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title: "Bauordnung für die Stadt Schaffhausen"
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# Bauordnung für die Stadt Schaffhausen

## Art. 1 altrechtliche Bauten {#art_1}

1 Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Stadt Schaffhausen.
Geltungsbereich
Planungsinstrumente
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 2
2 Sie findet Anwendung auf alle Bauwerke und Arbeitsvorgänge
des Hoch- und Tiefbaus, Zweckänderungen, Parzellierungen sowie
auf Veränderungen der Landschaft.
3 Die Stadt Schaffhausen erlässt im Rahmen der Bauordnung folgende Bau- und Nutzungsvorschriften:
a) die in der Bauordnung vorgesehenen Verordnungen,
b) den Zonenplan,
c) Baulinien- und Quartierpläne nach Massgabe des Baugesetzes,
d) übrige Strassenlinienpläne nach Massgabe des Strassengesetzes.
4 Richt- und Rahmenpläne sowie Leitbilder in Form von Richtlinien
und Konzepten dienen den Behörden als Planungs- und Entscheidungsgrundlagen.

## Art. 2 {#art_2}

Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund,
den Kanton und die Stadt Schaffhausen aufgestellten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Zuständigkeit bei Erlass und Änderung der Planungsinstrumente sowie die entsprechenden Verfahren richten sich nach den
Vorschriften des Baugesetzes.
2 Der Vollzug der Bauordnung obliegt dem Stadtrat, soweit nicht
ausdrücklich andere Organe vorgesehen sind.
3 Die Zuständigkeit für Änderungen und Ergänzungen der Bauordnung liegt beim Grossen Stadtrat, vorbehalten bleiben das fakultative Referendum sowie die Finanzkompetenzen gemäss Stadtverfassung.
4 Der Stadtrat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften.
5 Die Zuständigkeit für Änderungen und Ergänzungen des Zonenplans liegt beim Grossen Stadtrat. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Stadtverfassung.
6 Gesamtrevisionen von Bauordnung und Zonenplan bedürfen der
Genehmigung durch die Einwohnergemeinde.
7 Kleine Änderungen des Zonenplanes, die keine wesentlichen
nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, können vom
Stadtrat nach schriftlicher Anzeige an die direkt betroffenen An-
Rechtsquellen
Zuständigkeit
und Vollzug
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 3
stösserinnen und Anstösser im vereinfachten Verfahren ohne Auflage und öffentliche Ausschreibung beschlossen werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Bestehende Bauten, die dieser Bauordnung widersprechen, sind
im Rahmen der baugesetzlichen Bestimmungen in ihrem Bestand
garantiert.
2 Nach diesen Bestimmungen dürfen Dach- und Untergeschosse in
vor dem 1. 1. 1999 erstellten Bauten innerhalb des bestehenden
Volumens für Wohn- und Arbeitszwecke ausgebaut und genutzt
werden. Ausschliesslich der Belichtung dienende Dachaufbauten
gelten nicht als Volumenvergrösserung.

## Art. 5 II Rechtsschutz {#art_5}

1 Sämtliche Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse oder
Sondervorschriften über das Bauwesen stehen zur Einsicht offen.
Das Bau- und Umweltreferat erteilt darüber die gewünschten fachlichen Auskünfte.
2 Pläne von öffentlichen oder privaten Bauvorhaben und Bauten
stehen jedermann zur Einsicht offen, sofern nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Entscheide haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
2 Gegen Entscheide städtischer Amtsstellen können Betroffene innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache an den Stadtrat
richten.
3 Gegen Entscheide des Stadtrates können Betroffene nach dem
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen beim Regierungsrat innert 20 Tagen schriftlich und begründet Rekurs erheben.

## Art. 7 III Richtplanung {#art_7}

1 Als Grundlage für die Erschliessung der Baugebiete, für ihre
Überbauung oder Erhaltung, ihre Ausrüstung mit den erforderlichen
öffentlichen Bauten und Anlagen sowie für die räumliche und land-
Bauten nach
altem Recht
Auskunft
Rechtsmittel
Richtpläne und
Rahmenpläne,
Zweck und
Inhalt
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 4
schaftliche Entwicklung und Gestaltung des gesamten Stadtgebietes erstellt der Stadtrat nach Bedarf Richtpläne.
Sie bilden die verwaltungsinterne Grundlage für die Entscheide im
Bau- und Planungsbereich, für welche die Bauordnung mit ihren
Verordnungen keine direkten Hinweise gibt.
Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise in die Richtplanung einzubeziehen.
2 Als Grundlage für die Überbauung, Nutzung und Gestaltung von
städtebaulich bedeutenden Teilgebieten erlässt der Stadtrat nach
Bedarf sowie in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Rahmenpläne.
3 Die Richtpläne und Rahmenpläne werden periodisch überprüft
und auf die übrigen Planungen von Stadt und Kanton abgestimmt.
Sie sind für die erlassende Behörde verbindlich, sie haben jedoch
keine unmittelbare Wirkung auf das Grundeigentum.
Bauten und Anlagen, die den Richtplänen oder Rahmenplänen
entsprechen, gelten als raumverträglich. Solche Baugesuche werden im verwaltungsinternen Verfahren nutzungs- und lagebezogen
als bewilligungsfähige Vorhaben eingestuft. Vorbehalten bleibt die
Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen und die allfällige Pflicht
zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
B Allgemeine Bauvorschriften

## Art. 8 I Gestaltungsvorschriften {#art_8}

1 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten
und zu unterhalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2 Bei Neubauten ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen; das gleiche gilt bei Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umgebung.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Stadtrat setzt eine Stadtbildkommission ein.
2 Diese unterstützt den Stadtrat im Rahmen von Planungen und
des Baubewilligungsverfahrens städtebaulich wichtiger öffentlicher
Grundsatz
Stadtbildkommission
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 5
und privater Bauvorhaben mitsamt deren Umgebungs- und Platzgestaltung.

## Art. 10 {#art_10}

1 In folgenden Fällen sind Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten, und es ist alles vorzunehmen, um eine
einwandfreie städtebauliche Wirkung zu erzielen, wobei zusätzliche
Vorschriften gemäss Art. 7 Baugesetz erlassen werden können:
a) in der Altstadt- und Dorfkernzone,
b) im Sichtbereich von künstlerisch, städtebaulich oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen, in Quartierschutzgebieten und bei schutzwürdigen Ensembles,
c) bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beherrschen,
d) in der Nähe von markanten Landschaftsstellen oder Naturschutzobjekten sowie in den empfindlichen Gebieten,
e) in den BLN-Gebieten,
f) entlang von Waldrändern.
2 Wo die besonderen Vorschriften der einzelnen Zonen eine
zweckmässige Einpassung von Neu- und Ersatzbauten in den
Quartierschutzgebieten und bei schutzwürdigen Ensembles erschweren oder gar verunmöglichen, kann der Stadtrat im Sinne von
Ausnahmebewilligungen Erleichterungen beim kantonalen Baudepartement beantragen. Diese dürfen nicht weiter gehen, als sie zur
Erreichung der Schutzziele erforderlich sind, und müssen entsprechend begründet werden.
3 Der Stadtrat entscheidet unter Berücksichtigung der Richtpläne
und Richtlinien, aus denen die Ziele des Quartierschutzes und der
erwünschte Siedlungscharakter ersichtlich sind, sowie in Kenntnis
der Empfehlungen der Stadtbildkommission.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Baumbestand ist nach Möglichkeit zu erhalten.
2 In den empfindlichen Gebieten sind abgehende Bäume in der Regel zu ersetzen. Von einer Ersatzpflanzung kann abgesehen werden, wenn enge Platzverhältnisse oder fachliche Gründe dagegen
sprechen.

## Art. 12 {#art_12}

Nicht genutzte neue und umfassend sanierte Flachdächer sind zu
begrünen, soweit dies zweckmässig sowie technisch und wirt-
Erhöhte
Anforderungen
Erhaltung des
Baumbestandes
Dachbegrünung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 6
schaftlich zumutbar ist. Leicht geneigte Dächer bis zu einer maximalen Neigung von 10° werden den Flachdächern gleichgestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen sind harmonisch
ins Gelände einzufügen.

