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title: "Direktionsverordnung über die Fischerei"
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# Direktionsverordnung über die Fischerei

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Bestimmungen der Kapitel 2, 3.1 und 5 einschliesslich der zugehörigen
Anhänge gelten unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen für Regalgewässer sowie für Gewässer mit privatem Fischereirecht.
2 Die übrigen Bestimmungen gelten für Gewässer mit privatem Fischereirecht
nur, falls hierauf verwiesen wird.
2 Schutzbestimmungen

## Art. 2 {#art_2}

Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen
1 Das Fischereiinspektorat kann für Gewässerabschnitte, in denen Fische und
Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungseinschränkungen sowie Fischereiverbote erlassen.
2 Betreffen die Beschränkungen gemäss Absatz 1 Patentgewässer, ist die Einschränkung mit Allgemeinverfügung zu erlassen und in den Amtsblättern sowie
den Amtsanzeigern der betroffenen Amtsbezirke zu veröffentlichen.

## Art. 3 {#art_3}

Fangmindestmasse und Schonzeiten
1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten sind im Anhang 1 geregelt.
1) BSG 923.11
2) BSG 923.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-031
923.111.1 2
2 In Gewässerabschnitten, für die die Vorschriften des Anhangs 1 ein Fangfenster festlegen, dürfen während der angegebenen Zeit lediglich Fische und
Krebse gefangen werden, deren Grösse im vorgegebenen Rahmen liegt.
3 Bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse gelten als in demjenigen
Gewässer gefangen, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.
4 Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass dürfen nicht verstümmelt
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zurückversetzen
1 Als überlebensfähig beurteilte Fische und Krebse, die bei der Angelfischerei
während der Schonzeit gefangen werden, geschützt sind oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig ins Gewässer
zurückzuversetzen.
2 Lässt sich ein zurückzuversetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist das Vorfach mit dem Angelhaken direkt vor dem Maul
abzuschneiden.
3 Fische sind möglichst ohne sie anzufassen zurückzuversetzen oder andernfalls nur mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern schonend anzufassen.

## Art. 4a {#art_4a}

Töten, Hältern und Auswechseln
1 Angelandete Fische, die behändigt werden dürfen, sind sofort und vor dem
Lösen des Angelhakens fachgerecht zu betäuben und zu töten.
2 Fischerinnen und Fischer mit einem Sachkundenachweis dürfen Fische und
Krebse kurzfristig hältern, wenn
a die Tiere dabei nicht leiden und
b das Wasser regelmässig gewechselt wird.
3 Das Auswechseln behändigter Fische ist untersagt.
3 Ausübung der Fischerei
3.1 Allgemeine Vorschriften

## Art. 5 {#art_5}

Verbotene Geräte und Methoden
1 In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, für den Fisch- und Krebsfang
a betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
3 923.111.1
b Waffen, Harpunen, Fischgabeln oder Schlingen zu gebrauchen;
c den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere
Weise zu erschweren oder zu verhindern;
d die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern oder
e den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil
als dem Maul zu fangen.
2 Zudem ist es in sämtlichen Gewässern untersagt,
a für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden,
b die zur Angel- und Köderfischerei eingesetzten Geräte unbeaufsichtigt zu
lassen.
3 Das Fischereiinspektorat kann für bestimmte Gewässer und Gewässerabschnitte oder aus wichtigen Gründen für sämtliche Gewässer Ausnahmen bewilligen, insbesondere für die Grundlagenbeschaffung.
4 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen
und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.

## Art. 6 {#art_6}

Unterfangnetz
1 Zum Herausheben gefangener Fische darf ein Unterfangnetz verwendet werden.

## Art. 7 {#art_7}

Elektrofischerei
1 Elektrofischereianlagen und elektrische Fischsperren (Anlagen) haben den
Sicherheitsanforderungen des Bundesrechts über elektrische Anlagen zu genügen.
2 ...
3 Wer eine Anlage einsetzen will, hat bei der zuständigen Fischereiaufseherin
oder beim zuständigen Fischereiaufseher ein Gesuch um eine Bewilligung für
den Einsatz von ortsveränderlichen Elektrofischereianlagen einzureichen.
4 ...

## Art. 8 {#art_8}

Fremde Fischereigeräte
1 Das unbefugte Heben von Geräten der Berufsfischerei ist verboten.
923.111.1 4

## Art. 9 {#art_9}

Einschränkungen der Fischerei
1 Das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren ist verboten
a während des ganzen Jahres in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen,
Fischtreppen und Umgehungsgerinnen;
b während der Ankunft oder der Abfahrt eines Kursschiffes von einer
Landestelle aus.
2 Das Fischereiinspektorat kann mit Allgemeinverfügung weitere örtlich beschränkte Fischereiverbote erlassen, insbesondere wenn dies im Interesse der
Sicherheit des Menschen, der Verkehrssicherheit, der Sicherheit von Anlagen
oder aus militärischen Gründen geboten ist.
3 Das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren ist überdies in den in Anhang 2 aufgeführten Schongebieten verboten.

## Art. 10 {#art_10}

Fangstatistik
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischer- oder Berufsfischerpatentes
sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.
2 Die Fangstatistik ist nach den Vorschriften im Anhang 3 zu führen.
3 Das Fischereiinspektorat kann für Pachtgewässer sowie für Gewässer mit privatem Fischereirecht die Führung einer Fangstatistik verlangen.

## Art. 10a {#art_10a}

Sachkundenachweis
1 Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften im Anhang 6 nachzuweisen, dass sie oder er über ausreichende
Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung
der Fischerei verfügt.
2 Das Fischereiinspektorat legt die Einzelheiten betreffend Ausbildung, Prüfung
und Abgabe des Sachkundenachweises in verwaltungsinternen Weisungen
fest.

