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title: "Berufsmaturitätsverordnung"
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provisions: 13
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# Berufsmaturitätsverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die
Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Anbieter
1 Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind:
a) kantonale Berufsfachschulen;
b) private Institutionen.

## Art. 3 {#art_3}

Wirtschaftsmittelschulen und Informatikmittelschulen an kantonalen
Mittelschulen*
1 Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der
Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen.*
1 SR 412.103.1; abgekürzt eidg BMV.
2 Abgekürzt BMV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juli 2015, ABl 2015, 1909 ff.; in Vollzug
ab 1. August 2015.
nGS 2015-067
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## Art. 4 II. Berufsmaturitätsunterricht (2.) {#art_4}

Bildungsumfang
1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmenlehrplans3 aufgeführte Anzahl Lektionen.
2 Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichtigen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besuchenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation4.
3 Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung
der Lektionen im Ergänzungsbereich.

## Art. 5 {#art_5}

Standorte und Angebot
1 Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen.
2 Das Amt für Berufsbildung:
a) bestimmt die Standorte;
b) bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge
angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen
und dem Fürstentum Liechtenstein.

## Art. 6 {#art_6}

Schulzuweisung
1 Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschulen zu.

## Art. 7 {#art_7}

Lehrplan
1 Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität.

## Art. 8 {#art_8}

Grundlagenbereich
1 Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung5 sind:
a) Deutsch als erste Landessprache;
b) Französisch als zweite Landessprache;
c) Englisch als dritte Sprache.
3 Art. 12 eidg BMV.
4 SR 412.101.220/221/222.
5 SR 412.103.1.
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2 Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache
angeboten werden.

## Art. 9 {#art_9}

Schwerpunktbereich
1 Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung6.

## Art. 10 III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität (3.) {#art_10}

Zusammensetzung
1 Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident;
b) die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen
Berufsfachschulen;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der
Berufsfachschulen;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton
St.Gallen.

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des
kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2
dieses Erlasses;
b) Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;
c) Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in
Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;
d) Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;
e) Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;
f) Aufnahmen in höhere Semester;
g) Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung7 nachweisen;
6 SR 412.103.1.
7 SR 412.103.1.
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h) Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die
jeweiligen Autorengruppen;
i) Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen
Berufsmaturitätsverordnung8.

## Art. 12 IV. Berufsfachschulen (4.) {#art_12}

Aufgaben
1 Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
b) Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
c) Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung9 verfügen;
d) Promotionsentscheide.
2 Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

## Art. 13 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_13}

Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität*
1 Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vorschriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Abschlussprüfung.*
8 SR 412.103.1.
9 SR 412.103.1.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-067 30.06.2015 01.08.2015
Art. 3 Artikeltitel geändert 2016-072 16.08.2016 01.08.2016
Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-072 16.08.2016 01.08.2016
Art. 13 Artikeltitel geändert 2017-038 16.05.2017 01.08.2017
Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-038 16.05.2017 01.08.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.06.2015 01.08.2015 Erlass Grunderlass 2015-067
16.08.2016 01.08.2016 Art. 3 Artikeltitel geändert 2016-072
16.08.2016 01.08.2016 Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-072
16.05.2017 01.08.2017 Art. 13 Artikeltitel geändert 2017-038
16.05.2017 01.08.2017 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-038