## Art. 14 {#art_14}

Lager- und Ablagerungsplätze dürfen den Charakter der jeweiligen
Zone nicht stören. Lässt sich eine Beeinträchtigung nicht durch Abschrankungen und dergleichen verhindern, sind sie zu untersagen.

## Art. 15 {#art_15}

In Gebieten mit erhöhten Anforderungen und bei Schutzobjekten
können mit der Bewilligung von Aussenantennen Auflagen bezüglich Standort, Anordnung und Abmessung verbunden werden.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Stadtrat führt Inventare über landschaftlich, ökologisch,
denkmalpflegerisch, künstlerisch oder geschichtlich schützenswerte Gebiete, Stätten, Bauten oder Bauteile, Park- und Grünanlagen
sowie Bäume oder Baumgruppen, die für das Strassen- und Landschaftsbild besonders charakteristisch sind.
2 Der Stadtrat stellt die wertvollen Objekte gemäss Inventar unter
Schutz. Vor dem Erlass von Schutzverfügungen sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzuhören.
3 Mit der Schutzverfügung werden neben baulichen Massnahmen
auch alle die Schutzziele tangierenden Unterhaltsarbeiten am geschützten Objekt bewilligungspflichtig. Der Stadtrat erlässt die Vorschriften, die notwendig sind, um das geschützte Objekt zu erhalten.
4 Von den Objekten, die der Stadtrat unter Schutz gestellt hat, ist
ein Verzeichnis mit Fotos, historischen Daten sowie den Schutzzielen anzulegen.
5 Die Verfügungen des Stadtrates sind im Grundbuch anzumerken.
6 Der Stadtrat kann im Rahmen der verfügbaren Mittel für Erhaltungs- und vertraglich geregelte Pflegemassnahmen Beiträge leisten.
Terrainveränderungen
Lager- und
Ablagerungsplätze
Aussenantennen
Besondere
Schutzmassnahmen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 7

## Art. 17 II Anforderungen an Bauten und Anlagen {#art_17}

Alle Bauwerke, Anlagen und ihre Umgebung sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

## Art. 18 {#art_18}

1 Gestützt auf die Lärmschutzverordnung werden den einzelnen
Zonen die Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt in Art. 29 BauO.
2 In den mit Lärm vorbelasteten Gebieten innerhalb der Wohnzonen
und der Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen gilt
die Empfindlichkeitsstufe III. Diese Gebiete sind im Zonenplan dargestellt.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Energieversorgung soll den im Energierichtplan gebietsweise
festgelegten Prioritäten entsprechen.
2 In lufthygienisch vorbelasteten Gebieten stellt der Stadtrat höhere
Anforderungen an die Energieversorgung und die Wärmedämmung.
3 Auf die wirtschaftliche Tragbarkeit ist Rücksicht zu nehmen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die öffentlichen Bauten und Anlagen sowie die privaten mit grossem Besucherkreis sind derart zu gestalten, dass sie auch von Behinderten und gebrechlichen Personen benützt werden können.
2 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohngebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten sowie von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen ist der Zugang
zu den Wohnungen und zum Gebäude behindertengerecht zu gestalten.
3 Gestützt auf Art. 38 Abs.3 Baugesetz kann der Stadtrat beim Bau
und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von
Wohnsiedlungen und Wohngebäuden mit mindestens acht
Wohneinheiten vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt
und eingerichtet werden, dass sie sich für Behinderte und gebrechliche Personen eignen.
4 Die Pflicht zur behindertengerechten Ausgestaltung reduziert sich
in dem Umfang, als der für Behinderte zu erwartende Nutzen in ei-
Bauliche
Sicherheit,
Schutz der
Gesundheit
Lärmschutz
Energie und
Lufthygiene
Behindertengerechtes
Bauen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 8
nem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht oder wichtige Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegenstehen.

## Art. 21 III Gebäudehöhe {#art_21}

1 In den Wohnzonen wird die Gebäudehöhe nach Anzahl der Vollgeschosse von durchschnittlich 3.00 m Höhe festgelegt. Massgebend ist die Geschosszahl auf der Talseite der Bauten.
a) Untergeschosse gelten als Vollgeschoss, wenn sie das gewachsene oder abgegrabene Terrain im ebenen Gelände um
mehr als 80 cm bzw. im geneigten Gelände um mehr als
140 cm überragen. Nicht berücksichtigt werden Eingänge und
Einfahrten bis zu einer Gesamtbreite von 6.00 m (vgl. Anhang 1).
b) Dachgeschosse gelten als Vollgeschoss, wenn
– die Firsthöhe oder die Fläche der Giebelfassade grösser ist
als bei einem symmetrischen Satteldach mit einer Dachneigung von 45° und einem Kniestock von 60 cm,
– Dachaufbauten breiter sind als 1/3 der entsprechenden
Fassade (vgl. Anhang 2 und 3).
c) Eingeschossige Aufbauten auf Flachdächern (Attika) gelten als
Vollgeschoss, wenn
– ihre Bruttogeschossfläche mehr als 50% der Vollgeschosse
beträgt.
2 In der Gewerbezone und der Industriezone mit Dienstleistungen
wird die Gebäudehöhe in Metern festgelegt. Die Gebäudehöhe
entspricht der grössten Fassadenhöhe . Darüber sind nur technisch
bedingte Aufbauten für Treppen, Aufzüge, Kamine und dergleichen
zugelassen (vgl. Anhang 5).

## Art. 22 IV Grenzabstand {#art_22}

1 Der Grenzabstand bezeichnet den senkrecht zur Grenze gemessenen Abstand der äussersten Gebäudeflucht von der Grenze.
Gegenüber Grenzen von Grundstücken in anderen Zonen bemisst
sich der Grenzabstand nach den jeweils strengeren Vorschriften.
Für den Abstand gegenüber dem öffentlichen Grund gelten die
Vorschriften des Baugesetzes.
Gebäudehöhe,
Geschosszahl
Grenzabstand,
1. Allgemeines
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 9
2 Der Grenzabstand besteht aus Grundabstand und Höhenzuschlag. Der Höhenzuschlag richtet sich nach der zugehörigen Fassadenhöhe, gemessen zwischen gemitteltem gewachsenen Terrain
und Oberkant Dach an der Aussenseite der Fassade (vgl. Anhang 5).
3 In den Wohnzonen erhöht sich der Grenzabstand um den Mehrlängenzuschlag. Die dafür massgebende Mehrlänge entspricht der
Fassadenlänge abzüglich 12.00 m (vgl. Anhang 4).
4 Für eingeschossige An- und Nebenbauten wie Garagen, Gerätehäuschen, Gartenhallen und dergleichen, deren Grundfläche kleiner als 40 m2 ist und die keine anrechenbaren Bruttogeschossflächen enthalten, kann der Grenzabstand auf 2.50 m reduziert werden; massgebend ist der äusserste Bauteil. Mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde und der Nachbarin resp. des Nachbarn kann
dieser Abstand reduziert werden.
5 Für unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain um höchstens 50 cm überragen, gilt der baugesetzliche Mindestgrenzabstand. Dieser kann mit Zustimmung der Nachbarin resp. des Nachbarn und der Bewilligungsbehörde reduziert werden.
6 Bei Einhaltung der Summe dürfen die Grenzabstände im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde ungleich verteilt werden.

