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title: "Verordnung zum Archivgesetz"
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provisions: 15
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# Verordnung zum Archivgesetz

## § 1 {#par_1}

Begriffe und Geltungsbereich *
1 Öffentliche Organe im Sinn dieser Verordnung sind
a. die Dienststellen, einschliesslich die Staatskanzlei (für die eigenen Unterlagen und
die Unterlagen des Kantonsrates2 und des Regierungsrates) und die Departementssekretariate (für die eigenen Unterlagen und die Unterlagen des Departementes),
b. Personen und Organisationen, die gestützt auf die Rechtsordnung kantonale Aufgaben erfüllen.
2 Abschnitt 2 dieser Verordnung findet nur auf die öffentlichen Organe im Sinn dieser
Verordnung Anwendung. Für die Gerichte und die von ihnen beaufsichtigten Behörden
gilt er nicht.
1 G 2003 275 (SRL Nr. 585)
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die
Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2003 393
2 Nr. 586
§ 1a * Zuständigkeiten
1 Das Staatsarchiv nimmt die ihm durch das Archivgesetz vom 16. Juni 20033 und durch
die vorliegende Archivverordnung übertragenen Aufgaben als Abteilung der Dienststelle Handelsregister und Staatsarchiv wahr. *
2 Es erhebt die im Gebührentarif und in der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung
vom 28. Mai 19824 festgelegten Gebühren.
2 Sicherung der Unterlagen

## § 2 {#par_2}

Ordnungssystem
1 Die öffentlichen Organe erstellen ein Ordnungssystem (Registraturplan, Aktenplan,
Strukturplan usw.), welches ihre Aufgabenbereiche abbildet und nach welchem sie ihre
Unterlagen ordnen.
2 Das Ordnungssystem bildet die Grundlage für die Archivierung der Unterlagen beim
Staatsarchiv.
3 Das Staatsarchiv ist über das geltende Ordnungssystem und allfällige Änderungen zu
informieren und bei der Planung elektronischer Datenverarbeitungssysteme und Geschäftskontrollen frühzeitig beizuziehen.
4 Jedes öffentliche Organ bezeichnet eine für das Ordnungssystem und die Ablage verantwortliche Person.

## § 3 {#par_3}

Aktenführung
1 Die öffentlichen Organe sorgen für eine systematische und ordnungsgemässe Aktenführung. *
2 … *

## § 4 {#par_4}

Aufbewahrung
1 Die öffentlichen Organe bewahren ihre Unterlagen sachgerecht und sicher auf und bewahren sie vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust.
2 Sie sind für die Unterlagen bis zur Ablieferung an das Staatsarchiv verantwortlich im
Sinn des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 19905. *
3 SRL Nr. 585
4 SRL Nr. 681
5 SRL Nr. 38

## § 5 Nr. 586 3 {#par_5}

Anbietepflicht
1 Die öffentlichen Organe bieten ihre Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
dem Staatsarchiv zur Übernahme an.
2 Gelten keine Aufbewahrungsfristen und keine schriftlichen Abmachungen mit dem
Staatsarchiv, bieten die öffentlichen Organe diesem ihre Unterlagen nach 10 Jahren Aufbewahrung an.
3 Nach Ablauf von 50 Jahren kann das Staatsarchiv von den öffentlichen Organen die
Ablieferung von unbeschränkt aufzubewahrenden Unterlagen verlangen.
4 Bei Auflösung eines öffentlichen Organs sind dessen Unterlagen in Absprache mit dem
Rechtsnachfolger dem Staatsarchiv anzubieten.

## § 6 {#par_6}

Ablieferung
1 Für die Ablieferung sind die Unterlagen so vorzubereiten, dass sie im Hinblick auf ihre
Archivwürdigkeit bewertet und archiviert werden können.
2 Das Ablieferungsverzeichnis enthält mindestens Angaben über
a. den Umfang einer Ablieferung (Anzahl Bände, Schachteln usw.),
b. den Inhalt der Lieferung,
c. den Zeitraum, den die Unterlagen abdecken (Datum der ältesten und der jüngsten
Aufzeichnung).
§ 6a * Vereinbarung über Unterlagensicherung
1 Das Staatsarchiv kann mit den öffentlichen Organen das Nähere zur Sicherung der Unterlagen nach den §§ 3-6 in den elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs-
und Dokumentationssystemen durch Vereinbarung regeln.

