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title: "Personalverordnung"
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# Personalverordnung

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der kantonalen Angestellten,
einschliesslich jenes der kantonalen Lehrpersonen. *
2 Sie gilt auch für das Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes
bestimmt. Ausgenommen ist das Personal des Kantonsspitals und der Urner
Kantonalbank.
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien.
4 Für Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen
öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen, gilt die Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

## Artikel 2 {#art_2}

Begriffe
1 Kantonale Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unbefristet
oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pensum mit dem Kanton in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschliesslich die gemäss Verfassung oder
Gesetz vom Volk oder vom Landrat im Vollamt gewählten Personen.
2 Personen im Nebenamt sind solche, die zum Kanton nicht in einem
Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis
stehen bzw. im Nebenamt in einer Behörde oder Kommission mitwirken.

## Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Ergänzendes Recht
1 Kann dieser Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen keine Vorschrift entnommen werden, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220).
2 Arbeitsverhältnis
2.1 Rechtsnatur

## Artikel 4 {#art_4}

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.
2.2 Begründung
Artikel 5 * Ausschreibung
1 Offene Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
2 Abgesehen von den höheren Kaderfunktionen kann der Regierungsrat
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bestimmen.

## Artikel 6 {#art_6}

Voraussetzungen der Anstellung
1 Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2 Wenn die Stelle es erfordert, kann die Anstellung vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden.
3 Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist eine abgeschlossene
Ausbildung für die zu unterrichtende Stufe. Über Ausnahmen entscheidet die
zuständige Schulkommission. Weitergehende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. *

## Artikel 7 {#art_7}

Anstellungs- und Wahlbehörde: im Allgemeinen
1 Anstellungsbehörde ist der Regierungsrat, soweit die Verfassung, die besondere Gesetzgebung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
2 Der Regierungsrat kann die Anstellungsbefugnis dem Direktionsvorsteher
oder der Direktionsvorsteherin, ausnahmsweise einer Behörde oder Kommission delegieren.

## Artikel 8 {#art_8}

Anstellungs- und Wahlbehörde: Volk
1 Das Volk wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere
Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt.

## Artikel 9 {#art_9}

Anstellungs- und Wahlbehörde: Landrat
1 Der Landrat wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt. Er wählt zudem die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor sowie die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle. *
2 Das Antragsrecht liegt ausschliesslich beim Regierungsrat.
3 Dem Landrat sind alle Bewerbungen mitzuteilen, die bis zur Antragstellung
nicht zurückgezogen worden sind.

## Artikel 10 {#art_10}

Entstehung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen
Arbeitsvertrages, der sich im Rahmen dieser Verordnung bewegt.
2 Bei Volkswahlen und bei Wahlen durch den Landrat entsteht das Arbeitsverhältnis mit der Wahl.
2.3 Gestaltung und Handhabung

## Artikel 11 {#art_11}

Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, ist die Anstellungsbehörde zuständig, im Rahmen dieser Verordnung das Arbeitsverhältnis zu gestalten, die daraus fliessenden Rechte und Pflichten zu wahren
und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2 Ist das Volk oder der Landrat Wahlbehörde, handelt an deren Stelle der
Regierungsrat.
2.4 Dauer

## Artikel 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet und mit der Möglichkeit
der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse für Projekte oder andere zeitlich begrenzte
Aufgaben sind für längstens vier Jahre zulässig. *
3 Bei Lehrverträgen gilt die Dauer des Lehrverhältnisses als Dauer des
Arbeitsverhältnisses.
4 Für Angestellte, die vom Volk gewählt werden, gelten bezüglich der Dauer
des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen der Kantonsverfassung über die
Amtsdauer.
Artikel 13 *Probezeit
1 Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als
Probezeit.
2 Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit auf maximal sechs Monate verlängern.
3 Im befristeten Arbeitsverhältnis dauert die Probezeit einen Monat, wobei eine Verlängerung auf maximal drei Monate zulässig ist.
2.5 Beendigung