## Art. 10b {#art_10b}

Mitführen und Vorweisen von Dokumenten
1 Angelfischerpatente und jede andere Art von Fischereiberechtigungen sind
bei der Fangausübung stets zusammen mit einem amtlichen Ausweis mit Foto
mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeit
von 30 Tagen oder mehr haben den Sachkundenachweis oder einen vom Fischereiinspektorat anerkannten, gleichwertigen Ausweis auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.
5 923.111.1

## Art. 11 {#art_11}

Grenzgewässer
1 Die besonderen Vorschriften betreffend Grenzgewässer finden sich im Anhang 4.
3.2 Vorschriften für die Angelfischerei

## Art. 12 {#art_12}

Freiangelei
1 Das Fischen ist ohne Patent vom Ufer aus am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken gestattet.
2 Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet.
3 Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.

## Art. 13 {#art_13}

Gewässer mit kantonalem Fischereirecht (Regalgewässer)
1 In Regalgewässern ist es verboten,
a Fische zum Zwecke des Fangens anzufüttern;
b ...
c ausser bei der Hegenenfischerei pro Angelrute mehr als zwei Köder zu
verwenden;
d eine Hegene mit mehr als fünf Ködern mit je einem einfachen Angelhaken
zu verwenden;
e pro Köder mehr als drei Angelhaken mit maximal je drei Schenkeln zu
verwenden;
f ...

## Art. 14 {#art_14}

Fangzahlbeschränkungen (pro Fangberechtigung in Patent- und
Pachtgewässern)
1 Es dürfen behändigt werden
a pro Tag höchstens
1 * insgesamt 6 Forellen und Saiblinge, wovon höchstens 3 Forellen aus
Brienzer-, Thuner- und Bielersee,
2 5 Hechte,
3 25 Felchen, wovon höchstens 20 Felchen aus dem Bielersee und
höchstens 15 Felchen aus dem Thunersee,
4 100 Flussbarsche (Egli),
5 5 Zander
923.111.1 6
b * pro Kalenderjahr insgesamt höchstens 150 Forellen und Saiblinge, wovon
höchstens 50 Bachforellen sowie höchstens 30 Forellen aus Brienzer-,
Thuner- und Bielersee.
2 … *
3 ...
4 Mit Sonderbewilligung gemäss Artikel 14a dürfen zudem behändigt werden *
a pro Tag höchstens 1 Äsche,
b pro Jahr höchstens 5 Äschen.
Art. 14a * Sonderbewilligung für Äschenfischerei
1 Die Befischung und die Entnahme von Äschen in Patentgewässern sind nur
mit einer Sonderbewilligung erlaubt. Abweichende Bestimmungen von interkantonalen Vereinbarungen in Grenzgewässerstrecken bleiben vorbehalten.
2 Die Sonderbewilligung ist Inhaberinnen und Inhabern von Jahrespatenten
vorbehalten; sie kann in der elektronischen Fischerei-App gelöst oder in Papierform beim Fischereiinspektorat bezogen werden.
3 Die Sonderbewilligung gilt vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Die Äschenfischerei und die Entnahme von Äschen sind nur in folgenden Gewässerabschnitten erlaubt:
a Aare vom Ausfluss aus dem Brienzersee bis 60 m oberhalb des Nadelwehrs des Elektrizitätswerks Interlaken (Beginn Schongebiet beim Nadelwehr bei Interlaken Unterseen),
b Schifffahrtskanal Interlaken,
c Aare vom Stauwehr des Kraftwerks Thun bis zur Schützenfahrbrücke bei
Münsingen,
d Aare von der Auguetbrücke bei Muri bis zum Stauwehr Engehalde,
e Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Strassenbrücke in Hagneck einschliesslich der dazwischenliegenden Aarestauseen,
f Saane von der Kantonsgrenze Bern/Freiburg bei Bösingen bis zur Mündung in die Aare,
g Alte Aare.
4 In allen übrigen Patentgewässern sind die Äschenfischerei und die Entnahme
von Äschen verboten.
5 Die Fischerei ist mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken gestattet. In
der Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Fähre Zehendermätteli ist nur die Fliegenfischerei mit der Fliegenrute und künstlichen Fliegen und Nymphen gestattet.
7 923.111.1
6 Die Äschenfischerei ist nach dem Behändigen einer Äsche am betreffenden
Tag einzustellen; die Sonderbewilligung erlischt nach dem Behändigen von
fünf Äschen. Im Rahmen der Sonderfischerei mitgefangene andere Fischarten
dürfen behändigt werden, sofern sie den Schonbestimmungen entsprechen.
7 Die Sonderbewilligung kann weitere verschärfende Vorschriften enthalten.
Insbesondere kann sie weitere räumliche Einschränkungen sowie Fangquoten
pro Gewässerabschnitt umfassen.

## Art. 15 {#art_15}

Köderfische und Fischnährtiere
1 Grundsatz
1 Wer ein Angelfischerpatent besitzt, ist in Patentgewässern für den Eigengebrauch zum Fang von Köderfischen und Fischnährtieren mit der Angelrute oder
von Hand berechtigt.
2 Für jede andere Art des Köderfischfangs in Patentgewässern bedarf es eines
Jahrespatents, das den Köderfischfang einschliesst.
3 Der Verkauf von in Regalgewässern gefangenen Köderfischen und
Fischnährtieren ist verboten.

