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title: "Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens"
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# Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Korporationsbürgerrecht, die Organisation
und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens.
2 Als Korporationen im Sinne dieses Gesetzes gelten Genossenkorporationen, Ürtekorporationen und Ürten.

## Art. 2 {#art_2}

Selbständigkeit
1 Die Korporationen ordnen und verwalten im Rahmen der Bestimmungen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten
selbständig.
2 Es steht ihnen frei, für ihre Organe die überlieferten Bezeichnungen zu
verwenden.

## Art. 3 {#art_3}

Bestand
1 Innerhalb des Kantonsgebietes bestehen die folgenden Korporationen:
1. Stans
2. Ennetmoos
3. Dallenwil
4. Stansstad
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. Büren nid dem Bach
6. Waltersberg
7. Buochs
8. Ennetbürgen
9. Büren ob dem Bach (Plätzet-Ürte)
10. Boden
11. Altzellen
12. Oberrickenbach
13. Beckenried
14. Hergiswil
15. Emmetten.

## Art. 4 {#art_4}

Errichtung, Auflösung und Vereinigung
1 Die Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen bedarf
der Zustimmung der betroffenen Korporationsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Landrat.

## Art. 5 {#art_5}

Erlasse
1 Die Korporationsgemeinde erlässt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ein Grundgesetz; dieses umschreibt im
Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und Verwaltung der Korporation.
2 Sie erlässt die zur Erfüllung der Korporationsaufgaben erforderlichen
Verordnungen und Reglemente.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben der Korporationen
1 Die Korporationen haben das Korporationsvermögen im gegenwärtigen und zukünftigen Interesse der Korporationsbürger zu erhalten, zu
verwalten und zu nutzen.

## Art. 7 {#art_7}

Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit dieses Gesetz und das Grundgesetz der betreffenden Korporation keine Bestimmungen bezüglich der Wahl, der Zugehörigkeit, des
Verfahrens sowie der Rechte und Pflichten der Korporationsbehörden
enthalten, sind die Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Behördengesetzes1) sinngemäss anwendbar.
1) NG 161.1
2 Korporationsbürgerrecht

## Art. 8 {#art_8}

Erwerb
1. Voraussetzungen
1 Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen
voraus:
1. Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art.
9) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); sowie
2. Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde.
2 Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation.

## Art. 9 {#art_9}

2. Korporationsbürgergeschlechter
1 Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Geschlechter vermittelt:
Achermann, Agner, Ambauen, Amstad, Amstutz, Adacher, Baggenstos,
Barmettler, Baumgartner, Berlinger, Bircher, Bläsi, Blättler, Blum, Bucher, Bünter, Businger, Christen, Denier, Denner, Dönni, Durrer, Engelberger, Ettlin, Feller, Filliger, Fischer, Flüeler, Flühler, Fluri, Flury, Frank,
Gabriel, Gander, Gröbli, Gut, Hermann, Hug, Hummel, Huser, Imboden,
Jann, Joller, Kaeslin, Käslin, Kaiser, Kayser, Keiser, Leuw, Liem,
Liembd, Lussi, Mathis, Meyer, Murer, Näpflin, Niederberger, Odermatt,
Peter, Rengger, Risi, Rothenfluh, Scheuber, Schmitter, Selm, Stalder,
Stulz, Traxler, Vokinger, von Büren, von Holzen, von Matt, Wagner, Waser, Würsch, Wyrsch, Wymann, Zelger, Zibung, Zimmermann, Z’Rotz,
Zrotz, Zumbach, Zumbühl.
2 Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise abschliessend.
3 Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korporation vertretenen Korporationsbürgergeschlechter beziehungsweise die
Stämme der Korporationsbürgergeschlechter.

## Art. 10 {#art_10}

3. Abstammung
1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters.
2 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht der Mutter.
3 Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters,
der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259 ZGB2)); das gleiche gilt,
wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB).

## Art. 11 {#art_11}

4. Adoption
1 Das unmündige Adoptivkind erhält das Korporationsbürgerrecht des
Adoptivvaters; bei einer Einzeladoption (Art. 264 b ZGB) erhält das unmündige Adoptivkind das Korporationsbürgerrecht des Adoptierenden.

## Art. 12 {#art_12}

Verlust
1 Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Korporationsbürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, verliert das Kind das vom
aufgehobenen Kindesverhältnis hergeleitete Korporationsbürgerrecht.
2 Ist eine Person aufgrund einer Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB
nicht mehr Träger eines Korporationsbürgernamens der betreffenden
Korporation, verliert sie das Korporationsbürgerrecht.

## Art. 13 {#art_13}

Wiedereinbürgerung
1 Ist eine Person oder einer ihrer Vorfahren des Korporationsbürgerrechts verlustig gegangen, kann sie vom Korporationsrat die Wiedereinbürgerung verlangen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 8 erfüllt und im Kanton Nidwalden wohnt.