## Artikel 14 {#art_14}

Beendigungsgründe
1 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a) Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis
b) Fristablauf beim befristeten Arbeitsverhältnis
c) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
d) einvernehmliche Auflösung
e) Erreichen der Altersgrenze
f) vorzeitige Pensionierung
g) * Auflösung nach Erschöpfung der Lohnfortzahlung infolge Krankheit
oder Unfall
h) Tod
i) Ablauf der Amtsdauer
Artikel 15 *Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Fristen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet durch schriftliche Kündigung
durch die angestellte Person oder den Kanton.
2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.
3 Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Kündigungsfristen:
a) ab dem 1. bis und mit dem 9. Anstellungsjahr: drei Monate
b) ab dem 10. Anstellungsjahr: vier Monate
c) für Lehrpersonen: generell vier Monate
d) für Angestellte, die das 55. Altersjahr erfüllt haben und seit mindestens fünf Jahren beim Kanton arbeiten: sechs Monate
4 Für Angehörige des höheren Kaders beträgt die Kündigungsfrist vier Monate. Der Regierungsrat bezeichnet das höhere Kader.
5 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats, bei Lehrpersonen jeweils auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
Artikel 15a * Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigung
zur Unzeit
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220). Vorbehalten sind die
nachfolgenden Ausnahmen.
2 Keine Kündigung zur Unzeit liegt vor bei einer arbeitsplatzbezogenen
Arbeitsunfähigkeit.
3 Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten von bis zu fünf aufeinanderfolgenden Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist.
4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen die Angestellten auf Verlangen des Kantons nachweisen, dass es sich um eine nichtarbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit handelt. Der Kanton kann ein entsprechendes Arztzeugnis verlangen oder eine vertrauensärztliche Beurteilung anordnen.
5 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich lediglich um die Dauer
des Fristunterbruchs.
Artikel 16 *Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Kündigungsschutz
1 Die Kündigung durch den Kanton setzt einen sachlich zureichenden Grund
voraus. Sie darf insbesondere nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts (SR 220) sein.
2 Ein sachlich zureichender Grund liegt namentlich vor:
a) wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall erschöpft ist
b) wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die
angestellte Person die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereichs ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nicht möglich ist
c) wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt oder
nicht geeignet ist, ihre Aufgaben zu erfüllen
d) wenn durch das Verhalten der angestellten Person die Aufgabenerfüllung der vorgesetzten Person oder anderer Angestellten erschwert
wird
e) wenn die angestellte Person ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung verletzt hat
f) wenn die angestellte Person eine strafbare Handlung begangen hat,
die nach Treu und Glauben mit der konkreten Aufgabenerfüllung
nicht vereinbar ist
3 Soll eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit gemäss Absatz 2 Buchstaben c, d oder e ausgesprochen werden, ist der angestellten Person vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen.
4 Der angestellten Person ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Kündigung ist schriftlich zu begründen.
Artikel 16a * Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis: Missbräuchliche Kündigung
1 Kündigt der Kanton ohne sachlich zureichenden Grund und wird die oder
der Angestellte nicht wiedereingestellt, richtet der Kanton der entlassenen
Person eine Entschädigung aus. Deren Höhe bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die missbräuchliche Kündigung. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bleibt vorbehalten.
2 Kündigt die angestellte Person missbräuchlich, hat sie dem Kanton eine
Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220)
über die missbräuchliche Kündigung zu bezahlen.
Artikel 17 *Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch Ablauf der
Vertragsdauer.
2 Eine vorzeitige Kündigung ist möglich. Die Kündigungsfrist beträgt während
der Probezeit sieben Tage, danach im ersten Jahr einen Monat und ab dem
zweiten Jahr zwei Monate.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Kündigung beim unbefristeten Anstellungsverhältnis sinngemäss.
Artikel 18 Fristlose Auflösung aus wichtigem Grund
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen und ohne Beachtung der festen Vertragsdauer jederzeit
aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht.
3 Vor der Entlassung ist die betroffene angestellte Person anzuhören. Die
Entlassung ist schriftlich zu begründen, wenn die entlassene Person dies
verlangt.
4 Erweist sich die Entlassung als nicht gerechtfertigt und wird die betroffene
Person nicht wiedereingestellt, hat ihr der Kanton eine Entschädigung nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die ungerechtfertigte fristlose Entlassung zu bezahlen. Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bleibt vorbehalten. *
5 Löst der oder die Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund
fristlos auf, hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die einem
Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch
auf den Ersatz weiteren Schadens.
Artikel 19 Einvernehmliche Lösung
1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung schriftlich aufgelöst
werden.
Artikel 20 Erreichen der Altersgrenze, vorzeitiger Altersrücktritt
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Altersrücktritt zwischen dem 58. und
dem 65. Altersjahr nach der Regelung der Pensionskasse Uri. Vorbehalten
bleibt ein ganzer oder teilweiser Aufschub des Altersrücktritts bei einer befristeten Anstellung gemäss Absatz 1a. Lehrpersonen haben das angefangene Schuljahr in der Regel zu beenden. *
1a Der Regierungsrat kann eine befristete Anstellung in begründeten Ausnahmefällen auch mit Personen eingehen, die das ordentliche Pensionsalter
bereits erreicht haben oder vorzeitig pensioniert wurden. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahrs. Die Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit dauert maximal drei Monate. Es besteht kein
Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk. Auf eine Mitarbeitendenbeurteilung
kann verzichtet werden. *
2 Der Regierungsrat kann angestellte Personen, die das 58. Altersjahr erfüllt
haben, in den Ruhestand versetzen. In diesem Fall leistet der Kanton der
Pensionskasse Uri für die versicherte Person 50 Prozent der wegen der Entlassung fehlenden Altersgutschriften, jedoch ohne Zins. Diese Leistung endigt mit dem erfüllten 62. Altersjahr. *
3 In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat beschliessen, den
Beitrag des Kantons an die Pensionskasse Uri nach Absatz 2 angemessen
zu erhöhen. *
4 Entscheidet sich der Regierungsrat entgegen dem Willen der betroffenen
Person für die vorzeitige Pensionierung, sind die Bestimmungen über die
Kündigungsfristen, den Kündigungsschutz und die Abgangsentschädigung
sinngemäss anzuwenden.
5 Der Regierungsrat kann angestellte Personen, die das 58. Altersjahr erfüllt
haben, auf deren Wunsch gemäss der Regelung über die Pensionskasse Uri
in den Ruhestand versetzen. *
Artikel 21 *Erschöpfung der Lohnfortzahlung
1 Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das

