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title: "Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft"
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# Standeskommissionsbeschluss über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss legt die Kriterien der biologischen
Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter
Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug.
II. Mindestanforderung an die Qualität
II.A. Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und
Streueflächen
Art. 2 * Bewirtschaftung
1 Die Flächen müssen gemäss den Bewirtschaftungsvorgaben der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember
1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV) oder gemäss entsprechender Bewirtschaftungsvereinbarungen der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) bewirtschaftet werden. Güllegaben
sind auch bei wenig intensiv genutzten Wiesen nicht erlaubt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
910.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3 * Mindestanforderungen
1 Die Mindestanforderung an die Qualität der zu beurteilenden Fläche richtet
sich nach dem biologischen Potential (Liste A). Die Fläche muss dem biologischen Potential entsprechend sechs der Indikator-Pflanzen (Arten bzw.
Gruppen) aufweisen (Liste B oder C).
2 Die Fläche muss zusammenhängend und zu weniger als 50% mit Bäumen
und Sträuchern bewachsen sein.

## Art. 4 II.B Hecken, Feld- und Ufergehölze {#art_4}

Bewirtschaftung
1 Der Krautsaum darf pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden (Förderung von Altgrasflächen).
2 Die Gehölze dürfen nur während der Vegetationsruhe selektiv ausgelichtet
und nur im Falle schnell wachsender Arten auf den Stock zurückgeschnitten
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Qualitätsvoraussetzungen
1 Die Sträucher müssen eine Mindestbreite von 2 m und einen beidseitigen
Krautsaum von minimal 3 m Breite aufweisen, welcher pro Jahr nur zur Hälfte bewirtschaftet werden darf.
2 Die Hecke darf nur standortsgerechte und einheimische Strauch- und
Baumarten aufweisen und auf 10 Laufmeter müssen mindestens fünf verschiedene Strauch- oder Baumarten vorkommen.
3 Entweder müssen rund 20% der Heckensträucher dornentragend sein oder
die Hecke muss auf 30 Laufmeter einen landschaftstypischen Baum aufweisen. *

## Art. 6 II.C Hochstammobstbäume {#art_6}

Bewirtschaftung
1 Die Bäume müssen regelmässig sachgerecht geschnitten werden und sind
auf gefährliche Krankheiten (wie z.B. Feuerbrand und Sharka) zu kontrollieren.
Kanton Appenzell Innerrhoden 910.211
Art. 7 * Qualitätsvoraussetzungen
1 Der Obstgarten muss eine Mindestfläche von 20 a mit mindestens zehn
Hochstammobstbäumen aufweisen. Die Baumdichte soll mindestens 30 und
maximal 100 Feldobstbäume pro ha aufweisen.
2 Die Obstgärten dürfen nicht weiter als 50 m (vom äussersten Baum gemessen) von einer ökologischen Ausgleichsfläche (gemäss Direktzahlungsverordnung) bzw. einer Naturschutzzone entfernt sein.
3 Die Ausgleichsfläche muss entsprechend der Obstgartengrösse bemessen
sein:
a) bis 200 Bäume mind. 0.5 a / Baum,
b) über 200 Bäume mind. 1 ha.
III. Mindestanforderung an die Vernetzung
III.A Kantonale Vernetzung
Art. 8 * Grundlagen
1 Basierend auf Grundlagen wie Bundesinventare, kantonale und kommunale Pläne, Konzepte und Studien des Bundes oder Dritter erarbeiten das
Landwirtschaftssekretariat und die Fachstelle einen Vernetzungsplan für den
Kanton Appenzell I.Rh.

## Art. 9 {#art_9}

Kerngebiete
1 Die kantonale Vernetzung versucht insbesondere die bestehenden öffentlich-rechtlichen Naturschutzzonen und deren Pufferzonen als Kerngebiete in
die Vernetzung einzubinden. Entsprechende Kerngebiete gelten als Bestandteil der kantonalen Vernetzung.

## Art. 10 {#art_10}

Vernetzungsplan
1 Der Vernetzungsplan soll parzellenscharf die prioritären Vernetzungsflächen für den gesamten Kanton Appenzell I.Rh. aufzeigen.
2 Im Besonderen sollen die Kerngebiete vernetzt und wenn möglich die bestehenden Wildtierwechsel (Wild, Amphibien) miteinbezogen werden. *
910.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische
Wirkungsziele definiert.

## Art. 11 {#art_11}

Umsetzungs- und Erfolgskontrolle
1 Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche
Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).
2 Die Umsetzungs- und Erfolgskontrolle bezüglich der Wirkungsziele wird
spätestens nach den ersten sechs Jahren durchgeführt. Basierend auf die
Kontrollergebnisse können Anpassungen erfolgen.
III.B. Weitere Vernetzungsprojekte
Art. 12 * Prioritätensetzung
1 Die weiteren Vernetzungsprojekte müssen zwingend die kantonalen Vernetzungsflächen und deren Wirkungsziele miteinbeziehen; sie gelten entsprechend als lokale Ergänzungsprojekte.
Art. 13 * Bearbeitungsgebiet
1 Das Vernetzungsprojekt muss im Minimum eine betriebswirtschaftliche Einheit umfassen.
Art. 14 * Vorprüfung und Genehmigung
1 Das Vernetzungsprojekt muss zur Vorprüfung dem Landwirtschaftssekretariat eingereicht werden. Dieses genehmigt zusammen mit der Fachstelle das
Projekt.

