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title: "Konkordat über die Fischerei im Zugersee"
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provisions: 22
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# Konkordat über die Fischerei im Zugersee

## § 1 I. Organisation {#par_1}

Organe
Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht
gestellt. Als Organe amten:
1. die Konkordatskommission;
2. die Geschäftsstelle;
3. die Fischereiaufsicht;
4. die Kontrollstelle.

## § 2 {#par_2}

Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz.
2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre
mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für:
* Datum der Genehmigung des Konkordates durch den Bundesrat. Der Grosse Rat des Kantons Luzern
stimmte dem Übereinkommen am 1. Juli 1969 zu (GR 1969 248 und G XVII 527). Dieses Übereinkommen wurde vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 2. Juli 1969 und vom Kantonsrat des Kantons Zug
am 20. November 1969 genehmigt.
1 BS 9 564. Aufgehoben durch BG vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei (SR 923.0).
2 Nr. 723
1. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes,
die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen
Aufsicht;
2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das
Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die
Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung
und Auswertung der Fischfangstatistik;
3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der
Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.

## § 4 {#par_4}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt.
2 Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement.
3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten herbeigezogen werden.

## § 5 {#par_5}

Kontrollstelle
Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.

## § 6 II. Fischereiberechtigung {#par_6}

Berechtigung
1 Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die
zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den
Berufsfischern bewilligt.
2 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.

## § 7 Nr. 723 3 {#par_7}

Privatfischenzen
In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder
des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen
hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.

## § 8 {#par_8}

Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

## § 9 III. Hebung des Fischbestandes {#par_9}

Brutanstalten
1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen errichtet und betrieben.
2 Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln.
3 Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

## § 10 {#par_10}

Brutmaterial
1 Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am
Zugersee abzuliefern.
2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu
leisten.
3 Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht
und die Beitragsleistung.

## § 11 {#par_11}

Besondere Massnahmen
Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche
Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen
besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während
der Schonzeit zu fangen.
4 Nr. 723

## § 12 {#par_12}

Schutzmassnahmen
1 Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze der
Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze
zu treffen.
2 Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die
Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken,
durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur
Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.

## § 13 IV. Finanzierung {#par_13}

Kommissionsmitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.

## § 14 {#par_14}

Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem
Kanton Zug vereinbart.

## § 15 {#par_15}

Fischereiaufsicht
Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und
Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.

## § 16 {#par_16}

Kostenverteilung
Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis
von:
65 % für den Kanton Zug;
25 % für den Kanton Schwyz;
10 % für den Kanton Luzern.
Nr. 723 5

## § 17 V. Strafbestimmungen {#par_17}

Allgemein
Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.

## § 18 {#par_18}

Anzeige
Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der
Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.

## § 19 {#par_19}

Beschlagnahmung
Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.

## § 20 VI. Schlussbestimmungen {#par_20}

Vollzug
Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 21 {#par_21}

Geltungsdauer
Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden
Jahres gekündigt werden.

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee
vom 28. Mai 19252
2 G X 562
aufgehoben.
