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# Landwirtschaftsgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen
Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihren Bestand und ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige,
markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirtschaftung zu fördern.
2 Insbesondere sollen eigenständige Familienbetriebe erhalten und gefördert werden.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesgesetzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich tätigen Personen.
2 Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten.
3 Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht sich der Geltungsbereich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen.

## § 3 {#par_3}

Verhältnis zum Bundesrecht
1 Das Gesetz ergänzt und vollzieht das Bundesrecht, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

## § 4 {#par_4}

Grundsätze
1 Bei der Anwendung und Durchführung des Gesetzes ist einer kostengünstigen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anforderungen des Umwelt-, des Natur- und des Tierschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen.
1) BGS 111.1.
2) Vorwiegend SR 910-919 sowie 211, 221 und 455.
GS 93, 344
2 Widerstreitende öffentliche und private Interessen sind gegeneinander
abzuwägen, und es sind nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu
treffen.
3 Der Ausscheidung und der flächenmässigen wie auch qualitativen Erhaltung der Fruchtfolgeflächen ist Vorrang einzuräumen.
2. Erhaltung und Verbesserung der
Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen
2.1. Allgemeines

## § 5 {#par_5}

Grundsatz
1 Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Landwirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird.

## § 6 {#par_6}

Gesunderhaltung des Bodens
1 Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern.
2 Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen
und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er regelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von
landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes-
und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.*
2.2. Strukturverbesserungen*

## § 7 {#par_7}

Begriff
1 Strukturverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind
Massnahmen und Werke zum Zwecke, die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens ohne Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit und
unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur- und Landschaftsschutz zu erhalten und zu verbessern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern
und die Produktionskosten zu senken. Naturnahe zusammenhängende Lebensräume sollten erhalten, aufgewertet und allenfalls ergänzt werden.*
2 Strukturverbesserungen umfassen:*
a) Bodenverbesserungen wie Güterregulierungen, Pachtlandarrondierungen, Erschliessungen und weitere Werke im Bereich des ländlichen Tiefbaus;
b) bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.

## § 8 {#par_8}

Mitwirkung des Kantons
1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungen durch amtliche Mitwirkung und allenfalls durch finanzielle Beiträge, soweit sich das Vorhaben als
zweck- und verhältnismässig erweist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.*
2 Die amtliche Mitwirkung umfasst die technische und betriebswirtschaftliche Beratung sowie die regierungsrätliche Genehmigung der Vorlagen bei
genossenschaftlichen Unternehmen und bildet die Voraussetzung für die
Zusicherung eines Kantonsbeitrages. Sie begründet die Gebührenfreiheit
für die durch die Strukturverbesserungen bedingten Handänderungen und
die grundbuchlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen.*
3 Die amtliche Mitwirkung wird vom Regierungsrat beschlossen.

## § 9 {#par_9}

Organisation
1 Strukturverbesserungsunternehmen sind entweder Einzelunternehmen
von vorab natürlichen Personen, oder, falls die Zahl der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen es rechtfertigt, genossenschaftliche Unternehmen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft.*
2 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen im Beizugsgebiet eines genossenschaftlichen Unternehmens sind von Gesetzes wegen Mitglieder dieser Genossenschaft und sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundes- und
des kantonalen Rechtes daran mitzuwirken und Arbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden.*
3 Die Gründung eines genossenschaftlichen Unternehmens beruht auf der
Zustimmung der durch das Bundes- und das kantonale Recht festgelegten
Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen
sowie der von ihnen vertretenen Landfläche.*
4 …*
5 Die Genossenschaften unterstehen dem öffentlichen Recht und erlangen
das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der

## § 9 bis Genehmigung der Statuten durch das Departement.* {#par_9bis}

Recht zur Ausführung bei genossenschaftlichen Unternehmen
1 Genossenschaftliche Unternehmen erhalten mit der Genehmigung der
Projektunterlagen durch den Regierungsrat das Recht zur Enteignung, Eigentumseinweisung, Kostenverteilung und Bauausführung nach Massgabe
der Vorlagen.
2 Ist die Ausführung der Anlagen aus den Plänen genügend ersichtlich und
erfolgen gegenüber dem Auflageplan keine wesentlichen Änderungen, ersetzt die Projektgenehmigung die Baubewilligung.