## § 7 {#par_7}

Vernichtung
1 Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme von Unterlagen ab, sind diese unter Einhaltung
der Grundsätze des Datenschutzes zu vernichten.
3 Benutzung des Archivgutes

## § 8 {#par_8}

Grundsätze
1 Das Archivgut ist grundsätzlich im Staatsarchiv zu benutzen.
2 Das Staatsarchiv kann anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung stellen, wenn es
zum Schutz des Archivguts notwendig ist.
3 Es kann Archivgut an die abliefernden Organe oder zu Ausstellungszwecken ausleihen.
4 Nr. 586

## § 9 {#par_9}

Einsichtnahme allgemein
1 Archivgut kann unter Angabe der Personalien eingesehen werden.
2 Soweit das Archivgut nach Personendaten erschlossen ist, wird einer Person oder einer
Personengesellschaft auf Antrag Auskunft über sie betreffende Daten erteilt.

## § 10 {#par_10}

Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfristen
1 Gesuche um Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfristen sind beim Staatsarchiv
schriftlich einzureichen. Sie müssen die Personalien der Gesuchstellenden und den Benutzungszweck einschliesslich der Veröffentlichungsabsichten enthalten.
2 Das Staatsarchiv entscheidet über solche Gesuche schriftlich. Es kann die Einsichtnahme unter Auflagen und Bedingungen bewilligen, insbesondere kann es die Herstellung
von Reproduktionen untersagen oder einschränken und die Anonymisierung von Daten
verlangen.

## § 11 {#par_11}

Handbibliothek
1 Das Staatsarchiv führt eine Handbibliothek als Hilfsmittel für die Erschliessung und
die Benutzung des Archivs.

## § 12 {#par_12}

Belegexemplar
1 Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf der Benutzung von Archivgut des Staatsarchivs beruht, hat diesem ein Belegexemplar abzuliefern.

## § 13 {#par_13}

Benutzungsordnung
1 Das Staatsarchiv erlässt eine Ordnung über die Benutzung seiner Räume, Archivalien
und Einrichtungen.
2 Es kann Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Benutzungsvorschriften
verstossen, wegweisen und ihnen den Zugang zum Staatsarchiv verweigern.
4 Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Reglement für das Staatsarchiv des Kantons Luzern vom 24. Mai 19766,
6 G 1976 75 (SRL Nr. 585)
Nr. 586 5
b. Verordnung über die Verwaltung des Schriftgutes und seine Ablieferung an das
Staatsarchiv vom 18. Oktober 19887.

## § 15 {#par_15}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 G 1988 201 (SRL Nr. 586)
6 Nr. 586
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.12.2003 01.01.2004 Erstfassung G 2003 393
Titel 1 25.06.2013 01.01.2014 geändert G 2013 286
§ 1 25.06.2013 01.01.2014 Titel geändert G 2013 286
§ 1a 25.06.2013 01.01.2014 eingefügt G 2013 286
§ 1a Abs. 1 14.03.2017 01.04.2017 geändert G 2017-049
§ 3 Abs. 1 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 3 Abs. 2 23.08.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-055
§ 4 Abs. 2 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 6a 23.08.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-055
Nr. 586 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung G 2003 393
25.06.2013 01.01.2014 Titel 1 geändert G 2013 286
25.06.2013 01.01.2014 § 1 Titel geändert G 2013 286
25.06.2013 01.01.2014 § 1a eingefügt G 2013 286
14.03.2017 01.04.2017 § 1a Abs. 1 geändert G 2017-049
23.08.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 1 geändert G 2021-055
23.08.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 2 aufgehoben G 2021-055
23.08.2021 01.09.2021 § 4 Abs. 2 geändert G 2021-055
23.08.2021 01.09.2021 § 6a eingefügt G 2021-055