## Art. 17 Art. 16 * … {#art_17}

3 Fanggeräte
1 Personen, die im Besitz eines Sachkundenachweises und eines Jahrespatents sind, das den Köderfischfang einschliesst, dürfen diesen betreiben mit
a einer Köderfischflasche, die mit dem Vornamen und Namen der patentinhabenden Person beschriftet ist;
b einer Köderfischreuse mit einem Volumen von maximal 30 Litern, die mit
dem Vornamen und Namen der patentinhabenden Person beschriftet ist
oder
c einem Unterfangnetz mit höchstens 60 cm Lichtöffnung.
d ...
2 Nicht konservierte Köderfische dürfen nur in dem Patentgewässer verwendet

## Art. 18 und zurückversetzt werden, in dem sie gefangen worden sind. * {#art_18}

4 Einschränkungen
1 Pro Tag dürfen höchstens 30 Groppen, 50 Elritzen und 100 andere Köderfische behändigt werden.
2 Groppen dürfen nur vom 10. März bis zum 31. Oktober gefangen werden.
923.111.1 8
3 … *
4 Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. *
5 … *

## Art. 19 {#art_19}

Kollektivpatente
1 Gesuche für Kollektivpatente sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
2 Die Fischereiberechtigung ist örtlich und allenfalls zeitlich zu beschränken.
3 Kollektivpatente können erteilt werden an
a lokale Fischereivereine für die Ausbildung der Jungfischerinnen und -
fischer,
b Erziehungs- und Strafanstalten sowie
c Behindertenorganisationen.

## Art. 19a {#art_19a}

Gastpatente
1 Das Gastpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen, der unter Vorbehalt von Absatz 2 nur die im
Rahmen des Jahrespatents erlaubten Geräte benutzen darf.
2 In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 darf der Gast in den in Artikel 2 Absatz
2 FiV bezeichneten Gewässern eine eigene Angelrute benutzen.
3 Der Gast untersteht der Kontrolle und der Verantwortung der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers.
4 Bei der Bootsfischerei muss der Gast vom selben Wasserfahrzeug aus
angeln wie die Jahrespatentinhaberin oder der Jahrespatentinhaber.
5 Der Fangertrag der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers
und des Gastes müssen in die gleiche Fischfangstatistik eingetragen werden
und dürfen zusammen die festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten.
Art. 19b * Mitfischen von Kindern
1 Maximal zwei Kinder dürfen bis zu ihrem vollendeten 12. Altersjahr unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Jahrespatents mit je einer Rute ohne besonderes Gastpatent mitfischen.
2 Im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für Gäste gemäss Artikel 19a.
9 923.111.1

## Art. 20 {#art_20}

Besondere Vorschriften für einzelne Gewässer
1 Brienzer-, Thuner- und Bielersee
1 Das Patent berechtigt im Brienzer-, Thuner- und Bielersee zur Verwendung
von
a zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern
mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei,
b Schleppangeln mit insgesamt höchstens sechs Ködern pro Patent, jedoch
höchstens zehn Ködern pro Boot, oder
c sechs Schäubli und einer Angelrute,
d ...
2 Die Verwendung von Widerhaken ist für Berufsfischerinnen und Berufsfischer
sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a
gestattet.
3 Das Schäubli darf nur einen Angelhaken mit höchstens drei Schenkeln aufweisen.
4 Die sechs Schäubli des Patentinhabers müssen mit einer einheitlichen Farbe
gekennzeichnet und mit ausgeschriebenem Vornamen, Familiennamen und
Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers versehen sein.
5 ...
6 … *

## Art. 21 {#art_21}

2 Bergseen
1 Das Patent berechtigt in Bergseen zur Verwendung von
a zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern
mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei oder
b Schleppangeln mit insgesamt höchstens zwei Ködern.
2 Die Verwendung von Widerhaken ist für Berufsfischerinnen und Berufsfischer
sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a
mit Ausnahme des Mattenalpsees gestattet.
3 In der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember dürfen die Angelruten nur mit
je einem Schwimmer und einem Köder mit einfachem Angelhaken bis in eine
Tiefe von höchstens drei Metern oder mit der Trockenfliege eingesetzt werden.
4 Das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen ist verboten. *
923.111.1 10

## Art. 22 {#art_22}

3 Stauseen und Zihlkanal
1 Das Patent berechtigt in Stauseen und im Zihlkanal zur Verwendung von
a zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern
mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei oder
b Schleppangeln mit insgesamt höchstens zwei Ködern.
2 Die Verwendung von Widerhaken ist für Berufsfischerinnen und Berufsfischer
sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a
gestattet.
3 In den Aarestauseen zwischen Bielersee und der Kantonsgrenze bei Murgenthal ist die Fischerei keiner tageszeitlichen Beschränkung unterworfen.
4 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im Grenzgewässer des
Zihlkanals gemäss Anhang 4.4.

## Art. 23 {#art_23}

4 Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand
1 Das Patent berechtigt in Fliessgewässern mit gemischtem Fischbestand zur
Verwendung von
a zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern
mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei oder
b Schleppangeln mit insgesamt höchstens zwei Ködern.
2 Die Verwendung von Widerhaken ist verboten.
3 Abweichende interkantonale Vereinbarungen in Grenzgewässerstrecken bleiben vorbehalten.
4 In der Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal, ohne Häftli), in der Alten Aare, in der Saane (von der
Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare), im Schifffahrtskanal Interlaken und in der Zihl (bei Nidau) darf das ganze Jahr hindurch gefischt werden.
5 In der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis an die Kantonsgrenze bei Murgenthal ist die Fischerei keiner tageszeitlichen Beschränkung unterworfen.