## Art. 14 {#art_14}

Feststellungsentscheid
1 Wenn es fraglich ist, ob eine Person das Korporationsbürgerrecht
besitzt, hat der Korporationsrat auf Antrag oder von Amtes wegen einen
Feststellungsentscheid zu erlassen.
2 Gegen den Feststellungsentscheid des Korporationsrates kann binnen
20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde
eingereicht werden.
2) SR 210
3 Rechte und Pflichten der Korporationsbürger

## Art. 15 {#art_15}

Meldepflicht
1. Grundsatz
1 Wer das Stimm- und Wahlrecht ausüben will, hat sich bei seiner Korporation anzumelden.
2 Wer das Korporationsnutzungsrecht antreten will, hat sich vor dem
15. März des betreffenden Jahres anzumelden; die Korporation kann im
Grundgesetz eine Einschussgebühr vorsehen.

## Art. 16 {#art_16}

2. Verletzung
1 Unterlässt eine Person die Anmeldung, ist sie nicht berechtigt, das
Stimm- und Wahlrecht auszuüben beziehungsweise den Korporationsnutzen geltend zu machen.

## Art. 17 {#art_17}

Stimm- und Wahlrecht
1 Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht hat unter
dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 1 jede im Korporationskreis wohnhafte
Person, die das Korporationsbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und der nicht durch die kantonale Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

## Art. 18 {#art_18}

Korporationsnutzen
1. allgemein
1 Personen, die das Korporationsbürgerrecht besitzen, bis zum 15. März
das 25. Altersjahr erfüllt haben und im Korporationskreis wohnen (Art.
23–26 ZGB), sind unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 2 berechtigt,
den Korporationsnutzen zu beziehen.
2 Sind beide Ehegatten nutzungsberechtigt, erhält jeder Ehegatte den
Korporationsnutzen.

## Art. 19 {#art_19}

2. Waisenkinder
1 Hinterlässt eine nutzungsberechtigte Person Kinder, die im Korporationskreis wohnen, sind sie gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen bis zum erfüllten 25. Altersjahr zu beziehen; Vollwaisen sind
gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen sowohl des nutzungsberechtigten Vaters als auch der nutzungsberechtigten Mutter bis zum
erfüllten 25. Alterjahr zu beziehen.

## Art. 20 {#art_20}

3. Ergänzende Bestimmungen
1 Jede Korporation ist zuständig, im Grundgesetz die Bestimmungen
betreffend die Bezugsberechtigung für den Korporationsnutzen zu erweitern.

## Art. 21 {#art_21}

4. Entzug
1 Personen, welche die Bestimmungen über die Berechtigung zum Bezug des Korporationsnutzens verletzen oder umgehen, hat der Korporationsrat das Recht zum Bezug des Korporationsnutzens des betreffenden Jahres ganz oder teilweise zu entziehen.
4 Organisation

## Art. 22 {#art_22}

Korporationsgemeinde
1. Aufgaben und Zuständigkeit
1 Die Korporationsgemeinde ist das oberste Organ der Korporation; sie
übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Korporationsverwaltung aus.
2 Sie ist zuständig für:
1. Erlass des Grundgesetzes sowie der erforderlichen Verordnungen und Reglemente gemäss Art. 5;
2. Wahl des Korporationsrates von drei bis sieben Mitgliedern und
aus dessen Mitte des Korporationspräsidenten;
3. Wahl des Korporationsschreibers;
4. Wahl der Rechnungsrevisoren;
5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des
Jahresberichtes;
6. Bestimmung des Korporationsnutzens;
7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende
Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Korporationsrates
übersteigen;
8. Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch
aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken usw.) der Korporation sowie Beschlussfassung betreffend den Erwerb von Grundstücken;
9. alle weiteren Geschäfte, die durch das Grundgesetz oder durch
Beschluss des Korporationsrates der Korporationsgemeinde zugewiesen werden.

## Art. 23 {#art_23}

2. Beschlussfassung
1 Die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden ist erforderlich bei
folgenden Schlussabstimmungen:
1. Totalrevision oder Teilrevision des Grundgesetzes;
2. Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen;
3. Verfügung über Grundstücke.
2 Die Beschlüsse der Korporationsgemeinde werden in allen übrigen
Fällen mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften sowie bei Verordnungen und Reglementen gilt der Antrag als abgelehnt.

## Art. 24 {#art_24}

Korporationsrat
1 Der Korporationsrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der
Korporation; er vertritt die Korporation nach aussen.
2 Er ist für alle Korporationsangelegenheiten zuständig, soweit diese
nicht ausdrücklich einem andern Organ der Korporation zugewiesen
werden.
3 Er ist insbesondere zuständig für:
1. Einberufung der Korporationsgemeinde;
2. Vorbereitung aller Geschäfte, die von der Korporationsgemeinde
zu behandeln sind;
3. Feststellung des Korporationsbürgerrechts und Wiedereinbürgerung;
4. Verwaltung des Korporationsvermögens und Verfügung darüber
im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;
5. Abschluss und Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;
6. Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen;
7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende
Ausgaben im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;
8. Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie
für die Vorbereitung einzelner Geschäfte.

