die amtlichen Erbschaftsinventare
b) die Inventarfragebogen
c) die amtlich durchgeführten Erbteilungen
3 Es führt folgende Verzeichnisse:
a) das Verzeichnis der Todesmitteilungen (mit der Erledigung der Nachlassfälle)
b) das Verzeichnis der Staatsgebühren

## § 35 c) das Verzeichnis der Erbschaftssteuern {#par_35}

Abrechnung und Berichte
1 Das Amt für Justiz und Gemeinden erstattet der kantonalen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Erbschaftsämtern jährlich einen Bericht
über die fälligen Staatsgebühren und Erbschaftssteuern.
9 Schlussbestimmungen

## § 36 {#par_36}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ersetzt die Erbschaftsverordnung vom 6. September
1977.
2 Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.

## § 37 {#par_37}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2016, S. 285.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 285
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.2016 01.05.2016 Erstfassung Abl. 2016, S. 285
