---
title: "V vom 12. Mai 2026 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDIGebührenverordnung; GDI-GebV)"
id: e80a28b5-1322-4672-a5d6-332d0ca847ea
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: ordinance
in_force: true
number: "214.321.1"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e80a28b5-1322-4672-a5d6-332d0ca847ea
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/2026159000
read_on: 2026-11-01
sha256: 6c3a771bca38b1570701e410a50734ca3a9cb5b19d0a82537a8f2e5c7c7bb7cc
provisions: 10
---

# V vom 12. Mai 2026 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDIGebührenverordnung; GDI-GebV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein).

## Art. 2 Personenbezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

## Art. 3 Gebührenpflichtige Leistungen {#art_3}

1) Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
a) Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen (Art. 4);
b) Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 5);
c) Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 6);
d) Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung (Art. 7).
2) Die gesamte Gebühr ergibt sich aus der Summe der anfallenden Einzelgebühren nach Abs. 1 zuzüglich der Mehrwertsteuer.

## Art. 4 Bereitstellungsgebühr {#art_4}

Die Gebühr für die Bereitstellung von Geodaten bei den Datenausgabestellen beträgt:
a) für die Beanspruchung von Personal: 130 Franken pro Stunde; und
b) für das für die Produkterstellung verwendete Material: Einstandspreis zuzüglich eines Zuschlags von 20 %.

## Art. 5 Gebühr für das Erstellen von Auszügen aus der amtlichen Vermessung {#art_5}

1) Die Gebühr für das Erstellen eines Plans für das Grundbuch oder eines Baueingabeplans aus der amtlichen Vermessung beträgt:
a) für einen Papierplan in A4- oder A3-Format:
1. erstes Exemplar: 60 Franken;
2. weitere Exemplare: 5 Franken;
b) für einen Papierplan grösser als A3-Format:
1. erstes Exemplar: 80 Franken;
2. weitere Exemplare: 10 Franken.
2) In den Gebühren nach Abs. 1 sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand enthalten.
3) Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20 % gewährt.
4) Für die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird anstelle der Pauschalgebühr nach Abs. 1 die Bereitstellungsgebühr nach Art. 4 verrechnet.

## Art. 6 Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung {#art_6}

Die Gebühr für die Richtigkeitsbescheinigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 25 Franken.

## Art. 7 Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung {#art_7}

Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung beträgt pro Ausschnitt einmalig 50 Franken.

## Art. 8 Einhebung {#art_8}

1) Die Einhebung der Gebühren erfolgt über:
a) einen Zahlungsdienst für Online-Zahlungen; oder
b) die Zustellung einer Rechnung.
2) Die Einhebung der Gebühren obliegt der nach der Geoinformationsverordnung zuständigen Abgabestelle oder Fachstelle.

## Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9}

Die Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV), LGBl. 2011 Nr. 434, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