## Artikel 15a {#art_15a}

2 Der Kanton prüft vor Ende der Lohnfortzahlung die Möglichkeiten einer
angepassten Weiterbeschäftigung.
Artikel 22 Ablauf der Amtsdauer
1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit
dem Tag, an dem die Amtsdauer abläuft.
2 Artikel 20 Absatz 1 und 5 und Artikel 21 gelten auch für diese Angestellten.
Artikel 23 Zuständigkeit
1 Für den Kanton ist die Anstellungsbehörde zuständig, ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis zu kündigen, die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
zu verfügen oder die einvernehmliche Auflösung zu vereinbaren.
2 Ist der Landrat Wahlbehörde, handelt der Regierungsrat an seiner Stelle.
Seine Verfügungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen,
um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Landrat.
Artikel 24 *Abgangsentschädigung
1 Kündigt der Kanton das Arbeitsverhältnis, ohne dass die angestellte Person durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlass gibt, hat er der betroffenen
Person eine Abgangsentschädigung zu bezahlen. Voraussetzung ist, dass
deren Arbeitsverhältnis mit dem Kanton während mindestens 15 Jahren bestanden hat. In ausgewiesenen Härtefällen kann der Regierungsrat von der
Mindestdauer abweichen. *
1a Die Abgangsentschädigung beträgt nach 15 Dienstjahren zwei Monatsgehälter und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um ein Monatsgehalt bis auf maximal sechs Monatsgehälter. *
1b Wird ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet, kann
der Regierungsrat eine Entschädigung ausrichten. Die Höhe der Entschädigung beträgt maximal drei Monatsgehälter und ist nach den Umständen des
Einzelfalls festzusetzen. Berücksichtigt werden das Alter, die Anzahl Dienstjahre, die persönlichen Verhältnisse der angestellten Person sowie der
Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. *
2 Die vom Volk auf eine Amtsdauer gewählte angestellte Person, welche
nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder gewählt wird, erhält eine einmalige
Abgangsentschädigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern. Keine Entschädigung erhält die Person, die im Zeitpunkt der Nicht-Wiederwahl das
62. Altersjahr erfüllt hat.
3 Absatz 2 gilt auch, wenn die im ersten Wahlgang nicht wieder gewählte
Person auf eine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichtet.
4 Bemessungsgrundlage für die Abgangsentschädigung ist der Grundlohn
mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
Artikel 25 *Lohnnachgenuss
1 Im Todesfall der angestellten Person wird der Lohn bis zum Todestag ausbezahlt. Den Hinterbliebenen werden drei Monatslöhne ausgerichtet und
zwar an:
a) die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin
oder den eingetragenen Partner
b) falls keine Auszahlung nach Buchstabe a erfolgt, den Kindern, für die
ein Anspruch auf Familienzulagen besteht
c) falls keine Auszahlung nach Buchstabe a oder b erfolgt, die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner, sofern ein gemeinsamer
Haushalt mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod bestand
2 Führt der Todesfall bei den Hinterbliebenen nach Absatz 1 zu einer finanziellen Notlage, so kann der Regierungsrat auf Gesuch hin von der Anspruchsreihenfolge abweichen und den Lohnnachgenuss auf höchstens
sechs Monatslöhne erhöhen.
3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt die Zahlung bis zum Ende der
Befristung, längstens jedoch bis Ende des zweiten, dem Todestag folgenden
Monats.
2.6 Vorsorgliche Massnahmen *
Artikel 25a * Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte vorläufig freistellen und die Lohnzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn:
a) genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen
b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist
c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern
2 Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist so bald wie möglich von der Anstellungsbehörde zu genehmigen.
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet spätestens mit dem Entscheid über
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nach- oder Rückzahlung
des Lohns.
3 Pflichten der Angestellten
Artikel 26 Arbeitsleistung
1 Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
2 Sie haben sich rechtmässig, korrekt und freundlich zu verhalten und ihre
Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen. Dabei haben sie die Gesamtinteressen des Kantons zu wahren.
Artikel 26a * Auftrag der Lehrpersonen
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Schulkommissionen ein Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (RB 10.1219).
Artikel 27 Amtsgeheimnis
1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.
Artikel 28 Annahme von Geschenken
1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im
Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten,
für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
Artikel 29 Arbeitszeit, Arbeitsformen
1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Folgende Tage sind, sofern es der Dienstbetrieb gestattet, dienstfrei:
a) die staatlichen und kantonalen Feiertage, jedoch ohne die Gemeindefeiertage
b) der Güdelmontag
c) * …
d) der 24. Dezember Nachmittag
e) * der 31. Dezember Nachmittag
3 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Arbeitszeit. Er kann
individuelle und flexible Arbeitsformen und die Möglichkeit der Arbeitsteilung
einführen.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 29a. *
Artikel 29a * Pflichtlektionen der Lehrpersonen
1 Eine Lektion entspricht einer Zeiteinheit von 45 Minuten pro Woche über
ein ganzes Schuljahr.
2 Für ein Vollpensum sind pro Schulwoche folgende Lektionen zu leisten:
a) Unterricht am Untergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri:
25 Lektionen
b) Unterricht am Obergymnasium der Kantonalen Mittelschule Uri:
23 Lektionen
c) Unterricht an der Kantonalen Berufsfachschule Uri und an der
Berufsvorbereitungsschule: 25 Lektionen
d) Unterricht im Rahmen der Berufsmaturität: 23 Lektionen
3 Der Regierungsrat kann für den Unterricht in einzelnen Fächern die Pflichtlektionen abweichend von den Ansätzen nach Absatz 2 festlegen. Er regelt
die Pflichtlektionen für Lehrpersonen, die auf verschiedenen Stufen Unterricht erteilen.
4 Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum für Lehrpersonen bei einem
Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um
10 Prozent reduziert. Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das
Altersjahr erfüllt wird. *
Artikel 30 Überstundenarbeit
1 Wenn es die Umstände erfordern, sind die Angestellten zur Leistung von
Überstundenarbeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben
zugemutet werden kann.
2 Anspruch auf zeitliche Kompensation oder, soweit eine solche nicht möglich ist, auf Vergütung, besteht nur dann, wenn die Überstundenarbeit zum
Voraus angeordnet wird.
3 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat die Kompensation oder Vergütung von Überstundenarbeit nachträglich genehmigen. *
Artikel 31 Stellvertretung, vorübergehende Zuweisung anderer Arbeit
1 Angestellte sind, soweit zumutbar, verpflichtet, Stellvertretungen und vorübergehend andere Arbeiten zu übernehmen, auch wenn diese nicht in ihren
