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title: "Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland"
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provisions: 12
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# Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

## Art. 1 {#art_1}

1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Walzenhausen,
Wolfhalden, Heiden, Grub, Wald, Rehetobel und Reute sowie die st.-gallischen Schulgemeinden Grub und Eggersriet werden ermächtigt, sich zur
gemeinsamen Führung der Musikschule Appenzeller Vorderland zu einem
Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der
Mitglieder unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

## Art. 2 {#art_2}

Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere
Gemeinden aufzunehmen.
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1) Mit Beschluss vom 9. November 1981 hat der Kantonsrat von Appenzell A.Rh. den
Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und den Regierungsrat ermöchtigt, die Vereinbarung mit dem Kanton St. Gallen zu unterzeichnen
und späteren Vertragsänderungen in eigener Kompetenz zuzustimmen; vgl. Amtsblatt 1981, S. 764. – Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Vereinbarung am 27. August 1981, der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 10.
November 1981 unterzeichnet.
2) bGS 211.1
3) Amtsblatt 1981, S. 764
Vereinbarung über die
412.31 Musikschule Appenzeller Vorderland 72

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane1) und die Besorgung der
Verbandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons
Appenzell A.Rh. massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskantone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird
von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den
Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.

## Art. 6 {#art_6}

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen
Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons
Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

## Art. 7 {#art_7}

Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden
Vorschriften sowie Anstände in Bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch
die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen
die Mitglieder angehören.

## Art. 8 {#art_8}

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder
dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der
Vereinbarungskantone.
————————————
1) Art. 262–268 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
Vereinbarung über die
72 Musikschule Appenzeller Vorderland 412.31

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu
verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 10 {#art_10}

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der
Bundesverfassung2) dem Bundesgericht unterbreitet.

## Art. 11 {#art_11}

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der
Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen
unterzeichnet ist3).
————————————
1) SR 281.1
2) SR 101
3) 10. November 1981
