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title: "Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten"
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provisions: 23
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# Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

1 Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master-
Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und
in- und ausländischer Partnerfakultäten (fortan: Partnerfakultäten).
2 Für Joint Degree Master-Studiengänge mit ausländischen Partnern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theologische Fakultät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partnerfakultäten.
Ausrichtung der

## § 3 Studiengänge {#par_3}

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten
Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder spezialisierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und
damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die
Möglichkeit eines universitätsübergreifenden Master-Studiengangs.
Näheres regeln die Studienordnungen.

## § 4 Titel {#par_4}

1 Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) verleihen für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studiengang folgende akademische Titel gemeinsam:
a. Master of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität
b. Master of Arts (MA) UZH/Partneruniversität.
2 Die Kooperationspartner können weitere fachliche Spezifizierungen der Titel vorsehen.

## § 5 Kooperationsvereinbarungen {#par_5}

1 Diese Rahmenverordnung wird ergänzt durch die Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Partnerfakultäten gemäss
Anhängen zu dieser Verordnung.
2 Besondere Regelungen mit einer Partnerfakultät, die von dieser
Rahmenverordnung abweichen, werden in den Anhängen geregelt.
415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät

## § 6 Studienordnungen {#par_6}

1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich erlässt
ergänzende Bestimmungen zu einem Joint Degree Master-Studiengang in einer Studienordnung sowie in einer Wegleitung.
2 Für Fragen zum Studienprogramm der Theologischen Fakultät
der Universität Zürich, welche nicht durch die vorliegende Rahmenverordnung geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
3 Für die Studienprogramme der Partnerfakultäten gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelwerke der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.
II. Organisation
Durchführung

## § 7 und Aufsicht {#par_7}

Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über
die Durchführung des Studienprogramms an ihrer Universität und übt
darüber die Aufsicht aus.
Organisation
bzw. Organisationsstruktur

## § 8 der Studiengänge {#par_8}

1 Die Organisation bzw. die Organisationsstruktur eines Studiengangs richtet sich nach der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.
2 Soweit eine Kooperationsvereinbarung keine Regelungen zur
Organisation enthält, ist diese in der jeweiligen Studienordnung zu
regeln.
III. Zulassung und Immatrikulation

## § 9 Zulassung {#par_9}

1 Zugelassen werden Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Master-Studiengang der Theologischen
Fakultät der Universität Zürich oder zu einem Master-Studiengang
einer Partnerfakultät erfüllen oder in einem solchen bereits eingeschrieben sind.
2 Für spezialisierte Master-Studiengänge können zusätzliche Bedingungen oder Auflagen definiert werden. Einzelheiten regelt die jeweilige Studienordnung.

## § 10 Immatrikulation {#par_10}

1 Die Teilnahme an einem Joint Degree Master-Studiengang
setzt die Immatrikulation an der Universität Zürich oder an einer Partneruniversität voraus.
2 Für die Dauer des Studienprogramms an einer Partnerfakultät
bleiben die Studierenden in der Regel an ihrer Heimfakultät immatrikuliert.
Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät 415.405.6
3 Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich
nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich2.
4 Studiengebühren werden nur an der Heimfakultät entrichtet. Die
Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den Bestimmungen
der jeweiligen Heimfakultät.

## § 11 Zulassungshindernisse {#par_11}

Studierende, die an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen Hochschule aufgrund Nichtbestehens eines Moduls endgültig abgewiesen worden sind, können nicht
mehr zu einem Studium in der Studienrichtung zugelassen werden, die
das nicht bestandene Modul als Pflichtmodul enthält.
IV. Inhalt und Struktur

## § 12 Umfang {#par_12}

1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS-
Kreditpunkte erworben werden. Der Master-Studiengang dauert in
der Regel vier Semester. Verlängerungsmöglichkeiten richten sich für
Studierende, die an Theologischen Fakultät der Universität Zürich eingeschrieben sind, nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für
die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät
der Universität Zürich.
2 Die Kooperationsvereinbarungen bestimmen die Anteile der
beteiligten Fakultäten am Studienprogramm der jeweiligen Master-
Studiengänge.