## Art. 23 {#art_23}

1 Über den vorgeschriebenen Grenzabstand vorspringende Gebäudeteile über Terrain wie Dachvorsprünge, Vorbauten, offene
Balkone, Aussenkamine und dergleichen sind nur bis zu einer maximalen Ausladung von 1.20 m ab äusserster Fassadenflucht gemessen zulässig. Über Terrain befindliche geschlossene Vorbauten, wie Erker, Windfänge und dergleichen, müssen sich in der Höhe auf ein Geschoss beschränken und dürfen nicht mehr als 2/5
der Fassadenlänge einnehmen.
2 Bei zurückversetzten Fassaden kann die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Fassadenlänge reduziert werden. Die Reduktion entspricht dem kleineren Mass von Fassadenrücksprung und
Länge der rückversetzten Fassade. Die gleiche Regelung gilt bei
Balkonen und bei abgewinkelten Fassaden (vgl. Anhang 6).
3 Bei über Eck gestellten, rechtwinkligen Bauten entfällt der Mehrlängenzuschlag, sofern die Fassade in einem Winkel von mindestens 30° zur Grenze steht (vgl. Anhang 7).
4 Bei gestaffelten bzw. gezahnten Fassaden reduziert sich der
Grenzabstand um 30% der Rückversetzung, jedoch höchstens um
1 m, sofern die in der Flucht des vorgeschriebenen Grenzabstan-
Grenzabstand,
2. Sonderfälle
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 10
des liegende Fassade gesamthaft nicht mehr als 1/4 der Gesamtlänge beträgt (vgl. Anhang 8).
5 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird der Grenzabstand für jeden Gebäudeteil einzeln berechnet (vgl. Anhang 9).
6 Bei Terrassenhäusern entfällt der seitliche Mehrlängenzuschlag,
sofern die Fassadenhöhe an keiner Stelle grösser ist als 6.00 m
(vgl. Anhang 10).
7 Gilt ein Dachgeschoss als Vollgeschoss, werden die massgebenden Fassadenhöhen um 2.40 m erhöht.

## Art. 24 V Baudichte {#art_24}

1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche.
2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem
Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür
verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der zugehörigen Erschliessungsflächen und der Mauer-
und Wandquerschnitte der Innenwände.
Nicht angerechnet werden:
a) Kellerräume, sofern sie den wohn- und arbeitshygienischen
Ansprüchen nicht genügen,
b) Flächen unter Dachschrägen bis zu einer lichten Höhe von
1.50 m,
c) unbelichtete Abstellräume bis max. 5 m2 innerhalb der Wohnungen,
d) unterirdische gewerbliche Lagerräume,
e) Heiz-, Kohlen- und Tankräume, Räume für Energiespeicher,
Waschküchen und Trockenräume, Schutzräume u. dgl.,
f) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen, Installationsräume u. dgl.,
g) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen u. dgl.,
h) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen,
i) überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Dachterrassen, Gartensitzplätze, ein- und vorspringende Balkone, so-
Ausnützungsziffer
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 11
weit sie nicht als Laubengänge oder gewerbliche Lagerräume
dienen,
k) Wintergärten bis zu einer Bruttofläche von 12 m2 je Wohneinheit, sofern sie nicht beheizt sind und die dahinterliegenden
Räume noch anderweitig belüftet werden können.
3 Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten und baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke
oder Grundstückteile der Bauzone. Hiervon werden nicht angerechnet:
a) beitragspflichtige Verkehrsanlagen der Grob- und Feinerschliessung, soweit sie bestehen oder das für deren Realisierung gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist,
b) Wald im Sinne des Waldgesetzes sowie
c) offene Gewässer.
4 Die anrechenbare Landfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz
gemäss Parkplatzverordnung, der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 10 m2 vergrössert werden.
5 Die zulässigen Ausnützungsziffern dürfen dann überschritten werden, wenn auf benachbarten Grundstücken eine entsprechende
Nutzungsbeschränkung durch Anmerkung im Grundbuch sichergestellt wird und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Als benachbart gelten Grundstücke, die in derselben Zone liegen,
höchstens durch eine Erschliessungsstrasse getrennt sind und in
einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Zudem darf die
Ausnützungsübertragung zu keiner städtebaulich unerwünschten
Konzentration der Bausubstanz führen und muss, bezogen auf das

## Art. 25 profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben.3) {#art_25}

1 Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen Bauvolumen und der anrechenbaren Landfläche.
2 Als oberirdisches Bauvolumen gilt das über dem gewachsenen
Terrain liegende Volumen eines Baukörpers in seinen Aussenmassen, abzüglich offener (nicht allseitig geschlossener) Gebäudeteile.
3 Die anrechenbare Landfläche wird gleich berechnet wie für die
Ausnützungsziffer.
4 Die anrechenbare Landfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz
gemäss Parkplatzverordnung, der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um 2 m2 vergrössert werden.
Baumassenziffer
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 12
5 Die zulässige Baumassenziffer darf überschritten werden, wenn
auf benachbarten Grundstücken eine entsprechende Nutzungsbeschränkung durch Anmerkung im Grundbuch sichergestellt wird
und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Als benachbart gelten Grundstücke, die in derselben Zone liegen,
höchstens durch eine Erschliessungsstrasse getrennt sind und in
einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Zudem darf die
Ausnützungsübertragung zu keiner städtebaulich unerwünschten
Konzentration der Bausubstanz führen und muss, bezogen auf das

## Art. 26 profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben.3) {#art_26}

1 Um erwünschte Nutzungsdurchmischungen zu sichern oder zu
fördern, können mittels Quartierplänen Mindest- bzw. Höchstanteile
für einzelne Nutzungsarten festgelegt werden.
2 In der Altstadtzone, der Ergänzungszone für die Altstadt sowie in
der Dorfkernzone können solche Nutzungsanteile auch mit der
Baubewilligung festgelegt werden.
VI Abstellplätze und Spiel- und

## Art. 27 Gemeinschaftsflächen {#art_27}

1 Bei Neu- und Umbauten sowie bei Zweckänderungen sind auf
privatem Grund Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Einstellräume für Velos und Motorfahrräder bereitzustellen.
2 In den Quartierschutzgebieten sowie bei schutzwürdigen Ensembles kann zum Schutz des Orts- und Strassenbildes die Zahl der
offenen Abstellplätze sowie der oberirdischen Garagen mit der
Baubewilligung oder mit Quartierplänen beschränkt werden.
3 Wo besondere Verhältnisse die Schaffung von Parkgelegenheiten
aussergewöhnlich erschweren oder verunmöglichen oder wenn
wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Bauherrschaft die Verpflichtung auferlegt werden, sich in der Nähe des
Baugrundstückes an einer öffentlichen oder privaten Parkierungsanlage zu beteiligen. Ist das nicht möglich, hat sie der Stadt eine
angemessene Abgabe zu leisten, die den Ausgleich zwischen baupflichtigen und nicht baupflichtigen Eigentümern herstellt.
4 Das Nähere wird durch die Parkplatzverordnung des Grossen
Stadtrates geregelt.
Nutzungsanteile
Abstellplätze,
Parkplatzverordnung

## Art. 28 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 13 {#art_28}

1 Bei Neu- und Umbauten von Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund geeignete Spiel- oder Gemeinschaftsflächen anzulegen. Diese haben mindestens 15% der gesamten Bruttogeschossfläche zu betragen. Die Gestaltung und Ausstattung richtet sich
nach dem jeweiligen Bedarf.
2 Im Rahmen von Quartierplänen sind nach Bedarf auch grössere
Spiel- und Gemeinschaftsflächen auszuscheiden und sicherzustellen.
3 Wo das Anlegen von Spiel- und Gemeinschaftsflächen unzumutbar ist, ist Ersatz zu schaffen durch Einkauf in öffentliche oder Beteiligung an privaten Anlagen.
C Nutzungsordnung