besonderen Tätigkeitsbereich fallen.
Artikel 32 Versetzung
1 Wenn es die Umstände erfordern, kann den Angestellten, die nicht vom
Volk oder vom Landrat gewählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der
Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden.
2 Vor einer Versetzung ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu
gewähren. Die Versetzung ist schriftlich zu begründen.
3 Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden.
4 Zuständig für die Versetzung ist direktionsintern die Anstellungsbehörde
und direktionsübergreifend der Regierungsrat.
Artikel 33 Nebenbeschäftigung
1 Nebenbeschäftigungen der Angestellten dürfen die Aufgabenerfüllung nicht
nachteilig beeinflussen.
2 Für Nebenbeschäftigungen, die die Angestellten während der Arbeitszeit
beanspruchen, ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf ihre
amtliche Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können, ist die Bewilligung
der Anstellungsbehörde einzuholen.
3 Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, auch andere Nebenbeschäftigungen zu untersagen, sobald sich Übelstände zeigen.
Artikel 34 Öffentliche Nebenämter
1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Nebenamt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsbehörde. Deren Bewilligung ist erforderlich, sofern
Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
2 Der Regierungsrat regelt die Kompensationspflicht, wenn öffentliche Ämter
während der Arbeitszeit ausgeübt werden.
Artikel 35 Wohnsitz und Dienstwohnung
1 Sofern ein öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den
Angestellten einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben oder eine Dienstwohnung zuweisen.
2 Für die Dienstwohnung ist eine marktübliche Miete zu bezahlen.
3 Sofern der Wohnsitz mit dem Arbeitsort nicht zusammenfällt, entsteht kein
Anspruch auf eine Barvergütung oder eine anderweitige Entschädigung.
Artikel 36 Haftung
1 Die Angestellten sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Kanton
absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
4 Rechte der Angestellten
4.1 Lohn
Artikel 37 Lohngleichheit
1 Angestellte haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit
diese für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
2 Das zuständige Amt führt regelmässig eine Lohngleichheitsanalyse
durch. *
Artikel 38 Begriff
1 Der Lohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn, dem 13. Monatslohn,
der Teuerungszulage, den Sozialzulagen, den Dienstaltersgeschenken und
den besonderen Zulagen.
Artikel 39 Lohnklassen und Lohnstufen
1 Die Lohnklassen und die Lohnstufen gliedern sich nach den Lohntabellen
im Anhang.
2 Für das Staatspersonal gilt die Lohntabelle im Anhang 1, für das Lehrpersonal jene im Anhang 2. Beide sind Bestandteile dieser Verordnung.
Artikel 40 Stufenanstieg
1 Den Angestellten wird jeweils auf den 1. Januar ein Stufenanstieg gewährt,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Der Stufenanstieg
richtet sich nach den im Anhang 1 bzw. 2 enthaltenen Lohntabellen.
2 Beginnt ein Dienstverhältnis spätestens am 1. Juli, bei Lehrpersonen spätestens am 1. August, so gilt das betreffende Kalenderjahr für den Stufenanstieg als erstes Dienstjahr.
3 Voraussetzung für jeden Stufenanstieg sind die gute, für die betreffende
Funktion erwartete Leistung und Verhaltensweise der angestellten Person.
Die Entscheidung über den Stufenanstieg muss sich für Angestellte, die
nicht vom Volk gewählt werden, auf ein Mitarbeitergespräch mit anschliessender schriftlicher Mitarbeiterbeurteilung stützen. *
4 Zuständig, den Stufenanstieg zu beschliessen, sind:
a) der Regierungsrat für Angestellte, die das Volk oder der Landrat
gewählt hat
b) die Anstellungsbehörde für Angestellte, die durch eine andere Behörde oder eine Kommission gewählt worden sind
c) der zuständige Direktionsvorsteher oder die zuständige Direktionsvorsteherin in den übrigen Fällen
5 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Für die Mitarbeitergespräche sieht er vor, dass diese mit Zielvereinbarungen und Erfolgskontrollen verbunden sind.
Artikel 41 Stufenbeschleunigung und Beförderung bei andauernder ausgezeichneter Leistung
1 In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat den Stufenanstieg beschleunigen.
2 Für mehrjährige, ausgezeichnete Leistungen bleibt Artikel 47 vorbehalten.
Artikel 42 Ausserordentliche Zuwendungen
1 Bei ausserordentlich guten Leistungen kann die zuständige Direktion ausgewiesene Angestellte oder Angestelltengruppen mit einer einmaligen Zuwendung belohnen. *
2 Der Regierungsrat bestimmt jährlich die Höchstsumme, die für ausserordentliche Zuwendungen zur Verfügung steht.
Artikel 43 Teuerungsausgleich
1 Die Lohnansätze der im Anhang enthaltenen Lohntabellen entsprechen einem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem
Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993.
2 Der Regierungsrat kann die Lohnansätze jeweils auf Jahresanfang ganz
oder teilweise der Teuerung anpassen. Der Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise Ende November ist dabei richtungsweisend. Bei seinem
Entscheid lässt sich der Regierungsrat von der Wirtschaftslage und der Lage
der Kantonsfinanzen leiten. Wenn es die Verhältnisse erlauben, kann er die
nicht ausgeglichene Teuerung zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder ausgleichen.
Artikel 44 13. Monatslohn
1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
2 Der 13. Monatslohn entspricht einem Zwölftel des Grundgehaltes, einschliesslich der Teuerungszulage.
3 Tritt der oder die Angestellte während des Dienstjahres in den Dienst ein
oder verlässt er oder sie den Dienst, so wird der Anspruch anteilmässig gekürzt.
4 Der 13. Monatslohn wird in der Regel im November ausgerichtet.
Artikel 45 Einreihung der Stellen
1 Die Stellen werden entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad bewertet und
einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet.
2 Der Schwierigkeitsgrad eines Arbeitsplatzes wird durch ein Funktionsbewertungssystem bestimmt.
3 In diesem Rahmen setzt der Regierungsrat den Einreihungsplan fest. Er
reiht die Stellen in die Lohnklassen ein.
4 Gestützt darauf bestimmt die Anstellungsbehörde die Einreihung im Einzelfall.
Artikel 46 Neubewertung
1 Hat sich der Schwierigkeitsgrad einer Stelle wesentlich geändert, nimmt die
Anstellungsbehörde die Neubewertung und gegebenenfalls eine Neueinreihung vor.
Artikel 47 Beförderung
1 Eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse setzt eine Funktionsänderung
mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad voraus. Die Anstellungsbehörde prüft diese
Voraussetzungen und setzt gegebenenfalls die neue Lohnklasse und die
entsprechende Stufe fest.
2 Eine Beförderung in eine höhere Lohnklasse ist auch möglich, wenn der
oder die Angestellte während mehrerer Jahre eine ausgezeichnete Leistung
erbracht hat. Zuständig hiefür ist der Regierungsrat. Ein Rechtsanspruch auf
Beförderung besteht in diesem Fall jedoch nicht.
Artikel 48 Mitwirkung des zuständigen Amtes
1 Bei der Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung von
Angestellten, die das Volk, der Landrat oder der Regierungsrat wählt bzw.