## § 9 ter {#par_9ter}

Veränderungsverbot
1 Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Genossenschaft dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde an den einbezogenen
Grundstücken keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche
die Ausführung der Güterregulierung erschweren könnten. Insbesondere
dürfen keine Bäume gefällt oder neu gepflanzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Beitrag gemäss § 10bis gekürzt oder ganz entzogen werden.
2 Das Veränderungsverbot wird erst mit der Genehmigung der Neuzuteilung, respektive mit der Genehmigung der vorübergehenden Mehr- und
Minderwerte aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Beiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge an Strukturverbesserungen, an welchen er
mitwirkt und an die in der Regel auch der Bund einen Beitrag leistet.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt im Allgemeinen bis 42% der anerkannten
Kostenvoranschlagssumme oder der Abrechnungssumme, wenn diese kleiner ist.*
3 Bei schwer finanzierbaren Projekten kann ausnahmsweise ein erhöhter
Kantonsbeitrag bewilligt werden.
4 An die periodische Wiederinstandstellung von Zufahrtsstrassen zu Berghöfen kann der Beitrag auf 100% erhöht werden.
5 Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Strukturverbesserungen, den agrar- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen sowie der Belastung und dem Leistungsvermögen der
beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.

## § 10 bis {#par_10bis}

Kürzung und Entzug von Beiträgen
1 Kantonsbeiträge können gekürzt oder entzogen werden, wenn:
a) die an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden;
b) Behörden irregeführt werden;
c) die Ausführung nicht mit den Plänen und dem Baubeschrieb übereinstimmt oder sie schwerwiegende Mängel aufweist.

## § 11 {#par_11}

Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht
1 Die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen müssen zweckentsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden.
2 Nach Abschluss eines genossenschaftlichen Unternehmens sind die gemeinschaftlichen baulichen Anlagen gesamthaft an die zuständige Einwohnergemeinde abzutreten und von dieser zum Eigentum und zum Unterhalt zu übernehmen. Wo im Berggebiet Strassenbau- und Unterhaltsgenossenschaften bestehen, treten diese an die Stelle der Einwohnergemeinden.
3 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie bei unsachgemässer Pflege sind die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

## § 12 {#par_12}

Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot
1 Die mit öffentlichen Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen
dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem
darf der Boden, welcher Gegenstand einer Güterregulierung war, nicht
zerstückelt werden.
2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt,
hat die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.
3 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten
sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
4 Die Rückerstattungsmodalitäten richten sich nach dem Bundesrecht.

## § 13 {#par_13}

Anmerkung im Grundbuch
1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie die Mitgliedschaft in Genossenschaften sind im Grundbuch als Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

## § 14 {#par_14}

Aufsicht und Durchführung
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen
aus. Es gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (§§ 206 ff.)1).*
2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht die im Bundes- und kantonalen Recht
vorgesehenen Massnahmen. Es steht ihr und den von ihr beauftragten Behörden und Personen das Kontroll- und Zutrittsrecht zu.

## § 15 {#par_15}

Vollzug
1 Die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation der genossenschaftlichen Unternehmen, der Bemessung der Beiträge, der Regelung der Unterhaltspflicht sowie der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
2.3. Investitionshilfen*

## § 16 {#par_16}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert nebst den Strukturverbesserungen auch die weiteren
Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung für Investitionshilfen in der
Landwirtschaft sowie die Wohnungssanierungen im Berggebiet. Es handelt
sich dabei insbesondere um Investitionskredite sowie die Betriebshilfe und
weitere zinslose oder verzinsliche Darlehen.
2 Die Durchführung der Massnahmen wird mit der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse in einem Leistungsauftrag geregelt.

## § 16 bis {#par_16bis}

Investitionskredite
1 Im Rahmen der vom Bund dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel
werden Investitionskredite gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften
als zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt oder verbürgt.

## § 16 ter {#par_16ter}

Betriebshilfe
1 Im Rahmen der vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel werden Betriebshilfedarlehen gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften gewährt.

## § 17 {#par_17}

Kostentragung und Haftung
1 Der Kanton trägt nach Bundesrecht die Kosten für die Verwaltung der
Kreditkasse und haftet nach Massgabe des Bundesrechtes für die allenfalls
zu deckenden Verluste.
1) BGS 131.1.

## § 18 {#par_18}

Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Verordnung.
3. Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes
3.1. Bäuerliches Bodenrecht

## § 19 {#par_19}

Geltungsbereich
1 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht finden auch Anwendung auf Nebenerwerbsbetriebe, für deren Bewirtschaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) gemäss der
Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes nötig sind.