## Art. 29 I Zonenplan {#art_29}

1 Das Stadtgebiet wird durch den Zonenplan wie folgt eingeteilt:
a) Baugebiet ES* siehe
A Altstadtzone I III Art. 31-32
D Dorfkernzone III Art. 33-34
E Ergänzungszone für die Altstadt III Art. 35-36
W2,W3,W4 Wohnzonen II Art. 37-38
GW Gewerbe- und Wohnzone III Art. 39-40
G Gewerbezone III Art. 41-42
ID Industriezone mit III Art. 43-44
Dienstleistungen
SvM Sonderzone vorderes Mühlental III Art. 44a-b 1)
I Industriezone IV Art. 45-46
ZöBAG Zone für öffentliche Bauten, II Art. 47
Anlagen und Grünflächen
(Spital und Pflegeheim) 5) II
(Werkhöfe) 4) III
b) Nichtbaugebiet
R Reservezone III Art. 48
L Landwirtschaftszone III Art. 49
Spiel- und
Gemeinschaftsflächen
Zonen,
Zonenüberlagerungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 14
c) Schutzzonen
NS Naturschutzzone II Art. 50
GEW Gewässer Art. 51
d) weitere Flächen
WF Waldfriedhofzone I Art. 52
MA, MB Materialabbauzone
Materialbewirtschaftungszone IV Art. 532)
F Freihaltezone II Art. 54
Ü Verkehrs- und übrige Flächen Art. 55
FG Familiengartenzone III Art. 56
W Wald Art. 57
e) Nutzungsüberlagerungen
LV lärmvorbelastete Gebiete Art. 18
NSÜ überlagernde Naturschutzzone Art. 58
LS überlagernde Landschaftsschutzzone Art. 59
BLN BLN-Gebiete Art. 60
GWS Grundwasserschutzzone Art. 61
QP Gebiete mit Quartierplanpflicht Art. 62
2 Die massgebenden Grenzen der einzelnen Zonen und Zonenüberlagerungen sind im Originalplan festgelegt. Dieser Plan ist Bestandteil der Bauordnung und liegt beim Bau- und Umweltreferat
öffentlich auf. Der gedruckte Zonenplan hat orientierenden Charakter und ist nicht rechtsverbindlich.

## Art. 30 {#art_30}

1 Die Zuweisung von Flächen des Nichtbaugebiets in eine Bauzone
bedarf folgender Voraussetzungen:
a) Der Bedarf ist ausgewiesen und der Erschliessungsrichtplan
ist entsprechend angepasst,
b) die erforderlichen Mittel für die sachgerechte Erschliessung
sind sichergestellt oder vertraglich gesichert,
c) die Eigentümer sind bereit, zur Sicherstellung einer zeitgerechten Überbauung mit der Stadt einen privatrechtlichen Vertrag
abzuschliessen.
2 Ausgenommen sind kleine Änderungen des Zonenplans sowie
Einzonungen für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen.
Einzonung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 15

## Art. 31 II Zonenvorschriften {#art_31}

1 Die Altstadt soll als historisches Zentrum von Stadt und Region
erhalten sowie als Wohn-, Wirtschafts-, Kultur- und Verwaltungsort
gefördert werden.
2 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Alle Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der
Altstadt haben mit der zeitgemässen Entwicklung Schritt zu
halten. Die für das Geschäftsleben, die Ausgestaltung der Ladenlokale, Büros und Wohnungen erforderlichen Einrichtungen
sind zugelassen, sofern der Charakter der Altstadt nicht gestört wird.
b) Zum Charakter der Altstadt gehören das Zusammenspiel der
vielfältigen Bauformen mit den typischen Fassaden, Erkern,
Trauflinien, Dachflächen und Dachaufbauten; die Gassenzüge,
Plätze und Winkel; die Innenhöfe und Grünflächen.
c) Die bauliche Pflege und Erneuerung hat im Rahmen der bestehenden Bauformen und unter möglichster Schonung der
vorhandenen Bausubstanz zu erfolgen.
d) Zur Belebung der Altstadt ist, unter Berücksichtigung der Lage,
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und der Zahl der Arbeitsplätze anzustreben. Die vorhandene Wohnfläche soll grundsätzlich nicht
geschmälert werden. Insbesondere ist an geeigneten Lagen
Wohn- und Lebensraum für Familien mit Kindern zu schaffen.
3 Der Stadtrat erlässt für das Gebiet der Altstadt einen Rahmenplan, aus welchem die zur Erreichung obiger Grundsätze erforderlichen Bau- und Nutzungsvorschriften ersichtlich sind.

## Art. 32 {#art_32}

Bei Neu- und Umbauten in der Altstadtzone erlässt der Stadtrat jeweils die Bedingungen und Auflagen im Sinne des 'Rahmenplans
Altstadt', die zur Erfüllung der genannten Grundsätze notwendig
sind.

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Dorfkerne von Buchthalen und Herblingen weisen Strukturmerkmale ehemals eigenständiger Bauerndörfer auf. Dieser Charakter ist zu wahren und das zugehörige dörfliche Erscheinungsbild
zu erhalten. Die Bedeutung der Dorfkerne als Quartierzentren ist zu
stärken.
Altstadtzone,
Altstadtzone,
2. besondere
Dorfkernzone,
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 16
2 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Die das Dorfbild prägenden Häuser sind möglichst zu erhalten.
b) Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich im Rahmen der bestehenden Bauformen und unter möglichster Schonung der
vorhandenen Bausubstanz zu erfolgen.
c) Neubauten haben bezüglich Stellung, Massstäblichkeit, Gebäudetypus und Erscheinungsform die besonderen dörflichen
Merkmale zu übernehmen.
d) Die Strassen, Plätze sowie die Hofbereiche der ehemaligen
Bauernhäuser sollen so gestaltet werden, dass der dörfliche
Charakter gewahrt bleibt.

## Art. 34 {#art_34}

Bei Neu- und Umbauten in der Dorfkernzone erlässt der Stadtrat
jeweils die Bedingungen und Auflagen, die zur Erreichung dieser
Grundsätze notwendig sind. Er stützt sich bei seinem Entscheid auf
die vorhandenen Grundlagen.

## Art. 35 {#art_35}

Die Ergänzungszone für die Altstadt dient der Erneuerung und
Aufwertung von Gebieten in Altstadtrandlagen. Sie ist bestimmt für
gemischte Nutzungen, d.h. für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen.

## Art. 36 {#art_36}

1 In der Ergänzungszone für die Altstadt sind höchstens 4 Vollgeschosse zulässig.
Bei Vorliegen von städtebaulich guten Gesamtlösungen darf die
Geschosszahl im Rahmen von Quartierplänen um höchstens 3 erhöht werden.
2 Der Grenzabstand bemisst sich gleich wie in den Wohnzonen, auf
den Mehrlängenzuschlag wird verzichtet. Entlang von Strassen und
Plätzen gilt grundsätzlich die geschlossene Bauweise.
3 Die Ausnützungsziffer darf nicht mehr betragen als 1,50.
Bei Vorliegen von städtebaulich guten Gesamtlösungen darf die
Ausnützungsziffer im Rahmen von Quartierplänen auf höchstens
2,20 erhöht werden.
4 Der Stadtrat erlässt für die einzelnen Teilgebiete nach Bedarf
Rahmenpläne, in denen die empfohlenen Geschosszahlen, Grenzabstände, Ausnützungsziffern und Nutzungsanteile entsprechend
dem angestrebten Gebietscharakter festgehalten werden.
Dorfkernzone,
2. besondere
Ergänzungszone für die
Altstadt,
Ergänzungszone für die
Altstadt,
2. besondere

## Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 17 {#art_37}

1 Die Wohnzone umfasst die vorwiegend für das Wohnen bestimmten Teile des Baugebietes. Sie gliedert sich in die Wohnzonen W2,
W3 und W4.
2 Der Stadtrat kann in den Wohnzonen gewerbliche Anlagen zulassen, sofern durch deren Betrieb weder das gesunde und ruhige
Wohnen beeinträchtigt noch die bauliche Entwicklung des Quartiers ungünstig beeinflusst wird.

