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title: "Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates"
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# Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Geltungsbereich
Die Pensionsordnung gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des
Stadtrates Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

2 Versicherung bei der Pensionskasse der Stadt Luzern
1 Die Mitglieder des Stadtrates sind bei der Pensionskasse der Stadt
Luzern versichert.
2 Das Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern (PKR) vom 27. Oktober 2022 3 findet Anwendung, soweit dieses Reglement keine besonderen
Bestimmungen enthält.

## Art. 3 II. Sonderleistungen der Stadt {#art_3}

Voraussetzungen der ordentlichen Sonderleistungen
Das ehemalige Mitglied des Stadtrates erhält von der Stadt ordentliche
Sonderleistungen, wenn es aus einem der folgenden Gründe aus dem Amt
ausscheidet:
a. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Mitglied des Stadtrates,
sofern es beim Ausscheiden aus dem Amt das 50. Lebensjahr vollendet
oder mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. Ist das Ereignis auf eine
schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung
zurückzuführen, kann der Stadtrat die Sonderleistungen kürzen oder
deren Ausrichtung verweigern. Der Stadtrat nimmt vor dem Entscheid
über Leistungen nach Nichtwiederwahl oder Nichtnominierungen
Rücksprache mit der zuständigen Kommission des Grossen Stadtrates;
b. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und
Vollendung des 55. Lebensjahres;
c. Rücktritt nach acht Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und
Vollendung des 60. Lebensjahres.
2 Fassung gemäss Änderung vom 27. Oktober 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
3 sRSL 0.8.5.1.1. Auf dieses Reglement wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.

## Art. 4 Seite 3/11 {#art_4}

Art und Höhe der ordentlichen Sonderleistungen
Die Stadt bezahlt dem ehemaligen Mitglied des Stadtrates, welches die
Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, jährlich
a. eine Überbrückungsrente gemäss Art. 5;
b. Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes
gemäss Art. 6;
c. Kinderrenten von 20 Prozent der Überbrückungsrente des ehemaligen
Mitglieds des Stadtrates für ein Kind, 35 Prozent für zwei Kinder und 45
Prozent für drei und mehr Kinder.

## Art. 5 {#art_5}

Überbrückungsrente
1 Die Überbrückungsrente beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Besoldung, wenn das ehemalige Mitglied des Stadtrates vor der Vollendung des
ersten Amtsjahres ausscheidet. Sie erhöht sich mit jedem vollendeten
Amtsjahr um 2 Prozent, höchstens auf 56 Prozent.
2 Die anrechenbare Besoldung entspricht dem letzten anrechenbaren
Jahresverdienst, erhöht um die dem Personal der Stadt in der Zwischenzeit
gewährte allgemeine Lohnerhöhung.

## Art. 6 {#art_6}

Leistungen zur Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes
1 Die Stadt bezahlt dem ehemaligen Mitglied des Stadtrates beziehungsweise seiner Vorsorge- oder einer von ihm bezeichneten Freizügigkeitseinrichtung jährlich den für die Weiterführung des ordentlichen Vorsorgeschutzes erforderlichen Betrag.
2 Dieser Betrag entspricht der Summe der altersabhängigen Arbeitgeber-
und der Versichertenbeiträge nach dem Reglement der Pensionskasse der
Stadt Luzern, berechnet auf der anrechenbaren Besoldung gemäss Art. 5
Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des Reglements der
Pensionskasse der Stadt Luzern.

