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title: "Gesetz über die kantonale Pensionskasse"
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provisions: 16
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# Gesetz über die kantonale Pensionskasse

## Art. 1 {#art_1}

Name, Sitz
1 Die Pensionskasse des Kantons Nidwalden (Pensionskasse) ist eine
selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Stans.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck, Aufgaben
1 Die Pensionskasse versichert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ihr unterstellten und angeschlossenen Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und
Tod. Sie führt für ihre Mitglieder als registrierte Vorsorgeeinrichtung die
obligatorische Versicherung nach dem BVG2) durch.
2 Sie kann gegen Entrichtung einer kostendeckenden Entschädigung
Dienstleistungen für Dritte im Personalbereich erbringen.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1. Kanton und selbständige Anstalten
1 Diesem Gesetz unterstehen der Kanton und seine selbständigen Anstalten als Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber.
1) SR 831.40
2) SR 831.40
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte Personalkategorien den Anschluss bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bewilligen.
3 Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder des Regierungsrates. Hauptamtlich und nebenamtlich tätige Mitglieder von Behörden und Kommissionen können durch Beschluss des Regierungsrates diesem Gesetz unterstellt werden.
Art. 4 2. weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Die Pensionskasse kann durch Vertrag den Anschluss folgender Körperschaften, Institutionen und Unternehmen regeln:
1. Politische Gemeinden, Schulgemeinden und Kirchgemeinden;
2. andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;
3. gemeinnützige Institutionen, die einen Bezug zum Kanton haben;
4. privatrechtliche Unternehmen, an denen der Kanton oder die
Gemeinden stimm- oder kapitalmässig beteiligt sind und die einen
Bezug zum Kanton haben.

## Art. 5 {#art_5}

Versicherte Personen
1 Die Pensionskasse regelt die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse in
einem Reglement; sie kann insbesondere einen bestimmten Jahreslohn
als Eintrittsschwelle festlegen.

## Art. 6 {#art_6}

Versicherter Lohn, Jahreslohn, Koordinationsbetrag
1 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsbetrag verminderten Jahreslohn und ist begrenzt:
1. für die Leistungen im Alter auf den zulässigen versicherbaren Maximallohn gemäss BVG3);
2. für die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall auf die zehnfache maximale AHV-Altersrente.
2 Die Pensionskasse regelt die Einzelheiten zu den anrechenbaren
Lohnbestandteilen in einem Reglement.
3 Der Koordinationsbetrag entspricht 30% des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. *
3) SR 831.40
2 Organisation der Pensionskasse

## Art. 7 {#art_7}

Organe
1 Organe der Pensionskasse sind:
1. der Verwaltungsrat;
2. die Geschäftsleitung;
3. die Revisionsstelle.

## Art. 8 {#art_8}

Verwaltungsrat
1. Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat der Pensionskasse besteht aus acht Mitgliedern,
die je zur Hälfte die Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber und
die Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer vertreten.
2 Die Mitglieder müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

## Art. 9 {#art_9}

2. Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Arbeitgebervertretung. Er wählt:
1. ein Mitglied für den Kanton;
2. ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und
3. zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen die Arbeitnehmervertretung unmittelbar. Der Verwaltungsrat regelt das Wahlverfahren; er
hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Verwaltungsrat vertreten sind durch:
1. ein Mitglied für den Kanton;
2. ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und
3. zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.
3 Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer.

## Art. 10 {#art_10}

3. Organisation
1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2 Das Präsidium und das Vizepräsidium sind alle zwei Jahre alternierend durch eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmervertretung zu besetzen.
3 Ein Mitglied kann mehrmals ins Präsidium oder Vizepräsidium gewählt
werden.

## Art. 11 {#art_11}

4. Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Er
nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation
der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.
2 Er erlässt die erforderlichen Reglemente, insbesondere über:
1. die Organisation;
2. die Leistungen;
3. die Anlage des Vermögens; und
4. die Teilliquidation.
3 Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung, die Revisionsstelle und
den Experten für berufliche Vorsorge.

