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title: "Verordnung über die Todesfeststellung und den Umgang mit Leichen"
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provisions: 18
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# Verordnung über die Todesfeststellung und den Umgang mit Leichen

## Art. 1 {#art_1}

Todesbescheinigung
a) Natürlicher Todesfall
1 Bei einem natürlichen Todesfall stellt der Arzt die Todesbescheinigung aus
und übermittelt sie an die zuständige Behörde.
2 Im Übrigen gelten die vom Kantonsarzt erlassenen Richtlinien.

## Art. 2 {#art_2}

b) Aussergewöhnlicher Todesfall
1 Bestehen Anzeichen für einen aussergewöhnlichen oder gewaltsamen Tod
(unnatürlicher Tod) oder einen Tod unbekannten Ursprungs (unklare Todesart) und kann nach der Legalinspektion nicht eindeutig auf einen natürlichen
Todesfall geschlossen werden, muss der Arzt beziehungsweise die Ärztin
den Todesfall gemäss Artikel 253 der Strafprozessordnung unverzüglich der
Polizei und den zuständigen Behörden melden. *
2 Der Arzt oder die Ärztin folgt den Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und hält sich im Übrigen an die Richtlinien des Kantonsarztes.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Bestehen Zweifel am eindeutigen Tod der Person, muss unverzüglich die
Notrufzentrale 144 kontaktiert werden, welche über einen allfälligen Notfalleinsatz entscheidet *
2 Erdbestattung

## Art. 3 {#art_3}

Bundesrechtliche Vorgaben
1 Die bundesrechtlichen Vorgaben zur Erdbestattung müssen eingehalten
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Beerdigungsbewilligung
1 Bei einem natürlichen Todesfall kann die Beerdigung nach Ausstellung der
Sterbeurkunde durch das Zivilstandsamt erfolgen.
2 Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall bedarf es zudem der Einwilligung
durch die Strafbehörden.

## Art. 5 {#art_5}

Bestattungsfrist
1 Eine Bestattung darf frühestens 36 Stunden und muss spätestens 120
Stunden nach dem Tod erfolgen.
2 In Absprache mit dem Kantonsarzt kann die Abteilung für Rechtsmedizin in
begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Die Bewilligung kann mit besonderen Auflagen verbunden werden *

## Art. 6 {#art_6}

Beerdigungsort
1 Die Beerdigung muss auf einem Gemeindefriedhof erfolgen.
2 Der Kantonsarzt oder in Vertretung der Bezirksarzt oder der Rechtsmediziner können in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
3 Feuerbestattung

## Art. 7 {#art_7}

Grundsatz
1 Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Familie kann ein Leichnam eingeäschert werden.
2 Die Einäscherung kann verweigert werden, wenn sich die verstorbene Person zu Lebzeiten dagegen ausgesprochen hat.

## Art. 8 {#art_8}

Bewilligung
1 Die Bestimmungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gelten ebenfalls für Feuerbestattungen.
4 Exhumierung und Leichentransport

## Art. 9 {#art_9}

Exhumierung
1 Die Exhumierung vor Ablauf der Mindestgrabesruhe bedarf der Bewilligung
durch den Kantonsarzt; vorbehalten bleiben Exhumierungen, die von Justiz-
oder Strafbehörden angeordnet werden. Die Mindestgrabesruhe wird im
Gemeindereglement festgelegt.
2 Falls erforderlich wohnt der Kantonsarzt oder der Bezirksarzt der Exhumierung bei und erstellt einen Bericht zuhanden des Kantonsarztes.

## Art. 10 {#art_10}

Leichentransport
1 Der Transport von Leichen, die eine Ansteckungsgefahr aufweisen, bedarf
einer vorgängigen Bewilligung durch den Kantonsarzt oder in seiner Vertretung eines Rechtsmediziners.
2 Beim Leichentransport muss ausserdem Artikel 8 des Bundesgesetzes
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 eingehalten werden.
5 Autopsien

## Art. 11 {#art_11}

Grundsätze
1 Auf Gesuch oder mit Einwilligung der verstorbenen Person oder ihrer
Angehörigen kann eine Autopsie durchgeführt werden.
2 Der Kantonsarzt kann eine Autopsie aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.
3 Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
4 Die Angehörigen können die Ergebnisse der Autopsie anfordern, sofern
sich die verstorbene Person nicht dagegen ausgesprochen hat.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten
1 Die Kosten für eine Autopsie und die damit verbundenen Transportkosten
übernimmt:
a) die anordnende Strafbehörde;
b) das anordnende Departement, wenn es sich um Gründe der öffentlichen Gesundheit handelt;
c) in allen übrigen Fällen der Gesuchsteller.
6 Entnahme und Transplantation von Organen und Geweben

## Art. 13 {#art_13}

Grundsätze
1 Die Entnahme und die Transplantation von Organen und Geweben erfolgt
gemäss dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30.
September 2011 (Humanforschungsgesetz, HFG) und der Verordnung über
die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen vom
16. März 2007.
7 Friedhöfe

## Art. 14 {#art_14}

Friedhöfe
1 Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist
die Polizei und die Gemeindebehörden.
2 Die Gemeinden erlassen ein entsprechendes Reglement.
3 Die Gemeindereglemente werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Das Departement kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Richtlinien zu den Friedhöfen erlassen.
8 Bestattungsinstitute und weitere Unternehmen

## Art. 15 {#art_15}

Bestattungsinstitute und weitere Unternehmen
1 Wer einen Bestattungsdienst, ein Bestattungszentrum, ein Krematorium
oder ein anderes Unternehmen im Umgang mit Leichen betreiben will (nachfolgend: Unternehmen) ist verpflichtet, sich bei der Dienststelle für Gesundheitswesen zu melden.
2 Die Dienststelle führt ein Unternehmensregister, das öffentlich ist.
3 Nach Anhörung von Experten und Berufsverbänden (nachfolgend: Verband) kann die Dienststelle für solche Unternehmen Richtlinien erlassen
über die Personalausbildung, die Räumlichkeiten und die Einrichtung für den
Transport, die Aufbahrung und den weiteren Umgang mit Leichen.
4 Die Dienststelle kann den Verband mit den Modalitäten und der Kontrolle
über die Einhaltung der Richtlinien beauftragen.
5 Bei Nichteinhaltung der Richtlinien kommen die im 11. Kapitel des Gesundheitsgesetzes vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen zur Anwendung.
6 Justiz- und Polizeibehörden können nur Dienste von Unternehmen in Anspruch nehmen, die im Register der Dienststelle aufgeführt sind und gegen
die keinerlei Strafen oder Massnahmen vorliegen.
9 Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende
Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Todesfeststellung und
die Eingriffe an Leichen vom 17. März 1999.

## Art. 17 {#art_17}

Vollzug
1 Für den Vollzug der vorliegenden Verordnung ist das Departement zuständig. Es erlässt gegebenenfalls die notwendigen Richtlinien für den Bereich
der öffentlichen Gesundheit.
2 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kommen die im 11. Titel des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen zur Anwendung.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.08.2014 05.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2014
15.01.2025 01.01.2025 Erlasstitel geändert RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 2 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2025-006
15.01.2025 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-006
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.08.2014 05.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 36/2014
Erlasstitel 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
Ingress 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
Art. 2 Abs. 1 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
Art. 2 Abs. 3 15.01.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-006
Art. 5 Abs. 2 15.01.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-006