## Art. 38 {#art_38}

1 In den Wohnzonen sind höchstens zulässig:
– 2 Vollgeschosse in der Wohnzone W2,
– 3 Vollgeschosse in der Wohnzone W3,
– 4 Vollgeschosse in der Wohnzone W4.
Zur Erreichung von städtebaulich guten Gesamtlösungen dürfen
diese Geschosszahlen im Rahmen von Quartierplänen um höchstens zwei erhöht werden, sofern die Nachbargrundstücke nicht
durch Schattenwurf in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
2 Der Grenzabstand bemisst sich wie folgt:
– Grundabstand: 3.00 m
– Höhenzuschlag: 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe,
mind. 1.00 m
– Mehrlängenzuschlag für 1/4 der Mehrlänge über 12.00 m,
Gebäude mit mehr als max. 4.00 m
1 Vollgeschoss:
Zur Erreichung von städtebaulich guten Gesamtlösungen dürfen
die inneren Grenzabstände im Rahmen von Quartierplänen auf das
baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden.
3 Die Grund-Ausnützungsziffer beträgt:
– 0,35 in der Wohnzone W2,
– 0,55 in der Wohnzone W3,
– 0,70 in der Wohnzone W4.
Wenn diese Werte um mehr als 30% unterschritten werden, kann
ein Nachweis für eine spätere Verdichtungsmöglichkeit verlangt
werden.
Die obigen Werte dürfen im Rahmen von Quartierplanvorschriften
um höchstens 20% reduziert werden.
4 Zur Förderung der Quartierzentren in den hierfür vorgesehenen
Eignungsgebieten werden die Verkaufsflächen im Untergeschoss
nicht und im Erdgeschoss nur zu 50% an die Bruttogeschossfläche
angerechnet.
Wohnzone,
1. Grundsätze
Wohnzone,
2. besondere
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 18
5 Zur Förderung der qualifizierten Verdichtung wird die Ausnützungsziffer auf folgende Werte erhöht, sofern keine schutzwürdigen
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen:
a) für Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern:
– 0,40 in der Wohnzone W2;
b) im Rahmen von Quartierplänen, sofern gegenüber der Regelbauweise eine bessere städtebauliche und architektonische
Lösung erzielt sowie eine zweckmässige Erschliessung und
Ausstattung ausgewiesen wird:
– 0,40 in der Wohnzone W2,
– 0,60 in der Wohnzone W3,
– 0,75 in der Wohnzone W4.

## Art. 39 {#art_39}

1 In der Gewerbe- und Wohnzone sind neben dem Wohnen gewerbliche und kleinindustrielle Anlagen zugelassen, sofern deren
Betrieb keine übermässigen Einwirkungen auf die umliegenden
Wohngebiete und die Wohnungen in der Zone selbst verursacht.
2 Wohnungen haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu
erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen.

## Art. 40 {#art_40}

1 Für die Gewerbe- und Wohnzone gelten die besonderen Vorschriften der Wohnzone W4.

## Art. 41 {#art_41}

1 In der Gewerbezone sind gewerbliche und kleinindustrielle Anlagen sowie Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
2 Wohnungen können im Zusammenhang mit gewerblichen Anlagen bewilligt werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen.
3 In den Eignungsgebieten für betriebsfremdes Wohnen gemäss
Richtplanung können auch reine Wohnbauten erstellt werden.

## Art. 42 {#art_42}

1 Die Gebäudehöhe beträgt höchstens 11.00 m.
Im Rahmen von Quartierplänen kann die Gebäudehöhe auf höchstens 13.00 m erhöht werden, sofern der Quartiercharakter nicht beeinträchtigt wird.
Gewerbe- und
Wohnzone,
Gewerbe- und
Wohnzone,
2. Besondere
Gewerbezone,
Gewerbezone,
2. Besondere
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 19
2 Der Grenzabstand bemisst sich wie folgt:
– Grundabstand: 2.00 m
– Höhenzuschlag: 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe,
mind. 1.00 m
Gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung kann der Grenzabstand auf
das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden. Im
Rahmen von Quartierplänen kann ein fester Grenzabstand festgelegt werden; er darf nicht kleiner sein als 2.50 m.
3 Für reine Wohnbauten gelten die Nutzungsvorschriften der
Wohnzone W3.

## Art. 43 {#art_43}

1 Die Industriezone mit Dienstleistungen ist bestimmt für Bauten
von Industrie, (Gross-) Gewerbe und für Dienstleistungsbetriebe.
2 Bei Bauten für Dienstleistungsbetriebe, insbesondere von arbeitsplatz- und publikumsintensiven Betrieben, werden höhere Anforderungen an die Umgebungsgestaltung gestellt. Sie werden mittels
Bedingungen und Auflagen im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
3 Es dürfen Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal errichtet werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen.
4 Verkehrsintensive Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren
und Anlagen für Freizeit und Sport sind nur in den dafür vorgesehenen Eignungsgebieten gemäss Richtplanung zugelassen.

## Art. 44 {#art_44}

1 Die Gebäudehöhe beträgt höchstens 20.00 m; im Rahmen von
Quartierplänen kann sie auf höchstens 30.00 m erhöht werden.
2 Der Grenzabstand beträgt 5.00 m.
Gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung kann der Grenzabstand auf
das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden.
3 Die Baumassenziffer beträgt höchstens 6.0 m3/m2; im Rahmen
von Quartierplänen kann sie auf höchstens 8.0 m3/m2 erhöht werden.
4 Mindestens 20% der Grundstücksfläche sind zu begrünen.
Industriezone
mit Dienstleistungen,
Industriezone
mit Dienstleistungen,
2. Besondere

## Art. 44a Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 20 {#art_44a}

1 Die Sonderzone bezweckt die bauliche Erneuerung und Aufwertung der bezeichneten Areale. Sie ermöglicht zudem die Umnutzung der schutzwürdigen Gebäude und Gebäudeteile unter Wahrung der jeweiligen Schutzziele.
2 Die Sonderzone ist bestimmt für gemischte Nutzungen. Zulässig
sind Bauten für Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnen sowie
Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.
Nicht zulässig sind Grossläden mit einzelnen Verkaufsflächen von
mehr als 1'000 m2.

## Art. 44b {#art_44b}

1 Der Stadtrat erlässt nach Bedarf Rahmenpläne im Sinne von Art.
7 Abs. 2 Bauordnung, welche die Zuordnung der Nutzungen mit
Dimensionierung der Nutzflächen und der Bauten näher regeln, die
wesentlichen Schutzelemente und Freiräume sowie die Entwicklungs- und Gestaltungsgrundsätze festlegen.
2 Die Bau-, Schutz-, Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften werden
mittels Quartierplan festgelegt.
Die Gebäude dürfen die Höhenkote 450 m.ü.M. nicht überschreiten.
Die Baumassenziffer für Neubauten beträgt höchstens 4.50 m3/m2,
Neubauten und bestehende Bauten zusammen dürfen eine Baumassenziffer von höchstens 8.0 m3/m2 erreichen.
3 Der Grenzabstand beträgt 5.00 m. Gegenüber Bauten ohne
Wohnnutzung kann er auf das baugesetzliche Mindestmass von
2.50 m herabgesetzt werden.

## Art. 44c {#art_44c}

1 Die Sonderzone bezweckt die bauliche Erneuerung und Aufwertung der Areale. Sie ermöglicht auch den Fortbestand von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie die Umnutzung der schutzwürdigen Gebäude und Gebäudeteile unter Wahrung der jeweiligen
Schutzziele.
2 Die Sonderzone ist bestimmt für gemischte Nutzungen. Zulässig
sind Bauten für Gewerbe, Dienstleistungen, Industrie, Freizeit/Sport
und Wohnen sowie Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse.
Nicht zulässig sind insbesondere Lagerhäuser, Logistik- und Verteilzentren. Verkehrsintensive Nutzungen sind nur ausnahmsweise
zulässig und bedingen eine Parkierung in Tiefgaragen mit direkter
Zufahrt. Bei verkehrsintensiven Nutzungen ist ausserdem die Ver-
Sonderzone
Vorderes
Mühlental,
1. Grundsätze
Sonderzone
Vorderes
Mühlental,
2. besondere
Sonderzone
Ebnat West,
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 21
träglichkeit mit der Umgebung in einem entsprechenden Konzept
nachzuweisen.

