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title: "Verordnung über die Finanzkontrolle"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Finanzkontrolle

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Stellung
Die Finanzkontrolle ist die Fachabteilung zur Finanzaufsicht der Stadtverwaltung. Sie dient:
a) dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission zur Ausübung
ihrer gesetzlichen Finanzaufsicht sowie ihrer Oberaufsicht über die städtische Verwaltung.
b) dem Stadtrat zur Ausübung seiner Aufsicht über die Stadtverwaltung und
bei der Kontrolle über den Finanzhaushalt.

## Art. 2 {#art_2}

Unabhängigkeit
1 Die Finanzkontrolle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die gesetzlichen Vorschriften, an diese Verordnung und an das Pflichtenheft gebunden,
sonst aber fachlich selbständig und unabhängig. Administrativ untersteht die
Finanzkontrolle dem Vorsteher des Finanzdepartementes.
2 Die Finanzkontrolle verkehrt mit allen Abteilungen und Unterabteilungen
sowie mit der Geschäftsprüfungskommission (GPK) direkt. Dies gilt auch gegenüber Institutionen und Personen ausserhalb der städtischen Verwaltung, die
der Prüfungspflicht durch die Finanzkontrolle unterstehen.

## Art. 3 {#art_3}

Dokumentation
Die Finanzkontrolle erhält alle Beschlüsse des Gemeinderates, des Stadtrates und der einzelnen Departemente, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und
das Rechnungswesen haben.

## Art. 4 II. Prüfungsbereich, Grundsätze, Aufgaben {#art_4}

Prüfungsbereich
1 Die Prüfung der Finanzkontrolle erstreckt sich auf:
a) alle Verwaltungsabteilungen, Unterabteilungen und Betriebe;
b) Institutionen und Betriebe, die städtische Subventionen erhalten.
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2 Der Stadtrat kann den Chef der Finanzkontrolle oder einen Mitarbeiter in
die Kontrollstelle einer solchen Institution, Körperschaft oder Organisation
abordnen.

## Art. 5 {#art_5}

Prüfungsgrundsätze
1 Die Finanzkontrolle richtet ihre Prüfung auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit,
der Einhaltung von Budgets, Krediten und Vergebungsbeschlüssen sowie der
Befolgung von Budgetprinzipien.
2 Sie verfährt in ihrer Kontroll- und Revisionstätigkeit nach den allgemein
anerkannten Grundsätzen der Revisionspraxis und passt ihre Methode der technischen Entwicklung des Rechnungswesens laufend an.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben im allgemeinen
Die Finanzkontrolle hat namentlich die folgenden Aufgaben:
a) die Überprüfung des gesamten Finanzhaushaltes sowie der Ordnungsmässigkeit der Bücher;
b) die Nachprüfung der von den Verwaltungsabteilungen bzw. Dienststellen
begründeten Kosten- und Kreditüberschreitungen;
c) die Gegenzeichnung der Anweisungen zur Verbuchung in der Stadtrechnung.

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben im Besonderen
Der Finanzkontrolle obliegt im Besonderen:
a) die Überwachung der Finanzkompetenzen gemäss Verfassung und Gesetzgebung;
b) die Mitarbeit an Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das
Rechnungswesen und die Datenverarbeitung;
c) die Meldung aller problematischen Feststellungen an den zuständigen Departementsvorsteher;
d) die Erledigung der ihr durch den Stadtrat oder die Geschäftsprüfungskommission erteilten besonderen Aufträge.

## Art. 8 {#art_8}

Revisionsbericht
1 Die Finanzkontrolle legt ihre Feststellungen und Beurteilungen in Revisionsberichten nieder. Sie ist berechtigt, mit der Berichterstattung Anträge zu
verbinden.
2 Die Revisionsberichte sind gleichzeitig dem Stadtrat, der Geschäftsprüfungskommission und dem zuständigen Chefbeamten zuzustellen.
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## Art. 9 III. Verhältnis zu Dienststellen und Betrieben {#art_9}

Mitwirkung der Dienststellen
Wer unter den Prüfungsbereich der Finanzkontrolle fällt, hat ihr bei der
Durchführung ihrer Aufgabe jede Unterstützung zu gewähren. Insbesondere
sind ihr alle einschlägigen Unterlagen wie Buchhaltungen, Belege, Korrespondenzen und Protokolle herauszugeben und sämtliche Auskünfte zu erteilen.

## Art. 10 {#art_10}

Anstände
Anstände, welche aus Revisionsbemerkungen oder aus anderen Gründen
zwischen der Finanzkontrolle und einzelnen Abteilungen entstehen und nicht
direkt behoben werden können, sind dem zuständigen Departementsvorsteher
zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Stadtrat.

## Art. 11 IV. Verhältnis zur Geschäftsprüfungskommission {#art_11}

Auskunftserteilung
Auf Verlangen der Geschäftsprüfungskommission hat die Finanzkontrolle
den Mitgliedern dieser Kommission vollen Einblick in ihre Revisionstätigkeit
zu gewähren, indem sie ihnen die Revisionsunterlagen zur Kenntnis bringt
sowie jede gewünschte Auskunft erteilt.

## Art. 12 {#art_12}

Beizug von Sitzungen
1 Der Chef der Finanzkontrolle wird zu den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission beigezogen und kann zur Berichterstattung aufgefordert
werden.
2 Er amtet im übrigen als Aktuar und Protokollführer.

## Art. 13 {#art_13}

Aufträge
Die Finanzkontrolle hat jederzeit weitere Aufträge der Geschäftsprüfungskommission entgegenzunehmen, um dieser die Ausübung ihrer parlamentarischen Aufsicht über die Stadtverwaltung zu erleichtern. Der Chef der Finanzkontrolle setzt den Vorsteher des Finanzdepartementes von solchen Aufträgen
in Kenntnis.

## Art. 14 V. Schlussbestimmungen {#art_14}

Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt nach Rücksprache mit der GPK die zum Vollzug dieser
Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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## Art. 15 {#art_15}

Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt am 2. November 1979 in Kraft. Gleichzeitig wird
das vom Stadtrat am 28. April 1950 erlassene Reglement für die Finanzkontrolle der Stadt Chur aufgehoben.
