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title: "Reglement über die Behördenvernetzung im Bereich der Sonderpädagogik (Behördenvernetzungsreglement)"
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provisions: 6
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# Reglement über die Behördenvernetzung im Bereich der Sonderpädagogik (Behördenvernetzungsreglement)

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Vernetzung der Mitglieder
der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im Bereich der
Sonderpädagogik wahrnehmen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Vernetzung dient der Information, dem Austausch
und der Weiterbildung der teilnehmenden Behördenmitglieder
hinsichtlich Sonderschulung, Therapien und weiterer sonderpä
dagogischer Fragestellungen.
2 Sie erfolgt auf gesamtstädtischer Ebene sowie auf der Ebene
der einzelnen Schulkreise.

## Art. 3 {#art_3}

1 Es findet jährlich ein gesamtstädtischer Vernetzungsan
lass statt, der allen Mitgliedern der Kreisschulbehörden offen
steht.
2 Die Teilnahme erfolgt freiwillig.
3 Das Schulamt organisiert den Vernetzungsanlass. Es bringt
der Schulpflege die Durchführung sowie die Themen des Ver
netzungsanlasses zur Kenntnis.

## Art. 4 {#art_4}

Die Kreisschulbehörden sorgen für die Vernetzung ihrer
Mitglieder, die Behördenaufgaben im Bereich der Sonderpäda
gogik wahrnehmen, auf Ebene des Schulkreises.

## Art. 5 {#art_5}

Die Entschädigung der Teilnahme an Vernetzungsan
lässen richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Entschädigung der Tätigkeiten der Schul
behörden und der öffentlichrechtlichen Organisationen des
Schulpersonals (AVES)2.

## Art. 6 {#art_6}

Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft.
1 vom 23. März 1988, AS 412.100.
2 vom 16. September 2009, AS 177.541.
Geltungs
bereich
Zweck der
Vernetzung
Vernetzung auf
gesamtstädti
scher Ebene
Vernetzung
auf Schulkreis
ebene
Entschädigung
Inkrafttreten
