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title: "Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze"
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provisions: 11
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# Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Die Stadt Schaffhausen erstellt und unterhält auf ihrer Gemarkung
am rechten Rheinufer Bootsliegeplätze mit entsprechenden
Anbindevorrichtungen. Sie ist Konzessionsnehmerin des Kantons
Schaffhausen.

## Art. 2 II. Warteliste {#art_2}

1 Die Stadtpolizei führt je eine gebührenpflichtige Warteliste für natürliche Personen sowie für Weidlingsvereine. Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge der Anmeldung. 3) Zur Stärkung des Ver
trauens in den Zuteilungsprozess steht Anwärterinnen und Anwärtern die Einsichtnahme in die Warteliste bei der Stadtpolizei offen.
2 Die Bearbeitungsgebühr für die Warteliste beträgt Fr. 30.00 und
wird alljährlich erhoben. Wird diese Gebühr von einer Anwärterin
oder einem Anwärter nicht fristgerecht bezahlt (spätestens nach der
1. Mahnung), wird er oder sie entschädigungslos von der Warteliste
gestrichen.
3 Anwärterinnen und Anwärter müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme
in die Warteliste für natürliche Personen volljährig sein und im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben. 3) Ebenfalls zulässig ist der
Grundsatz
Warteliste
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Wohnsitznachweis in einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen
Stein am Rhein und Buchberg, welche Schaffhauser Kantonsbewohnerinnen und -bewohnern Gegenrecht gewährt. Bei Wegzug verbleiben Anwärterinnen und Anwärter auf der Warteliste.
4 Wartelistenplätze können nicht vererbt oder abgetreten werden.
5 Pro Haushalt kann nur eine Person in die Warteliste eingetragen
werden.

## Art. 3 III. Vergabe der Bootsliegeplätze {#art_3}

1 Die Liegeplätze werden so vergeben, dass es zur Hälfte Boote mit
und zur Hälfte Boote ohne Motoren hat.
2 Die Liegeplätze werden gemäss Reihenfolge der Warteliste von der
Stadtpolizei mittels Abschluss eines Nutzungsvertrages an volljährige Personen vergeben, welche den Platz für ein eigenes Boot benutzen. Vor der Vergabe werden die Personen jeweils darüber informiert, ob ein Liegeplatz mit oder ohne Motor zur Verfügung steht.
Lehnt eine Person den Abschluss eines Nutzungsvertrages ab,
bleibt sie auf der Warteliste bestehen und die nächste Person wird
angefragt. Im Nutzungsvertrag wird festgehalten, ob der Liegeplatz
mit oder ohne Motor genutzt werden kann.
3 Der Eintrag und Rang auf der Warteliste gibt keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bootsliegeplatzes.
Zuteilung
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4 Voraussetzung für die Vergabe und das Benutzen eines Bootsliegeplatzes ist Wohnsitznachweis im Kanton Schaffhausen oder einer
Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche Schaffhauser Kantonsbewohnerinnen und -bewohner
Gegenrecht gewähren.
5 Kann die begünstigte Anwärterin bzw. der Anwärter zum Zeitpunkt
der Vergabe des Bootsliegeplatzes mangels Wohnsitzerfordernis
nicht antreten, bleibt er auf der Warteliste auf seinem Platz stehen
und die nächste Person auf der Liste wird berücksichtigt.
6 Pro Haushalt darf maximal ein Bootsliegeplatz beansprucht werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Stadtpolizei kann Vereine mit Sitz in Schaffhausen oder einer
Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg mit mindestens 15 Mitgliedern bei der Vergabe von Bootsliegeplätzen bevorzugen. Die Vereine müssen sich an einen offenen Benutzerkreis wenden und als Zweck in den Statuten die gemeinschaftliche Nutzung des Rheins mit Weidlingen vorsehen.
2 Die Stadtpolizei kann Vereinen nach Abs. 1 Bootsliegeplätze privilegiert, ohne Berücksichtigung der Warteliste für Privatpersonen, zuweisen. Können nicht alle Vereine bei der Vergabe berücksichtigt
werden, werden sie nach Eingangsdatum ihrer Bewerbung auf einer
separaten Warteliste geführt. Bezüglich Gebühren gilt Art. 2 sinngemäss. 3)
3 Mit der privilegierten Liegeplatzvergabe soll möglichst vielen Personen Zugang zum Rhein ermöglicht werden.
4 Die Vereine organisieren sich selbst, wobei die Stadt Schaffhausen
mit denselben einen Nutzungsvertrag abschliesst.
5 Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall einer Voraussetzung nach
Abs. 1 entfällt der Anspruch auf einen Bootsliegeplatz per sofort.