## § 20 {#par_20}

Kantonale Vorkaufsrechte
1 Strukturverbesserungsgenossenschaften (§ 9) steht an landwirtschaftlichen Grundstücken das Vorkaufsrecht zu, sofern das Grundstück in ihrem
Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Genossenschaftszweck dient.*
2 Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften steht das Vorkaufsrecht
an privaten Allmenden, Alpen und Weiden ihres Gebietes zu, sofern damit
die Viehsömmerung gesichert und gefördert werden kann.
3 Das gleiche gilt für Nutzungs- und Anteilsrechte an einer Allmend, Alp
oder Weide zugunsten der Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften
oder ähnlichen Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Allmende, Alp
oder Weide sind.
4 Diese Vorkaufsrechte gelten in der Reihenfolge der obigen Aufzählung.

## § 21 {#par_21}

Zerstückelungsverbot
1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 50 a
aufgeteilt werden. Ausnahmen und Ausnahmebewilligungen vom Zerstückelungsverbot richten sich nach Bundesrecht. Vorbehalten bleibt § 12
Absatz 1.
2 Für die parzellierten Grundstücke ist die Zufahrt zu gewährleisten, und
die Bewirtschaftung darf durch die Parzellierung nicht beeinträchtigt werden.

## § 22 {#par_22}

Zuständigkeiten
1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das zuständige Departement erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden.
2 Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes wird vom Regierungsrat bestimmt, Beschwerdeinstanz ist das kantonale Verwaltungsgericht.*
3 Zur Schätzung des Ertragswertes nach Bundesrecht bestellt der Regierungsrat eine kantonale Schätzungsstelle.
4 Ist die Zuweisung an einen Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesrechtes streitig, ist das Verwaltungsgericht1) berechtigt, den Parteien Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.

## § 23 {#par_23}

Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für die weiteren
Massnahmen nach Bundesrecht.
3.2. Landwirtschaftliche Pacht

## § 24 {#par_24}

Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht. Er bezweckt hierbei, existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe zu erhalten, deren Zerstückelung zu verhindern und angemessene Bedingungen für die landwirtschaftliche Pacht zu gewährleisten.
2 Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten in allen Nutzungszonen im Sinne des Bau- und Planungsgesetzes.

## § 25 {#par_25}

Vorpachtrecht
1 Den Nachkommen eines Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet erscheinen, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

## § 26 {#par_26}

Zuständigkeiten
1 Das zuständige Departement erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen
und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. Der Ertragswert
wird von der kantonalen Schätzungsstelle (§ 22 Abs. 3) ermittelt.
2 Einspracheberechtigt sind, ausser den im Bundesrecht bezeichneten Personen, die Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde (§ 28 Abs. 3) und
der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Oberamtes.*
4. Produktion, Vermarktung und

## § 27 Einkommenssicherung* {#par_27}

Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung.*
1) Zuständigkeit vom 24. Juni 2004.
2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechtes Vorkehren für eine marktgerechte, umwelt- und naturschonende landwirtschaftliche Produktion und
Bewirtschaftung treffen. Er fördert hierbei den biologischen Landbau und
eine naturnahe Bewirtschaftung auf Vertragsbasis und kann dafür Abgeltungen ausrichten. Für Betriebsumstellungen kann er Beiträge und zinsgünstige Darlehen gewähren. Er sorgt für eine angemessene Information
und Beratung und kann zu diesem Zwecke Versuche und Erhebungen
durchführen.
3 Für die Produktion von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln gilt insbesondere auch die Bundesgesetzgebung betreffend Lebensmittel, Heilmittel und Tiergesundheit.*
4 Der Kanton kann Beiträge an Selbsthilfeorganisationen der Landwirtschaft zur Deckung von Elementarschäden leisten.
5 Der Kanton fördert die Bildung von Selbsthilfeorganisationen und kann
ihnen für Leistungen, die sie im Sinne dieses Gesetzes erbringen, Abgeltungen gewähren.
6 Der Regierungsrat kann zum Schutze der landwirtschaftlichen Nutzpflanzen den Anbau von Zierpflanzen verbieten, welche ansteckende Krankheiten übertragen können.*

## § 27 bis {#par_27bis}

Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
1 Die notwendigen Mittel für Massnahmen und Beiträge gemäss § 27 sowie
Starthilfen für innovative, überbetriebliche Projekte stellt der Kanton im
Rahmen des Globalbudgets des Amtes für Landwirtschaft zur Verfügung.