anstellt, ist das zuständige Amt1) vorgängig anzuhören.
2 In den übrigen Fällen unterbreitet die Anstellungsbehörde ihren Vorschlag
zur Einreihung, Neubewertung, Neueinreihung oder Beförderung dem zuständigen Amt2). Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
1) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4.2 Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
Artikel 49 *Dienstaltersgeschenk
1 Jeder angestellten Person wird nach zehn und je weiteren fünf effektiv geleisteten Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. Nach zehn
Jahren beträgt dieses eine Woche bezahlten Urlaub, nach 15 Jahren beträgt
dieses zwei Wochen bezahlten Urlaub, ab 20 Dienstjahren vier Wochen bezahlten Urlaub.
2 Auf Wunsch der angestellten Person wird das Dienstaltersgeschenk ganz
oder teilweise ausbezahlt.
3 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise ein solches Dienstaltersgeschenk
auch in anderen Fällen zusprechen.
Artikel 50 Familien- und Haushaltszulage
1 Die Familienzulagen werden als Geburts- und als Kinderzulagen ausgerichtet. Anspruch und Höhe dieser Zulagen richten sich nach dem Gesetz
über die Familienzulagen (RB 20.2511).
2 Angestellte, die Anspruch auf eine Kinderzulage haben, erhalten jährlich eine Haushaltszulage von 1'200 Franken.
Artikel 51 Spesen
1 Spesen und Auslagen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden den
Angestellten ersetzt.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Vergütungen.
Artikel 52 Besondere Zulagen
1 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung für:
a) * Überzeit, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Pikettdienst
b) Dienstleistungen, die die Mitarbeit von Familienangehörigen oder
Drittpersonen erfordern
c) Stellvertretungs- und andere Aufgaben ausserhalb des Arbeitsplatzwertes
d) * besondere Aufgaben der Lehrpersonen, wie Klassenlehrperson,
Betreuung von Matura- und selbstständigen Vertiefungsarbeiten
4.3 Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
Artikel 53 *Militärische und ähnliche Dienstleistungen
1 Bei obligatorischen oder freiwilligen militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (namentlich Zivildienst, Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während drei Monaten pro Jahr den Lohn.
2 Bemessungsgrundlage für den Lohn ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.
3 Für freiwillige Dienstleistung ist die Zustimmung der zuständigen Direktion
erforderlich.
4 Die Erwerbsausfallentschädigung oder andere Entschädigungen fallen
dem Kanton zu, soweit sie den Lohnanspruch nicht übersteigen.
5 Der Lohn während der obligatorischen oder freiwilligen Dienstleistung
kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der oder
des Angestellten innert sechs Monaten nach Beendigung des Diensts gekündigt wird.
Artikel 54 *Krankheit
1 Die Angestellten beziehen bei Krankheit innerhalb eines Jahrs folgenden
Lohn:
a) für die ersten drei Monate den vollen Lohn
b) für weitere drei Monate 75 Prozent des Lohns
c) für weitere drei Monate 50 Prozent des Lohns
2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens aber nach neun Monaten, endet die Lohnfortzahlung.
3 Der Kanton oder die Personalverbände können eine Krankentaggeldversicherung anbieten. Der Kanton kann Leistungen der Krankentaggeldversicherung bevorschussen.
Artikel 55 *Unfall
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls hat die angestellte Person Anspruch auf den vollen Lohn.
2 Bei Berufsunfällen dauert der Anspruch, bis die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt wird, längstens während 730 Kalendertagen. Bei Nicht-Betriebsunfällen besteht der Anspruch längstens während 365 Kalendertagen.
3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauert der Anspruch längstens bis zum
Ende des Arbeitsverhältnisses.
4 Der Kanton kann die Leistungen der Unfallversicherung bevorschussen.
Artikel 56 Härtefall
1 Liegen besondere Umstände vor, vor allem in Härtefällen oder bei sehr
langer Dienstzeit, kann der Regierungsrat bei unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligen.
Artikel 57 Unfallversicherung
1 Die Unfallversicherung der Angestellten richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.
2 Der Regierungsrat legt den Anteil fest, den die Angestellten für den auf die
Nichtberufsunfälle entfallenden Teil der Prämie zu leisten haben. Die restliche Prämie trägt der Kanton.
Artikel 58 *Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die
Ansprüche der angestellten Person gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton oder von den Personalverbänden abgeschlossenen Unfall- oder Krankentaggeldversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über.
2 Wird das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankentaggeldversicherung wegen groben Selbstverschuldens oder Eingehens
einer besonderen Gefährdung gekürzt, wird die Lohnfortzahlung im Regelfall
im gleichen Verhältnis gekürzt.
3 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind unverzüglich der vorgesetzten
Person zu melden, wobei bei einer Absenz, die fünf Arbeitstage übersteigt,
ein Arztzeugnis vorzulegen ist. Der Kanton hat zudem das Recht, jederzeit
ein Arztzeugnis zu verlangen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht.
4 In begründeten Fällen kann der Kanton eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
5 Bei mangelnder Mitwirkung, namentlich wenn die angestellte Person die
Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert, kann die Anstellungsbehörde die Lohnfortzahlung kürzen oder einstellen.
Artikel 59 *Urlaub aus familiären Gründen und andere Absenzen
1 Die Angestellten haben bei Geburt eines eigenen Kinds Anspruch auf
einen Urlaub. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Anspruch auf weitere bezahlte Absenzen
im Reglement.
4.4 Weitere Rechte
Artikel 60 Ferien
1 Der Ferienanspruch beträgt jährlich:
a) * bis zum erfüllten 20. Altersjahr: 30 Arbeitstage
b) * vom 21. bis zum erfüllten 59. Altersjahr: 25 Arbeitstage
c) * ab dem 60. Altersjahr: 30 Arbeitstage
2 Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.
3 Die Ferien dienen der Erholung. Sie sind so zu verteilen, dass der geregelte Arbeitsablauf gewährleistet ist.
4 Der Regierungsrat regelt namentlich:
a) * den Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen sowie des Mutterschaftsurlaubs während der Ferien
b) * die Kürzung der Ferien bei längerer Dienstabwesenheit infolge einer
Krankheit, eines Unfalls sowie militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen
5 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat mit bestimmten Angestellten oder
Angestelltenkategorien, namentlich bei unregelmässigen Arbeitszeiten von
Teilzeitbeschäftigten, die Abgeltung des Ferienanspruchs vereinbaren.
6 Der Ferienanspruch der Lehrerinnen und Lehrer an kantonalen Schulen
richtet sich nach der Schulzeit, den betrieblichen Bedürfnissen und den besonderen Verhältnissen der Lehraufgaben. Der Regierungsrat erlässt dazu
nähere Vorschriften. Er kann dabei von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
Artikel 61 *Berufliche Förderung
1 Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert. Der
Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Artikel 62 Arbeitszeugnis