## Art. 44d {#art_44d}

1 Der Stadtrat erlässt nach Bedarf Rahmenpläne im Sinne von
Art. 7 Abs. 2 Bauordnung, welche die städtebauliche Konzeption
sichern. Sie geben Auskunft über die geplanten Nutzungen, die
Lage und Dimensionierung der Bauten, die Grundsätze der Gestaltung von Bauten und Infrastruktur. Zudem legen sie die Schutzobjekte fest und geben Aufschluss über Grün- und Freiräume.
2 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit wesentlichen
baulichen Änderungen ist ein Quartierplanverfahren durchzuführen.
3 Die Gebäudehöhe beträgt höchstens 20.00 m; im Rahmen von
Quartierplänen kann sie auf höchstens 30.00 m und für Hochhäuser bis auf die Höhenkote von 484 m.ü.M erhöht werden, sofern die
Nachbargrundstücke nicht durch Schattenwurf in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt werden. Der Grenzabstand beträgt 5.00 m.
Gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung kann der Grenzabstand auf
das baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden. Im
Rahmen von Quartierplänen kann innerhalb des Quartierplanperimeters auf die Einhaltung eines Gebäude- und Grenzabstandes
verzichtet werden, gegenüber Drittparzellen kann der Grenzabstand auf 3.00 m bzw. 2.50 m gegenüber Bauten ohne Wohnnutzung reduziert werden. Gegenüber dem öffentlichen Grund kann
das Bauen mittels Baulinien bis auf die Strassengrenze gestattet
werden.
4 Die Baumassenziffer beträgt höchstens 6 m3/m2; im Rahmen von
Quartierplänen kann sie für das gesamte Gebiet gemittelt, im Sinne
von Art. 64b Bauordnung, auf höchstens 9 m3/m2 erhöht werden.
5 Mindestens 17 % der Grundstücksfläche bezogen auf das gesamte Gebiet sind zu begrünen. Die Lage, Dimensionierung sowie Gestaltung der Grünflächen ist im Rahmen der Quartierplanung festzulegen.

## Art. 45 {#art_45}

1 Die Industriezone ist für Bauten von Industrie und Grossgewerbe
bestimmt.
2 Es dürfen Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, errichtet werden. Sie haben lagemässig und in baulicher Hinsicht den zu erwartenden Immissionen Rechnung zu tragen.
Sonderzone
Ebnat West,
2. Besondere
Industriezone,
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 22
3 Bestehende Gebäude dürfen zu gewerblichen oder Dienstleistungszwecken umgenutzt werden, sofern keine öffentlichen und
privaten Interessen verletzt werden.

## Art. 46 {#art_46}

1 Der Grenzabstand beträgt 4.00m.
Gegenüber reinen Industriebauten kann der Grenzabstand auf das
baugesetzliche Mindestmass von 2.50 m reduziert werden.
2 Die Baumassenziffer beträgt höchstens 10.0 m3/m2; im Rahmen
von Quartierplänen kann sie auf höchstens 12.0 m3/m2 erhöht werden.
3 Mindestens 15% der Grundstücksfläche sind zu begrünen.

## Art. 47 {#art_47}

1 Die Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen enthält
Grundstücke, welche bereits öffentlichen Zwecken dienen, sowie
Grundstücke, die im Sinne des Baugesetzes für künftige öffentliche
oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen,
Spiel- und Sportplätze sowie Grünflächen bestimmt sind.
2 Die Nutzungsarten der einzelnen ZöBAG-Areale werden in der
Richtplanung bezeichnet.

## Art. 48 {#art_48}

1 Die Reservezone umfasst Flächen, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst in einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden soll.
2 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zugelassen.
3 Für Grundstücke innerhalb der Reservezone besteht weder ein
Erschliessungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen noch eine
Anschlussberechtigung an bestehende öffentliche Versorgungs-
und Erschliessungsanlagen.
4 Für die neu geschaffenen Bauzonen gilt grundsätzlich Quartierplanpflicht.

## Art. 49 {#art_49}

In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung. Bauten und
Anlagen sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzufügen.
Industriezone,
2. besondere
Zone für
öffentliche
Bauten,
Anlagen und
Grünflächen
Reservezone
Landwirtschaftszone

## Art. 50 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 23 {#art_50}

1 Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und
Pflanzenwelt. In den Naturschutzzonen sind alle Tätigkeiten und
Einrichtungen verboten, die das Schutzziel gefährden.
2 Die auf die jeweilige Naturschutzzone abgestimmten Vorschriften
bezüglich Schutzziele, Massnahmen und Pflege sind in den Inventaren nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz enthalten.
Art 50a
1 Die Naturgefahrenzone NGZ bezeichnet Gebiete, welche durch
Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen.
2 Die Naturgefahrenzone umfasst die Zonen G1-G4 und wird nur
als umhüllende Flächen dargestellt. Massgebend ist die Naturgefahrenkarte.
3 Die Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung G1) bezeichnet
Gebiete mit erheblicher Gefährdung von Leben und Sachwerten.
Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist verboten, ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr dienen.
Um- und Anbauten sind möglich, wenn sie der Risikominimierung
dienen. Der Wiederaufbau von zerstörten Bauten und Anlagen
kann nur in Ausnahmefällen und mit entsprechenden Schutzauflagen genehmigt werden.
4 Die Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung G2) bezeichnet die
Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der
Gefährdung Rechnung getragen wird. Die entsprechenden Angaben sind im Rahmen eines Objektschutnachweises zusammen mit
den Baugesuchsunterlagen einzureichen. Im Objektschutznachweis ist aufzuzeigen, dass mit der vorgesehenen Bauweise
auf der Bauparzelle Schäden durch Naturgefahren angemessen
vermieden werden können, und dass sich durch die Schutzmassnahmen nicht anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr
ergibt.
5 Die Gefahrenzonen gelb (geringe Gefährdung G3) und weiss-gelb
(Restgefährdung G4) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr
seltenen Ereignissen. Die Gemeinde weist darauf hin, wenn ein
Vorhaben in der Gefahrenzone gelb liegt. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken wie z. B. Schiessanlagen, Abwasserreini-
Naturschutzzone
Naturgefahrenzone
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 24
gungsanlagen, Trinkwasserfassungen etc. gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.
6 Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art.48 f.).
7 Ausserhalb der Bauzonen gilt die Gefahrenhinweiskarte. Für Bauten und Anlagen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen werden die
erforderlichen Schutzmassnahmen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde festgelegt.

## Art. 51 {#art_51}

1 Gewässer samt Ufervegetation sind geschützt. Eine standortgemässe Ufervegetation ist von den Anstössern zu dulden.
2 Der Gewässerraum dient der Aufrechterhaltung der natürlichen
Funktion des Gewässers, der Förderung der Artenvielfalt, dem
Hochwasserschutz sowie der Gewährleistung des Gewässerunterhaltes. Die Gewässerabstandslinien legen den Gewässerraum fest.
3 Der Gewässerraum ist von Bauten und Anlagen freizuhalten.
4 Für Nutzung und Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Für Wasserbau und
Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.
5 Eingedolte Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von
den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Sie dürfen nur
mit Zurückhaltung überbaut werden. Der Zugang zu den eingedolten Bachverläufen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.
6 Für stehende Gewässer mit einer Fläche von mehr als 5'000 m2
gilt eine Gewässerabstandslinie von 15 Metern, für eine Fläche von
weniger als 5‘000m2 ohne Gewässerabstandslinie ein Gewässerabstand von 6 Metern ab Uferlinie. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder oder Kleinstgewässer ohne
besondere Naturschutzrelevanz.

## Art. 52 {#art_52}

1 Die Waldfriedhofzone umfasst das Areal des Waldfriedhofes mit
den Erweiterungsflächen und ist bestimmt für die Grabanlagen und
die erforderlichen betrieblichen Bauten und Nebeneinrichtungen.
2 Der Bestockungsgrad darf nicht kleiner sein als 60%.

## Art. 53 {#art_53}

1 Die Materialabbauzone ist bestimmt für den Material- und insbesondere für den Kiesabbau und umfasst die eigentlichen Abbaugebiete mitsamt den Wiederherstellungsflächen.
Gewässer
Waldfriedhofzone
Materialabbauzone,
Materialbewirtschaftungszone
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 25
2 Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für die betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, soweit sie im Zusammenhang mit
der Materialgewinnung und der Verarbeitung des gewonnenen Materials stehen oder der Wiederaufbereitung von mineralischen Bauabfällen dienen (Betonabbruch, Ausbauasphalt, Strassenaufbruch
und Mischabbruch).
3 Mit Beendigung des Kiesabbaus sind alle Bauten und Anlagen,
inklusive der Bauten und Anlagen für die Wiederaufbereitung, auf
Kosten der Unternehmung zurückzubauen. Die Wiederherstellung
hat nach genehmigten Plänen und Konzepten zu erfolgen.

