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title: "Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft"
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provisions: 4
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# Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Beiträge
1 Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung
von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren.
4. Wirtschaftliche Bestimmungen
4.1. IM ALLGEMEINEN
Art. 11 1. Kantonale Massnahmen
1 Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts:
a) eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entsprechender Produkte;
b) die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Gebieten;
c) die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton
Graubünden.
Art. 12 2. Investitionskredite und Betriebshilfe
1 Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.
4.2. PFLANZENBAU UND -SCHUTZ
Art. 13 Pflanzenbau und -schutz
1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-,
Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen.
4.3. TIERZUCHT, -ABSATZ UND VIEHVERSICHERUNG
Art. 14 * 1. Tierzucht
a) Grundsatz
1 Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unterstützen und Beiträge ausrichten.
Art. 15 * …
Art. 16 * …
Art. 17 * 2. Viehabsatz
1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktentlastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur
Marktentlastung beteiligt.
2 Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsatzes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten.
3 Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen maximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet.
Art. 18 * …
Art. 19 * …
Art. 20 * …
Art. 21 * …
Art. 22 * …
4.4. … *
Art. 23 * …
4.5. MILCH- UND ALPWIRTSCHAFT *
Art. 24 * Milch- und Alpwirtschaft
1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alpwirtschaft.
5. Finanzierung, Beiträge und Gebühren

## Art. 2 {#art_2}

1. Finanzierung
1 In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen
sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt.
2 Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die
Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollziehungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder
Verordnungen festgelegt sind. *
3 Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Betrag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen
Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleiben
Förderbeiträge an diese Massnahmen aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und
Innovation2). *
Art. 26 2. Staatsleistungen
a) Beiträge
1 Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen
im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates
und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.
2 Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 27 b) Rückerstattung
1 Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch,
wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnungen festgelegt werden.
2 Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Geschäftsbereich der Beitrag beschlägt.
3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.
2) Art. 19 BR 820.400
Art. 28 3. Gebühren und Entschädigungen
1 Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3) und der gestützt darauf erlassenen Verordnung. *
2 Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten aller Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie den entsprechenden Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen beauftragt
sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungsbestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Gebührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen.
6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
6.1. RECHTSSCHUTZ
Art. 29 * Rechtsmittel
1 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig.
2 Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das
Obergericht zulässig. *
3 Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmittel und Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 29a * Beitragswesen
1 Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese
entscheidet endgültig.
6.2. STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 30 * 1. Strafbarkeit
a) Widerhandlungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und
Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft.
3) BR 370.100

## Art. 3 {#art_3}

b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmungen
1 Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 32 c) Juristische Personen und Gesellschaften
1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit
ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher
Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die
Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die
Personengesamtheit solidarisch.
Art. 33 d) Verjährung
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.
Art. 34 2. Zuständigkeit und Verfahren
1 Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von
dieser beurteilt.
2 Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *
7. Zuständigkeit und Vollzug
Art. 35 1. Grosser Rat
1 Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entsprechender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem
Gesetz.
Art. 36 2. Regierung
1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
Art. 37 3. Zuständiges Departement
1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement für Volkswirtschaft und
Soziales, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet.
Art. 38 4. Private Organisationen
1 Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse
privaten Organisationen übertragen.
2 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die
Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz4) auf sie
und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.
Art. 39 Konkordate
1 Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus-
und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten.
2 Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten.
3 Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantonsverfassung5). Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat
über spätere Änderungen.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 4 {#art_4}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem Gesetz widersprechenden kantonalen Erlasse und Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
a) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung
des bäuerlichen Grundbesitzes vom 27. September 19536);
b) Gesetz über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst vom 2. März 19587);
c) Gesetz über die Subventionierung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte
vom 24. April 19668);
d) Gesetz über die Einführung und Finanzierung des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom
27. September 19539);
4) BR 170.050
5) BR 110.100
6) aRB 1457
7) AGS 1958, 68
8) AGS 1966, 160
9) aRB 1492
e) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom
5. April 198710);
f) Gesetz über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 9. Oktober 196011);
g) Gesetz über die Viehversicherung im Kanton Graubünden vom 4. März
196212).
Art. 41 Übergangsbestimmung
1 Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
Art. 42 Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in
Kraft13) gesetzt.
10) AGS 1987, 1785
11) AGS 1961, 203 und AGS 1983, 1195
12) AGS 1962, 59 und AGS 1967, 357
13) Mit RB vom 6. Dezember 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt; im KA vom
23. Dezember 1994 publiziert
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 1 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, 2. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 3bis aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 16 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 17 totalrevidiert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 18 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 19 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 21 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Titel 4.4. aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 23 aufgehoben -
26.11.2000 01.01.2001 Titel 4.5. geändert -
26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 28 Abs. 1 geändert 2006, 3327
31.08.2006 01.01.2007 Art. 29 totalrevidiert 2006, 3327
31.08.2006 01.01.2007 Art. 29a eingefügt 2006, 3327
18.04.2007 01.01.2008 Art. 14 totalrevidiert 2007, 2007
18.04.2007 01.01.2008 Art. 15 aufgehoben 2007, 2007
16.06.2010 01.01.2011 Art. 30 totalrevidiert 2010, 2414
16.06.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 2 geändert 2010, 2414
25.09.2012 01.12.2012 Art. 25 Abs. 2 geändert -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 29 Abs. 2 geändert 2023-008
24.04.2025 31.12.2025 Art. 25 Abs. 3 geändert 2025-056
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.09.1994 01.01.1995 Erstfassung -
Art. 1 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 3 Abs. 1, 2. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 3bis 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 14 18.04.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007, 2007
Art. 15 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007, 2007
Art. 16 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 17 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 18 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 19 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 20 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 21 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 22 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Titel 4.4. 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Art. 23 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben -
Titel 4.5. 26.11.2000 01.01.2001 geändert -
Art. 24 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
Art. 25 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 25 Abs. 3 24.04.2025 31.12.2025 geändert 2025-056
Art. 28 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3327
Art. 29 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3327
Art. 29 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 29a 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3327
Art. 30 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2414
Art. 34 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2414