## Art. 24 {#art_24}

5 Fliessgewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand
1 Das Patent berechtigt in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand zur Verwendung von einer Angelrute mit maximal zwei Ködern.
2 An Köderfischsystemen, Spinnern, Wobblern und dergleichen von weniger als
10 cm Länge ist es verboten, mehr als zwei Angelhaken anzubringen.
11 923.111.1
3 Die Verwendung von Widerhaken ist verboten.
4 Das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen ist verboten. *
5 Das Fischen von fahrenden oder festgebundenen Wasserfahrzeugen und
Flossen aus ist verboten.
6 … *
7 In der Aare (oberhalb des Osteingangs der Aareschlucht), in der Emme (oberhalb der Ilfismündung), im Fildrich, in der Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, in der Kirel, im Lombach, im Narrenbach, im Reichenbach, im Schwarzwasser, in der Kleinen Simme, in der Sorne, in der Suld, im Urbach und in der
Zulg ist die Fischerei lediglich am Montag, Mittwoch und Samstag sowie am
16. März gestattet. *

## Art. 24a {#art_24a}

6 Pachtgewässer und Gewässer mit privatem Fischereirecht
1 Die in den Artikeln 20 bis 22 aufgeführten Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken gelten auch für entsprechende
Gewässertypen mit verpachtetem oder privatem Fischereirecht.
3.3 Vorschriften für die Berufsfischerei

## Art. 25 {#art_25}

Setzen von Netzen
1 Die Netzsätze müssen bei Schwebnetzen einen Mindestabstand von 200 m,
bei Grundnetzen einen solchen von 40 m aufweisen.
2 Die Oberähre der Netze, welche tagsüber im See belassen werden, muss
mindestens 5 m unter dem Wasserspiegel liegen.

## Art. 26 {#art_26}

Markierung
1 Netze und Reusen sind deutlich zu markieren.
2 Das Fischereiinspektorat kann Art und Umfang der Markierung vorschreiben.

## Art. 27 {#art_27}

Pflichten
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Patentes muss sich beim Heben der
Fanggeräte persönlich beteiligen.
2 Gehilfinnen oder Gehilfen und Personen in Ausbildung sind der zuständigen
Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
923.111.1 12
3 Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher kann in besonderen Fällen, wie Krankheit, Militärdienst und Ferien, einem Gehilfen oder einer Person
in Ausbildung vorübergehend gestatten, die Fischerei selbständig auszuüben.
4 Die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber darf die Fanggeräte von höchstens einer anderen Person setzen, die das Patent besitzt.

## Art. 28 {#art_28}

Fanggeräte
1 Anzahl und Art der erlaubten Fanggeräte sowie deren Maschenweite werden
im Patent geregelt.
2 Änderungen im Sinne von Artikel 33 bleiben vorbehalten.

## Art. 29 {#art_29}

Bestimmungen der Maschenweiten
1 Die Maschenweiten von Netzen und Reusen bestimmen sich nach Anhang 5.

## Art. 30 {#art_30}

Länge und Höhe der Netze
1 Niedere Netze dürfen eine Höhe von höchstens 2.50 m, hohe Netze eine solche von höchstens 7 m aufweisen.
2 Die Netze dürfen eine Länge von höchstens 100 m aufweisen.

## Art. 31 {#art_31}

Kontrolle und Plombierung
1 Sämtliche Fanggeräte müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung der zuständigen Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Fischereiaufseher zur
Kontrolle und Plombierung vorgewiesen werden.
2 Fanggeräte ohne Plombe dürfen nicht eingesetzt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Zurückversetzen, Betäuben und Töten von Fischen
1 Mit Netzen, Garnen oder Reusen gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.
2 Angelandete Fische dürfen nicht zurückversetzt werden und sind unter Vorbehalt von Absatz 3 sofort fachgerecht zu betäuben und zu töten (Art. 177, 178,
179b und 179d der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]3)).
3 Auf das sofortige Betäuben und Töten kann verzichtet werden, wenn Gründe
nach Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung
vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)4) vorliegen.
3) SR 455.1
4) SR 923.01
13 923.111.1

## Art. 33 {#art_33}

Besondere Fälle
1 Das Fischereiinspektorat kann vorübergehend Abweichungen von den ordentlichen Fangvorschriften anordnen, falls es die Bewirtschaftung erfordert.
2 Es kann an einzelne Berufsfischerinnen und Berufsfischer Sonderbewilligungen erteilen.
4 Verpachtung der Fischgewässer

## Art. 34 {#art_34}

Pachtperiode und Ausschreibung
1 Eine Pachtperiode dauert höchstens sechs Jahre.
2 Das Fischereiinspektorat schreibt die zur Verpachtung geeigneten Gewässer
öffentlich aus, sofern es sich nicht um Gewässer handelt, die ausschliesslich
zum Zwecke des Laichfischfangs und der Aufzucht verpachtet werden.

## Art. 35 {#art_35}

Gesuche
1 Gesuche um Abschluss eines Pachtvertrages sind an die zuständige Fischereiaufseherin oder den zuständigen Fischereiaufseher zu richten und müssen
ein angemessenes Jahrespachtzinsangebot enthalten.
2 Die sich bewerbende Pächterschaft hat gegenüber dem Fischereiinspektorat
eine zur rechtsgültigen Vertretung berechtigte Person zu bezeichnen.

## Art. 36 {#art_36}

Beschränkungen
1 Sofern ein Gewässer nicht vorwiegend dem Laichfischfang oder ausschliesslich der Aufzucht dient, wird die Pacht in der Regel dem gleichen Kreis von Berechtigten während höchstens zwei Pachtperioden zugesprochen.