## Art. 12 {#art_12}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der Pensionskasse.
2 Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Organ zugewiesen sind.

## Art. 13 {#art_13}

Revisionsstelle
1 Die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach
dem BVG4).

## Art. 14 {#art_14}

Landrat
1 Der Landrat nimmt vom jährlichen Geschäftsbericht der Pensionskasse Kenntnis.
3 Finanzierung

## Art. 15 {#art_15}

Vollkapitalisierung
1 Die Finanzierung erfolgt nach dem System der Vollkapitalisierung.
4) SR 831.40

## Art. 16 {#art_16}

Wiederkehrende Beiträge
1. Grundsätze
1 Die wiederkehrenden Sparbeiträge der aktiven versicherten Personen
sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen in Prozenten des
versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1:
BVG-Alter Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer
Sparbeiträge
Arbeitgeberin /
Arbeitgeber Sparbeiträge
17–24 0.0% 0.0%
25–29 6.0% * 7.5% *
30–34 7.0% * 9.0% *
35–39 8.0% * 10.5% *
40–44 9.0% * 12.0% *
45–49 10.0% 13.5% *
50–54 11.0% * 15.0% *
55–59 12.0% * 16.0% *
60–65 12.0% * 16.0% *
2 Bei der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 72a PersG5) betragen die Sparbeiträge der aktiven
versicherten Personen 9.0% sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 12.0%. Die versicherte Person kann gegenüber der Pensionskasse
schriftlich erklären, dass auf die Erhebung von Sparbeiträgen vollständig zu verzichten ist. *
3 Die wiederkehrenden Risikobeiträge der aktiven versicherten Personen sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen je 1.25% des
versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters reduzieren sich die Risikobeiträge um je
0.5%. *
4 Das BVG-Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.
5) NG 165.1
Art. 16a * 1a. für versicherte Personen wählbare Sparpläne
1 Die Pensionskasse bietet für die versicherten Personen wählbare
Sparpläne an, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzliche Sparbeiträge leisten.
2 Der Verwaltungsrat legt die wählbaren Sparpläne in einem Reglement
fest.
Art. 17 2. besondere Sparpläne der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber *
1 Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber kann in besonderen Sparplänen zusätzlich Sparbeiträge von jährlich insgesamt höchstens 3% des
versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 vorsehen. *
2 Diese Sparpläne können auch nur für einzelne Arbeitnehmerkategorien bestimmt sein.
3 Der Verwaltungsrat legt die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
zur Auswahl stehenden besonderen Sparpläne in einem Reglement
fest.
Art. 18 3. Verwendung
1 Mit den Sparbeiträgen wird das Sparguthaben der versicherten Personen geäufnet.
2 Die Risikobeiträge werden verwendet für die Finanzierung:
1. des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos;
1a. * des Ausgleichs von Umwandlungsverlusten;
2. der Beiträge an den Sicherheitsfonds;
3. der Verwaltungs- und übrigen Kosten.
3 Bei Austritt aus der Pensionskasse besteht kein Anspruch auf die Risikobeiträge.
Art. 19 4. Anpassung
1 Die Pensionskasse ist ermächtigt, die Prozentsätze der Sparbeiträge
gemäss Art. 16 Abs. 1 jeder Alterskategorie um höchstens: *
1. * je 10% zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfristig nicht ausreichen, beim Eintreten des Vorsorgefalls die Fortsetzung der
gewohnten Lebenshaltung zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in angemessener Weise zu
gewährleisten;
2. * je 10% zu senken, wenn beim Eintreten des Vorsorgefalls die
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in angemessener Weise gewährleistet bleibt.
2 Die Pensionskasse ist ermächtigt, die wiederkehrenden Risikobeiträge
gemäss Art. 16 Abs. 3 im gleichen Umfang für die versicherten Personen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und um insgesamt
höchstens: *
1. * zwei Prozentpunkte zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfristig
nicht ausreichen, um die Finanzierung gemäss Art. 18 Abs. 2 sicherzustellen;
2. * zwei Prozentpunkte zu senken, wenn die Finanzierung gemäss
Art. 18 Abs. 2 sichergestellt ist.
3 … *