## § 28 {#par_28}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt in Ausführung von § 27 nach Anhörung der zuständigen Organisationen Richtlinien über die Bewirtschaftung und setzt
Höhe und Bedingungen für Abgeltungen fest. Er berücksichtigt hierbei die
von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er
kann zudem mit Nachbarkantonen Vereinbarungen abschliessen und deren Vorschriften für den Kanton Solothurn verbindlich erklären.*
2 Das zuständige Departement ermittelt die beitragsberechtigten Betriebe
und Landflächen und richtet die Abgeltungen im Einzelfall aus.
3 Die Gemeinden sind nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zur
Mitwirkung beim Vollzug der Massnahmen verpflichtet und bezeichnen
hierzu eine Ansprechperson Landwirtschaft.*
5. Tierzucht und Viehabsatz
5.1. Tierzucht

## § 29 {#par_29}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert nach den Vorschriften des Bundesrechtes, des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen dazu eine vorab auf die
betriebseigene Futterbasis ausgerichtete Tierzucht und Tierhaltung.
2 Er kann Selbsthilfemassnahmen der Tierzüchter und Tierzüchterinnen sowie der Tierhalter und Tierhalterinnen unterstützen, sofern sie dieser Zielsetzung entsprechen.
3 Die Gemeinden und zuständigen landwirtschaftlichen Organisationen
sind beim Vollzug beizuziehen.

## § 30 {#par_30}

Geltungsbereich
1 Die Förderung umfasst die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Leistungen.*
2 Der Kanton kann die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutz- und
Kleintiere unterstützen, sofern die zuständigen Fachorganisationen entsprechende Vorleistungen erbringen.

## § 31 {#par_31}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen in
der Verordnung.
5.2. Viehabsatz

## § 32 {#par_32}

Grundsatz
1 Der Kanton kann den Viehabsatz fördern und beteiligt sich am Vollzug
der Bundesgesetzgebung.

## § 33 {#par_33}

Verfahren und Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durchführung beizuziehenden Organisationen.
2 Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement.
6. Tierschutz

## § 34 {#par_34}

Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und
schafft die dafür erforderliche Organisation. Er stellt einen angemessenen
Informations- und Beratungsdienst sicher.

## § 35 {#par_35}

Aufsicht und Vollzug
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung, das zuständige Departement die unmittelbare Aufsicht
über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.
2 Die zuständige Amtsstelle vollzieht im Rahmen der Ausführungsbestimmungen des kantonalen Rechts die Tierschutzgesetzgebung, übt die erforderlichen Kontrollen aus, erteilt die Bewilligungen und verfügt die im Bundes- und kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. § 69
Absatz 4 bleibt vorbehalten.
3 Die Gemeinden und die weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Organe des Tierschutzes unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug
der Gesetzgebung.

## § 36 {#par_36}

Zutritt der Tierschutzorgane
1 Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht
nach Massgabe des Bundesrechtes zu.

## § 37 {#par_37}

Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Tierschutzes im einzelnen,
insbesondere die Zuständigkeiten der Tierschutzorgane, ordnet das Verfahren und erlässt Vorschriften über die Ausbildung von Tierpflegern, über
Wildtierhaltung, über den Handel und die Werbung mit Tieren, über Tierversuche, über Sportveranstaltungen mit Tieren und über Dopingkontrollen.
7. Tiergesundheit

## § 38 {#par_38}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechtes und des vorliegenden Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.

## § 39 {#par_39}

Gesundheitsdienste
1 Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung
und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirtschaftlichen
Nutztieren unterstützen.
2 Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen.

