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title: "Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor bzw. das Verfahren zur
Verlängerung der Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der
Universität Zürich (ThF).
2 Soweit diese Verordnung über die Titularprofessur keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Voraussetzungen für

## § 2 die Ernennung {#par_2}

Die Voraussetzungen für die Ernennung einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.
Gesuch auf

## § 3 Ernennung {#par_3}

1 Das Gesuch auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum
Titularprofessor besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf
Verleihung der Titularprofessur sowie der Zustimmung der zu ernennenden Person. Es ist an den Fakultätsvorstand der ThF zu richten.
2 Soweit nicht schon vorhanden, holt das Dekanat ein Unterstützungsschreiben des betreffenden Seminars ein.
3 Die Fakultätsversammlung prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
415.409 TPV ThF

## § 4 Begutachtung {#par_4}

Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt der
Fakultätsvorstand mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein,
wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss.

## § 5 Entscheid {#par_5}

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gesuchsunterlagen und die Gutachten über die Fortsetzung oder die Beendigung des Verfahrens.
Mündliche

## § 6 Leistung {#par_6}

1 Die mündliche Leistung im Sinne von § 10 RVO TP ist im
Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbringen.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden
Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.
3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des
wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.
Entscheid über
die mündliche

## § 7 Leistung {#par_7}

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder
Ablehnung der mündlichen Leistung.
2 Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt
werden.

## § 8 Ernennung {#par_8}

Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor erfüllt, beschliesst die Fakultätsversammlung über den Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder
zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

## § 9 Verlängerung {#par_9}

1 Der Fakultätsvorstand prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der Ernennungsdauer, ob
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt
sind. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Ernennungsdauer einzureichen.
2 Der Fakultätsvorstand stellt Antrag an die Fakultätsversammlung
auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur. Gestützt
auf die Stellungnahme des Fakultätsvorstands, beschliesst die Fakultätsversammlung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung.
3 Beschliesst die Fakultätsversammlung die Verlängerung der Titularprofessur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder
der Dekan direkt der betreffenden Person mit.
TPV ThF 415.409

## § 10 Schlussbestimmung {#par_10}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen
Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.
1 OS 77, 187; Begründung siehe ABl 2022-02-11. Von der Erweiterten Universitätsleitung am 1. Februar 2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
3 LS 415.11.
4 LS 415.24.