## Art. 37 {#art_37}

Bedingungen
1 Das Fischereiinspektorat setzt die besonderen Bedingungen der Pacht fest,
insbesondere hinsichtlich
a Umfang des Fischereirechts,
b Pflichteinsatz sowie
c Zahl der abzugebenden Fischereipässe und Gastkarten.
2 Das Fischereiinspektorat kann in begründeten Einzelfällen in der Pachturkunde oder mittels Verfügung das Fischen mit Netzen bewilligen.
923.111.1 14

## Art. 38 {#art_38}

Kündigung
1 Das Fischereiinspektorat kann die Pacht beim Vorliegen wichtiger Gründe,
insbesondere bei Widerhandlungen gegen die Fischereivorschriften, mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung kündigen.
2 Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch der Umstand, dass der Pachtzins
bis zum 31. März nicht bezahlt wird.

## Art. 39 {#art_39}

Haftung
1 Der Kanton verpachtet Fischgewässer ohne Gewähr für den Fischbestand.
2 Insbesondere haftet er nicht für Schäden infolge Anerkennung nachgewiesener Drittmannsrechte, höherer Gewalt, Hochwasser, Eisgang, Trockenheit,
Gewässerverbauungen, Meliorationen, Rutschungen, Fischvergiftungen,
Gewässerverunreinigungen und Schliessung von Industriekanälen.
3 Der Pächterin oder dem Pächter steht jedoch diesfalls das Recht zu, das
Pachtverhältnis auf Ende des Kalenderjahres aufzulösen, sofern die Veränderungen nicht bloss unbedeutender Natur sind und der Schaden nicht vergütet
wurde.

## Art. 40 {#art_40}

Unterpacht
1 Unterpacht ist verboten.
2 Eine Übertragung der Pacht ist nur mit Genehmigung des Fischereiinspektorates gestattet.

## Art. 41 {#art_41}

Berechtigungsausweise
1 Zum Fischen im Pachtgewässer ist berechtigt, wer einen Fischereipass oder
eine Gastkarte besitzt.
2 Der Fischereipass berechtigt im Rahmen der Vorschriften ganzjährlich zum
Fischen, die Gastkarte zum Fischen während eines Tages.
3 Bei der Abgabe von Fischereipässen ist Artikel 36 Rechnung zu tragen.
4 Der Name der oder des Berechtigten und das Gültigkeitsdatum sind auf der
Gastkarte unauslöschlich einzutragen und unterschriftlich zu bestätigen.
5 Fischereipässe sind nur gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber im Besitz
eines Sachkundenachweises ist.
6 Personen, denen eine Gastkarte abgegeben wird, muss zusätzlich auch eine
Sachkundeinformation abgegeben werden (Anhang 6 Ziff. 1).
15 923.111.1

## Art. 42 {#art_42}

Zulässiger Preis
1 Unter Vorbehalt eines Zuschlages in Höhe von 25 Prozent darf der Preis für
einen Fischereipass den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Zusammenrechnung des Jahrespachtzinses und der Kosten für den Pflichteinsatz geteilt durch die Anzahl der Personen ergibt, welche einen Fischereipass besitzen.
2 Der Preis für eine Gastkarte darf 30 Franken nicht übersteigen.
5 Vorschriften über den Laichfischfang

## Art. 43 {#art_43}

Bewilligung
1 Der Laichfischfang ist bewilligungspflichtig.
2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Schonzeit bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.
3 Die Laichfischfangbewilligung wird nur an Personen erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung des Fanges und die sachgemässe Behandlung
des gewonnenen Materials bieten.

## Art. 44 {#art_44}

Durchführung
1 Die zuständige Fischereiaufseherin oder der zuständige Fischereiaufseher
trifft die für die Durchführung des Laichfischfangs erforderlichen Anordnungen
und legt die Bewilligungsbedingungen fest.
2 Sie oder er kann die Bewilligung entziehen, wenn den Anordnungen nicht Folge geleistet wird.

## Art. 45 {#art_45}

Verwendung
1 Das Brutmaterial der in Regalgewässern gefangenen Laichfische ist nach den
Anordnungen des Fischereiinspektorates zu verwenden.

## Art. 46 {#art_46}

Laichfischfangstatistik
1 Über den Laichfischfang sowie über die Gewinnung und Weiterverwendung
des Besatzmaterials ist nach den Weisungen des Fischereiinspektorates eine
Statistik zu führen.
923.111.1 16
6 Schlussbestimmungen

## Art. 47 {#art_47}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vorschriften der Forstdirektion vom 4. Juli 1988 über die Fischfangstatistik werden aufgehoben.