1 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art
und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr
Verhalten Auskunft gibt.
2 Wenn die angestellte Person es verlangt, hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Artikel 63 Mitspracherecht
1 In allgemeinen Personalfragen steht den Angestellten ein Mitspracherecht
zu. Sie üben dieses Recht durch ihre Personalverbände aus.
2 Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und
Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.
3 Der Regierungsrat fördert das Vorschlagswesen.
Artikel 64 *Personalvorsorge
1 Die Angestellten sind verpflichtet, nach der Regelung über die Pensionskasse Uri der Pensionskasse Uri beizutreten.
Artikel 65 Datenschutz
1 Die mit der Personalverwaltung beauftragten Stellen sind berechtigt, zu
diesem Zweck notwendige Personendaten zu erheben und zu bearbeiten.
2 Der Datenschutz, namentlich das Einsichtsrecht in die persönlichen Daten
der Angestellten, richtet sich nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).
4.5 Diskriminierungsverbot
Artikel 66 *Gleichstellung der Geschlechter
1 Der Regierungsrat sorgt für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung
und Chancengleichheit der Geschlechter.
2 Er achtet bei der Besetzung von Kaderstellen auf eine möglichst gleichmässige Vertretung der Geschlechter.
Artikel 67 *Schutz vor Diskriminierung
1 Der Kanton sorgt dafür, dass niemand aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, geschlechtliche Orientierung, Beeinträchtigung oder vergleichbare Persönlichkeitsmerkmale, diskriminiert wird.
2 Der Regierungsrat beauftragt eine unabhängige, externe Kontaktstelle, die
die betroffenen Personen berät und den vorgesetzten Stellen geeignete
Empfehlungen erteilt.
3 Der Regierungsrat kann der Kontaktstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot übertragen.
4.5a Gesundheitsschutz *
Artikel 67a *
1 Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) zum Gesundheitsschutz im Allgemeinen und bei Mutterschaft bleiben vorbehalten.
4.6 Ausnahmen
Artikel 68
1 In besonderen Fällen kann die Anstellungs- und Wahlbehörde von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen. Insbesondere kann sie statt einer
Lohnklasse Stundenlöhne oder Fixa festlegen.
2 Abweichungen sind unzulässig, soweit sie die Rechte der Angestellten
ausweiten.
5 Organisation
Artikel 69 Kommission für Personalfragen
1 Die Kommission für Personalfragen ist Gesprächspartnerin und beratendes
Organ des Regierungsrates in Personalangelegenheiten, namentlich beim
Vollzug der Personalverordnung (RB 2.4211).
2 Der Regierungsrat und die Personalverbände bezeichnen je die Hälfte der
Kommission.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
Artikel 70 Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt berät die Verwaltung und koordiniert in Personal- und
Organisationsfragen. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmunen und erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik. Diese Grundlagen berücksichtigen die Gleichstellung der Geschlechter
sowie die Anlagen von Personen mit Beeinträchtigung. *
2 Es ist vor personalrechtlichen Verfügungen anzuhören. Für die Einreihung,
Neueinreihung und Beförderung bleibt das besondere Verfahren nach dieser
Verordnung vorbehalten.
6 Rechtsschutz
Artikel 71 Personalrechtliche Verfügungen
1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu
Stande, erlässt die Anstellungsbehörde eine personalrechtliche Verfügung.
2 Solche Verfügungen sind nach den Bestimmungen der Verordnung über
die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zu erlassen und direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
3 Verfügungen über eine Neubewertung nach Artikel 46 sind zuerst mit Einsprache anfechtbar.
Artikel 72 Gerichtsentscheide
1 Hält das Obergericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für ungerechtfertigt, erlässt es einen entsprechenden Feststellungsentscheid.
2 Lautet das Urteil des Gerichts auf Nichtigkeit der Auflösungsverfügung,
wirkt es unmittelbar. In den übrigen Fällen hat der Regierungsrat zu entscheiden, ob er trotz des Gerichtsurteils an der Auflösungsverfügung festhält. Hält er daran fest, hat der oder die betroffene Angestellte Anspruch auf
Schadenersatz.
Artikel 73 Kostenlosigkeit und Verfahren
1 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Streitwert gemäss Artikel 114 Buchstabe c der schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) sind
für beide Parteien kostenlos. *
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
6a Steuerung durch Globalbudget *
Artikel 73a * Globalbudget: Grundsatz
1 Die Kostenlenkung im Personalbereich wird mittels Globalbudget-System
geführt.
2 Das Globalbudget-System gilt für sämtliche kantonalen Angestellten, für
die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit
des Regierungsrats unterstehen.
3 Der Regierungsrat kann im Rahmen des bewilligten Globalbudgets eine
begrenzte Anzahl angepasster und befristeter Arbeits- und Praktikumsplätze
zur Verfügung stellen für Personen ausserhalb der Kantonalen Verwaltung,
die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt
sind oder für die die Vermittlung aus arbeitsmarktlichen Gründen erschwert
ist. Er ordnet das Nähere in einem Reglement.
4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Artikel 21 der Verordnung über den
Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) betreffend Jährlichkeit des
Budgets sowie Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten sowie von Artikel 23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten
mit Leistungsauftrag und Globalbudget abzuweichen.
Artikel 73b * Globalbudget: Abrechnungsmodus
1 Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand jeweils für vier
Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei darauffolgenden Jahre festlegt.
2 Vorbehalten bleiben exogen bedingte Veränderungen nach Artikel 73c.
3 Mit dem Budget ist jeweils die Anpassung des Globalbudgets dem Landrat
zur Kenntnis zu bringen. Basis bilden die Veränderungen vom Juli des Vorjahrs bis zum Juni des aktuellen Jahrs. Der Regierungsrat hat jeweils im
Umfang der exogenen Faktoren das Globalbudget zu aktualisieren.
4 Die Verwaltung darf die jährliche Globalbudgettranche im Personalbereich
überschreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetperiode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 nicht verletzt.
Artikel 73c * Globalbudget: exogene Faktoren
1 Faktoren, die der Regierungsrat nicht aktiv durch Personalentscheide beeinflussen kann, gelten als exogene Faktoren. Das Globalbudget ist entsprechend anzupassen. Bei den exogenen Faktoren werden folgende Kategorien unterschieden:
a) der Teuerungsausgleich gemäss Artikel 43, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen sowie Veränderungen in der Anzahl der
Klassen an den kantonalen Schulen
b) Erhöhung Globalbudget durch Beschluss des Landrats
c) exogene Faktoren gestützt auf Artikel 41 und Artikel 51 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111)
d) exogene Faktoren, die durch Bundesvorgaben verursacht sind
e) weitere exogene Faktoren
2 Exogene Faktoren sind explizit als solche zu bezeichnen und zu begründen sowie das finanzielle Ausmass abzuschätzen.