Art. 20 Massnahmen bei Unterdeckung
1 Besteht gemäss der versicherungstechnischen Bilanz des Vorjahres
eine Unterdeckung, beschliesst die Pensionskasse einen Sanierungsplan für die Folgejahre zur Wiederherstellung der vollständigen Deckung.
2 Der Sanierungsplan ist befristet und enthält insbesondere folgende
Massnahmen:
1. Minderverzinsung der Sparguthaben der aktiven und invaliden
versicherten Personen mit einem Zinssatz unterhalb des BVG-
Mindestzinssatzes. Der Zinssatz zur Verzinsung der Sparguthaben beträgt wenigstens 0%; und
2. Sanierungsbeiträge der beitragspflichtigen aktiven versicherten
Personen mit BVG-Alter über 24 Jahren sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
3 Die Minderverzinsung und die Sanierungsbeiträge sind innerhalb folgender Rahmenbedingungen zu beschliessen:
Deckungsgrad
zu Beginn der
Sanierung in %
Arbeitnehmerin
/ Arbeitnehmer:
Minderverzinsung in %
Arbeitnehmerin
/ Arbeitnehmer:
Sanierungsbeiträge in % des
versicherten
Lohnes gemäss
Art. 6 Abs. 1
Ziff. 1
Arbeitgeberin /
Arbeitgeber:
Sanierungsbeiträge in % des
versicherten
Lohnes gemäss
Art. 6 Abs. 1
Ziff. 1
unter 80 1.00 2.5–5.0 5.5–7.5
80–85 0.75–1.00 2.0–4.0 4.0–6.0
85–90 0.50–0.75 1.5–3.0 3.0–4.5
90–95 0.25–0.50 1.0–2.5 2.0–3.0
95–100 0.00–0.25 0.0–1.5 0.0–2.0
4 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben zusammen an die Massnahmen zur Sanierung insgesamt 50% beizutragen.
4 Versicherungsleistungen
Art. 21 Grundsatz
1 Die Pensionskasse legt die Bestimmungen über die Leistungen in einem Reglement fest.
2 Für die Altersleistungen gilt das Beitragsprimat. Für die Invalidenleistungen gilt das Leistungsprimat.
3 Die Pensionskasse ist bestrebt, zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausreichende Versicherungsleistungen zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener
Weise auszubezahlen.
Art. 22 Rücktrittsalter
1 Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt 65 Jahre.
2 Eine vorzeitige Pensionierung oder eine aufgeschobene Pensionierung ist möglich.
5 Auflösung von Anschlussverträgen
Art. 23 Kündigung
1 Der Anschluss an die Pensionskasse kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines
Kalenderjahres aufgelöst werden.
2 Die dem Anschluss zugeordneten Rentenbezügerinnen und –bezüger
verbleiben in der Pensionskasse.
Art. 24 Ausfinanzierung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat das im Zeitpunkt der Auflösung fehlende Vorsorgekapital der zurückgelassenen Rentenbezügerinnen und inklusive technischer Rückstellungen auszufinanzieren. Das
vorhandene Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen wird
gestützt auf einen Zinssatz berechnet, der:
1. dem um 0.5 Prozentpunkte reduzierten Satz der zehnjährigen
Bundesobligation entspricht. Der Zinssatz beträgt wenigstens 0%;
oder
2. dem um 0.5 Prozentpunkte reduzierten, technischen Zinssatz entspricht, wenn der technische Zinssatz den Satz der zehnjährigen
Bundesobligation unterschreitet.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat:
1. noch nicht beglichene Verpflichtungen zu erfüllen; und
2. im Falle einer Unterdeckung im Zeitpunkt der Auflösung, die fehlenden Sparguthaben ohne technische Rückstellungen auszufinanzieren.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1. Grundsatz
1 Die neuen Bestimmungen gelten auch für die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes versicherten Personen sowie die Rentenbezügerinnen und
-bezüger.
2 In denjenigen Bereichen, in denen die Pensionskasse gemäss diesem
Gesetz zuständig ist, erlässt sie die Übergangsbestimmungen in einem
Reglement.
Art. 26 2. Forderung der Pensionskasse
a) Grundsatz
1 Die Pensionskasse hat am 1. Januar 2014 gegenüber dem Kanton eine Forderung in der Höhe des Fehlbetrags am 31. Dezember 2013.
2 Die Höhe des Fehlbetrages wird berechnet gestützt auf die am 31. Dezember 2011 gültigen Bilanzierungsgrundsätze der Pensionskasse Nidwalden, insbesondere den damals geltenden technischen Zinssatz.
3 Der Kanton bilanziert die gesamte Schuld erfolgsneutral; die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Schuld nicht zu bilanzieren.
Art. 27 b) Annuität, Restschuld