## Art. 5 IV. Gebühren und Pflichten {#art_5}

1 Für die Benutzung eines Bootsliegeplatzes wird pro Jahr eine städtische Gebühr von Fr. 480.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. Die
kantonale Nutzungsgebühr 1) und die Gebühr für die wasserrechtliche Genehmigung für Bootsliegeplätze auf Gemarkung Büsingen 2)
werden zusätzlich erhoben und sind auf der Gebührenrechnung
separat auszuweisen.
Weidlingsvereine
Gebühren
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2 Die Gebühren werden per Ende Mai des laufenden Jahres fällig.
Die volle Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Bootsliegeplatz nicht während des ganzen Jahres belegt wird.
3 Die Gebühr für die wasserrechtliche Genehmigung für Bootsliegeplätze auf Gemarkung Büsingen wird alle fünf Jahre erhoben.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, das Boot an Bug
und Heck korrekt anzubinden und dafür zu sorgen, dass für Treidler
bei der Bergfahrt keine Behinderungen entstehen. Das Boot ist stets
in fahrtüchtigem Zustand zu halten; es ist regelmässig von eindringendem Wasser zu entleeren. Ferner ist die Benützerin oder der Benützer für Ordnung und Reinhaltung des eigenen Bootsplatzes
persönlich verantwortlich (Seegrasentfernung). Es ist insbesondere
sicherzustellen, dass die gesamte Anbindevorrichtung ordnungsgemäss gewartet wird.
2 Die Bootsgrösse hat sich in jedem Fall nach dem verfügbaren Platz
der Anbindevorrichtungen zu richten.
3 Die Boote müssen bis spätestens 31. Juli an ihrem Liegeplatz
stationiert sein. Ist ein Boot bis 31. Juli nicht eingelöst und an
seinem Platz, ist dies der Stadtpolizei bis zu diesem Datum zu
melden und zu begründen. Erfolgt keine solche Meldung, wird der
Platz nach erfolgloser einmaliger Ermahnung entschädigungslos
entzogen.