Artikel 73d * Globalbudget: Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich zusammen mit der Rechnung Bericht über die Entwicklung der Personalkosten.
2 Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den
Stand zu informieren.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 74 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 75 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Dienst- und Besoldungsverordnung für die Mitarbeiter der kantonalen
Verwaltung vom 12. Juli 1962 wird aufgehoben.
Artikel 76 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Rechtserlasse finden sich im
Anhang 3, der Bestandteil dieser Verordnung ist3).
Artikel 77 *Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. April 2022
1 Alle Fristen, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits laufen, richten
sich nach dem bisherigen Recht.
3) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
2 Für Angestellte, die bei Inkrafttreten der Änderungen von Artikel 49 weniger als 24 Monate vor einem Dienstaltersgeschenk für 25 oder 40 Jahre stehen, gilt für das nächste Dienstaltersgeschenk das alte Recht.
Artikel 78 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt4). Er kann sie, gesamthaft oder für einzelne Angestelltengruppen, schrittweise in Kraft setzen5).
4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 9. Juni 2000).
5) Art. 40 Abs. 3 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002 (AB vom
9. Juni 2000).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.12.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung AB 24.12.1999
15.12.1999 01.01.2002 Artikel 40 Abs. 3 eingefügt AB 09.06.2000
26.09.2001 01.02.2002 Titel 4.5a eingefügt AB 05.10.2001
26.09.2001 01.02.2002 Artikel 67a eingefügt AB 05.10.2001
08.06.2005 01.01.2006 Artikel 24 totalrevidiert AB 17.06.2005
16.11.2005 01.01.2006 Artikel 20 Abs. 2 geändert AB 25.11.2005
16.11.2005 01.01.2006 Artikel 20 Abs. 3 geändert AB 25.11.2005
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 6 Abs. 3 eingefügt AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 29 Abs. 4 eingefügt AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 29a eingefügt AB 16.11.2007
05.11.2007 01.08.2008 Artikel 52 Abs. 1,
d)
eingefügt AB 16.11.2007
21.10.2010 keine Angabe Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 30.10.2009
25.05.2011 01.08.2012 Anhang 2 Inhalt geändert AB 03.06.2011
26.06.2013 01.01.2014 Artikel 20 Abs. 5 geändert AB 05.07.2013
26.06.2013 01.01.2014 Artikel 64 totalrevidiert AB 05.07.2013
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 5 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 12 Abs. 2 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 13 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 14 Abs. 1,
g)
geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 15 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 15a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 16 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 16a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 17 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 18 Abs. 4 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 20 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 20 Abs. 1a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 21 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 24 Abs. 1a eingefügt AB 06.05.2022
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 24 Abs. 1b eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 25 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Titel 2.6 eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 25a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 26a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 29 Abs. 2, c) aufgehoben AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 29 Abs. 2,
e)
geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 29a Abs. 4 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 30 Abs. 3 eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 37 Abs. 2 eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 42 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 49 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 52 Abs. 1,
a)
geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 53 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 54 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 55 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 58 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 59 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 1,
a)
geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 1,
b)
geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 1, c) geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 4,
a)
geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 60 Abs. 4,
b)
geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 61 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 66 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 67 totalrevidiert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 70 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73 Abs. 1 geändert AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Titel 6a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73a eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73b eingefügt AB 06.05.2022
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73c eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 73d eingefügt AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 77 totalrevidiert AB 06.05.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.12.1999 01.01.2001 Erstfassung AB 24.12.1999
Artikel 1 Abs. 1 05.11.2007 01.08.2008 geändert AB 16.11.2007
Artikel 5 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 6 Abs. 3 05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 9 Abs. 1 21.10.2010 keine Angabe geändert AB 30.10.2009
Artikel 12 Abs. 2 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 13 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 14 Abs. 1,
g)
Artikel 15 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 15a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 16 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 16a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 17 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 18 Abs. 4 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 20 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 20 Abs. 1a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 20 Abs. 2 16.11.2005 01.01.2006 geändert AB 25.11.2005
Artikel 20 Abs. 3 16.11.2005 01.01.2006 geändert AB 25.11.2005
Artikel 20 Abs. 5 26.06.2013 01.01.2014 geändert AB 05.07.2013
Artikel 21 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 24 08.06.2005 01.01.2006 totalrevidiert AB 17.06.2005
Artikel 24 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 24 Abs. 1a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 24 Abs. 1b 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 25 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Titel 2.6 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 25a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 26a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 29 Abs. 2,