## § 13 Masterarbeit {#par_13}

Als Bestandteil eines Joint Degree Master-Studiengangs ist
eine Masterarbeit zu verfassen. Die näheren Einzelheiten zur Masterarbeit werden in den Studienordnungen geregelt.
V. Module
Module und

## § 14 Kreditpunkte {#par_14}

1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente
Lerneinheiten (Module) gegliedert.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von Kreditpunkten auf Basis von
blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
4 Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich
vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
5 Einzelheiten zu den Modulen regeln die Studienordnungen.
6 Für die Anteile der Partnerfakultäten am Studienprogramm der
jeweiligen Master-Studiengänge gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.

## § 15 Modultypen {#par_15}

Es wird unterschieden zwischen:
a. Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind,
b. Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen sind,
c. Wahlmodulen, die aus dem Angebot der Fakultät oder Universität
frei wählbar sind. Einzelheiten regeln die Studienordnungen.
VI. Leistungsnachweise

## § 16 Leistungsnachweise für einzelne Module {#par_16}

1 Die massgeblichen Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen regeln die Studienordnungen.
2 Für die Leistungsnachweise der von den Partnerfakultäten verantworteten Anteile am Studienprogramm gelten die Bestimmungen der
entsprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.
Mitteilung

## § 17 der Studienergebnisse {#par_17}

1 Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis (Transcript of Records), der die bisher
erbrachten Studienleistungen ausweist. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen
ECTS-Kreditpunkten. Es werden sowohl die bestandenen als auch die
nicht bestandenen Module aufgeführt.
2 Das Transcript of Records wird nach Massgabe der Kooperationsvereinbarungen von derjenigen Universität erteilt, an der die Immatrikulation erfolgt ist.
VII. Studienabschluss
Anerkennung

## § 18 und Anrechnung {#par_18}

Über die Anerkennung und Anrechnung von extern erbrachten ECTS-Kreditpunkten entscheidet das in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung bestimmte Gremium. Anerkannte ECTS-Kreditpunkte erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of
Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte
Studienleistungen. Sie werden jedoch nicht an den Abschluss angerechnet.
Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät 415.405.6

## § 19 Masterabschluss {#par_19}

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn allfällige Auflagen fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in
der jeweiligen Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt
120 ECTS-Kreditpunkte erworben worden sind.
VIII. Abschlussdokumente

## § 20 Abschlussdokumente {#par_20}

1 Die Absolventinnen und Absolventen eines Joint Degree
Master-Studiengangs erhalten folgende Dokumente:
a. die Diplomurkunde,
b. den Diplomzusatz (Diploma Supplement) und
c. das Zeugnis (Academic Record).
2 Diese werden von der Universität ausgestellt, an der die Immatrikulation erfolgt ist.
Diplomurkunde,
Diploma
Supplement
und Academic

## § 21 Record {#par_21}

1 Die Ernennung zum Master of Theology oder Master of
Arts UZH/Partneruniversität erfolgt durch die Aushändigung einer
gemeinsamen Diplomurkunde der beteiligten Fakultäten. Diese enthält die Abschlussnote. Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache
ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausgehändigt.
2 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte
Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher Sprache mit
englischer Übersetzung ausgestellt.
3 Im Zeugnis (Academic Record) werden alle an den Abschluss
angerechneten sowie alle bestandenen, aber nicht angerechneten Module mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die
Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Der Academic Record
wird in deutscher Sprache ausgestellt.
IX. Rechtsschutz
Rechtsweg und

## § 22 Rechtsmittelverfahren {#par_22}

1 Der Rechtsweg gegen Verfügungen richtet sich nach dem
Recht der verfügenden Fakultät bzw. Universität.
415.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät
2 Die Rechtsmittelverfahren bezüglich Studienleistungen, die an
der Theologischen Fakultät der Universität Zürich erbracht wurden,
sowie jene bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die an
einer anderen Fakultät erbracht wurden, richten sich für an der Universität Zürich immatrikulierte Absolventinnen bzw. Absolventen nach
den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
X. Schlussbestimmung

## § 23 Inkrafttreten {#par_23}

Diese Rahmenverordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 252.
2 LS 415.31.
