---
title: "Bebauungsplan 129: Basel Arbedostrasse / Beim Buremichelskopf / Faidostrasse / Friedrich Oser-Strasse / Marignanostrasse / Oberer Batterieweg / Oscar Frey-Strasse"
id: e856e5fa-18fa-4122-aff9-346f12dae712
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "731.150.129"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/731.150.129/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e856e5fa-18fa-4122-aff9-346f12dae712
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35683/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 153612d0cbf88e4899ce6b60dc28f340b03e739ac23979f24f628d578928568d
provisions: 1
---

# Bebauungsplan 129: Basel Arbedostrasse / Beim Buremichelskopf / Faidostrasse / Friedrich Oser-Strasse / Marignanostrasse / Oberer Batterieweg / Oscar Frey-Strasse

## text {#text}

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.129
Bebauungsplan 129: Basel Arbedostrasse / Beim Buremichelskopf /
Faidostrasse / Friedrich Oser-Strasse / Marignanostrasse / Oberer
Batterieweg / Oscar Frey-Strasse
(BP 129)
Vom 17. Dezember 1987 (Stand 2. Januar 2010)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/142.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.129
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.1987 02.01.2010 Erlass Erstfassung KB 20.11.2010
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.129
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.1987 02.01.2010 Erstfassung KB 20.11.2010
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.129
Basel
Arbedostrasse / Beim Buremichelskopf / Faidostrasse / Friedrich Oser-Strasse / Marignanostrasse / Oberer Batterieweg / Oscar Frey-Strasse
GRB vom 17. Dezember 1987
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des
Hochbautengesetzes, beschliesst:
Für das im Plan Nr. 11’147 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 25. Januar 1983 umrandete
Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
1. Das Ausmass jeder einzelnen Parzelle, unter Ausschluss des Vorgartenareals, muss mindestens 700 m2 betragen. Eine Parzellierung darf nur vorgenommen werden, wenn das Flächenmass eingehalten wird.
2. Pro Parzelle ist nur ein freistehendes Einzelhaus (Ein- oder Zweifamilienhaus) zulässig.
3. 1 Der Grenzabstand beträgt für sämtliche Gebäude mindestens 5 m. Dieser Abstand kann auf
3 m vermindert werden, sofern durch eine Dienstbarkeit oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sichergestellt ist, dass der Gebäudeabstand von mindestens 10 m gewahrt
bleibt.
2 Funktionell selbständige erdgeschossige An- und Nebenbauten mit einer maximalen Wandhöhe von 3 m und einer maximalen Firsthöhe vom 4 m können unter Wahrung des Gebäudeabstandes von mindestens 10 m und mit dem Einverständnis des Nachbarn auf oder an die
Grenze gestellt werden.
3 Unbeheizte Geräte- und Gartenhäuser in Leichtbauweise mit einer maximalen Grundfläche
von 10 m2, einer maximalen Firsthöhe von 3 m und einem maximalen Dachvorsprung von
50 cm dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der Nachbarschaft an die Grundstücksgrenze gestellt werden. Ist diese nicht einverstanden, so muss ein Grenzabstand von 5 m eingehalten werden. 1)
4. Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen beträgt, vom gewachsenen Terrain aus gemessen, 1,2 m.
5. Zulässig sind nur ziegelgedeckte Dächer mit einer Neigung zwischen 20 und 30° a. T.
6. Dachaufbauten sind nur über eingeschossigen Fassaden zulässig.
7. Der Erdgeschossfussboden darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 1,2 m über dem gewachsenen Terrain liegen, wobei die sichtbaren Kellerwände die Höhe von 1,8 m nicht übersteigen dürfen.
8. Die zulässige Höhe der Einfriedigungen gegen die Allmend (ausgenommen Grünhäge) beträgt
maximal 0,8 m.
9. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesen speziellen Bauvorschriften zu gewähren, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner
Rechtkraft wirksam.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/142.html
1) Ziff. 3 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 17. 11. 2010 (wirksam seit 2. 1. 2011; Geschäftsnr. 10.1337).