c)
27.04.2022 01.01.2023 aufgehoben AB 06.05.2022
Artikel 29 Abs. 2,
e)
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 29 Abs. 4 05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 29a 05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 29a Abs. 4 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 30 Abs. 3 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 37 Abs. 2 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 40 Abs. 3 15.12.1999 01.01.2002 eingefügt AB 09.06.2000
Artikel 42 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 49 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 52 Abs. 1,
a)
Artikel 52 Abs. 1,
d)
05.11.2007 01.08.2008 eingefügt AB 16.11.2007
Artikel 53 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 54 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 55 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 58 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 59 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 60 Abs. 1,
a)
Artikel 60 Abs. 1,
b)
Artikel 60 Abs. 1,
c)
Artikel 60 Abs. 4,
a)
Artikel 60 Abs. 4,
b)
Artikel 61 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 64 26.06.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 05.07.2013
Artikel 66 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Artikel 67 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Titel 4.5a 26.09.2001 01.02.2002 eingefügt AB 05.10.2001
Artikel 67a 26.09.2001 01.02.2002 eingefügt AB 05.10.2001
Artikel 70 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Artikel 73 Abs. 1 27.04.2022 01.01.2023 geändert AB 06.05.2022
Titel 6a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 73a 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 73b 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 73c 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 73d 27.04.2022 01.01.2023 eingefügt AB 06.05.2022
Artikel 77 27.04.2022 01.01.2023 totalrevidiert AB 06.05.2022
Anhang 2 25.05.2011 01.08.2012 Inhalt geändert AB 03.06.2011
2.4211
Anhang 1
Lohntabelle für das Staatspersonal
Besoldungstabelle Staatspcrsona1(Grundlohn ohne TZ, ohne 13. Monatslohn)
(Basis Mai 1993)
:::: ::;.ün.:1~: :: ·:: :::1 ::: ::·: :2 ::: ::: ·:3 :: ::-: :: ::c: ::·:· :_: :s :::: :· ::s ::: :::: :7 ::-:: ::::.s ::: ::::: g : :::-:.: 1-0 ::: ::::11 :: ·:: ::12 : · · :1.3: ::: ::·u: ::::: ::.1~ :· :::::n :::::: :17 ::Ma:x.:-:_
(j( : : ::: : :1: ~! :: :: ::i ,;;::::1:::::::i :, :;; : l: ': : :: j :::::':i :::':'::i : :::: :i ::: : j :::: / 2 ::::::::2:: :: : i ,:: . ,:2 ::::: ':i :::':':2 : ,·:: ::2:: : :: :i üt
23 108'719 111'980 115'24, 118'503 121765 125'027 128'288 131'550 134'811 138'073 141'334 144'596 147'857 152206 156'555 160'904 165'252 169'601 173'95( :23
22 : 103'051 106'142 100'234 112'325 115'41 7 118'509 121'600 124'692 127'783 130'875 133'966 137'058 140'149 144'271 148'393 152'515 156'637 160'759 164'881 ·22
21 ..: 97'679 1oa509 103'53S 106'470 109'400 112'330 11 5'261 118'191 121'121 124'052 126'9B2 1291113 132'643 136750 140'657 144'564 148'471 152'379 156'28€ : 21
zo:: 92'586 95'364 98'142 100'919 103'697 106'474 109'252 112'029 114'607 117'585 1W362 123'140 125'917 129'621 133'324 137'028 140'731 144'435 148'1'.lc ·::zo
19:: 87'760 90'392 93'025 95'658 98'291 100'923 103'556 106'189 108'822 111'455 114'087 116720 119'353 122'863 126'374 129'884 133'395 136'905 140'41: ::19
ia 83'184 85'660 88'175 90'671 93'167 95'662 98'158 100'653 103'149 105'644 108'140 110'635 113'131 116'45B 119'786 123'113 126'440 129'768 133'095 18
ff : 7B'B4B 81'213 B3'579 B5'944 88'310 90'675 93040 95'406 97771 100'137 102'502 104'866 107'233 110'387 113'541 116'695 119'649 123'003 126'156 :.17
1s:: 74'737 76'979 79'221 B1'464 83706 851148 88'190 90'432 92'674 94'316 97'158 99'401 101'643 104'632 107'622 110'611 113'601 116'590 119'58( :i&
i5 70'64 1 72'966 75'091 77'217 79342 81'467 83'592 85718 87'843 69'968 92'093 94'219 96'344 99'1 77 102'011 104'645 107'678 110'512 113'34E 18
14 ·. 67'148 69'162 71'177 73'191 75'206 77'220 79'234 81'249 83'263 85'278 87'292 69'307 91 '321 94007 96'693 99'379 102'065 104'751 107'43i 14
13:: 63'647 65'557 67'466 69'376 71'285 73'194 75'104 77013 78'923 80'932 82'741 84'651 86'560 69'106 91'652 94'198 98'744 99'290 101'83E ::13
ff 60'329 62'139 63'949 65759 67'569 69'379 71'188 72'998 74'808 76'518 78'428 80238 82048 84'461 86'874 89'287 91 700 94'113 96"527 :12
ff: 57'184 58'900 60'615 62'331 64046 65762 67'477 69'193 701108 72'524 74'339 76055 77'770 B0056 82'345 84'632 86'920 8no1 91'494 ::;;
10:: 54'203 55'829 57'455 59'081 60'707 62'333 63'959 65'585 672 12 68'938 70'464 72090 73'716 75'884 78'052 80'220 82'388 84'556 86725 : :10
ff 52'790 54'374 55'957 57'541 59'125 60708 62292 63'876 65'460 67'J43 68'627 70211 71794 73'906 76'018 78'129 B0241 82'352 84'464 'li:i
51'377 52'918 54'460 56'001 57'542 59'084 60'625 62'166 63708 65'249 66'790 68'332 69'873 71'928 73'983 76'038 78'093 80148 82'203 :-: :9
a:, 50'038 51'539 53'040 54'541 56042 57'544 59045 60'546 62047 63'548 65'049 66~50 681)52 70053 72'055 74056 76058 78'059 80'061 a;1
8 48'699 50'160 51'621 53'082 54'543 56'004 57'464 58'925 60'386 61'947 63'308 64769 66'230 68'178 70'126 72'074 74'022 75'970 77'918 .,,,
1. 46'160 47'545 48'929 50'314 51'699 53'084 54'469 55'853 57'238 58'323 60'008 61'393 62777 64624 66'470 68~17 70'163 72'009 73'856 : :1.
6 ' 43'753 45'066 46'379 47'691 49'004 50'316 51'629 52'942 54254 55'567 56'880 58'192 59'505 61255 63'005 64755 66'505 68255 70'006 ':::s
F 41 '472 42'717 43'961 45'205 46'449 47'693 48'938 50'182 51'426 52'570 53'914 55'158 56'403 58061 59720 61'379 63'038 64'697 66'356 : :5
4 ;: 39'310 40'490 41'669 42'848 44'028 45'207 46'386 47'566 487 45 49'924 51'104 52283 53'462 55035 56'607 58'179 59752 61'324 62'897 :: :4
3 : . 37'261 38'379 39'497 40'61 5 41732 42'650 43'968 45'086 46204 47'322 48'439 49~57 50'675 52'165 53'656 55'148 56'637 56'127 59'618 : : :3
i 35'319 36'378 37'438 38'497 39'557 40'616 41 '676 42'735 437 95 44'955 45'914 46'974 46'033 49'446 50'859 52271 53'684 55'097 56'510 ':::i
1 33'477 34'482 35'48€ 36'490 37'495 38'499 39'503 40'508 41'512 42'516 43'520 44~25 45'529 46666 48'207 49'546 50'885 52225 53'564 · 1
Für Angestellte, die beim Inkrafttreten der Personalverordnung Im Maicimum einer Lohnklasse eingestuft sind, gilt der Lohnstand vom 31. Dezember des Vorjahres.
11 Lohnstufen
21 möglicher Stufenanstieg nach Jahren
2.4211
Anhang 2
Lohntabelle für das Lehrpersonal
(Basis Mai 1993)
Besoldungsklasse 4
Kleinklassenlehrpersonen
Besoldungsklasse 3
Fachlehrpersonen mit
besonderer Funktion
LehrpersonenTG/HW
Besoldungstabelle Lehrerschaft (Grundlohn ohne TZ, ohne 13. Monatslohn)
1. AS 11 1 2. AS I Min
1 'I
10 11 12
Für Lehrpersonen, die beim Inkrafttreten der Personalverordnung im Maximum einer Lohnkasse eingestuft sind, gilt der Lohnstand vom 31. Dezember des
Vorjahres.
Für die Besoldungsberechnung der Ordensschwestern sind diese Ansätze mit Faktor 0.8 zu berchnen (80 %)
11 Lohnstufen, 21 möglicher Stufenanstieg nach Jahren, 31 Fassung gemäss LRB vom 25. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 3. Juni 2011)
13 1 Max