## § 40 {#par_40}

Abkommen zur Qualitätssicherung
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit benachbarten Kantonen und den
zuständigen Organisationen Vereinbarungen über die Organisation und
den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ einwandfreien tierischen Produktion abzuschliessen und entsprechende Leistungen zu übernehmen.
8. Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit*
8.1. Allgemeines

## § 41 {#par_41}

Grundsatz
1 Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von
Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhaltungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation.
2 Der Kanton überwacht die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss
Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kantons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an
den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmässig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen.
8.1.bis Tierseuchen*

## § 42 {#par_42}

Tierseuchenpolizei*
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei aus.
Er wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die weiteren
Organe der Tierseuchenpolizei. Er erlässt die zum Vollzug des Bundes- und
des kantonalen Rechtes erforderlichen Bestimmungen.
2 Die zuständige Amtsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über die Tierseuchenpolizei aus und erfüllt alle durch die Bundesgesetzgebung dem Kanton und den Organen der Tierseuchenpolizei zugewiesenen Aufgaben. Sie
trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen und erteilt die tierseuchenpolizeilichen Bewilligungen.
8.2. …*

## § 43 {#par_43}

Massnahmen, allgemeines*
1 Die Melde- und Anzeigepflicht sowie die Anordnung der notwendigen
Massnahmen bei Seuchen, Seuchengefahr und verdächtigen Anzeichen
von Seuchen richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Für weitere Massnahmen gelten die Bestimmungen der Vollzugsverordnung und die Weisungen der zuständigen Amtsstelle.

## § 44 {#par_44}

Massnahmen im Einzelnen
1 Der Regierungsrat kann aus seuchenpolizeilichen Gründen und zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit Anordnungen zum Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier treffen.

## § 44 bis {#par_44bis}

Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bovinen
Virus-Diarrhoe (BVD)
1 Der Regierungsrat richtet im Rahmen des Bekämpfungsprogramms des
BVD-Virus bei Rindern (Bovinae) gemäss Artikel 174 a - i der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 19951) dem Halter oder der Halterin
für jedes zu schlachtende oder anderweitig dem Tode zuzuführende PI-
Tier eine Entschädigung von maximal 300 Franken aus.
8.3. …*

## § 45 {#par_45}

Tierseuchenkasse, allgemeines*
1 Der Kanton führt zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die ihm
aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen, eine Tierseuchenkasse.
2 Die Tierseuchenkasse wird als Spezialfinanzierung der kantonalen Verwaltungsrechnung geführt und aus dem Kantonsbeitrag (§ 46), den Beiträgen der Gemeinden (§ 47), den Beiträgen der Tierhalter und Tierhalterinnen (§ 48) sowie den gesetzlich vorgesehenen Gebühren geäufnet.*
1) SR 916.401.

## § 46 {#par_46}

Kantonsbeitrag
1 Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst die Kosten für die Bekämpfung der
Zoonosen, die Kosten für die vom Bund vorgeschriebenen Programme zur
Gewährleistung von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Beiträge an die Um– und Ersatzbauten von regionalen Notschlachtlokalen sowie
einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchenbekämpfung.
2 Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr
festgelegt.

## § 47 {#par_47}

Gemeindebeiträge
1 Die jährlichen Gemeindebeiträge betragen die Hälfte des Kantonsbeitrages. Sie werden aufgrund der Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik erhoben.

## § 48 {#par_48}

Tierhalterbeiträge
1 Die Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen nach § 45 werden vom
Regierungsrat in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Beiträgen festgelegt.

## § 49 {#par_49}

Leistungen
1 Die Tierseuchenkasse entschädigt Tierverluste und übernimmt die Kosten
für die Tierseuchenpolizei nach den Vorschriften des Bundes- und des kantonalen Rechtes.
2 Sie leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Um- und Ersatzbauten regionaler Notschlachtanlagen.*
8.4. Vollzugsbestimmungen

## § 50 {#par_50}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Einzelheiten des
Verfahrens und der Organisation.
9. Viehhandel

## § 51 {#par_51}

Grundsatz
1 Für den Viehhandel gelten die Vorschriften des Bundesrechtes und des
Viehhandelskonkordates.

## § 52 {#par_52}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Das zuständige Departement erteilt die Viehhandelspatente und setzt die
Höhe der nach dem Konkordat zu leistenden Kaution fest.
10. Landwirtschaftliche Berufs- und
Weiterbildung
10.1. Bildungswesen

## § 53 {#par_53}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des
kantonalen Rechtes.
2 Die Förderung umfasst auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen.

## § 54 {#par_54}

Bäuerliches Bildungszentrum
1 Der Kanton führt zu diesem Zwecke am Wallierhof ein kantonales bäuerliches Bildungszentrum.
2 Das Bildungszentrum umfasst die kantonale Landwirtschaftsschule und
die kantonale Hauswirtschaftsschule (Bäuerinnenschule). Der Kantonsrat
kann weitere Bildungseinrichtungen beschliessen und bestehende aufheben.

