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title: "Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung"
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provisions: 13
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# Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 20112).

## Art. 2 {#art_2}

Name
1 Die Fachhochschule trägt den Namen „Hochschule Luzern“.
2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung „FH Zentralschweiz“. Im
Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.
2. FINANZIERUNG

## Art. 3 {#art_3}

Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates,
des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
1) GDB 415.42
2) GDB 415.42
OGS 2012, 85
415.421
2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem
Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.
3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.

## Art. 4 {#art_4}

Standards der Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von
Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. *
2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung

## Art. 5 summarisch offengelegt. * {#art_5}

Anpassungen jährliche Finanzierung
1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im
Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln
erreicht werden können.
2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind:
a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse;
b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.);
c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone
(FHV-Beiträge);
d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs
der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung
von Studiengängen).
3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf
die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.

## Art. 6 {#art_6}

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt
20 000 Franken pro Kanton und Jahr.
415.421
2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach
den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV)
vom 12. Juni 2003 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden
zwei Teilrechnungen – zahlbar zwei Drittel per 28. Februar und ein Drittel
per 31. August – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. *
3 Die Fachhochschule kann bei Liquiditätsengpässen bei den Trägerkantonen von bis zu 80 Prozent der budgetierten FHV-Beiträge als Akontorechnung fakturieren. *

## Art. 7 {#art_7}

Eigenkapital
1. Pflichtreserve
1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.

## Art. 8 {#art_8}

2. Freie Reserve
1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve
entscheidet der Fachhochschulrat.

## Art. 9 {#art_9}

3. Rückerstattung an die Trägerkantone
1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.
2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen
Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge
gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.
415.421
3. BAULICHE INFRASTRUKTUR

## Art. 10 {#art_10}

Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 250 000 Franken pro
Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. *
2 Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen,
welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat

## Art. 11 abschliessen kann. * {#art_11}

Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung
durch die Standortkantone
1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung
und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden
zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt.

## Art. 12 {#art_12}

Raumkosten
1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton
gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder
dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
415.421
Informationen zum Erlass:
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 85
geändert durch
- Nachtrag vom 19. März 2021, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2021
(OGS 2021, 16),
- Nachtrag vom 22. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS
2023, 9),
- Nachtrag vom 6. März 2026, in Kraft seit 1. April 2026 (OGS 2026, 015)
415.421
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 85
19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2021, 16
19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2 eingefügt OGS 2021, 16
22.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt OGS 2023, 9
06.03.2026 01.04.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert 2026, 015
06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 2026, 015
06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2026, 015
06.03.2026 01.04.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 2026, 015
415.421
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 85
Art. 4 Abs. 1 19.03.2021 01.01.2021 geändert OGS 2021, 16
Art. 4 Abs. 2 19.03.2021 01.01.2021 eingefügt OGS 2021, 16
Art. 4 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026, 015
Art. 6 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026, 015
Art. 6 Abs. 3 06.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026, 015
Art. 10 Abs. 1 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026, 015
Art. 10 Abs. 2 22.12.2022 01.01.2023 eingefügt OGS 2023, 9