1 Der Kanton tilgt und verzinst die Schuld mittels einer gleichbleibenden
Annuität. Diese ist so hoch zu bemessen, damit die anerkannte Schuld
binnen 40 Jahren getilgt und verzinst werden kann.
2 Die Annuität ist erstmals am 31. Dezember 2014 und danach jährlich
per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Der Anteil der
Zinsen und der Tilgung ist auszuweisen.
3 Mit Zahlung der Annuität verringert sich die Restschuld um den Tilgungsanteil; vorbehalten bleiben Art. 29 Abs. 3 und 4.
4 Die Annuität wird alle fünf Jahre angepasst, sofern der Zinssatz gemäss Art. 28 ändert.
Art. 28 c) Zinssatz
1 Der Zinssatz entspricht:
1. in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem
durchschnittlichen Jahreszinssatz der langfristigen Schulden des
Kantons Nidwalden am 31. Dezember 2013;
2. für die folgenden Perioden von jeweils fünf Jahren dem durchschnittlichen Jahreszinssatz der langfristigen Schulden des
Kantons Nidwalden des der Periode vorangehenden Jahres.
2 Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreszinssatzes der langfristigen Schulden des Kantons Nidwalden sind die Schulden, die der Finanzierung von Finanzanlagen dienen, nicht zu berücksichtigen.
Art. 29 d) Beteiligung an der Annuität
1 Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstatten dem Kanton jährlich jeweils
per 31. Dezember einen Anteil an die Annuität.
2 Dieser Anteil entspricht dem verhältnismässigen Anteil an der Unterdeckung per 31. Dezember 2013. Er errechnet sich gestützt auf die den
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern per 31. Dezember 2013 zuweisbaren Sparguthaben der aktiven versicherten Personen sowie Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und -bezüger; es gelten die Berechnungsgrundlagen gemäss Art. 26 Abs. 2.
3 Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anstelle von jährlichen Zahlungen ihren per 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Anteil an der Unterdeckung beziehungsweise an der verbliebenen Restschuld des
Kantons direkt der Pensionskasse erstatten. Diese Zahlung kann erfolgen in Form:
1. einer Einmalzahlung bis spätestens am 31. Dezember 2014 zuzüglich des aufgelaufenen Zinses gemäss Art. 28;
2. von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten, wobei
zusätzlich zur Amortisation der laufende Zins gemäss Art. 28 jährlich zu bezahlen ist. Die erste Rate ist bis spätestens am 31. Dezember 2014 zu leisten; oder
3. einer Einmalzahlung bis spätestens am 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten zuzüglich des in diesem Jahr aufgelaufenen Zinses gemäss Art. 28.
4 Erfolgt eine Direktzahlung gemäss Abs. 3, verringert sich die Restschuld des Kantons im Umfang des Tilgungsanteils der entsprechenden
Zahlungen.
Art. 30 e) Beteiligung an der Restschuld bei Auflösung des
Anschlussvertrages
1 Löst die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Anschlussvertrag
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, hat sie oder er dem Kanton dessen per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bestehende Restschuld gegenüber der Pensionskasse anteilsmässig zu erstatten.
2 Die Zahlung hat bis spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
3 Der Rückerstattungsbetrag kann in höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten geleistet werden, wobei zusätzlich zur Amortisation der
laufende Zins gemäss Art. 28 jährlich zu bezahlen ist.
Art. 31 3. Verwaltungsrat
1 Die erste Amtsdauer des Verwaltungsrates der Pensionskasse beginnt
am 1. Juli 2014.
2 Die Pensionskassenkommission gemäss Art. 56 des Gesetzes vom
25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)6) übernimmt bis zum Beginn der Amtsdauer des Verwaltungsrates dessen Aufgaben.
Art. 32 4. Teuerungszulagen
1 Für Renten, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals fällig geworden sind,
kann der Landrat über die Ausrichtung von Teuerungszulagen zulasten
der ehemaligen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber Beschluss fassen.
2 Diese Beschlüsse sind für alle ehemaligen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber verbindlich, deren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Pensionskasse angeschlossen sind.
