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title: "Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Höhe der Beiträge des Kantons an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung

## § 1 {#par_1}

Allgemeines
1 Der Kanton richtet Beiträge aus an Institutionen, Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung.
2 Die Kantonsbeiträge werden nach den gleichen Voraussetzungen ausgerichtet wie Bundesbeiträge.
3 Der Beitrag wird berechnet nach dem Verhältnis der im Kantonsgebiet arbeitenden Kursteilnehmer.
4 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen kann Ausnahmen vorsehen, wenn abweichende Regelungen anderer Kantone Kursteilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft benachteiligen. *

## § 2 {#par_2}

Höhe der Beiträge
1 Die Höhe des Kantonsbeitrages entspricht in der Regel derjenigen des Bundesbeitrages.
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen höhere Beiträge gewähren,
soweit es in einem öffentlichen Interesse liegt.

## § 3 {#par_3}

Beitragsgesuche und Auszahlung
1 Gesuche um Beiträge sind in doppelter Ausführung der Hauptabteilung
Berufsbildung der Dienststelle BMH mit detailliertem Kostenvoranschlag und
ausführlichem Kursprogramm unter Angabe von Ort, Dauer, Kursleitung und
Lehrkräften sowie der Zahl und Herkunft der Teilnehmer (Wohnort und Arbeitsort) einzureichen. *
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Genehmigung der Abrechnungen
durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH. *
1) GS 29.137, SGS 685.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
2 681.13

## § 4 {#par_4}

Vorbehalte
1 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die anspruchsberechtigte Person
Vorschriften über die Berufsbildung oder Weisungen der Hauptabteilung missachtet. *

## § 5 {#par_5}

Beiträge an ausserkantonale Institutionen und Kurse
1 Die Höhe des Kantonsbeitrages an ausserkantonale Institutionen und Kurse
entspricht pro Teilnehmer grundsätzlich der Höhe des Beitrages, den der
Standortkanton an die Kurskosten leistet.
2 Leistet der Standortkanton höhere Beiträge, so übernimmt der Kanton Basel-
Landschaft den Beitragssatz bis zu 5% über den in unserem Kanton geltenden
Ansatz.

## § 6 {#par_6}

Schlussbestimmungen
1 Die Regierungsratsverordnung vom 30. November 19762) über Beiträge an
die berufliche Weiterbildung wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
2) GS 26.231
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
3 681.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.01.1989 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 30.1
14.12.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021.118
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
4 681.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.01.1989 01.01.1989 Erstfassung GS 30.1
§ 1 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.1