## § 55 {#par_55}

Vollzugsverordnung
1 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Organisation und Betrieb des Bildungszentrums. Er umschreibt die Bildungstätigkeiten der
Schule im einzelnen. Für die Lehraufsicht und das Prüfungswesen können
Berufsverbände beigezogen werden.
2 Für das Lehr-, Hauswirtschafts- und Betriebspersonal gilt das Staatspersonalgesetz, soweit in der Spezialgesetzgebung nicht abweichende Vorschriften enthalten sind.

## § 56 {#par_56}

Höhere landwirtschaftliche Ausbildung
1 Der Kantonsrat ist befugt, den Beitritt des Kantons zu interkantonalen
Einrichtungen für die höhere landwirtschaftliche Ausbildung und für die
landwirtschaftliche Weiterbildung zu beschliessen und entsprechende Leistungen zulasten des Kantons zu übernehmen.
2 Für die Beteiligung an Bauten kann der Kantonsrat bis zu einem Anteil
des Kantons von 10 Mio. Franken endgültig beschliessen.*
10.2. Fachstellen

## § 57 {#par_57}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Anforderungen von Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz die Verbreitung technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Kenntnisse in der Landwirtschaft
und der bäuerlichen Hauswirtschaft.

## § 58 {#par_58}

Einrichtungen
1 Zu diesem Zwecke werden kantonale landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Fachstellen unterhalten. Der Kanton kann sich zudem an regionalen und nationalen Einrichtungen beteiligen oder ihnen Leistungsaufträge erteilen.*

## § 59 {#par_59}

Vollzugsverordnung
1 Der Regierungsrat regelt Organisation und Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung.
11. Arbeits- und Sozialrecht
11.1. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche

## § 60 Arbeitnehmer {#par_60}

Geltungsbereich
1 Der Regierungsrat erlässt im Sinne des Bundesrechtes einen Normalarbeitsvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und regelt
darin Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeits- und Freizeit,
Ferien und Urlaub sowie Art und Höhe des Lohnes.

## § 61 {#par_61}

Rechtswirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne
Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
11.2. Familienzulagen

## § 62 {#par_62}

1 Der Kantonsrat regelt für hauptberufliche Landwirte und Landwirtinnen
mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Solothurn sowie für die von ihnen
beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch
auf Familienzulagen nach der Bundesgesetzgebung besitzen, den Anspruch auf Geburts- und Kinderzulagen.
2 Zur Durchführung sind bestehende öffentlich-rechtliche und private Familienausgleichskassen beizuziehen, die die Höhe der Zulagen im Einzelfall
festsetzen und auszahlen sowie die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erheben.
12. Finanzierung und Beiträge

## § 63 {#par_63}

Finanzierung
1 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen der verfassungsmässigen Befugnisse
die nach diesem Gesetz notwendigen Ausgaben.

## § 64 {#par_64}

Beiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge nach diesem Gesetz, entweder in Ergänzung
entsprechender Leistungen des Bundes oder auf Grund besonderer kantonaler Vorschriften.
2 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten
Verpflichtungskredites (Globalbudget Amt für Landwirtschaft) Art und
Ausmass der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in den Vollzugsverordnungen.*
3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.*
13. Rechtsschutz

## § 65 {#par_65}

Zuständigkeiten
1 Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, sofern dieses oder seine Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, vom zuständigen Departement erlassen.*
2 Ist eine nachgeordnete Amtsstelle oder eine mit hoheitlichen Befugnissen
ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an
das zuständige Departement gegeben, sofern die Spezialgesetzgebung
nichts anderes vorschreibt.*
3 Gegen Entscheide des Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig.
4 Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
Besondere Rechtsmittel des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.
5 Die Vorschriften über die Verfahrenskoordination bleiben vorbehalten.

## § 65 bis {#par_65bis}

Beschwerde an den Regierungsrat
1 Gegen Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturverbesserungsgenossenschaften, ausgenommen in Schätzungs- und Bewertungsfragen, ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig.

## § 66 {#par_66}

Beschwerde an das Verwaltungsgericht*
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt zudem Beschwerden gegen:*
a) Verfügungen kantonaler Schätzungsstellen und Schätzungsexperten
nach diesem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen dazu;
b)* Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturverbesserungsgenossenschaften in Schätzungs- und Bewertungsfragen;
c)* Verfügungen des Departements und der Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft.
2 …*
3 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist anwendbar.