## Art. 7 V. Weitergabe, Kündigung und Entzug, Haftung {#art_7}

1 Die Weitergabe des Bootsliegeplatzes ist unter Vorbehalt von
Abs. 2 unzulässig und hat die sofortige und entschädigungslose Aufhebung des Benützungsrechtes zur Folge. Die Veräusserung des
Bootes und Änderungen der Bootsnummer sind der Stadtpolizei unverzüglich zu melden. Die Erwerberin oder der Erwerber des Bootes
hat keinerlei Anspruch auf den bisherigen Liegeplatz.
2 Die Weitergabe des Bootsliegeplatzes ist nur an direkte, volljährige
Nachkommen sowie Ehepartner und eingetragene Partner gestattet
und ist der Stadtpolizei unverzüglich zu melden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Nutzungsverträge können gegenseitig auf Ende Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels Einschreibebrief aufgelöst werden.
Pflichten
Weitergabe
Kündigung und
Entzug
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2 Die Stadtpolizei ist berechtigt, das Benutzungsrecht jederzeit sofort
und entschädigungslos aufzuheben, sofern die Gebühren nicht fristgemäss entrichtet oder die Verpflichtungen dieses Reglementes
nicht erfüllt werden. Dies gilt auch in Fällen von Übertretungen der
allgemeinen wie auch der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften (z.B.
Ruhestörung, Unfug, übermässiger Motorenlärm, Fahren ohne Licht
zur Nachtzeit etc.) und ferner, wenn die Weisungen der Aufsichtsorgane nicht befolgt werden (Wasserpolizei/Schifffahrtsamt).
3 Die Stadtpolizei kann unter Kostenfolge zulasten der Bootsinhaberin oder des Bootsinhabers ein Boot auswassern bzw. entfernen lassen, wenn es unbefugt angelegt ist, ein Nachbarschiff gefährdet, in
einem verwahrlosten Zustand ist oder nicht über eine gültige Betriebsbewilligung verfügt. Mit Ausnahme von dringlichen Fällen setzt
die Stadtpolizei der Bootsinhaberin oder dem Bootsinhaber eine angemessene Frist, bevor es geeignete Massnahmen anordnet, um
den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und aufrecht
zu erhalten.
4 Bei Wegzug aus dem Kanton Schaffhausen oder einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg welche
Gegenrecht gewährt, erlischt das Benutzungsrechts an einem
Bootsliegeplatz ohne Kündigung auf Ende des Wegzugsjahres entschädigungslos.

## Art. 9 {#art_9}

Für Schäden, Unfälle und Diebstähle lehnt die Stadt Schaffhausen
jede Haftung ausdrücklich ab.

## Art. 10 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_10}

1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Benützung der
Bootsliegeplätze vom 9. März 1999.
2 Es tritt auf den 1. April 2016 in Kraft.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die nach altem Recht erteilten Bewilligungen an Personen mit
Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schaffhausen oder einer Anrainergemeinde des Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg,
welche kein Gegenrecht gewährt, erlischt entschädigungslos per 31.
Dezember 2018.
2 Vereine, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Reglements bereits einen Bootsliegeplatz benützen, können diesen
Haftung
Aufhebung
bisherigen
Rechts und
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
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weiterhin nutzen. Bei Vereinsauflösung entfällt der Anspruch auf einen Bootsliegeplatz. 4)
3 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglementes auf der Warteliste erfassten Personen mit Wohnsitz ausserhalb
des Kantons Schaffhausen oder in einer Anrainergemeinde des
Rheins zwischen Stein am Rhein und Buchberg, welche kein Gegenrecht gewährt, bleiben auf der Liste bestehen.
4 Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglementes auf der Warteliste mehrere Personen des gleichen Haushaltes
erfasst, werden diese vor Inkrafttreten angeschrieben mit der Aufforderung, eine Person zu melden, welche auf der Liste belassen wird.
Die Übrigen werden von der Liste gestrichen. Erfolgt innert Frist
keine Meldung, wird die an oberster Stelle erfasste Person eines
Haushaltes auf der Liste belassen, die nachfolgenden gestrichen.
5 Minderjährige Personen, welche sich zum Zeitpunkt des Beschlusses des vorliegenden Reglements auf der Warteliste befinden, werden auf dieser belassen.
6 Die auf der Warteliste erfassten Personen werden von der Stadtpolizei schriftlich über die Änderungen informiert und gleichzeitig eingeladen, für die weitere Erfassung auf der Warteliste die Gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 zu leisten.
7 Die separaten Wartelisten gemäss Ziff. 2 Abs. 3 des Reglements
in der Fassung vom 9. März 1999 für Boote mit und ohne Motor
werden gemäss Eingangsdatum der jeweiligen Anmeldungen
zusammengeführt.
_________________________
Fussnoten:
1) Zurzeit Fr. 258.00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
2) Zurzeit Euro 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Verwaltungskosten.
3) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 17. Mai 2016.
4) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 24. Oktober 2017.
5) Gemäss Verfügung des Kompetenzzentrums Tiefbau, Abteilung Gewässer, vom 30. Mai 2018, sind künftige Reglementsänderungen
durch das Kompetenzzentrum Tiefbau zu genehmigen.