## Art. 15 {#art_15}

Inhalt
1 Im Besonderen sollen die folgenden Flächen vernetzt werden:
a) Naturschutzzonen, Pufferzonen und bestehende ökologische Ausgleichsflächen;
b) Gewässer und ökologisch wertvolle Wälder;
c) wenn möglich auch die bestehenden Wildtierwechsel (z.B. Wild und
Amphibien).
Kanton Appenzell Innerrhoden 910.211
2 Für die Vernetzungsgebiete werden basierend auf Zielarten ökologische
Wirkungsziele definiert.

## Art. 16 {#art_16}

Umsetzungs- und Erfolgskontrolle
1 Als Basis für eine zukünftige Erfolgskontrolle werden die Zielarten im Rahmen der Vernetzungsplanung inventarisiert (Ist-Zustand) und diesbezügliche
Wirkungszielsetzungen definiert (Soll-Zustand).
2 Die Projektträger sind für die Umsetzungskontrolle und die Erfolgskontrolle
betreffend der Wirkungsziele verantwortlich. Der Bericht der Umsetzungs-
und Erfolgskontrolle ist spätestens nach Ablauf der ersten sechs Jahre dem
Landwirtschaftssekretariat einzureichen, welches zusammen mit der Fachstelle über die erreichten Resultate befindet. *

## Art. 17 IV. Schlussbestimmung {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft und gilt in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Qualität erstmals für das Beitragsjahr 2003.
910.211 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.12.2002 17.12.2002 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 7 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 8 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 12 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 13 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 14 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 16 Abs. 2 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 910.211
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.12.2002 17.12.2002 Erstfassung -
Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Ingress 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 7 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 8 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 12 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 13 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 14 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 2 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 910.211-A1
Anhang 1: Artenlisten zur Bestimmung des
biologischen Potentials und der Qualität
(Art. 3)
(Stand 17. Dezember 2002)
Liste A (biologisches Potential)
Alpenhelm
Arnika
Betonie
Enziane, blau / violett
Herbstzeitlose
Klappertopf
Mehlprimel
Sterndolde
Sumpf-Herzblatt
Teufelskralle
Trollblume
Wollgräser
Liste B (Qualität bei hohem biologischen
Potential)
Liste C (Qualität bei mittlerem biologischen
Potential)
Alpenhelm
Arnika
Aufrechte Trespe
Betonie
Blutwurz
Dost (inkl. Wirbeldost)
Enziane, blau/violett
Esparsette
Gelbe Primeln
Gelbes Labkraut
Glockenblumen
Gräser, borstenförmig, horstwüchsig (ohne
Festuca rubra)
Habermark
Hainsimsen
Herbstzeitlose
Klappertopf
Knolliger Hahnenfuss
Kohldistel
Mädesüss
Margerite
Mehlprimel
Alpenhelm
Arnika
Aufrechte Trespe
Betonie
Blutwurz
Dost (inkl. Wirbeldost)
Enziane, blau/violett
Esparsette
Flaumhafer
Flockenblumen
Gelb blühender Klee, grossköpfig
Gelbe Primeln
Gelbes Labkraut
Glockenblumen
Gräser, borstenblättrig, horstwüchsig (ohne
Festuca rubra)
Habermark
Hainsimsen
Herbstzeitlose
Hopfenklee
Klappertopf
Knolliger Hahnenfuss
Kanton Appenzell Innerrhoden 910.211-A1
Mittlerer Wegerich
Orchideen
Salbei
Schlaffe Segge
Seggen (ohne Schlaffe Segge)
Sterndolde
Sumpfdotterblume
Sumpf-Herzblatt
Teufelskralle
Thymian
Trollblume
Wiesenknopf (kleiner und grosser)
Witwenblumen / Skabiose
Wollgräser
Zypressenblättrige Wolfsmilch
Kohldistel
Korbblütler, gelb, einköpfig (ohne Löwenzahn,
Schwarzwurzel, Arnika und Habermark)
Korbblütler, gelb, mehrköpfig (ohne Arnika,
Habermark, Gänsedistel, Alpen-Greiskraut)
Kuckuckslichtnelke
Leimkräuter, weiss
Mädesüss
Margerite
Mehlprimel
Mittlerer Wegerich
Orchideen
Platterbsen, gelb
Ruchgras
Salbei
Schlaffe Segge
Seggen (ohne Schlaffe Segge)
Sterndolde
Sumpfdotterblume
Sumpf-Herzblatt
Teufelskralle
Thymian
Trollblume
Wiesenknopf (kleiner und grosser)
Witwenblumen/Skabiose
Wollgräser
Zittergras
Zypressenblättrige Wolfsmilch
Oualitätskriterium: Mind. 6 Indikatoren auf der
Testfläche
Oualitätskriterium: Mind. 6 Indikatoren auf der
Testfläche
(Liste gem. techn. Ausführungsbestimmungen vom 4. April 2001)