## Art. 7 {#art_7}

Mitgliedschaft des ehemaligen Mitglieds des Stadtrates bei der
Pensionskasse der Stadt Luzern
1 Scheidet ein Mitglied des Stadtrates mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen aus dem Amt aus, kann es aus der Pensionskasse der Stadt
Luzern austreten. Diese richtet die reglementarische Freizügigkeitsleistung
aus und hat keine weiteren Verpflichtungen.
Seite 4/11
2 Erklärt das ehemalige Mitglied des Stadtrates mit Anspruch auf ordentliche Sonderleistungen nicht ausdrücklich den Austritt, gelten für die
Pensionskasse der Stadt Luzern folgende Sonderbestimmungen:
a. Das ehemalige Mitglied des Stadtrates bleibt bei der Pensionskasse der
Stadt Luzern versichert;
b. Sein Altersguthaben wird auf der Basis der anrechenbaren Besoldung
gemäss Art. 5 Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des
Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern, weitergeführt;
c. Bei Invalidität, Tod oder Vollendung des 62. Lebensjahrs werden die
Leistungen nach dem Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern
ausgerichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Kürzung der ordentlichen Sonderleistungen
1 Die ordentlichen Sonderleistungen gemäss den Art. 3–9 werden um den
Betrag gekürzt, um den diese zusammen mit dem Erwerbseinkommen die
anrechenbare Besoldung des ehemaligen Mitglieds des Stadtrates gemäss
Art. 5 Abs. 2 übersteigen.
2 Das ehemalige Mitglied des Stadtrates teilt der Finanzdirektion sein
Erwerbseinkommen jährlich schriftlich mit. Diese kann die Steuerakten
beiziehen. Zu viel bezogene Leistungen sind der Stadt zurückzuerstatten.

## Art. 9 {#art_9}

Ende der Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen
Die Ansprüche auf ordentliche Sonderleistungen enden bei Vollendung des
62. Lebensjahrs oder am Monatsende nach dem Tod. Tritt vorher eine Invalidität ein, gehen die Ansprüche in dem Mass unter, in dem die eidgenössische Invalidenversicherung und die Vorsorge- oder vorsorgeähnlichen
Einrichtungen leistungspflichtig werden.

## Art. 10 {#art_10}

Abgangsentschädigung bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung
1 Das ehemalige Mitglied des Stadtrates erhält eine Abgangsentschädigung
in der Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Besoldung gemäss Art. 5
Abs. 2, wenn es im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt wegen
Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung weder das 50. Lebensjahr vollendet noch mindestens acht Amtsjahre geleistet hat. Art. 3 lit. a Satz 2
findet Anwendung.
2 Die Art. 4–9 dieses Reglements finden keine Anwendung.