## Art. 25 {#art_25}

Korporationspräsident
1 Der Korporationspräsident leitet die Tätigkeit des Korporationsrates.
2 Er ist zuständig für:
1. Leitung der Korporationsgemeinde und der Sitzungen des Korporationsrates;
2. Erlass von Präsidialverfügungen:
a) sofern unverzüglich Massnahmen zu treffen sind und die
Einberufung einer Sitzung des Korporationsrates nicht
möglich ist;
b) bei Geschäften von geringer Bedeutung.
3 Der Korporationsrat ist an der nächstfolgenden Sitzung über die Präsidialverfügungen in Kenntnis zu setzen; er kann sie aufheben.
5 Verwaltung des Korporationsvermögens

## Art. 26 {#art_26}

Korporationsvermögen
1. Begriff
1 Das Korporationsvermögen besteht aus Grundstücken, Wertschriften
und dem Erlös von Vermögensteilen.
2 Es untersteht hinsichtlich des Eigentums dem Zivilrecht; die Verwaltung und Nutzung des Korporationsvermögens richtet sich nach der
Korporationsgesetzgebung.

## Art. 27 {#art_27}

2. Erhaltung
1 Das Korporationsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es darf
in keinem Fall an die Korporationsbürger verteilt werden.
2 Die Ausrichtung eines Korporationsnutzens darf nur beschlossen werden, wenn die Bestandesrechnung des Vorjahres keinen Bilanzfehlbetrag ausweist und wenn die Korporation in der Lage ist, die Investitionen
mittelfristig in angemessener Weise selber zu finanzieren und zu amortisieren.
3 Eine unentgeltliche Abtretung von Grundstücken, Dienstbarkeiten oder
Grundlasten an Korporationsbürger oder Dritte ist unzulässig; vorbehalten bleiben Zuwendungen im öffentlichen Interesse.

## Art. 28 {#art_28}

Verfügung über Grundstücke der Korporation
1. Zulässigkeit
1 Die Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch
aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken usw.) ist nur zulässig:
1. für die Erfüllung öffentlicher Zwecke;
2. für Bauplätze;
3. für kleinere Arrondierungen;
4. für gleichwertigen Grundstückabtausch.
2 Verfügungen über Grundstücke im Ausmass von mehr als 1'000 m²
sind unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat
zulässig, wenn es im allgemeinen Interesse steht.

## Art. 29 {#art_29}

2. Zuständigkeit
1 Für die Verfügung über ein Grundstück der Korporation ist die Korporationsgemeinde zuständig.

## Art. 30 {#art_30}

3. Erlös
1 Der Erlös aus Verfügungen über Grundstücke der Korporation ist so zu
verwenden, dass die Erhaltung des Korporationsvermögens nicht beeinträchtigt wird.
6 Aufsicht des Kantons

## Art. 31 {#art_31}

Allgemein
1 Die Korporationen stehen im Rahmen der Gesetzgebung unter der
Aufsicht des Kantons.
2 Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Landrates gemäss Art. 4.

## Art. 32 {#art_32}

Ergänzende Bestimmungen
1 Die Befugnisse des Regierungsrates bei vorschriftswidrigen Zuständen
richten sich sinngemäss nach Art. 207–211 des Gemeindegesetzes3).

## Art. 33 {#art_33}

Beschwerde
1 Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korporationsgemeinde kann wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und
der Gesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beim Regierungsrat Beschwerde
erhoben werden.
3) NG 171.1
2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluss oder eine bestimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder
Kenntnisnahme einzureichen; in andern Fällen ist sie solange zulässig,
als ein rechtliches oder tatsächliches schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.
3 Ansprüche sachenrechtlicher oder ähnlicher Art entscheidet, unter
Ausschluss der Beschwerde an den Regierungsrat, der Zivilrichter.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 34 {#art_34}

Korporationsbürgerrecht verheirateter, verwitweter
oder geschiedener Schweizerinnen
1 Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Schweizerinnen, die aufgrund des bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Artikels 161 ZGB das
Bürgerrecht der betreffenden politischen Gemeinde verloren haben,
besitzen weiterhin das Korporationsbürgerrecht, das sie als ledig hatten.

## Art. 35 {#art_35}

Korporationsbürgerrecht von Personen, die adoptiert
wurden
1 Personen, die aufgrund der seit dem 1. April 1973 geltenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz4)) adoptiert worden sind oder deren Adoption den neuen
Bestimmungen (Art. 264–269c ZGB; Art. 57 Abs. 5 Bürgerrechtsgesetz)
unterstellt worden ist, haben gemäss Art. 11 das Korporationsbürgerrecht des Adoptierenden erworben.

## Art. 36 {#art_36}

Anspruch auf den Korporationsnutzen
1 Personen, die gemäss Art. 18 und Art. 19 neu berechtigt sind, den
Korporationsnutzen zu beziehen, können diesen Anspruch erstmals für
das Nutzungsjahr 1993 geltend machen.

## Art. 37 {#art_37}

Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Korporationslandsgemeinde in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
4) SR 141.0
3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 9. Mai 1875 betreffend die Korporationsnutzung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.04.1992 26.04.1992 Erlass Erstfassung A 1992, 709
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.04.1992 26.04.1992 Erstfassung A 1992, 709