## Art. 48 {#art_48}

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz vom 21.
Juni 1995 in Kraft.
Bern, 22. September 1995 Die Volkswirtschaftsdirektorin:
Elisabeth Zölch Balmer
Regierungsrätin
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober
1995.
Hinweis: Die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Änderungen dieses Erlasses sind in den Änderungstabellen unter
BAG 25-031 veröffentlicht.
17 923.111.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.1995 01.01.2024 Erlass Erstfassung 25-031
20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1, a,
geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1, b geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 14a eingefügt 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 16 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4 geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, a aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, b aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, c aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, d aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 5 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 19b eingefügt 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 20 Abs. 6 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 4 geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 4 geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 6 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 7 geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Anhang 3 Inhalt geändert 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Anhang 4.1 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Anhang 4.2 aufgehoben 25-115
20.10.2025 01.01.2026 Anhang 4.4 aufgehoben 25-115
923.111.1 18
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.09.1995 01.01.2024 Erstfassung 25-031
Art. 14 Abs. 1, a,
20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115
Art. 14 Abs. 1, b 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115
Art. 14 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 14 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-115
Art. 14a 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-115
Art. 16 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 17 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115
Art. 18 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 18 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115
Art. 18 Abs. 4, a 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 18 Abs. 4, b 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 18 Abs. 4, c 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 18 Abs. 4, d 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 18 Abs. 5 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 19b 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-115
Art. 20 Abs. 6 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 21 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115
Art. 24 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115
Art. 24 Abs. 6 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Art. 24 Abs. 7 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115
Anhang 1 20.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 25-115
Anhang 3 20.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 25-115
Anhang 4.1 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Anhang 4.2 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
Anhang 4.4 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115
1 923.111.1-A1
Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2
(Stand 01.01.2026)
Fangmindestmasse und Schonzeiten
Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
Fischart Fangmindestmass
bzw. Fangfenster *
in cm
Schonzeit bzw.
Fangzeitraum †
a Äsche, gefangen in
1. Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur
Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegende Aarestauseen), Alte Aare und Saane
(von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare)
36 01.01.-30.09.
2. Aare Interlaken einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken 40 01.01.-30.09.
3. allen übrigen Patentgewässern — ganzjährig
4. staatlichen Pachtgewässern und privaten Fischgewässern
30 01.01.-30.09.
b Felchen, gefangen in
1. Brienzersee (mit der Angelrute) 18 01.11.-31.12.
2. Brienzersee (mit Netzen) 18
10.08.-20.09.
(„Brienzlig“)
01.11.-31.12.
(„Felchen“)
3. Thunersee 25 01.10.-31.12.1
4. Bielersee 23 01.11.-31.12.2
5. allen übrigen Gewässern 25 01.11.-31.12.
1 Diese Änderung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2028.
2 Diese Änderung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2028.
2 923.111.1-A1
c Bach- bzw. Seeforelle, gefangen in
1. Engstligen, Fildrich, Grischbach, Kiene mit Gorneren-
und Spiggenbach, Kirel, Narrenbach, Reichenbach,
Saane (Grenze VS/BE–Grenze BE/VD), Kleine Simme,
Sorne, Suld, Urbach und allen staatlichen Pachtgewässern und privaten Fischgewässern des Oberlandes und
des Berner Juras
22 01.10.-15.03.
2. Emme (oberhalb der Heidbühlbrücke bei Eggiwil) und Ilfis
26 01.10.-15.03.
3. aufgehoben
4. Aare (vom Stauwehr Räterichsbodensee bis zur Einmündung in den Brienzersee), Arnensee, Engstlensee,
Gelmersee, Kander, Lombach, Lütschinen, Mattenalpsee, Oeschinenee, Räterichsbodensee, Saane (von
Grenze FR/BE bis Einmündung in die Aare), Schwarzwasser, Sense, Simme, Zulg und allen übrigen Gewässern und Gewässerabschnitten mit staatlichem oder privatem Fischereirecht 24 01.10.-15.03.
5. Emme (unterhalb der Heidbühlbrücke bei Eggiwil) 30 01.10.-15.03.
6. Alte Aare und Schüss 26 01.10.-15.03.
6a. Birs 25 01.10.-15.03
7. Aare (von der Ausmündung aus dem Bielersee bis zur
Kantonsgrenze in Murgenthal einschliesslich Aarestauseen) und Zihl (bei Nidau) 38 01.10.-15.03.
7a. Gürbe 28 01.10.-15.03.
8. Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis
zur Einmündung in den Thunersee einschliesslich
Schifffahrtskanal Interlaken und unterhalb Stauwehr des
Wohlensees bis zur Einmündung in den Bielersee) 30 01.10.-15.03.
9. Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis
zum Stauwehr des Wohlensees) 34 01.10.-15.03.
10. Brienzer-, Thuner- und Bielersee 45 01.09.-31.01.
Ausserdem gelten zusätzlich folgende Fangfenster* und Fangzeiträume† (Entnahme erlaubt im angegebenen Längenbereich und im angegebenen Zeitraum) für Bach- und Seeforellen, gefangen in:
11. Aare (vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Einmündung in den Brienzersee), Kander, Lombach, Lütschinen
24-45* 01.09.-30.09. †
3 923.111.1-A1
12. Schüss (von der Wasserrückgabe des Kraftwerks der
Bielersee Kraftwerke AG in Bözingen bis zur Einmündung in den Bielersee)
26-45* 01.09.-30.09. †
13. Aare Interlaken und Schifffahrtskanal Interlaken 30-37* und ab 45*
30-45*
16.03.-31.08. †
01.09.-30.09. †
14. Urbach und Reichenbach 22-45* 01.09.-30.09. †
15. Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis
zum Engehaldestauwehr)
34-40* und ab 50* 16.03.-30.09. †
16. Birs 25-32* und ab 40* 16.03.-30.09. †
d Kanadische Seeforelle 22 01.11.-31.12.
e Seesaibling, gefangen in
1. Thunersee
2. allen übrigen Gewässern
01.10.-31.12.
01.11.-31.12.
f aufgehoben
g Flussbarsch (Egli) 15 --
h Hecht, gefangen in
1. der Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee
bis zur Neubrücke bei Bern-Bremgarten), Saane, Gürbe
und Schüss
2. allen übrigen Gewässern
--
01.03.-30.04.
01.03.-30.04.
i Zander -- 01.04.-31.05.
k Edelkrebs 12 20.09.-30.06.
Das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen, Nasen und Moorgrundeln (Schlammpeitzgern) sowie Aalen ist während des ganzen Jahres untersagt.
1 923.111.1-A2
Anhang 2 zu Artikel 9 Absatz 3
(Stand 01.01.2024)
Schongebiete
In den Regalgewässern gelten folgende Schongebiete und Fischereiverbote:
1. im Brienzersee in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember, wobei die
Trüschenfischerei ganzjährig zulässig bleibt:
a bei der Aareeinmündung im Umkreis von 200 m;
b bei der Lütschineneinmündung im Umkreis von 200 m.
2. im Thunersee:
a bei der Aare- und Schiffahrtskanaleinmündung im Umkreis von 200 m in
der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember;
b bei der Weissenau vom Ende des rechtsufrigen Aaredamms entlang des
Schifffahrtsverbots bis zur Sturmwarnung Neuhaus;
c bei der Einmündung des Werkkanals des Elektrizitätswerkes Spiez im
Umkreis von 200 m in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember;
d beim Gwattlischenmoos von der Ostecke des Bonstettenwäldchens bis
zum Ende des Naturschutzreservates;
e bei der Kandermündung im Umkreis von 200 m in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember, wobei die Trüschenfischerei ganzjährig
zulässig bleibt;
3. im Bielersee und im Twannbach von der Eisenbahnbrücke bis in den See,
einschliesslich dem durch Markierungstafeln begrenzten Umkreis;
4. im Lauf der Aare:
a bei Interlaken Unterseen in der Kleinen Aare vom Elekrizitätswerk der
Mühlen AG bis zum Einlauf in die Grosse Aare;
b bei Interlaken-Unterseen im Bereich des Gewerbekanals der Tiefbau AG
vom Elektrizitätswerk der Hoch- und Tiefbau AG bis zum Einlauf in die
Kleine Aare;
c bei Interlaken-Unterseen in der Aare von 60 m oberhalb bis 100 m unterhalb des Nadelwehres des Elektrizitätswerks Interlaken;
2 923.111.1-A2
d bei Interlaken-Unterseen im Schifffahrtskanal vom oberen Ende des Kanals 120 m abwärts bis auf die Höhe des einzelnen rechtsufrigen Schifffahrtspfostens;
e in Thun von der südwestlichen Schadauecke und der Bächimattpromenade bis zu den Mühleschleusen (ohne Schiffahrtskanal);
f in Thun Steffisburg auf einer Strecke von 50 m oberhalb des Stauwehres
des Elektrizitätswerkes Thun bis zur Regiebrücke (Strassenbrücke);
g bei Bern vom oberen Eingang des Marzilibades bis 5 m unterhalb der
Dalmazibrücke (Marzilibrücke);
h bei Bern rechtsufrig bis zur Flussmitte je 100 m ober und unterhalb des
Fischpasses Schwellenmätteli;
i bei Bern je 100 m ober- und unterhalb des Engehaldenstauwehrs, einschliesslich des Staubassins des Elektrizitätswerkes Felsenau;
k bei Hagneck von der Strassenbrücke in Hagneck bis zu den Markierungstafeln bei den beiden Einmündungen in den Bielersee;
l bei Port-Brügg im Ober- und Unterwasserkanal des Kraftwerkes sowie
vom oberen bis unteren Ende der Schleusenmauern;
m im Häftli im Verbindungskanal zwischen Nidau-Büren-Kanal und oberem
Ende des Häftli;
n bei Bannwil 100 m oberhalb und linksufrig 100 m unterhalb des Kraftwerkes Bannwil;
o bei Bannwil entlang des rechten Inselufers Vogelraupfi auf einer Breite
von 50 Metern, wobei das Fischen vom linken Aareufer aus erlaubt ist;
p bei Wynau (einschliesslich Werkkanal und Stillgewässer) 200 m ober-
und 100 m unterhalb der Schleusen des Elektrizitätswerkes Wynau;
5. aufgehoben
6. aufgehoben
7. in der Schüss:
a in Péry von der Strassenbrücke im Süden des Industriegeländes der Ciments Vigier SA 400 m aufwärts bis zur Strassenbrücke im Norden dieses Industriegeländes;
b in Biel bei der Schwanenkolonie vom Rechen oberhalb der Brücke der
Spitalstrasse an aufwärts auf einer Länge von 320 m bis zur Überdeckung der Bielschüss beim „Rüschli“;
8. in der Gürbe:
3 923.111.1-A2
a von den Quellen bis zur Forstsägebrücke in Wattenwil;
9. in der Kander:
a ab dem Wehr im Bereich „Auetli“/“Sack“ (auf der Gemeindegrenze Aeschi-Wimmis) bis zur Einmündung in den Thunersee in der Zeit vom 1.
bis zum 30. September;
10. in der Simme:
a vom Wehr Port bei Wimmis bis zur Einmündung in die Kander in der Zeit
vom 1. bis zum 30. September.
1 923.111.1-A3
Anhang 3 zu Artikel 10 Absatz 2
(Stand 01.01.2026)
Vorschriften über die Fangstatistik
1. a Jede Inhaberin oder jeder Inhaber eines Angelfischerpatents darf nur im
Besitz einer einzigen persönlichen Fangstatistik sein. Diese muss entweder auf dem Formular geführt und eingereicht werden, welches das