## Art. 54 {#art_54}

1 In der Freihaltezone dürfen aus Gründen des Natur-, Landschafts-
, Ortsbild- und Heimatschutzes weder öffentliche noch private Bauten errichtet werden.
2 Der Stadtrat kann in dieser Zone kleinere Bauten und Anlagen
bewilligen, die der Erholung oder dem Unterhalt dieser Flächen
dienen, sofern der Zweck der Zone gewahrt bleibt.

## Art. 55 {#art_55}

Die Verkehrs- und übrigen Flächen umfassen insbesondere die
Flächen für Bahnen, Strassen und Plätze mit ihren Nebenflächen
und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten.

## Art. 56 {#art_56}

1 Die Familiengartenzone ist bestimmt für Familien- und Pflanzgärten ausserhalb der Bauzone.
2 Kleinbauten bis zu einer Höhe von 3.00 m sind zugelassen. Die
Summe der Gebäudegrundflächen einschliesslich der Gemeinschaftsbauten darf nicht grösser sein als 8% des Areales. Das Nähere wird in den Pachtverträgen oder Reglementen festgelegt.

## Art. 57 {#art_57}

1 Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Bauten und Anlagen sind nur nach Massgabe des
übergeordneten Rechts zulässig.
2 Die Darstellung des Waldes im Zonenplan hat nur informativen
Charakter. Die eingetragenen Waldränder sind nur im Bereich der
Bauzonen verbindlich.
3 Wo keine Waldabstandslinien festgelegt sind, gelten die Abstände
gemäss kant. Waldgesetz.
Freihaltezone
Verkehrs- und
übrige Flächen
Familiengartenzone
Wald

## Art. 58 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 26 {#art_58}

1 Die überlagernde Naturschutzzone umfasst Schutzgebiete und
Schutzobjekte von kantonaler und kommunaler Bedeutung samt
zugehöriger Umgebungsfläche (Pufferzone). Sie dient der Wiederherstellung und Vernetzung naturnaher Lebensräume bedrohter
Tiere und Pflanzen sowie dem Schutz naturnaher Landschaftsteile.
2 Die jeweiligen Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Naturschutzinventar gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz enthalten.
3 Die Grundnutzung der überlagerten Zone ist gewährleistet, soweit
sie den jeweiligen Schutzzielen nicht zuwiderläuft.

## Art. 59 {#art_59}

1 Die überlagernde Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung
oder Wiederherstellung schöner und wertvoller Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart.
2 Zur Wartung und Pflege benötigte Kleinbauten sind zugelassen,
sofern sie gut ins Landschaftsbild eingefügt werden.
3 Wo es die örtliche Situation erfordert und erlaubt, darf die Grenze
der Landschaftsschutzzone in den Hofbereichen so verschoben
werden, dass die Zonenfläche insgesamt nicht verkleinert wird.
4 Den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägende Elemente wie Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen,
Bachläufe usw. sind in ihrem Bestand zu erhalten, Aufwertungen
sind anzustreben.

## Art. 60 {#art_60}

1 Die BLN-Gebiete umfassen die schutzwürdigen Landschaften von
nationaler Bedeutung gemäss Inventar des Bundesrates.
2 Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft
und in die bestehende Siedlungsform einzupassen. Die Massstäblichkeit ist zu wahren.

## Art. 61 {#art_61}

Die überlagernde Grundwasserschutzzone bezweckt den Schutz
der bestehenden und geplanten Wasserfassungen. Es gelten die
Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und
Kanton sowie der Schutzzonenreglemente.
überlagernde
Naturschutzzone
überlagernde
Landschaftsschutzzone
BLN-Gebiete
Grundwasserschutzzone
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 27
D Überbauungsordnung

## Art. 62 I Baulinien {#art_62}

1 Der Stadtrat beschliesst die Aufstellung und Änderung von Baulinienplänen nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vor
der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können,
sofern sie wichtige Gründe geltend machen, beim Stadtrat die Aufstellung oder Änderung von Baulinienplänen innerhalb der Bauzone beantragen.

## Art. 63 II Quartierplan {#art_63}

1 Der Stadtrat beschliesst die Aufstellung und Änderung von Quartierplänen und dazugehörigen besonderen Vorschriften nach Massgabe des Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können, sofern
sie wichtige Gründe geltend machen, beim Stadtrat die Aufstellung
oder Änderung von Quartierplänen beantragen.

## Art. 64 {#art_64}

Quartierpläne und dazugehörige besondere Vorschriften, die von
Privaten aufgestellt werden, sind dem Stadtrat zur Genehmigung
vorzulegen. Wird die Genehmigung erteilt, sind sie nach den gleichen Verfahrensvorschriften zu behandeln wie die amtlichen Quartierpläne.
Art. 64a3)
Werden Abweichungen von den Vorschriften über Gebäudemasse,
Abstände oder die Baudichte beansprucht, so muss der Quartierplan mindestens Vorschriften zu folgenden Inhalten umfassen:
a) Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie
Art und Mass ihrer Nutzung
Aufstellung und
Änderung
1. der amtliche
Quartierplan
2. der private
Quartierplan
Anforderungen
an
Quartierpläne
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 28
b) Anordnung von Erschliessungs- und Abstellflächen, Freiflächen, Bepflanzungen sowie Spiel- und Gemeinschaftsflächen
c) Vorgaben zu effizienten und umweltgerechten Energienutzung
gemäss Energierichtplan der Stadt Schaffhausen.
Art. 64b3)
1 Im Rahmen von Quartierplänen darf von der grundstücksbezogenen Festlegung der Baudichte gemäss Art. 24 und 25 BauO abgewichen werden, sofern eine gegenüber der Regelbauweise bessere
städtebauliche und architektonische Lösung erzielt wird.
2 In diesem Fall wird die Baudichte grundstücksübergreifend für das
gesamte Quartierplangebiet wie folgt bestimmt:
a) Das zulässige Nutzungsmass wird für das gesamte Quartierplangebiet ermittelt und als Bruttogeschossfläche bzw. oberirdisches Bauvolumen festgesetzt. Die zulässige Bruttogeschossflächen bzw. oberirdischen Bauvolumen sind definierten
Baufeldern zuzuweisen.
b) Als anrechenbare Landfläche gilt die gesamte, vom Quartierplan erfasste Fläche in der Bauzone, abzüglich bestehender
oder im Quartierplan festgelegter beitragspflichtiger Verkehrsanlagen der Grob- und Feinerschliessung. Die Bestimmungen
von Art. 24 Abs. 4 BauO bzw. Art. 25 Abs. 4 BauO gelten
sinngemäss.
3 Die zulässige Ausnützungsziffer bzw. Baumassenziffer darf nach
Massgabe der jeweiligen Zonenvorschriften erhöht werden.

## Art. 65 {#art_65}

In Neubauquartieren und bei Überbauungen, die raumplanerisch
besonders bedeutsam sind, ist vor Erteilung einer Baubewilligung
ein Quartierplanverfahren durchzuführen.
E Baulanderschliessung

## Art. 66 I Allgemeines {#art_66}

Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
Massgebend sind die Bestimmungen des Baugesetzes.
Quartierpläne,
besondere
Quartierplanpflicht
Baureife

## Art. 67 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 29 {#art_67}

1 Auf Grundstücken der Bauzone, die nicht erschlossen und gemäss Zeitplan einer späteren Erschliessungsetappe zugewiesen
sind, dürfen Bauten nur errichtet werden, wenn die Bauherrschaft
die Erschliessung auf eigene Rechnung und nach den Vorschriften
der Stadt ausführt.
2 Das Verfahren zur Rückerstattung der Kostenanteile der Stadt
und der übrigen Grundeigentümer richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung zum Baugesetz, soweit die städtische Beitragsverordnung nichts anderes vorsieht.

