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title: "Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Die Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über
den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung) vom 27. Februar 1991 im
Kanton Solothurn.

## § 2 {#par_2}

Verfahren und Rechtspflege
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19703) (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 19774).

## § 3 {#par_3}

Zuständigkeiten
1 Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über den Schutz
vor Störfällen ist das Volkswirtschafts-Departement.
2 Das Volkswirtschafts-Departement erlässt insbesondere die für den Vollzug notwendigen Verfügungen wie beispielsweise:
a) Unterstellen einzelner Betriebe oder Verkehrswege unter die Störfallverordnung gemäss Artikel 1 Absatz 3 Störfallverordnung;
b) Erstellen von Risikoermittlungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 Störfallverordnung;
c) Realisieren zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen;
d) Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote gemäss Artikel 8 Absatz 1 Störfallverordnung.

## § 4 {#par_4}

Arbeitsgruppe
1 Das Volkswirtschafts-Departement kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe Störfallvorsorge einsetzen, welche sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammensetzt, welche von Amtes wegen tätig sind. Die
Zusammensetzung der Arbeitsgruppe richtet sich nach den konkreten Aufgaben.
1) SR 814.01.
2) SR 814.012.
3) BGS 124.11.
4) BGS 125.12.
GS 94, 868
812.55
2 Es können Fachstellen aus anderen Departementen in der Arbeitsgruppe
Einsitz nehmen. Bei Bedarf können Fachstellen aus anderen Kantonen oder
private Experten zur Beratung beigezogen werden.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben
1 Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für:
a) den koordinierten Vollzug der Störfallverordnung innerhalb der
kantonalen Verwaltung;
b) die Führung eines Risikokatasters für stationäre Risiken;
c) die Sicherstellung der Fortschreibung der Kurzberichte und Risikoermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Störfallverordnung;
d) das Erstellen von Kontrollberichten;
e) die Koordination der Ereignisdienste;
f) Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach Artikel 23 Absatz 2
Störfallverordnung.
2 Es arbeitet mit Fachstellen anderer Kantone zusammen und informiert
das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss Artikel 16 Störfallverordnung über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und
Risiken.

## § 6 {#par_6}

Meldestelle
1 Kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 Störfallverordnung für die
Meldung von Störfällen ist die Alarmzentrale der Kantonspolizei.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 28. Oktober 1999 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 1999.