Fischereiinspektorat im Internet bereitstellt, oder bei Verwendung der
elektronischen Fischerei-App zwingend auf dieser geführt werden. Das
gleichzeitige Führen der Fangstatistik durch Formular und elektronische
Fischerei-App ist nicht zulässig.
b aufgehoben
c aufgehoben
d aufgehoben
2. a In der Fangstatistik müssen das Datum, das Gewässer, die Fischart und
die Anzahl der Fische eingetragen werden.
b Für jedes neue Datum, jedes neue Gewässer und jede neue Fischart
muss eine neue Zeile benutzt werden.
c Die Gewässer und die Fischart müssen codiert eingetragen werden. Die
Codes und Beispiele werden mit den Patentunterlagen zur Verfügung
gestellt.
d Wer alle Zeilen auf den beiden Fangstatistikseiten beansprucht hat, kann
eine zusätzliche Seite aus dem Internet ausdrucken.
e Bei Verwendung der elektronischen Fischerei-App sind die Fischfänge
gemäss der App-Anleitung einzutragen.
2a. Bei der Äschenfischerei ist die Dauer des Fischens zu erfassen. Beim
Beginn des Fischens ist in der elektronischen Fischerei-App die Fangstrecke auszuwählen und durch Betätigen des Buttons „Start Fischen“
die Erfassung der Dauer zu starten. Beim Ende des Fischens ist der Button „Stopp Fischen“ zu betätigen. In der gedruckten Bewilligung sind analog Gewässercode, Datum sowie Tageszeit bei Beginn und Ende des
2 923.111.1-A3
Fischens einzutragen. Wird der Gewässerabschnitt während des Fischens gewechselt, so ist eine neue Dauer zu erfassen (mit anderem
Streckencode).
3. a Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt wird und bevor
der Fangort verlassen wird.
b Beim Führen der Fangstatistik durch Formular ist spätestens beim Verlassen des Gewässers die Rubrik «Anzahl Total» auszufüllen.
4. a Alle behändigten Fische ab einer Länge von 15 cm müssen eingetragen
werden.
b aufgehoben
c Bei Fängen von Flussbarschen (Egli), Rotaugen (Winger), Brachsmen
und Trüschen ist der Eintrag nach dem Behändigen von zehn Stück mit
der römischen Zahl "X" erlaubt. Die Restzahl muss spätestens beim Verlassen des Gewässers eingetragen werden.
d Behändigte Seeforellen und Äschen (letztere nur mit Sonderbewilligung)
sind separat mit Körperlänge (Zentimeter) einzutragen.
5. Die Fangstatistik durch Formular muss mit einem wasserfesten Stift oder einem Kugelschreiber ausgefüllt werden (kein Bleistift). Sie muss sorgfältig
aufbewahrt werden.
6. Die Fangstatistik ist wahrheitsgetreu, vollständig und leserlich auszufüllen.
7. Der Rückgabetermin für die Fangstatistik durch Formular ist der 31. Januar
des Folgejahres.
8. Alle Inhaberinnen und Inhaber, welche die Fangstatistik durch Formular führen, müssen alle Seiten der selbst ausgedruckten Fangstatistik an die darauf
angegebene Adresse zurücksenden. Die Rückgabe hat auch zu erfolgen,
wenn keine Fänge getätigt wurden.
3 923.111.1-A3
9. .aufgehoben
10. Inhaberinnen und Inhaber von Patenten können in den folgenden Jahren
vom Bezug weiterer Patente ausgeschlossen werden, wenn sie
a ihre Fangstatistik nicht fristgerecht zurückgeben,
b mehr als eine Fangstatistik besitzen,
c mehr als ein Patent besitzen oder
d unwahre, irreführende oder trotz vorgängiger Mahnung wiederholt unleserliche Angaben machen.
11. aufgehoben
1 923.111.1-A4.3
Anhang 4.3 zu Artikel 11
(Stand 01.01.2024)
Vorschriften über Grenzgewässer
Regelung betreffend die Ausübung der Fischerei im bernisch-waadtländischen Grenzgewässer im Grischbach
Art. 1 1 Inhaberinnen und Inhaber von Angelfischerpatenten, die der Kanton
Bern oder der Kanton Waadt ausgestellt hat, sind berechtigt, von beiden Ufern
aus im Grischbach zu fischen, soweit dieser die Grenze zwischen den Kantonen
Bern und Waadt bildet.
2 Sie sind auf dieser Strecke den Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei des Kantons unterworfen, der das Patent ausgestellt hat.
1 923.111.1-A5
Anhang 5 zu Artikel 29
(Stand 01.01.2024)
Bestimmung der Maschenweiten
1. Die Maschenweiten bestimmen sich
a bei Netzen über die Seiten des Quadrates (von Knotenmitte zu Knotenmitte) und
b bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten bzw. durch den kleinsten Durchmesser.
2. Die Maschenweiten fabrikneuer Netze dürfen nach mindestens vierundzwanzigstündiger Wässerung und belastet mit einem Zuggewicht bis 300 g
die nachstehenden Mindestmaschenweiten nicht unterschreiten:
Fadenstärke Anzahl der einzuspannenden Maschen
waagrecht Senkrecht
0,10 mm 22 5
0,125 mm 14 5
0,15 mm 10 5
0,175 mm 8 5
0,20 mm 6 5
0,25 mm 4 5
0,30 mm 2 5
Garnstärke
bis 800 dtex 2 5
3. Das Mass ist aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen.
1 923.111.1-A6
Anhang 6 zu Artikel 10a
(Stand 01.01.2024)
Sachkundenachweis
1. Freiangelnde, Gastfischerinnen und Gastfischer, sowie Inhaberinnen und
Inhaber von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von weniger als 30
Tagen müssen sich vor Angelbeginn anhand einer offiziellen Informationsschrift („Sachkunde-Information“) über die geltenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung informieren.
2. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit
von 30 Tagen oder mehr müssen nachweisen, dass sie ausreichende
Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung
der Fischerei haben.
3. Als Sachkundenachweis werden anerkannt:
a der schweizerische Sachkunde-Nachweis (SaNa),
b die durch das Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung,
c bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets,
d ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern dieser auf
eine Person mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt ist.
Der Ausweis nach dem Buchstaben b ist nur im Kanton Bern anerkannt.
4. aufgehoben.
5. Der Ausweis nach Ziffer 3 muss beim Angeln den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
6. Bei Verlust des Ausweises nach Ziffer 3 Buchstabe a kann bei der Geschäftsstelle „Netzwerk Anglerausbildung Schweiz“ gegen Gebühr ein Duplikat bestellt werden.