## § 67 {#par_67}

…
14. Zuständigkeiten und Vollzug

## § 68 {#par_68}

Regierungsrat
1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann öffentliche und private Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug beiziehen und ihnen Entscheidbefugnisse einräumen.

## § 69 {#par_69}

Volkswirtschaftsdepartement
1 Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetze ist das
Volkswirtschaftsdepartement, sofern der Regierungsrat nicht ein anderes
Departement bezeichnet.*
2 Das Departement kann für einzelne Sachgebiete die ihm unterstellten
Amtsstellen mit dem Vollzug betrauen.
3 Dem Departement steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug
der Massnahmen zu; den Betroffenen obliegt eine entsprechende Auskunftspflicht.
4 Das Departement sorgt für die Verfahrenskoordination mit anderen
Dienststellen wie Umwelt, Forst, Raumplanung und Gesundheit (insbesondere Lebensmittelkontrolle).*

## § 70 {#par_70}

Private Organisationen
1 Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden,
ist das Verantwortlichkeitsgesetz1) auf sie und auf die für sie handelnden
Personen sinngemäss anwendbar.
15. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 71 {#par_71}

Aufhebung widersprechenden Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben
a) § 268 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19542);
b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 23. November 19523);
c) Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 10. März 19854);
d) Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. September
19865);
e) Gesetz über die Viehversicherung vom 1. April 19626).
1) BGS 124.21.
2) GS 79, 267 (BGS 211.1).
3) GS 79, 57 (BGS 922.11).
4) GS 90, 21 (BGS 926.511).
5) GS 90, 564 (BGS 926.711).
6) GS 82, 239 (BGS 926.721).
f)* Die Beitragsverordnung zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz
(BLV) vom 2. April 19967) wird aufgehoben.

## § 72 {#par_72}

Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Früher erlassene Vollzugsverordnungen gelten weiter, soweit sie diesem
Gesetz nicht widersprechen.

## § 73 {#par_73}

Hängige Verfahren
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind nach bisherigem Recht zu behandeln.

## § 74 {#par_74}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Januar 1996.
Publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 1996.
7) GS 93,912 (BGS 921.13).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 1 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 6 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.2. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 4 aufgehoben -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 5 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 9ter eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 10 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 10bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 11 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 12 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 13 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 14 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 15 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.3. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 16 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 16bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 16ter eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 18 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 20 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 22 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 26 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 4. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 6 eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 27bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 28 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 30 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 31 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 41 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.1.bis eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 42 Sachüberschrift
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.2. aufgehoben -
05.11.2003 01.03.2004 § 43 Sachüberschrift
05.11.2003 01.03.2004 § 44 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.3. aufgehoben -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.11.2003 01.03.2004 § 45 Sachüberschrift
05.11.2003 01.03.2004 § 45 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 46 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 47 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 49 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 56 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 58 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 66 Abs. 1, c) geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 4 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 71 Abs. 2, f) eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Sachüberschrift
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 1 geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 2 aufgehoben -
24.06.2004 01.08.2005 § 67 aufgehoben -
30.10.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert -
03.09.2008 01.01.2008 § 19 totalrevidiert -
03.09.2008 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert -
03.09.2008 01.01.2008 § 44bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 65bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 66 Abs. 1, b) geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 6 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
Titel 2.2. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 7 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 7 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 8 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 8 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -
§ 9 Abs. 5 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 9ter 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 10 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 10bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 11 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 12 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 13 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 15 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
Titel 2.3. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 16 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 16bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 16ter 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 18 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 19 03.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 22 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 26 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
Titel 4. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 6 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 27bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 28 Abs. 1 03.09.2008 01.01.2008 geändert -
§ 28 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 30 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 31 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
Titel 8. 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 41 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
Titel 8.1.bis 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 42 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift
Titel 8.2. 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -
§ 43 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift
§ 44 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 44bis 03.09.2008 01.01.2008 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Titel 8.3. 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -
§ 45 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift
§ 45 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 46 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 47 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 56 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 58 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 64 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 64 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 65 Abs. 1 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 65 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 65bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 66 24.06.2004 01.08.2005 Sachüberschrift
§ 66 Abs. 1 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 66 Abs. 1, b) 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 66 Abs. 1, c) 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 66 Abs. 2 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 67 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 69 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 69 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 71 Abs. 2, f) 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