## Art. 11 Seite 5/11 {#art_11}

Finanzierung
Das Mitglied des Stadtrates bezahlt für die Sonderleistungen gemäss dieser
Pensionsordnung keine Beiträge und erhält von der Stadt beim Ausscheiden aus dem Amt keine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt eine
allfällige Freizügigkeitsleistung nach dem Reglement der Pensionskasse der
Stadt Luzern.
Art. 12 Verfahren und Rechtspflege
1 Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement und erlässt die erforderlichen
Verfügungen.
2 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 4.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der
Pensionskasse der Stadt Luzern
1 Der Stadt Luzern bezahlt der Pensionskasse der Stadt Luzern mit Valuta
1. September 2004 für jedes am 31. August und 1. September 2004
amtierende Mitglied des Stadtrates eine Freizügigkeitsleistung. Deren
Höhe entspricht der freiwilligen Eintrittsleistung gemäss Art. 46 Abs. 2, 3
des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern, die erforderlich ist,
damit das Mitglied des Stadtrates im Alter 62 eine Altersrente von 56,5 %
der versicherten Besoldung beziehen kann. Die Grundlage der Berechnung
bildet die per 31. August 2004 anrechenbare Besoldung gemäss Art. 5
Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des Reglements der
Pensionskasse der Stadt Luzern. Die Eintrittsleistung verringert sich um
den Betrag des bei der Pensionskasse der Stadt Luzern bereits bestehenden Altersguthabens.
2 Die Zahlung der Stadt gemäss Abs. 1 entspricht mindestens den Austrittsgeldern der Mitglieder des Stadtrates per 31. August 2004 gemäss § 17
der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember
1972. 5
4 SRL Nr. 40
5 Vgl. Anhang.
Seite 6/11
Art. 14 Besitzstandsrenten
1 Die Stadt Luzern richtet den am 31. August und 1. September 2004 amtierenden Mitgliedern des Stadtrates und ihren Hinterlassenen in folgenden
Fällen eine lebenslängliche Besitzstandsrente aus:
a. bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung; Art. 3 lit. a Satz 2 findet
Anwendung;
b. beim Rücktritt nach mindestens acht Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Lebensjahres;
c. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Lebensjahres;
d. im Invaliditäts- oder Todesfall.
2 Die Besitzstandsrente entspricht den Leistungen gemäss den §§ 10–15
der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember
1972.6 Sie wird aufgrund der per 31. August 2004 bei der Pensionsordnung
versicherten Besoldungen berechnet. Sie wird der Preisentwicklung ab Rentenbeginn gemäss Art. 40 des Reglements der Pensionskasse der Stadt
Luzern angepasst. Die Leistungen der Pensionskasse der Stadt Luzern
werden angerechnet.
3 Sind die Leistungen nach neuem Recht höher, werden diese ausgerichtet.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember
1972 wird aufgehoben.
2 Art. 16 bleibt vorbehalten.
Art. 16 Anwendung bisherigen Rechts
1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf die Ansprüche und Anwartschaften der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Mitglieder
des Stadtrates.
2 § 20 der Pensionsordnung der Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 ist auf die vor dem 31. August 1996 eingebrachten, überschiessenden Eintrittsgelder anwendbar.7
6 Vgl. Anhang.
7 Vgl. Anhang.
Seite 7/11
Art. 17 Änderung des Reglements über die Pensionskasse der Stadt
Luzern
Das Reglement über die Pensionskasse der Stadt Luzern vom
27. November 1997 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Absatz 5 (neu)
Für Mitglieder des Stadtrates gehen die Bestimmungen des
Reglements über die Pensionsordnung für die Mitglieder des
Stadtrates diesem Reglement vor.
Art. 18 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2004 in Kraft.
2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.8 Es ist zu
veröffentlichen.9
Luzern, 18. Dezember 2003
Namens des Grossen Stadtrates
Helen Haas-Peter
Ratspräsidentin
Daniel Egli
Stadtschreiber-Stv.
8 Die Referendumsfrist ist am 25. Februar 2004 unbenützt abgelaufen.
9 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. Dezember 2003.
Seite 8/11
Anhang
Im vorliegenden Reglement erwähnte Bestimmungen der aufgehobenen Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972
(zu Art. 13, 14 und 16)
§ 10 10 Pension der Amtsinhaber; a) Voraussetzungen
1 Das Mitglied des Stadtrates hat Anspruch auf Pensionsleistungen, wenn es aus
einem der folgenden Gründe aus seinem Amt ausscheidet:
a. Krankheit oder Invalidität;
b. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Mitglied des Stadtrates;
c. Rücktritt nach mindestens 12 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und
Vollendung des 55. Altersjahres;
d. Rücktritt nach mindestens 8 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und
Vollendung des 60. Altersjahrs.
2 Die Pensionen gemäss Abs. 1 b und c werden bis zum 65. Altersjahr (reglementarisches Rentenalter gemäss Art. 16 FZG) ausgerichtet. Anschliessend
werden sie durch Alterspensionen in gleicher Höhe ersetzt.
§ 11 b) Grundpension
1 Die Grundpension wird in Prozenten der zur Zeit der Pensionierung versicherten Besoldung auf Grund der anrechenbaren Amtsjahre festgesetzt.
2 Der Prozentsatz beträgt im ersten Amtsjahr 50 % und erhöht sich für jedes
weitere anrechenbare Amtsjahr um 1 % auf höchstens 60 %.

## § 11a Absatz 3 11 {#par_11a}

12 Gekürzte Altersgrundpension
1 Das Mitglied des Stadtrates hat Anspruch auf eine gekürzte Altersgrundpension,
wenn es nach dem vollendeten 65. Altersjahr aus Altersgründen zurücktritt und
bei der Pensionierung nicht acht anrechenbare Amtsjahre zurückgelegt hat.
2 Die gekürzte Altersgrundpension beträgt pro anrechenbares Amtsjahr 7,25 %
der zur Zeit der Pensionierung versicherten Besoldung.
3 Die Pensionsleistungen werden nicht gekürzt, wenn die Pensionierung aus
einem in § 10 Abs. 1 a oder b genannten Grund erfolgt.
10 Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
11 Aufgehoben durch Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
12 Eingefügt durch Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.