## Art. 68 II Beitragspflicht {#art_68}

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke
durch Neubau, Ausbau oder Korrektion von Strassen, Trottoirs,
Plätzen, Wegen oder durch die Errichtung oder Ausbau von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen eine Wertvermehrung erfahren, haben an sämtliche der öffentlichen Hand dadurch erwachsenden Kosten einen Beitrag zu leisten.
2 Die von einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
aufzubringenden Beiträge dürfen nicht höher sein, als die Wertvermehrung ihres Grundstückes nach Abzug allfälliger Minderwerte
ausmacht.
3 Über das Ausmass der Beitragspflicht, die Berechnungsgrundlagen sowie über den Zeitpunkt der Beitragszahlung erlässt der
Grosse Stadtrat gestützt auf die Vorschriften des Baugesetzes eine
Beitragsverordnung.
F Verschiedene Bestimmungen

## Art. 69 I Baubewilligung {#art_69}

1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften
des Baugesetzes.
2 Alle Baugesuche sind dem Bau- und Umweltreferat zu Handen
des Stadtrates einzureichen.
Vorzeitige
Erschliessung
Grundsatz,
Beitragsverordnung
Allgemeines
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 30
3 Der Stadtrat entscheidet über die Baugesuche. Er kann Bewilligungen von geringfügigen Bauvorhaben an das Bau- und Umweltreferat oder dessen Abteilungen delegieren.
4 Gesuche um Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne des
Baugesetzes sind beim Stadtrat einzureichen. Dieser leitet sie mit
seinem Antrag an das kantonale Baudepartement weiter.
5 Die Gebühren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Baubewilligungsverfahren richten sich nach der städtischen Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren.

## Art. 70 {#art_70}

1 Jede Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit
dem getroffenen Entscheid besteht.
2 Die von öffentlichen und privaten Organisationen aufgestellten
technischen Normen und Richtlinien können vom Stadtrat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.

## Art. 71 {#art_71}

1 Grundsätzliche Fragen zu Bauvorhaben können dem Stadtrat
zum Vorentscheid unterbreitet werden.
2 Die baugesetzlichen Bestimmungen über die Baubewilligung finden entsprechende Anwendung. Gegen den Vorentscheid stehen
die gleichen Rechtsmittel offen wie gegen den Entscheid über ein
Baugesuch.

## Art. 72 {#art_72}

1 Der Bewilligung bedürfen sämtliche baulichen oder anderen Massnahmen, auf welche die in Art. 1 BauO erwähnten Vorschriften
Bezug nehmen.
2 Dies gilt für alle Massnahmen, durch welche öffentliche oder
nachbarliche Interessen berührt werden könnten, insbesondere für:
a) die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung und Erweiterung bestehender Hoch- und Tiefbauten, inkl. kulturhistorisch sowie gesundheits- oder baupolizeilich und energetisch
bedeutsame bauliche Massnahmen im Freien und im Inneren
bestehender Bauten,
b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen,
Bedingungen
und Auflagen
Vorentscheid
Bewilligungspflicht
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 31
c) den Abbruch oder die Wiederherstellung einer Baute oder eines Teils davon,
d) die Errichtung von Jauchegruben sowie von Mauern und Einfriedungen, wenn sie die Höhe von 1.0 m übersteigen,
e) die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lagerungsplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt-
und Campingplätzen,
f) Antennen- und Reklameanlagen,
g) Bohrungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und andere wesentliche Geländeveränderungen über 1.00 m Höhe oder
200 m3 Volumen,
h) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere
Zeiträume abgestellt oder ortsfest verwendet werden, wie
Wohnwagen und Treibhäuser,
i) aufgehoben3)
3 Im Bereich schutzwürdiger Orts- und Landschaftsbilder sind ausserdem bewilligungspflichtig:
a) Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen,
b) Aussenisolationen,
c) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern und Dächern in der
Altstadt- und in den Dorfkernzonen,
d) äussere Unterhaltsarbeiten in den Quartierschutzgebieten,
soweit das äussere Erscheinungsbild und der Ensemble-
Charakter durch Verwendung neuer Materialien verändert
wird,
e) Eingriffe in die Umgebungsgestaltung bei schutzwürdigen Ensembles, soweit der Ensemble-Charakter erheblich verändert
wird.
4 Baugesuche haben den Anforderungen des Baugesetzes zu entsprechen. Bestehen Zweifel über die im Einzelfall einzureichenden
Pläne und Unterlagen, so entscheidet die Baupolizei.

## Art. 73 {#art_73}

1 Kleinere Änderungen von bestehenden Bauten und bereits bewilligten Projekten können im Plangenehmigungsverfahren bewilligt
werden, sofern dadurch
a) offensichtlich keine zu Rekurs und Beschwerde berechtigte
Dritte berührt werden,
b) das schriftliche Einverständnis aller betroffenen Nachbarn
vorliegt,
c) keine wesentlichen Nebenbestimmungen notwendig sind,
Plangenehmigung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 32
d) keine Ausnahmebewilligung erteilt werden muss oder
e) keine weitere Bewilligung, Genehmigung oder sonstige Beurteilung einer öffentlichen Instanz erforderlich ist.
2 Im Plangenehmigungsverfahren können ferner bewilligt werden
a) aufgehoben3)
b) Einfriedungen und Mauern bis 1.50 m Höhe entlang von privaten Nachbargrundstücken,
c) Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0.8 m überschreiten.
3 Dem Gesuch um Plangenehmigung sind alle zur Beurteilung des
Bauvorhabens nötigen Unterlagen im Doppel beizufügen. Die Gesuchsunterlagen sind direkt bei der Baupolizei einzureichen, welche für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist. Die Pflicht zur
Aussteckung, Planauflage und öffentlichen Ausschreibung entfällt.

## Art. 74 II Baukontrollen {#art_74}

Der zuständigen Stelle sind rechtzeitig schriftlich zur Kontrolle anzumelden:
a) die Errichtung des Schnurgerüstes,
b) das Ansetzen des Sockels und die Festlegung der Höhenlage,
c) die Vollendung des Rohbaus,
d) die Fertigstellung baulicher Massnahmen,
e) Baugerüste im Bereich des öffentlichen Grundes,
f) die Haus- und Grundstückkanalisation und deren Anschlüsse
an die städtische Leitung,
g) die Fertigstellung der Umgebungsarbeiten.

## Art. 75 III Schlussbestimmungen {#art_75}

Die Bauordnung findet Anwendung auf Bauvorhaben und Planungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig
bewilligt oder genehmigt sind.

## Art. 76 {#art_76}

Meldepflicht
Übergangsbestimmung
Strafbestimmung
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 23. Januar 2024) 33
Übertretungen dieser Bauordnung oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden gemäss Baugesetz geahndet.

## Art. 77 {#art_77}

1 Die Bauordnung wird nach ihrer Annahme durch die Einwohnergemeinde am 25. September 2005 und der Genehmigung durch
den Regierungsrat am 11. Juli 2006 vom Stadtrat auf den 1. Oktober 2006 in Kraft gesetzt.
2 Alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung vom 29. Oktober 1996, werden aufgehoben.
Fussnoten:
1 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 30. Oktober 2007,
vom Regierungsrat genehmigt am 25. März 2008, in Kraft getreten am 1. Mai 2008
2 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 30. Juni 2009, vom
Regierungsrat genehmigt am 26. Januar 2010, in Kraft getreten am 1. Juni 2010
3 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 8. Dezember 2009,
vom Regierungsrat genehmigt am 13. April 2010, in Kraft getreten am 1. Juni 2010
4 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 2. September 2014,
vom Regierungsrat genehmigt am 14. April 2015, in Kraft getreten gemäss Stadtratsbeschluss vom 28. April 2015 auf
den 1. Mai 2015.
5 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 15. November 2016,
vom Regierungsrat genehmigt am 13. Juni 2017, in Kraft getreten gemäss Stadtratsbeschluss vom 4. Juli 2017 auf den
1. August 2017.
6 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 19. Februar 2019,
vom Regierungsrat genehmigt am 8. März 2022, in Kraft getreten gemäss Stadtratsbeschluss vom 10. Mai 2022 auf den
1. Juni 2022.
7 Vom Grossen Stadtrat beschlossen am 23. Januar 2024,
vom Regierungsrat genehmigt am 1. Oktober 2024, in Kraft
getreten auf den 1. November 2024
Inkrafttreten