Art. 33 5. Teuerungsbeiträge
1 Bei Austritt aus der Pensionskasse besteht kein Anspruch auf die
Teuerungsbeiträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet wurden.
Art. 34 * 6. Verwendung der Mittel im Teuerungsfonds
1 Die Mittel, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als technische Rückstellungen im Teuerungsfonds gemäss Art. 25 des Gesetzes vom
25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)7) verblieben sind, dienen zur Abfederung von Leistungseinbussen bei neuen Rentnerinnen und Rentnern, welche aufgrund von
Leistungsanpassungen durch die Pensionskasse entstehen.
2 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel im
Teuerungsfonds.
6) A 2008, 1369, 1651, 1845
7) A 2008, 1369, 1651, 1845
Art. 35 Änderung des Entschädigungsgesetzes8)
1 Das Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz)9) wird wie folgt geändert: …
Art. 36 Änderung des Personalgesetzes10)
1 Das Gesetz vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)11) wird wie folgt geändert: …
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die kantonale Pensionskasse
(Pensionskassengesetz, PKG)12) wird aufgehoben.
Art. 38 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
8) NG 161.3
9) NG 161.3
10) NG 165.1
11) NG 165.1
12) A 2008, 1369, 1651, 1845
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.09.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung A 2013, 1582; A
2014, 9
30.08.2017 01.01.2018 Art. 34 totalrevidiert A 2017, 1526,
31.01.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 2 geändert A 2018, 231, 822
24.04.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 3 geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "45–49" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" /
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" /
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 2 geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 3 geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 16a eingefügt 2024-039

## Art. 17 {#art_17}

Titel geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 1 geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2, 1a. eingefügt 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, 1. geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2, 2. geändert 2024-039
24.04.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 3 aufgehoben 2024-039
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.09.2013 01.01.2014 Erstfassung A 2013, 1582; A
2014, 9
Art. 6 Abs. 3 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "25–29" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "30–34" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "35–39" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "40–44" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "45–49" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "50–54" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "55–59" /
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" /
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 16 Abs. 1, Tabelle, "60–65" /
Art. 16 Abs. 2 31.01.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 231, 822
Art. 16 Abs. 2 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 16 Abs. 3 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 16a 24.04.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-039
Art. 17 24.04.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-039
Art. 17 Abs. 1 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 18 Abs. 2, 1a. 24.04.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-039
Art. 19 Abs. 1 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 19 Abs. 1, 1. 24.04.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-039
Art. 19 Abs. 1, 2. 24.04.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-039
Art. 19 Abs. 2 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 19 Abs. 2, 1. 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 19 Abs. 2, 2. 24.04.2024 01.01.2025 geändert 2024-039
Art. 19 Abs. 3 24.04.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-039
Art. 34 30.08.2017 01.01.2018 totalrevidiert A 2017, 1526,