## § 12 Seite 9/11 {#par_12}

c) Zusatzpension
1 Solange der Pensionierte die Altersrente der AHV nicht bezieht, erhält er eine
Zusatzpension, welche sich nach den Statuten der Pensionskasse der Stadt
Luzern bemisst.
2 IV-Renten werden an die Zusatzpension angerechnet.

## § 13 {#par_13}

d) Kinderzulagen
Für Kinder erhält der Pensionierte die Kinderzulagen gemäss den Statuten der
Pensionskasse der Stadt Luzern.

## § 14 {#par_14}

13 e) Kürzung
1 Solange der Pensionierte aus Erwerb oder Sozialversicherungen Einkommen
erzielt, das zusammen mit seiner Grund- und Zusatzpension (einschliesslich
Teuerungszulagen) die jeweilige Besoldung (einschliesslich Teuerungszulagen)
der im Amte stehenden Mitglieder des Stadtrates übersteigt, wird die Pension um
den Mehrbetrag gekürzt.
2 Die Kürzung tritt nicht ein oder fällt weg, wenn das 65. Altersjahr vollendet ist.
3 Die gemäss Art. 30c BVG, Art. 331e OR oder Art. 22 FZG vorbezogenen
Beträge werden aufgrund der Tabelle im Anhang in eine betragsmässige
Kürzung der Grund- und Hinterlassenenpensionen umgewandelt.

## § 15 {#par_15}

Witwen- und Waisenpension
Die Witwe und die Kinder eines verstorbenen Mitgliedes des Stadtrates erhalten
die Witwen- und Waisenpension gemäss den Ansätzen der Pensionskasse der
Stadt Luzern.
§ 17 Austrittsgeld
1 Wenn ein Mitglied des Stadtrates von seinem Amte zurücktritt, ohne dass ein
Pensionsanspruch entsteht, erhält er ein Austrittsgeld.

## Art. 16 {#art_16}

FZG) umfasst den Bruchteil des Barwerts der Altersleistungen im Alter 65 sowie der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, der
dem Verhältnis zwischen den zurückgelegten und den bis zum 65. Altersjahr
möglichen Amtsjahren entspricht.
3 Das Austrittsgeld entspricht mindestens dem Mindestbetrag gemäss Art. 17

## Art. 18 {#art_18}

FZG.
4 Die gemäss Art. 30 c BVG, Art. 331 e OR oder Art. 22 FZG vorbezogenen
Beträge samt Zins werden vom Austrittsgeld abgezogen.
13 Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.

## § 20 Seite 10/11 {#par_20}

14 Vor dem 31. August 1996 eingebrachte, überschiessende Eintrittsgelder
1 Die von den amtierenden Mitgliedern des Stadtrates vor dem 31. August 1996
eingebrachten Freizügigkeits- bzw. Übertrittsleistungen, die das Eintrittsgeld
gemäss § 6 Abs. 2 übersteigen (überschiessendes Eintrittsgeld), werden ab dem
Tag der Überweisung nach den Mindestvorschriften des BVG verzinst.
2 Scheidet ein Mitglied ohne Pensionsanspruch aus der Pensionsordnung aus, so
werden das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins und das ordentliche Austrittsgeld der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen.
3 Im Versicherungsfall wird das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins versicherungstechnisch in eine lebenslange Rente umgewandelt, die keine Anwartschaften auf Hinterlassenenpensionen begründet. Die Rente wird der Teuerung nicht
angepasst. Statt dessen können das Mitglied des Stadtrates oder seine Hinterlassenen die Barauszahlung des überschiessenden Eintrittsgeldes und des
Zinses verlangen.
4 Jedes Mitglied des Stadtrates kann bestimmen, dass sein überschiessendes
Eintrittsgeld ganz oder zum Teil zur Bezahlung von Aufzahlungen verwendet
wird.
14 Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996.
Seite 11/11
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Pensionsordnung
für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 2003
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 23/22 27.10.22 14.1.23
Art. 2 geändert 1.1.23
