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title: "Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain"
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provisions: 10
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# Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. den Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über die land-
und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung;
b. die Nutzung der Räume des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur
und Ernährung («des Ebenrains») als Bildungs- und Tagungsstätte.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Ebenrain für den Vollzug zuständig.
2 Der Schulrat2) genehmigt das Weiterbildungsprogramm.

## § 3 {#par_3}

Ziel
1 Die Weiterbildungskurse, Beratungen und Dienstleistungen des Ebenrains
richten sich vorab nach dem Bundesrecht über die Landwirtschaft.
2 Sie bezwecken insbesondere:
a. für die Landwirtschaft:
1. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe;
2. die Beurteilung der Marktchancen;
3. die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln;
4. die umweltfreundliche Pflege der Landschaft und die Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen;
1) SGS 510

## § 4der {#par_4der}

Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher
Richtung vom 15. Juni 2010 (SGS 686.13).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
2 686.14
5. die korrekte Umsetzung der Massnahmen von Bund und Kanton;
b. für die Hauswirtschaft:
1. die Förderung der ausgewogenen und saisongerechten Ernährung;
2. die Fortbildung von Lehrpersonal im Rahmen der Lehrerinnen- und
Lehrerfortbildung;
3. die Unterstützung von Schulen und Institutionen zur Förderung der
hauswirtschaftlichen Fachkenntnisse.
3 Der Ebenrain arbeitet so weit wie möglich mit anderen land- und hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätten zusammen.
§ 4 * Bedingungen und Gebühren für die Weiterbildungskurse und
öffentlichen Veranstaltungen
1 Weiterbildungskurse werden nur durchgeführt, wenn mindestens 10 Personen teilnehmen. Der Ebenrain kann Ausnahmen bewilligen.
2 Die Gebühren richten sich nach dem Gesamtaufwand aller Kurse abzüglich
eines Beitrags des Kantons.
3 Der Ebenrain legt die Gebühren für die einzelnen Kurse fest.
4 Öffentliche Informationsveranstaltungen sind in der Regel kostenlos.

## § 5 {#par_5}

Gebühren für die Beratung und Dienstleistung
1 Die Gebühren betragen:
a. CHF 120.– pro Stunde für Personen, die mehrheitlich nicht in der Landwirtschaft tätig sind;
b. CHF 50.– pro Stunde für die Landwirtschaft;
c. CHF 1.50 pro km Fahrdistanz, maximal CHF 30.–.
2 Telefonische Auskünfte sind in der Regel kostenlos.
3 Für Beratungen und Dienstleistungen, die sich nicht an einzelne Personen
richten, kann der Ebenrain pauschale Abgeltungen mit den Organisationen vereinbaren.

## § 6 {#par_6}

Führung des Gutsbetriebs
1 Der Gutsbetrieb wird nach einer anerkannten Methode des biologischen
Landbaus geführt.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion regelt im Pachtvertrag:
a. die Aufgaben, die der Betrieb zugunsten der land- und hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung sowie der Öffentlichkeit zu erfüllen hat;
b. die Abgeltung;
c. die Zusammenarbeit zwischen dem Ebenrain und dem Gutsbetrieb.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
3 686.14
3 Der Schulrat3) übt zusammen mit dem Ebenrain die Aufsicht über den Gutsbetrieb aus.

## § 7 {#par_7}

Betriebshaushalt
1 Der Ebenrain bietet Verpflegung an für:
a. die Schülerinnen und Schüler;
b. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungskursen und Veranstaltungen;
c. weitere Gäste, die die Räumlichkeiten des Ebenrains nutzen.
2 Der Ebenrain legt die Preise für die Verpflegung so fest, dass die Kosten für
den Einkauf der Nahrungs- und Reinigungsmittel und für das Personal im Wesentlichen gedeckt sind. Es kann die Preise für einzelne Benutzerkategorien,
insbesondere für die Schülerinnen und Schüler in der Grundausbildung, zu einem speziellen Tarif ansetzen.
3 Der Ebenrain bietet auf Anfrage hin externe Unterkunft für Schülerinnen und
Schüler sowie Referentinnen und Referenten an.

## § 8 {#par_8}

Vermietung von Räumen
1 Der Ebenrain kann Räume, die im Zentrum Ebenrain vorübergehend nicht benutzt werden, weitervermieten.

## § 9 {#par_9}

Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Ebenrain kann in Absprache mit der VGD Informationsveranstaltungen im
Themenbereich Land- und Hauswirtschaft, die der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, durchführen oder unterstützen.
2 Er führt regelmässig Anlässe für die Öffentlichkeit durch, um über ein aktuelles Thema zu orientieren.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
3) Gemäss § 4 der Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher
Richtung vom 15. Juni 2010, SGS 686.13.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
4 686.14
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0158
13.03.2012 01.04.2012 § 4 totalrevidiert GS 37.856
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
5 686.14
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0158
§ 4 13.03.2012 01.04.2012 totalrevidiert GS 37.856
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
